Urteil vom Arbeitsgericht Magdeburg (11. Kammer) - 11 Ga 10/10

Tenor

1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30.09.2010 als Verwaltungsangestellte zu beschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird mit 2.058,33 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin begehrt tatsächliche Beschäftigung bei der Verfügungsbeklagten. Die verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.10.2008 als Verwaltungsangestellte bei der Stadt H. mit einem bis zum 30.09.2010 befristeten Arbeitsvertrag in Teilzeit von 30 Stunden bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 des TVöD beschäftigt und erhält zurzeit ca. 2.058,33 € brutto im Monat. Im Rahmen der Gemeindegebietsreform in S-A kam es zur Gründung der C., wobei die Gemeinde G. von der Verwaltungsgemeinde H. zur C. wechselte. Dies hatte zur Folge, dass den Verwaltungsangestellten bei der Stadt H. interne Stellenausschreibungen, insbesondere für die Stellen "Bürgerservice Sachbearbeitung Bürgerservicestelle", "Bürgerservice Sachbearbeitung Einwohnermelde-/ Ordnungs-/ Gewerbeangelegenheit/ Wahlen" und "Allgemeine Finanzbuchhaltung Sachbearbeitung Kämmerei" zur Bewerbung zur Kenntnis gegeben wurden. Die Verfügungsklägerin hat sich bei der C. beworben. Mit Schreiben vom 14.01.2010 (Bl. 20 d. A.) auf dessen Inhalt verwiesen wird, teilt der Verbandsgemeindebürgermeister der Verfügungsbeklagten mit, dass "wir, die Verbandsgemeinde, nach wie vor daran interessiert sind, dass sie Ihre Tätigkeit mit dem Wechsel der Gemeinde G. künftig in unserem Haus fortsetzen. Ich habe Sie nach Sichtung Ihrer Bewerbungsunterlagen auf die ausgewiesenen Stellen für befähigt und geeignet befunden, unsere Reihen zu füllen. Nach wie vor halten wir an unserer Haltung fest und freuen uns auf Ihre Mitarbeit." Mit Schreiben vom 15.01.2010 bestätigte die Verfügungsklägerin, dass sie an ihrer Bewerbung festhalte und zur C. wechseln möchte. Daraufhin erhielt die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 08.02.2010 durch den Verbandsgemeindebürgermeister der Verfügungsbeklagten eine "Übernahmeverfügung gemäß § 129 Abs. 2 BRRG". Inhaltlich wurde angegeben, dass die Verfügungsklägerin "mit Wirkung zum 15.02.2010 in den Dienst der C. übernommen" werde. Mit diesem Schreiben wurde die Vorbeschäftigungszeiten und die Zeit der Betriebszugehörigkeit anerkannt. Der Beschluss der C. vom 08.02.2010 wurde durch Verfügung des S.-landkreises vom 11.02.2010 beanstandet. Gegen diese Beanstandungsverfügung wurde durch die C. Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Magdeburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 9 B 61/10 MD beim Verwaltungsgericht Magdeburg geführt. Nach dem Erhalt der Übernahmeverfügung vom 18.02.2010 erkrankte die Verfügungsklägerin. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gab sie bei der Verfügungsbeklagten ab. Mit Schreiben vom 12.02.2010 teilte die Stadt H. der Verfügungsklägerin mit, dass sie ihren Dienst bei der Stadt H. ab dem 15.02.2010 fortzusetzen habe, wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Des Weiteren wurde die Verfügungsklägerin darauf hingewiesen, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben könne. Mit Schreiben vom 09.03.2010 erteilte die Stadt H. der Klägerin eine Abmahnung, auf deren Inhalt (Bl. 28, 29 d. A.) Bezug genommen wird. Konkret wird der Klägerin vorgeworfen, dass sie mit der Überlassung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Verfügungsbeklagte gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der Stadt H. verstoßen habe und es wurde ihr im Wiederholungsfall "arbeitsrechtliche Konsequenzen" angedroht.

2

Nach außergerichtlichem Schriftverkehr begehrt die Verfügungsklägerin mit der am 11.03.2010 per Fax und am 15.03.2010 im Original eingegangenen Antragsschrift von der Verfügungsbeklagten die tatsächliche Weiterbeschäftigung.

3

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, mit der "Übernahmeverfügung vom 08.02.2010" sei mit der Verfügungsbeklagten ein Arbeitsvertrag zustande gekommen, somit könne sie die tatsächliche Beschäftigung von der Verfügungsbeklagten verlangen.

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Sie beantragt,

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die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache als Verwaltungsangestellte zu beschäftigen.

6

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die Übernahmeverfügung vom 08.02.2010 sei unwirksam, da diesem Schreiben kein ordnungsgemäßer Beschluss der Verbandsgemeinde zugrunde liegen würde und verweist inhaltlich im Wesentlichen auf ihre Anlagen zum Schriftsatz vom 15.03.2010 (Bl. 62 – 87 d. A.), die im Wesentlichen die verwaltungsrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Stadt H., der Verfügungsbeklagten und dem Salzlandkreis wiedergeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der mündlich vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Der zulässige Antrag ist begründet. Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten die tatsächliche Weiterbeschäftigung verlangen.

1.

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Mit der einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung wird keine Sicherungsverfügung, sondern eine Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) begehrt. Nach ganz herrschender Auffassung ist eine Leistungsverfügung (ausnahmsweise) zulässig. Dabei sind an den Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) strenge Anforderungen zu stellen: (1) Der Antragsteller muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, (2) die geschuldete Handlung ist, wenn sie ihren Sinn nicht verlieren soll, so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, und (3) der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden steht außer Verhältnis zu dem Schaden, der dem Antragsgegner aus der sofortigen – vorläufigen – Erfüllung droht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2002, CR 2003, 187, OLG Köln, Beschluss vom 11.01.1995, NJW-RR 1995, 1088, Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 940, Rz. 7). Indem diese Kriterien auch für die Beschäftigungsverfügung zu gelten haben, genügt als Verfügungsgrund nicht der sukzessive Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch Zeitablauf. Zwar würden, wenn man für die Durchsetzung der tatsächlichen Beschäftigung das Bestehen einer Notlage verlangte (so LAG Hamm, Urteil vom 18.02.1998, LAGE Nr. 41 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; vgl. LAG Hamm, Urteil vom 03.02.2004, 19 Sa 120/04), überspannte Anforderungen an den Verfügungsgrund gestellt. Jedoch bleibt zu verlangen, dass der Arbeitnehmer über die bloße, durch seine Nichtbeschäftigung verursachte Rechtsbeeinträchtigung hinaus ein ernsthaftes Bedürfnis an einer gerichtlichen Eilentscheidung glaubhaft macht, z. B. die von tatsächlicher Beschäftigung abhängige Erlangung oder Sicherung einer beruflichen Qualifikation (LAG Berlin, Urteil vom 04.01.2005, 17 Sa 2664/04 n. v., LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2003, NZA-RR 2004, 181, LAG Köln, Beschluss vom 20.04.1999, NZA-RR 2000, 311, Musielak/Huber, a. a. O., Rz. 17, MüKo-ZPO/Heinze, 2. Aufl., § 935 Rz. 51, Vossen, GK-ArbGG, § 62 Rz. 64, 69 a, Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl., Rz. 2145, Dunkl/Baur, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., B III Rz. 99, Schäfer, Der vorläufige Rechtsschutz im Arbeitsrecht Rz. 65, Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 547). Dabei ist dem Arbeitnehmer, der nicht oder nicht vertragsgemäß beschäftigt wird, zuzubilligen, den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch im Wege der Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) durchzusetzen. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (§ 940 ZPO ist daraus herzuleiten, dass dem Arbeitnehmer andernfalls eine dauernde Anspruchsvereitelung drohte.

2.

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Vorliegend ist der Verfügungsanspruch gegeben. Ob die Übernahmeverfügung der Verfügungsbeklagten vom 08.02.2010 verwaltungsrechtlich wirksam ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob durch eine "Verfügung", die ein verwaltungsrechtliches Instrument ist, in die Privatautonomie insoweit eingegriffen werden kann, dass ein Arbeitnehmer ohne weiteres Zutun von einer juristischen Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere übergeleitet wird. In jedem Falle ist dieses Schreiben als Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Verfügungsklägerin zu werten. Die Frage, ob dieses Angebot, auf das die §§ 145 ff BGB Anwendung finden, wirksam ist oder nicht, ist im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Prüfung nicht zu klären. Unstreitig ist dieses Schreiben vom Verbandsgemeindebürgermeister unterschrieben und gibt den Willen der Verfügungsbeklagten wieder, die Verfügungsklägerin "zu übernehmen", dass heißt tatsächlich zu beschäftigen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Stadt H.. Eine verwaltungsrechtliche Unwirksamkeit dieses Schreibens würde allenfalls dann beachtlich sein, wenn dieses Schreiben im verwaltungsrechtlichen Sinne nichtig wäre. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nicht beurteilt werden. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Nichtigkeit aus den Umständen heraus als offensichtlich erweisen würde. Angesichts der Tatsache, dass verschiedene verwaltungsgerichtliche Verfahren die Wirksamkeit dieser "Verfügung" vom 08.02.2010 betreffen, kann von einer Nichtigkeit nicht die Rede sein. Somit ist für das Arbeitsgericht von einem wirksamen Angebot im Sinne des § 145 BGB auszugehen. Dieses Angebot hat die Verfügungsklägerin angenommen.

13

Gemäß § 45 BGB hat die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin die Schließung eines Vertrages angeboten. Gemäß § 147 BGB kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden. Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dabei kommt gemäß § 151 BGB ein Vertrag durch die Annahme des Antrages zustande, ohne das die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach Auffassung der Kammer erfüllt. Die Verfügungsklägerin hat zumindest konkludent den Antrag der Verfügungsbeklagten angenommen, als sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr der Stadt H., sondern der Verfügungsbeklagten zugesandt hat. Damit gab sie zu erkennen, dass sie ein Arbeitsverhältnis zur Verfügungsbeklagten als begründet angesehen und damit das entsprechende Angebot vom 08.02.2010 angenommen hat.

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Mit Annahme dieses Angebotes vom 08.02.2010 kam zwischen den Verfügungsparteien ein Arbeitsverhältnis zustande mit der Folge, dass die Verfügungsbeklagte zur tatsächlichen Beschäftigung verpflichtet ist.

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Da der Verfügungsanspruch nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres gegeben ist, sind an die Prüfung des Verfügungsgrundes nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch der Verfügungsgrund ist im vorliegenden Fall als gegeben anzusehen. Durch die Nichtbeschäftigung wird der Beschäftigungsanspruch der Verfügungsklägerin vereitelt. Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin im Fall der Nichtbeschäftigung Nachteile zu erwarten. Da ihr bisheriger Arbeitgeber mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen droht, muss für ihren Anspruch auf Beschäftigung bei der Verfügungsbeklagten, zumindest vorläufig eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, da die Verfügungsbeklagte Arbeitgeber der Verfügungsklägerin geworden ist.

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Soweit die Verfügungsklägerin aber die unbefristete Weiterbeschäftigung bei der Verfügungsbeklagten begehrt, war der Antrag unbegründet und insoweit abzuweisen. Die Verfügungsbeklagte hat mit dem Schreiben vom 08.02.2010 der Klägerin ein Arbeitsvertragsangebot gemacht, aber nur nach Maßgabe des Arbeitsvertrages, der bisher zwischen der Verfügungsklägerin und der Stadt H. bestand. Dieser Vertrag war bis zum 30.09.2010 befristet. Nur insoweit kommt im Augenblick eine tatsächliche Beschäftigung der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte zum Tragen. Soweit die Verfügungsklägerin eine zeitlich über den 30.09.2010 hinausgehende Beschäftigung beantragt hat, war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

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Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte als unterlegene Partei gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1, 495 ZPO analog.

18

Der Streitwert war gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO analog in Höhe eines Bruttomonatseinkommens festzusetzen.


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