Urteil vom Arbeitsgericht Krefeld - 1 Ca 1955/18
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach folgender Staffelung zu zahlen:
aus 15.000,00 € seit dem 02.07.2018
aus 25.000,00 € seit dem 07.08.2018
aus 50.000,00 € seit dem 07.08.2018
aus 5.000,00 € seit dem 02.08.2018
aus 5.000,00 € seit dem 02.09.2018
aus 5.000,00 € seit dem 02.10.2018
aus 5.000,00 € seit dem 02.11.2018.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 965,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2018 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.534,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2018 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.400,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2018 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.000,00 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach folgender Staffelung zu zahlen:
aus 20.000,00 € seit dem 02.12.2018
aus 20.000,00 € seit dem 02.01.2019
aus 20.000,00 € seit dem 02.02.2019.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
8. Der Streitwert beträgt 188.658,65 €.
9. Die Berufung wird, soweit sie nicht ohnehin zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis als Fußball-Trainer.
3Am 11.06.2017 vereinbarte der Kläger mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten einen befristeten Arbeitsvertrag als Chef-Trainer für die erste Männer-Mannschaft für den Zeitraum vom 01.07.2017 zunächst bis zum 30.06.2019. Unter § 3 wurde folgende Entgeltregelung vereinbart:
4„Monatliches Bruttogehalt Saison 17/18 € 15.000,00
5Aufstiegsprämie in die dritte Liga € 50.000,00
6Platzierungsprämie brutto zum Saisonende:
7Platz 1: € 25.000,00
8Platz 2-3: € 15.000,00
9Platz 4-5: € 10.000,00
10Monatliches Bruttogehalt Saison 18/19 (Regionalliga) € 15.000,00
11Monatliches Bruttogehalt Saison 18/19 (dritte Liga) € 20.000,00
12Bruttoprämie Klassenerhalt 3. Liga € 25.000,00
13Aufstiegsprämie in die zweite Liga € 100.000,00
14Monatliches Bruttogehalt zweite Liga € 25.000,00
15Bruttoprämie Klassenerhalt zweite Liga € 50.000,00“
16Gemäß § 5 Ziff. 4 des Arbeitsvertrags steht dem Kläger ein Dienstfahrzeug auf Kosten der Beklagten zu. Weiter sagte der Rechtsvorgänger dem Kläger gemäß § 5 Ziff. 4 des Arbeitsvertrags zu, die Kosten für seine Unterkunft zu übernehmen. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird Bezug genommen auf die Anlage K 1 zur Klageschrift.
17Der Kläger erhielt zunächst einen Mietwagen. Auf den Lohnabrechnungen wurden hierfür 589,00 € brutto berücksichtigt.
18Der Rechtsvorgänger der Beklagten nahm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit seiner ersten Männer-Mannschaft am Spielbetrieb der Fußball-Regionalliga West teil. Nach Vertragsschluss wurde der Spielbetrieb auf die beklagte GmbH ausgegliedert.
19Mit Schreiben vom 17.03.2018 sowie weiteren anschließenden Schreiben stellte die Beklagte den Kläger von der Tätigkeit als Cheftrainer frei. Zahlungen erfolgten ab Juni 2018 zunächst weder auf das Grundgehalt noch in Bezug auf die Prämien.
20In der Saison 2017/2018 erreichte die erste Männer-Mannschaft der Beklagten in der Regionalliga West den ersten Tabellenplatz. Als Meister der Regionalliga West nahm die Beklagte mit ihrer ersten Männer-Mannschaft an der Aufstiegsrunde zur dritten Liga teil und erreichte den Aufstieg.
21Die Mietkosten für den Monat März 2018 übernahm die Beklagte nicht, weshalb die Autovermietungs-Firma dem Kläger die Mietkosten in Höhe von 965,05 € von dessen Kreditkarte, deren Daten dieser zur Sicherheit hatte hinterlassen müssen, abbuchte.
22Für den Zeitraum November 2017 bis April 2018 erstattete die Beklagte dem Kläger die Wohnkosten i. H. v. 1.400,00 € monatlich nicht mehr.
23Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben vom 25.07.2018 zur Zahlung der Platzierungsprämie und der Aufstiegsprämie bis spätestens 06.08.2018 auffordern. Am 03.09.2018 erhob der Kläger unter Bezugnahme auf die zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Lohnzahlungen in Höhe von insgesamt 130.000,00 € brutto die Einrede des nichterfüllten Vertrags.
24Mit am 16.11.2018 eingegangener, der Beklagten am 26.11.2018 zugestellter Klage hat der Kläger die Zahlung ausstehender Vergütungsansprüche seit Juni 2018 sowie die Zahlung von Erstattungsansprüchen in Bezug auf Dienstwagen und Dienstwohnung geltend gemacht.
25Am 18.12.2018 zahlte die Beklagte dem Kläger die Nettovergütung für die Monate Juli, August, September und Oktober 2018 auf der Grundlage einer monatlichen Bruttovergütung i. H. v. 15.000,00 €.
26Mit am 04.02.2019 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und gleichzeitig die Vergütung für November 2018 bis Januar 2019 geltend gemacht.
27Der Kläger trägt vor, ab dem Monat August 2018 stehe ihm wegen des Aufstiegs das höhere Grundgehalt zu. Die Trennung von Aufstiegs- und Platzierungsprämie sei ein Kompromiss gewesen, da der Rechtsvorgänger der Beklagten keine Punktprämie habe zusagen wollen. Er habe Anspruch auf den durch den Entzug des Dienstwagens entzogenen Schadens. Für acht Monate seien die Mietkosten zu ersetzen. Die Beklagte habe zudem aufgrund der sittenwidrigen Freistellung auch die Anwaltsgebühren zu erstatten.
28Der Kläger beantragt,
29- 30
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 170.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach folgender Staffelung zu zahlen:
aus 15.000,00 € seit dem 02.07.2018
32aus 25.000,00 € seit dem 07.08.2018
33aus 50.000,00 € seit dem 07.08.2018
34aus 5.000,00 € seit dem 02.08.2018
35aus 5.000,00 € seit dem 02.09.2018
36aus 5.000,00 € seit dem 02.10.2018
37aus 5.000,00 € seit dem 02.11.2018,
38- 39
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 965,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 41
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.534,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 43
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.400,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 45
5. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Zahlungsverpflichtungen, die ihm durch die Verfolgung seiner Ansprüche in diesem Verfahren entstehen, in Höhe von 5.759,60 € freizustellen,
- 47
6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach folgender Staffelung zu zahlen:
aus 20.000,00 € seit dem 02.12.2018
49aus 20.000,00 € seit dem 02.01.2019
50aus 20.000,00 € seit dem 02.02.2019.
51Die Beklagte beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Die Beklagte trägt vor, da mit der Platzierung in der Regionalliga der Aufstieg in die 3. Liga nicht zwangsläufig verknüpft gewesen sei, habe die Aufstiegsprämie die Platzierungsprämie für den Fall des Aufstiegs ersetzen sollen. Der PKW sei dem Kläger für die Zeit der aktiven Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden. Grundlage für die Erhöhung des Vergütungsanspruchs sowie der Platzierungs- und Aufstiegsprämie sei gewesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Aufstiegs die Tätigkeit als Cheftrainer der Profimannschaft tatsächlich aktiv ausgeübt hätte. Der Zahlungsanspruch für die Gestellung der Dienstwohnung könne nur ein Bruttoanspruch sein.
54Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
55E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
56I. Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger stehen die Zahlungsansprüche auf das laufende Entgelt sowie die Prämien zu, da die einseitig von der Beklagten erklärte Freistellung zu keiner Reduzierung der vertraglich vereinbarten Ansprüche führt.
57A. Der Kläger kann für Juni 2018 die Zahlung des vereinbarten Grundgehalts i. H. v. 15.000,00 € brutto verlangen. Der Anspruch ist entstanden. Die Beklagte hat den Kläger unstreitig am 17.03.2018 einseitig von der Arbeitsleistung freigestellt. Aufgrund der einseitigen Freistellung befindet sich die Beklagte im Annahmeverzug. Bei Annahmeverzug ist gemäß § 615 BGB die Vergütung zu zahlen, die der Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn er tatsächlich gearbeitet hätte (BAG 21. Oktober 2015 – 5 AZR 843/14 – Rn. 19). Bei Fortführung der Trainertätigkeit wäre der Kläger auch im Juni 2018 als Cheftrainer tätig gewesen. Gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 614 BGB befand sich die Beklagte mit der Zahlung des Grundgehalts für den Monat Juni 2018 seit dem 02.07.2018 im Verzug, so dass dem Kläger seit diesem Tag Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe zustehen.
58B. Für die Zeit ab dem 01.07.2018 kann der Kläger die Zahlung eines monatlichen Bruttogehalts i. H. v. 20.000,00 € ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geltend machen.
591. Für die Saison 2018/2019, die nach dem Kalender am 01.07.2018 begann, wurde im Arbeitsvertrag unter § 3 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 20.000,00 € brutto vereinbart. Eine Fußballsaison dauert stets vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres. Da die erste Männer-Mannschaft der Beklagten in der Saison 2017/2018 den Aufstieg erreicht hat und daher in der Saison 2018/2019 am Spielbetrieb der dritten Liga teilnimmt, steht dem Kläger seit diesem Datum ein monatliches Gehalt in Höhe von 20.000,00 € zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der Kläger aktiv als Trainer in der 3. Liga tätig ist. Eine solche Voraussetzung sieht der Vertrag nicht vor. Vielmehr ist abstrakt vereinbart, dass das höhere Gehalt allein deshalb zu zahlen ist, weil der Spielbetrieb in der 3. Liga durchgeführt wird. Ebenso wie bei einer Punkteprämie kommt es auch für das höhere Gehalt auf eine tatsächliche Tätigkeit als Trainer nicht an, wenn der Fußballverein sich – wie hier – seit der Freistellung in Annahmeverzug befindet (vgl. LAG Hamm 11. Oktober 2011 – 14 Sa 543/11 – Rn. 73). Soweit die Beklagte den Kläger entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht beschäftigt, ändert dies nichts an der zu zahlenden Vergütung.
602. Soweit die Beklagte im Dezember 2018 auf die Vergütung für Juli bis Oktober 2018 eine Teilzahlung i. H. v. insgesamt 60.000,00 € brutto gezahlt hat, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache einschließlich der auf diesen Teilbetrag entfallenden Zinsen erledigt. Für Juli bis Oktober 2018 steht dem Kläger mithin der ausstehende Betrag in Höhe von 5.000,00 € monatlich zu.
613. Gemäß §§ 286 Abs. 1 Nr. 2, 614 BGB befindet sich die Beklagte mit der Zahlung des Grundgehalts für die Monate Juli bis Oktober 2018 seit dem 2. des jeweiligen Folgemonats in Verzug, weshalb sie seit diesem Zeitpunkt Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB schuldet.
62C. Dem Kläger steht zudem die Aufstiegsprämie i. H. v. 50.000,00 € zu und zusätzlich die Platzierungsprämie für Platz 1 i. H. v. 25.000,00 €.
631. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte weder die Aufstiegsprämie noch die Platzierungsprämie gezahlt hat. Entsprechend der vertraglichen Regelung ist die Aufstiegsprämie zusätzlich zur Platzierungsprämie zu zahlen. Eine Anrechnung ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich nicht vorgesehen. Der Kläger seinerseits hat substantiiert vorgetragen, dass auch aufgrund der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen eine Anrechnung nicht in Betracht kommt. Vielmehr sollte die Platzierungsprämie ein Ersatz für eine Punkteprämie sein. Ist aber die Platzierungsprämie Ersatz für die Punkteprämie, so scheidet eine Anrechnung auf die Aufstiegsprämie von vornherein aus. Diesem substantiierten Vortrag des Klägers hat die Beklagte nicht in hinreichender Form entgegentreten können. Die Beklagte hat lediglich darlegen können, dass nach dem Willen der Vertragsparteien die Aufstiegsprämie die genannte Platzierungsprämie habe ersetzen sollen, sofern der Aufstieg gelingen sollte. Ein solcher Vortrag ist jedoch bereits nicht geeignet zur Darlegung von Anhaltspunkten, dass ein Vertrag entgegen dem Wortlaut ergänzend auszulegen ist. Hier wäre es stattdessen erforderlich gewesen, konkret vorzutragen, welche Standpunkte in den Vertragsverhandlungen jeweils vertreten wurden.
642. Die Voraussetzungen für die Zahlung beider Prämien liegen vor.
65a) Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung einer Platzierungsprämie i H. v. 25.000,00 € verlangen. In der Saison 2017/2018 erreichte die erste Männer-Mannschaft der Beklagten in der Regionalliga West den ersten Tabellenplatz. Aus diesem Grund steht dem Kläger gemäß § 3 des Arbeitsvertrags eine Platzierungsprämie in Höhe von 25.000,00 € brutto zu. Die Zahlung der Platzierungsprämie war nach Saisonende, also am 01.07.2018, zur Zahlung fällig. Aufgrund der Aufforderung des Klägers im Schreiben vom 25.07.2018 zur Zahlung der vorgenannten Platzierungsprämie befindet sich die Beklagte seit dem 07.08.2018 somit gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug und schuldet daher Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB.
66b) Weiter kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Aufstiegsprämie verlangen i.H.v. 50.000,00 €. Die Beklagte nahm mit ihrer ersten Männer-Mannschaft an der Aufstiegsrunde zur dritten Liga teil und erreichte den Aufstieg. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags steht dem Kläger somit eine Aufstiegsprämie in Höhe von 50.000,00 € brutto zu. Die Zahlung der vorgenannten Aufstiegsprämie war nach Ende der Saison 2017/2018, also am 01.07.2018, zur Zahlung fällig. Mit Schreiben vom 25.07.2018 wurde die Beklagte zur Zahlung der vorgenannten Aufstiegsprämie bis spätestens 06.08.2018 aufgefordert. Sie befindet sich daher gemäß § 286 Abs. 1 BGB seit dem 07.08.2018 in Verzug, weshalb sie gemäß § 288 Abs. 1 BGB seit diesem Zeitpunkt Verzugszinsen schuldet.
67D. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 965,05 € netto verlangen.
681. Gemäß § 5 Ziff. 4 des Arbeitsvertrags steht dem Kläger ein Dienstfahrzeug auf Kosten der Beklagten zu. Die Mietkosten für den Monat März 2018 hat die Beklagte absprachewidrig nicht übernommen, weshalb die Autovermietungs-Firma dem Kläger die Mietkosten in Höhe von 965,05 € von dessen Kreditkarte, deren Daten dieser zur Sicherheit hatte hinterlassen müssen, abgebucht hat.
692. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Kläger der PKW nicht nur für die Zeit der aktiven Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden. Eine solche Vereinbarung hat im Arbeitsvertrag keinen Niederschlag gefunden. In § 5 Nr. 4 ist lediglich folgendes vereinbart: „Der Verein sichert dem Trainer zusätzlich ein Fahrzeug sowie eine Unterkunft zu. Diese vom Verein finanziert wird. Zudem erhält der Trainer eine Umzugskostenpauschale von 3000 €.“ Zusätzlich ist in § 8 noch festgehalten, dass Ergänzungen des Vertrages erst mit ihrer schriftlichen Festlegung wirksam sind, der Vertragsinhalt abschließend ist und Zusatzvereinbarungen nicht existieren sowie mündliche Nebenabreden keine Gültigkeit haben. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen steht dem Kläger das Fahrzeug während der gesamten rechtlichen Vertragslaufzeit zu. Ein Vorbehalt, dass im Fall der Freistellung dem Kläger das Fahrzeug entzogen werden darf, ist gerade nicht vereinbart worden.
70E. Der Kläger kann weiter von der Beklagten die Zahlung von 3.534,00 € brutto für sechs Monate verlangen, in denen die Beklagte dem Kläger absprachewidrig keinen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hat. Ab 01.04.2018 hat die Beklagte dem Kläger vertragswidrig keinen PKW mehr zur Verfügung gestellt. Sie ist ihm deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadens entspricht der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) mit monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises des Dienstwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung (vgl. BAG 21. März 2012 − 5 AZR 651/10 – Rn. 26). Für den Zeitraum 01.04.2018 - 30.09.2018 steht dem Kläger ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.534,00 € brutto (6 x 589,00 € brutto) zu.
71F. Zudem steht dem Kläger ein weiterer Betrag i. H. v. 8.400,00 € netto zu, da die Beklagte seit November 2017 bis einschließlich April 2018 dem Kläger die Wohnkosten nicht erstattet hat. Der Rechtsvorgänger sagte dem Kläger gemäß § 5 Ziff. 4 des Arbeitsvertrags zu, die Kosten für seine Unterkunft zu übernehmen. Konkret wurde vereinbart, dass die Miete und die Betriebskosten für die vom Kläger bewohnte Wohnung in Neuss für die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber übernommen bzw. ersetzt werden. Zum 30.04.2018 ist der Kläger aus der Wohnung ausgezogen. Dies ist insgesamt unstreitig geblieben. Insbesondere fehlt auch insoweit eine Regelung, dass die Wohnkosten nicht übernommen werden, sobald der Kläger freigestellt wird. Für den Zeitraum November 2017 bis April 2018 hat die Beklagte dem Kläger somit einen Betrag in Höhe von insgesamt 8.400,00 € netto (= 6 x 1.400,00 € netto) zu ersetzen.
72G. Schließlich hat der Kläger auch Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die Zeit von November 2018 bis Januar 2019. Es wird auf die obigen Ausführungen, auch in Bezug auf die Zinsen, Bezug genommen.
73II. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Freistellung von den Kosten für die Vertretung durch seinen Prozessbevollmächtigten verlangen.
74A. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus (BAG 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 –, Rn. 23).
75B. Die Voraussetzungen für eine sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB hat der Kläger nicht dargetan. Die bloße Nichtzahlung – auch über einen längeren Zeitraum – ist für sich genommen noch nicht sittenwidrig. Erst Recht liegt keine Sittenwidrigkeit vor, soweit die Beklagte den Standpunkt vertreten hat, aufgrund der Freistellung zu höheren Zahlungen nicht verpflichtet zu sein. Allein der Umstand, dass diese Rechtsauffassung unzutreffend ist, begründet die Sittenwidrigkeit nicht.
76III. Aufgrund des Vorstehenden ergeben sich die nachfolgenden Nebenentscheidungen.
77A. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung hinsichtlich der Anwaltskosten wirkt sich angesichts des hohen Streitwerts nicht aus, da es hierbei in den für die Kosten maßgeblichen Gebührentabellen keinen Gebührensprung gibt.
78B. Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen.
79C. Gem. § 64 Abs. 3a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung zugelassen wird. Für eine Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ArbGG bestand keine Veranlassung. Hiervon unberührt bleibt die Zulässigkeit der Berufung aus anderen Gründen, insbesondere gem. § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt (vgl. hierzu die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung).
RECHTSMITTELBELEHRUNG
80Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
81Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
82Landesarbeitsgericht Düsseldorf
83Ludwig-Erhard-Allee 21
8440227 Düsseldorf
85Fax: 0211 7770-2199
86eingegangen sein.
87Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
88Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
89Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
90- 91
1. Rechtsanwälte,
- 92
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 93
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
95* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
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