Urteil vom Arbeitsgericht Mannheim - 13 Ca 86/06

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 2 ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten haben der Kläger und die Beklagte Ziff. 2 jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 hat der Kläger zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte Ziff. 2 die Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 trägt der Kläger die Hälfte. Im Übrigen tragen der Kläger und die Beklagte Ziff. 2 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 33.256,52.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von drei Kündigungen und darüber, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Ziff. 2 ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.
Der am ... geborene Kläger war seit dem 01.08.2002 zunächst als Assistent der Geschäftsführung bei der Beklagten Ziff. 2 tätig. Grundlage seiner Beschäftigung war der Anstellungsvertrag vom 17.07.2002 (K2, Blatt 11 d. A.).
§ 3 dieses Arbeitsvertrags sieht ein Jahresgehalt von brutto EUR 38.000,00 vor. Unter § 2 ist geregelt, dass eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zulässig ist. Des weiteren enthält § 1 die Formulierung, dass die Zuweisung einer anderen vergleichbaren Tätigkeit oder einer zusätzlichen Tätigkeit auch bei einer Schwester- bzw. Tochtergesellschaft der Beklagten Ziff. 2 vorbehalten bleibt, wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern.
Im August 2004 wurde der Kläger zunächst zum Bereichsleiter Vertrieb der Beklagten Ziff. 2 befördert. Ebenfalls im August 2004 wurde ihm für die Beklagte Ziff. 2, aber auch für die Beklagte Ziff. 1 Prokura erteilt. Die Beklagte Ziff. 1 ist die Besitzgesellschaft des ....., deren Anteile zu diesem Zeitpunkt wie bei der Beklagten Ziff. 2 ebenfalls zu 51 % von der ..... und zu 49 % vom ...... gehalten wurden.
Am 22.02.2005 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 3 bestellt. Bei dieser handelt es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten Ziff. 2.
Am 10.05.2005 wurde der Kläger schließlich auch zum Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2 bestellt.
Mit Ausnahme des ursprünglichen Anstellungsvertrags schlossen die Parteien zu keinem Zeitpunkt weitere schriftliche Verträge, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte Ziff. 2, obwohl diesbezüglich über die Bedingungen eines Anstellungsvertrags verhandelt worden war und der Kläger als Geschäftsführer statt der bisherigen Vergütung eine Fixvergütung von 85.000,00 im Jahr zuzüglich weiterer Nebenleistungen erhielt und somit nunmehr eine Bruttovergütung von etwa EUR 7.918,84 erzielte. Dieses Entgelt bezog der Kläger auch hinsichtlich seiner weiter ausgeführten Tätigkeiten bei der Bekl. Ziff. 1 und der Bekl. Ziff. 3 ausschließlich von der Beklagten Ziff. 2. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 beschäftigen in ihrem Gemeinschaftsbetrieb am Standort ...... regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
Aufgrund von Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten bei der ... veranlaßte ... als Vertreter der .... (Gesellschafterin) eine Sonderprüfung und führte diverse Mitarbeitergespräche. Nachdem im Januar 2006 Teilergebnisse vorlagen, kam es zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Kläger und dem .... hinsichtlich der Beurlaubung eines von Vorwürfen betroffenen Bereichsleiters. Am 30.01.2006 kurz nach 8.00 Uhr vormittags übergab der ... sodann im .... einen Ordner an den Kläger mit der Bemerkung, diese Unterlagen seien nur für den Kläger zu treuen Händen bestimmt und er solle sie anlässlich eines Gesprächs mit dem Bereichsleiter, welches am gleichen Tag um 13.30 Uhr stattfinden werde, zurückgeben. Als der Kläger den Ordner sodann gegen 13.30 Uhr zurückbrachte, teilte er mit, dass er den Inhalt kopiert und persönlich der Staatsanwaltschaft übergeben habe.
Am 01. und 07.02.2006 fanden außerordentliche Gesellschafterversammlungen statt. In der Gesellschafterversammlung vom 07.02.2006 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten Ziff. 1 den Geschäftsführer anzuweisen, die dem Kläger erteilte Prokura mit sofortiger Wirkung zu widerrufen sowie den Geschäftsführer anzuweisen, das Dienstverhältnis des Klägers ordentlich zu kündigen. Am selben Tag beschlossen auch die Gesellschafter der Beklagten Ziff. 2 den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen, an seiner Stelle Herrn ... zum Geschäftsführer zu bestellen und den Geschäftsführer anzuweisen, das Dienstverhältnis gegenüber dem Kläger ordentlich zu kündigen. Auch die Gesellschafterin der Beklagten Ziff. 3 beschloss an diesem Tag den Kläger als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abzuberufen und den Geschäftsführer anzuweisen sein Dienstverhältnis ordentlich zu kündigen.
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Noch am selben Tag, dem 07.02.2006 erhielt der Kläger drei Kündigungen: Zum einen durch die Beklagte Ziff. 1 eine "Kündigung des Dienstverhältnisses" zum 31.03.2006, zum zweiten eine "Kündigung des Dienstverhältnisses" durch die Beklagte Ziff. 2 zum 31.03.2006 und zum dritten eine "Kündigung des Dienstverhältnisses" durch die Beklagte Ziff. 3 zum 31.03.2006.
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In der Kündigung der Bekl. Ziff. 2 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er auf der Gesellschafterversammlung einstimmig mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen worden sei. Den Kündigungen waren jeweils Kopien der Niederschriften über die jeweilige Gesellschafterversammlung beigefügt. Alle drei Kündigungen sind unterzeichnet durch ... als Vertreter der ..., den ... sowie durch den neuen Geschäftsführer der ... .
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Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die ausgesprochenen Kündigungen und begehrt insbesondere die Feststellung, dass noch immer ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Ziff. 2 besteht:
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Der Kläger vertritt die Auffassung, dass zwischen ihm und der Beklagten Ziff. 1 ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, da er für diese als Prokurist tätig geworden sei. Insbesondere habe er für die Bekl. Ziff. 1 nicht lediglich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Bekl. Ziff. 2 gearbeitet. Der konkludent bzw. aufgrund von mündlichen Vereinbarungen zustande gekommene Dienstvertrag mit der Beklagten Ziff. 2 habe eine entsprechende Tätigkeitsverpflichtung für andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe nicht vorgesehen und des weiteren habe die Bekl. Ziff. 1 schließlich ausdrücklich das "bestehende Dienstverhältnis" gekündigt, was nicht nötig gewesen wäre, wenn gar kein Arbeitsverhältnis bestanden hätte. Somit seien die Parteien übereinstimmend vom Bestehen eines eigenständigen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1 ausgegangen.
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Auch mit der Bekl. Ziff. 3 sei ein gesondertes Anstellungsverhältnis zustande gekommen: Denn die Geschäftsführertätigkeit für die Bekl. Ziff. 3 habe der Kläger schon deshalb nicht auf Grundlage seines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses mit der Bekl. Ziff. 2 erbringen können, weil dieses Anstellungsverhältnis zu Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit für die Bekl. Ziff. 3 noch gar nicht bestanden habe. Eine Ableistung der Geschäftsführertätigkeit für die Bekl. Ziff. 3 auf Grundlage des ursprünglichen Arbeitsvertrags mit der Bekl. Ziff. 2 scheide deshalb aus, weil die jeweiligen Aufgabengebiete nicht deckungsgleich seien. Des weiteren seien die Parteien auch hier übereinstimmend vom Bestehen eines gesonderten Anstellungsverhältnisses ausgegangen, was durch die erklärte Kündigung deutlich werde.
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Hinsichtlich der Bekl. Ziff. 2 vertritt der Kläger die Auffassung, dass nach wie vor ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehe, weil der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 17.07.2002 zu keinem Zeitpunkt beendet worden sei: Weder sei eine Kündigung ausgesprochen, noch eine formwirksame schriftliche Aufhebungsvereinbarung geschlossen worden, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Bekl. Ziff. 2. Deshalb habe das Arbeitsverhältnis während der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Bekl. Ziff. 2 lediglich geruht.
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Das ruhende Arbeitsverhältnis sei auch am 07.02.2006 nicht gekündigt worden: Denn die Kündigung habe sich ausdrücklich nur auf das Dienstverhältnis bezogen, womit ausweislich des der Kündigung beigefügten Gesellschafterbeschlusses das Dienstverhältnis des Klägers als Geschäftsführer gemeint gewesen sei, nicht jedoch das daneben ruhende Arbeitsverhältnis. Somit bestehe das Arbeitsverhältnis unverändert fort und der gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klageantrag werde nur vorsorglich für den Fall gestellt, dass sich die Kündigung der Bekl. Ziff. 2 vom 07.02.2006 auch auf das Arbeitsverhältnis beziehen sollte. Auch in diesem Fall sei die Kündigung genau wie auch die Kündigung der Bekl. Ziff. 1 deshalb unwirksam, weil sie weder durch betriebs- noch durch verhaltensbedingte Gründe sozial gerechtfertigt sei.
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Auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe könne sich die Bekl. Ziff. 2 ohnehin nicht mehr berufen, nachdem in der Güteverhandlung ausdrücklich gesagt worden sei, dass der Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses lediglich darin liege, dass es die bisherige Position des Klägers als Assistent der Geschäftsleitung (bzw. als Vertriebsleiter) nun nicht mehr gebe. In dieser zu Protokoll gegebenen Erklärung vom 23.03.2006 sei ein Verzicht auf die Geltendmachung verhaltensbedingter Kündigungsgründe zu sehen.
18 
Des weiteren seien die Vorwürfe aber auch nicht geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen, denn es verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, wenn zivilrechtliche Nachteile wie eine Kündigung daran geknüpft würden, dass der Kläger seine staatsbürgerlichen Rechte bzw. Pflichten wahrgenommen habe: Der Kläger habe aus eigenem Antrieb der Staatsanwaltschaft den Sachverhalt und die bestehenden Verdachtsmomente für Straftaten des Bereichsleiters zur Kenntnis bringen dürfen, ohne dass die Beklagten hieran zivilrechtliche Nachteile oder gar eine Kündigung knüpfen dürften. Bereits aufgrund seiner Stellung im Unternehmen und aufgrund seiner gesetzlichen Aufgaben sei ein GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, an der Aufklärung möglicher Straftaten im Unternehmen mitzuwirken. Des weiteren habe der Kläger vor der Erstattung der Strafanzeige eine interne Klärung versucht und die Sache über Monate hinweg immer wieder mit ... besprochen, bis eine interne Klärung nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Ihm sei bereits im Vorfeld deutlich zu erkennen gegeben worden, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er entgegen den Wünschen des ... den maßgeblichen Sachverhalt der Staatsanwaltschaft kenntlich mache. Er sei ausdrücklich aufgefordert worden, die "Füße ruhig zu halten", wenn er seine Tätigkeit am ... fortsetzen wolle.
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Noch bevor er schließlich den Weg zur Staatsanwaltschaft beschritten habe, habe er versucht, mit dem betroffenen Bereichsleiter Einzelfragen zu besprechen. Diese Bitte habe dieser jedoch mit dem Hinweis auf anderweitige Verpflichtungen abgelehnt. Vor diesem Hintergrund liege nicht nur kein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung vor sondern sei auch die grundsätzlich ohne einen Grund mögliche Kündigung seines Geschäftsführerdienstverhältnisses bei der Bekl. Ziff. 2 sowie auch bei der Bekl. Ziff. 3 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. Eine Kündigung wegen der Weitergabe von Unterlagen an Strafverfolgungsbehörden widerspreche eklatant verfassungsrechtlichen Grundsätzen und sei deshalb gem. § 138 BGB nichtig.
20 
Die Unwirksamkeit der Kündigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses durch die Beklagte Ziff. 2 sowie auch durch die Bekl. Ziff. 3 ergebe sich aber auch bereits aus formellen Gründen: Denn Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung sei ein Gesellschafterbeschluss über die Kündigung. In den Gesellschafterversammlungen vom 07.02.2006 sei jedoch lediglich über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ein Beschluss gefaßt worden sowie des weiteren darüber, den neuen Geschäftsführer anzuweisen, das Dienstverhältnis zu kündigen. Ein ausdrücklicher Beschluss zur Kündigung selbst sei somit nicht gefaßt worden.
21 
Mit seiner am 24.02.2006 beim Arbeitsgericht Mannheim eingegangenen Klage beantragt der Kläger:
22 
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1 vom 07.02.2006 nicht zum 31.03.2006 aufgelöst wird.
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2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.
24 
3. Vorsorglich: Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 2 vom 07.02.2006 nicht zum 31.03.2006 aufgelöst wird.
25 
4. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 bestehende Dienstverhältnis als Geschäftsführer durch die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 07.02.2006 nicht zum 31.03.2006 aufgelöst wird.
26 
5. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3 bestehende Dienstverhältnis als Geschäftsführer nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 3 vom 07.02.2006 zum 31.03.2006 aufgelöst wird.
27 
Die Beklagten beantragen,
28 
1. Die Klage wird abgewiesen.
29 
2. Hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 11.000,00 nicht überschreiten sollte, aufzulösen.
30 
Der Kläger beantragt ,
31 
den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
32 
Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass ein Dienstverhältnis allein zwischen der Bekl. Ziff. 2 und dem Kläger bestanden habe und zwar in Gestalt des ursprünglichen Anstellungsvertrages vom 17.07.2002.
33 
Mit den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 sei kein Anstellungsvertrag geschlossen worden. Der Kläger sei für diese ebenfalls zur ... gehörenden Unternehmen vielmehr lediglich auf der Basis seines Vertragsverhältnisses mit der Beklagten Ziff. 2 tätig geworden, von der er ausschließlich sein Entgelt bezogen habe. Die Kündigungen der Bekl. Ziff. 1 und Ziff. 3 seien deshalb lediglich vorsorglich ausgesprochen worden, da hier nie ein Dienstverhältnis bestanden habe.
34 
Für die Bekl. Ziff. 2 sei der Kläger ausschließlich aufgrund seines ursprünglichen Anstellungsvertrags vom 17.07.2002 tätig geworden. Zu keinem Zeitpunkt sei ein Geschäftsführerdienstvertrag abgeschlossen worden. Somit sei die ausgesprochene Kündigung vom 07.02.2006 auf dieses Arbeitsverhältnis bezogen gewesen, da der in der Kündigung genannte allgemeine Begriff des Dienstverhältnisses auch ein Arbeitsverhältnisses erfasse und die Kündigung nicht nur durch die Gesellschafter sondern auch durch den für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zuständigen, neuen Geschäftsführer unterzeichnet gewesen sei.
35 
Der gegen die Wirksamkeit der Kündigung der Geschäftsführer-Dienstverträge gerichtete Einwand, die Kündigung sei bereits aus formellen Gründen unwirksam, sei das ausdrücklich bestrittene Bestehen separater Geschäftsführerdienstverträge unterstellt unzutreffend: Denn nachdem die Gesellschafterversammlung zum einen beschlossen habe, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und zum anderen ebenfalls beschlossen habe den Geschäftsführer anzuweisen, das Dienstverhältnis mit dem Kläger zu kündigen, habe sie damit notwendigerweise auch den Beschluss gefaßt, dem Kläger zu kündigen. In der Abberufung als Geschäftsführer liege zumindest dann, wenn sie mit der entsprechenden Weisung verbunden werde, eine Kündigung auszusprechen, auch der Beschluss zur Kündigung selbst. Im übrigen sei ein solcher Beschluss spätestens dadurch nochmals zustande gekommen, dass die Gesellschafter die Kündigung mit unterschrieben hätten.
36 
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten Ziff. 2 sei sowohl durch verhaltensbedingte als auch durch betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt:
37 
Zum einen habe der Kläger dem ... trotz dessen Protest mitgeteilt, dass er den Bereichsleiter beurlauben werde und diesem sodann, obwohl der ... sich weiterhin dagegen aussprach, das Beurlaubungsschreiben übergeben. Zum anderen habe der Kläger am 30.01.2006 nicht nur den Inhalt des ihm zu treuen Händen übergebenen Ordners kopiert und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet sondern er habe dort auch Strafanzeige erstattet. Der Kläger habe die Unterlagen übergeben, obwohl er gewußt habe, dass diese unzutreffende Sachverhaltsdarstellungen enthielten und obwohl er nicht zuvor die ihm möglichen und naheliegenden eigenen Überprüfungen durchgeführt hätte, um die Vorwürfe gegen den betroffenen Mitarbeiter zu überprüfen. Er habe damit sowohl seine Fürsorgepflicht als Vorgesetzter des betroffenen Mitarbeiters verletzt als auch das Vertrauensverhältnis zu den Gesellschaftern der Unternehmen der ... und zu seinem Mitgeschäftsführer Herrn ... . Des weiteren habe er dem Bild des ..... in der Öffentlichkeit geschadet.
38 
Neben diesen verhaltensbedingten Gründen lägen aber auch betriebsbedingte Kündigungsgründe vor. Denn nachdem bei der Beklagten Ziff. 2 die Entscheidung gefällt worden sei, den Kläger unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben zum Geschäftsführer zu bestellen, gebe es seit Mai 2005 den ursprünglich vom Kläger besetzten Arbeitsplatz nicht mehr.
39 
Der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag bedürfe keiner Begründung, da der Kläger leitender Angestellter gewesen sei. Unabhängig davon sei jedoch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar: Dies zum einen aufgrund der verhaltensbedingten Kündigungsgründe, zum anderen aber auch deshalb, weil der Kläger nach Ausspruch der Kündigung alle Daten von der Festplatte eines ihm geschäftlich zur Verfügung gestellten Laptops gelöscht habe, dringend benötigte Unterlagen nicht in die Buchhaltung gegeben und vertrauliche Informationen an die Presse weitergeleitet habe. Die Abfindung sei höchstens entsprechend der Faustformel mit zwei Bruttomonatsgehältern festzusetzen.
40 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Prozessvortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle vom 23.03.2006 und vom 22.06.2006 Bezug genommen.
41 
Die erstmals im Kammertermin vom 22.06.2006 vom Kläger gestellten Weiterbeschäftigungsanträge hat die Kammer durch Beschluss vom 22.06.2006 vom vorliegenden Verfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.

Entscheidungsgründe

 
A.
42 
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.
43 
Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bezüglich der Beklagten Ziff. 1 ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG. Von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Kläger überhaupt Arbeitnehmer der Beklagten Ziff. 1 gewesen ist, ist die Eröffnung des Rechtswegs nicht abhängig: Kann die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlich rechtlichen Streitigkeit erhobene Klage nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist (sogenannter "sic-non-Fall"), genügt zur Bejahung des Rechtswegs die Äußerung der Rechtsansicht des Klägers Arbeitnehmer zu sein. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, da der Kläger mit seinem Kündigungsschutzantrag nur dann Erfolg haben kann, wenn überhaupt ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Ziff. 1 besteht. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist nicht einschlägig, da der Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 1 ist oder war.
44 
Auch hinsichtlich der Beklagen Ziff. 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet: Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.
45 
Zwar gelten nach dieser Norm Mitglieder des Vertretungsorgans nicht als Arbeitnehmer, wobei die Fiktion der Vorschrift für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis unabhängig davon gilt, ob dieses sich materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis darstellt. Zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus solchen Rechtsbeziehungen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 13 GVG deshalb grundsätzlich die ordentlichen Gerichte berufen (vgl. BAG 13.05.1996, 5 AZB 27/95, AP Nr. 27 zu § 5 ArbGG 1979; BAG 06.05.1999 5 AZB 22/98, AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979). Anders ist die Rechtslage jedoch dann, wenn die Streitigkeit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung: Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Organvertreter wie im vorliegenden Fall Rechte aus einem schon vor Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags begründeten und angeblich weiterbestehenden Arbeitsverhältnis herleitet. In einem solchen Fall greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für das weitere Rechtsverhältnis nicht (vgl. BAG 06.05.1999, 5 AZB 22/98, AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979).
46 
Soweit der Kläger sich daneben auch gegen die Kündigung seines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses durch die Beklagte Ziff. 2 wehrt, ist das Arbeitsgericht gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG auch für diesen Antrag zuständig, da der Anspruch mit der gleichzeitig anhängig gemachten Streitigkeit bezüglich seines Arbeitsverhältnisses sowohl in rechtlichem als auch in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
47 
Auch hinsichtlich des gegen die Beklagte Ziff. 3 gerichteten Klageantrags ergibt sich der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen aufgrund des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs (insbesondere einheitliche Vergütung) aus § 2 Abs. 3 ArbGG.
B.
48 
Die zulässige Klage ist aber nur teilweise begründet.
49 
Zwar besteht das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten Ziff. 2 ungekündigt fort, hinsichtlich der Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags sowie bezüglich der gegen die Bekl. Ziff. 1 und Ziff. 3 gerichteten Anträge war die Klage im übrigen jedoch abzuweisen:
50 
1. Die gegen die Beklagte Ziff. 1 sowie gegen die Beklagte Ziff. 3 gerichteten Anträge sind unbegründet, da nach Auffassung des Gerichts mit keiner dieser beiden Gesellschaften überhaupt ein Dienstvertrag/Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, der einer Kündigung bedurft hätte:
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Anstellungsvertrag nicht zwingend mit der juristischen Person abgeschlossen werden, zu deren Vertreter ein Dienstnehmer bestellt werden soll: Wird etwa ein bei einer Konzernobergesellschaft beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer anderen konzernabhängigen Gesellschaft bestellt, so kann der mit der Konzernobergesellschaft geschlossene Arbeitsvertrag nach wie vor die Rechtsgrundlage auch für eine Geschäftsführerbestellung bei dieser Tochtergesellschaft sein (vgl. BAG 08.07.2000, 2 AZR 207/99, AP Nr. 49 zu § 5 ArbGG 1979; BAG 25.06.1997, 5 AZB 41/96, AP Nr. 36 zu § 5 ArbGG 1979).
52 
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beklagten Ziff. 1 um eine Schwestergesellschaft und bei der Beklagten Ziff. 3 um eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagen Ziff. 2. Der mit dem Kläger ursprünglich geschlossene Arbeitsvertrag sieht unter § 1 ausdrücklich eine Zuweisung einer zusätzlichen Tätigkeit auch bei einer Schwester- bzw. Tochtergesellschaft der ... vor (vgl. Anstellungsvertrag vom 17.07.2002, K2 ABl. 11).
53 
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, der Umstand, dass der Kläger seine Vergütung für sämtliche Tätigkeiten bei den Beklagten Ziff. 1, 2 und 3 ausschließlich von der Beklagten Ziff. 2 bezog. Die Kammer ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger seine Tätigkeiten als Prokurist bzw. Geschäftsführer bei den Beklagten Ziff. 1 und 3 ausschließlich im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei der Beklagten Ziff. 2 erbrachte, von der er hierfür eine einheitliche Vergütung bezog.
54 
2. Das ursprünglich mit der Beklagten Ziff. 2 geschlossene Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort.
55 
Es liegt weder eine formwirksame schriftliche Aufhebungsvereinbarung gemäß § 623 BGB vor, noch wurde nach Auffassung der Kammer eine Kündigung dieses ursprünglichen Arbeitsvertrags ausgesprochen:
56 
a) Der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 17.07.2002 wurde zunächst nicht im Rahmen der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer wirksam aufgehoben: Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis im Zweifel nicht aufgehoben wird, sondern nur ruhen soll, wenn ein Arbeitnehmer zu einem Organ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestellt wird, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts prinzipiell dann nicht, wenn der durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses eintretende Verlust des Kündigungsschutzes durch eine wesentlich höhere Vergütung aufgewogen wird (vgl. BAG 09.05.1985, 2 AZR 330/84, BAGE 49, 81). Somit ist in einem solchen Fall im Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu sehen, da dann eine Vermutung dafür spricht, dass das Arbeitsverhältnis doch nicht ruhend fortbestehen soll (BAG, 24.11.2005, 2 AZR 614/04, NZA 2006, 367). Etwas anderes gilt jedoch im Anwendungsbereich des zum 01.05.2000 in Kraft getretenen § 623 BGB, durch den für Aufhebungsvereinbarungen die Schriftform eingeführt wurde: Im Geltungsbereich dieser Norm kann an der bisherigen Rechtsprechung zur konkludenten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr festgehalten werden, da die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses nunmehr nach dem Willen des Gesetzgebers dem Schriftformzwang unterliegt (vgl. Preis in Erf. Kom., 6. Auflage 2006, § 611 BGB, Rdnr. 163).
57 
Die Beseitigung eines Arbeitsvertrags kann ausschließlich entweder durch eine unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung oder durch eine entsprechende Klausel in einem schriftlich abgefassten und unterzeichneten Geschäftsführer-Anstellungsvertrages erfolgen. Zumindest müssen die Voraussetzungen der sogenannten Andeutungstheorie in schriftlicher Form gewahrt sein. Eine nicht schriftliche, anderweitige konkludente Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht mehr möglich, § 623 i. V. m. § 125 BGB (vgl. Pfeiffer in HaKo Kündigungsschutzgesetz, 2. Auflage 2004, § 14 Rdnr. 16).
58 
Im vorliegenden Fall haben die Parteien es versäumt, die zum Zeitpunkt der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer gemäß § 623 BGB bereits erforderliche Schriftform für die Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrags zu wahren. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bestand somit ruhend fort, während der Kläger als Geschäftsführer tätig wurde.
59 
b) Die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2 erfolgte nach Auffassung des Gerichts auch nicht im Rahmen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses, sondern auf der Grundlage eines separaten Geschäftsführerdienstvertrages, für dessen Abschluss kein zwingendes Formerfordernis besteht:
60 
Der mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer zumindest konkludent vereinbarte Anstellungsvertrag (Geschäftsführer-Dienstvertrag) stellt keine bloße Änderung des bisherigen Arbeitsvertrages dar, sondern die Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses. Dies nicht nur im Hinblick auf die damit verbundene Statusänderung vom bisherigen Arbeitnehmer zum nunmehrigen gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers (vgl. Pfeiffer in HaKo, Kündigungsschutzgesetz 2. Auflage 2004, § 14 Rdnr. 16), sondern insbesondere auch deshalb, weil die Parteien sich unstreitig über die wesentlichen Grundlagen des neuen Dienstvertrags (essentialia negotii), wie insbesondere die deutlich erhöhte neue Vergütungsregelung, geeinigt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers kein Arbeitsverhältnis, sondern notwendig ein freies Dienstverhältnis, was sich bereits aus der im Kern weisungsfreien Repräsentantenstellung ergebe (vgl. BGH, 10.01.2000, NZA 2000, 376; Preis in Erf. Kom., 6. Auflage 2006, BGB § 611, Rdnr. 162; LAG Düsseldorf, 18.04.2001, 12 Sa 1761/00, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 43). Demgegenüber vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers im Einzelfall zwar auch ein Arbeitsverhältnis sein kann (vgl. hierzu BAG, 26.05.1999, 5 AZR 664/98, AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG), dass der Geschäftsführer einer GmbH für diese allerdings in aller Regel auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätig werde.
61 
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesellschaft jedenfalls ein unternehmerisches Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer zustehe, könne eine Weisungsgebundenheit, die so stark sei, dass sie darüber hinaus auf den Status des betroffenen Geschäftsführers als Arbeitnehmer schließen lasse, allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BAG 24.11.2005 2 AZR 614/04, NZA 2006, 367).
62 
Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für einen derartigen Ausnahmefall ersichtlich. Eine zur Begründung eines Arbeitnehmer-Status führende persönliche Abhängigkeit des Klägers, die über seine gesellschaftsrechtliche Weisungsbindung hinaus ginge, liegt nach dem Vortrag der Parteien nicht vor.
63 
c) Das neben dem Geschäftsführer-Dienstverhältnis ruhend fortbestehende ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten Ziff. 2 wurde entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht durch die Kündigung vom 07.02.2006 beendet:
64 
In der streitgegenständlichen Kündigung "des Dienstverhältnisses" wird ausdrücklich Bezug auf die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer genommen. Des Weiteren ist der Gesellschafterbeschluss in Kopie beigefügt . Nach Auslegung des Kündigungsschreibens nebst Anlage kam die Kammer deshalb zu dem Ergebnis, dass sich die Kündigung aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern auf das Geschäftsführer-Dienstverhältnis bezog:
65 
Zwar stellt auch ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein Dienstverhältnis dar, weshalb allein die Wortwahl "Dienstverhältnis" nicht ausschließt, dass damit auch ein Arbeitsverhältnis gemeint sein kann. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass zwischen der Beklagten Ziff. 2 und dem Kläger gerade zwei Dienstverhältnisse (ein Geschäftsführer-Dienstverhältnis und ein Arbeitsverhältnis) bestanden und die Beklagte Ziff. 2 nur eine Kündigung erklärte. Die Kammer hatte daher auszulegen, worauf sich diese Kündigung beziehen sollte und kam aufgrund der oben dargestellten Umstände (Formulierung und Anlage) zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hier von einer Kündigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses ausgehen musste. Das während der Bestellung zum Geschäftsführer ruhende Arbeitsverhältnis des Klägers besteht somit in Ermangelung einer zweiten hierauf bezogenen Kündigung ungekündigt fort.
66 
3. Der ausdrücklich nur vorsorglich gestellte gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten Ziff. 2 gerichtete Kündigungsschutzantrag des Klägers ist somit mangels Eintritt der zulässigen innerprozessualen Bedingung nicht zur Entscheidung angefallen.
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4. Das Dienstverhältnis des Klägers als Geschäftsführer bei der Beklagten Ziff. 2 wurde durch die Kündigung vom 07.02.2006 beendet:
68 
a) Die Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags ist entgegen der Auffassung des Klägers zunächst nicht aus formellen Gründen unwirksam. Denn nach Auffassung der Kammer hat die Gesellschafterversammlung, indem sie den Beschluss fasste, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und gleichzeitig den neuen Geschäftsführer anzuweisen, das Dienstverhältnis des Klägers zu kündigen, damit inzident auch die Kündigung selbst beschlossen.
69 
b) Die Kündigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses des Klägers ist auch materiell rechtlich wirksam: Im Gegensatz zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, welches im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eines Grundes im Sinne des § 1 KSchG bedarf, ist die ordentliche Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses ohne Grund zulässig. Die ordentliche Kündigung ist auch nicht gemäß § 138 BGB als sittenwidriges Rechtsgeschäft nichtig, da sie nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht gegen "das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstößt (vgl. Palandt BGB, 62. Auflage 2003, § 138 Rdnr. 2):
70 
Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschäftigt sich mit der Problematik, ob eine Aussage bzw. die Übergabe von Unterlagen an die Staatsanwaltschaft einen Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellen kann. Das Verfassungsgericht führt hier aus, dass die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden im Regelfall aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen kann, hieraus einen Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses abzuleiten (vgl. Bundesverfassungsgericht 02.07.2001, 1 Bvr 2049/00, DB 2001, 1622).
71 
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage, ob ein (fristloser) Kündigungsgrund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorliegt, sondern darum, ob der Beklagten Ziff. 2 die ohne Grund zulässige ordentliche Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses ausnahmsweise verwehrt sein soll. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall: Nicht zuletzt in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs stellt sich vielmehr die Frage, ob der Kläger vor der unmittelbaren Weitergabe der ihm "zu treuen Händen" übergebenen Unterlagen an die Staatsanwaltschaft nicht noch das für wenige Stunden später angesetzte Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter hätte abwarten können und ob es des Weiteren aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft geboten gewesen wäre, die Gesellschafter vorab von seinem Vorhaben zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls selbst in dieser Richtung aktiv zu werden.
72 
Aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs und der unstreitig bestehenden weiteren Meinungsverschiedenheiten mit ... bezüglich der Beurlaubung des betroffenen Bereichsleiters war das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und den Gesellschaftern insbesondere ...als Vertreter der Hauptgesellschafterin aus Sicht der Kammer so gestört, dass die ohne Grund zulässige Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages zumindest nicht als sittenwidrig erscheint. Ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem GmbH-Geschäftsführer und den Vertretern der Gesellschafter ist vielmehr der klassische Grund für eine grundlos mögliche Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages.
73 
5. Der Auflösungsantrag der Beklagten Ziff. 2 ist nicht zur Entscheidung angefallen, da dieser als sogenannter echter Hilfsantrag nur für den Fall gestellt ist, dass dem Kündigungsschutzantrag des Klägers entsprochen wird (vgl. Fiebig in HaKo KSchG 2. Auflage, § 9 Rdnr. 86). Diese war hier jedoch nicht der Fall: Denn wie bereits ausgeführt, liegt gerade keine sozialwidrige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor.
74 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 91, 92, 100 ZPO.
75 
7. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert setzt sich zusammen aus einem durchschnittlichen Vierteljahresgehalt des Klägers im Rahmen seines Geschäftsführer-Dienstvertrages (EUR 23.756,52) zuzüglich eines weiteren durchschnittlichen Vierteljahresgehalts im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses (EUR 9.500,00), § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Eine Addition erschien im vorliegenden Fall geboten, nachdem verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen sind. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten weiteren Vertragsverhältnisse bei der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 liegt jedoch nachdem hier unstreitig von der Beklagten Ziff. 2 eine einheitliche Vergütung gezahlt wurde wirtschaftliche Identität mit der Geschäftsführervergütung vor, § 3 ZPO.

Gründe

 
A.
42 
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.
43 
Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bezüglich der Beklagten Ziff. 1 ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG. Von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Kläger überhaupt Arbeitnehmer der Beklagten Ziff. 1 gewesen ist, ist die Eröffnung des Rechtswegs nicht abhängig: Kann die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlich rechtlichen Streitigkeit erhobene Klage nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist (sogenannter "sic-non-Fall"), genügt zur Bejahung des Rechtswegs die Äußerung der Rechtsansicht des Klägers Arbeitnehmer zu sein. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, da der Kläger mit seinem Kündigungsschutzantrag nur dann Erfolg haben kann, wenn überhaupt ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Ziff. 1 besteht. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist nicht einschlägig, da der Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 1 ist oder war.
44 
Auch hinsichtlich der Beklagen Ziff. 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet: Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.
45 
Zwar gelten nach dieser Norm Mitglieder des Vertretungsorgans nicht als Arbeitnehmer, wobei die Fiktion der Vorschrift für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis unabhängig davon gilt, ob dieses sich materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis darstellt. Zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus solchen Rechtsbeziehungen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 13 GVG deshalb grundsätzlich die ordentlichen Gerichte berufen (vgl. BAG 13.05.1996, 5 AZB 27/95, AP Nr. 27 zu § 5 ArbGG 1979; BAG 06.05.1999 5 AZB 22/98, AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979). Anders ist die Rechtslage jedoch dann, wenn die Streitigkeit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung: Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Organvertreter wie im vorliegenden Fall Rechte aus einem schon vor Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags begründeten und angeblich weiterbestehenden Arbeitsverhältnis herleitet. In einem solchen Fall greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für das weitere Rechtsverhältnis nicht (vgl. BAG 06.05.1999, 5 AZB 22/98, AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979).
46 
Soweit der Kläger sich daneben auch gegen die Kündigung seines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses durch die Beklagte Ziff. 2 wehrt, ist das Arbeitsgericht gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG auch für diesen Antrag zuständig, da der Anspruch mit der gleichzeitig anhängig gemachten Streitigkeit bezüglich seines Arbeitsverhältnisses sowohl in rechtlichem als auch in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
47 
Auch hinsichtlich des gegen die Beklagte Ziff. 3 gerichteten Klageantrags ergibt sich der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen aufgrund des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs (insbesondere einheitliche Vergütung) aus § 2 Abs. 3 ArbGG.
B.
48 
Die zulässige Klage ist aber nur teilweise begründet.
49 
Zwar besteht das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten Ziff. 2 ungekündigt fort, hinsichtlich der Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags sowie bezüglich der gegen die Bekl. Ziff. 1 und Ziff. 3 gerichteten Anträge war die Klage im übrigen jedoch abzuweisen:
50 
1. Die gegen die Beklagte Ziff. 1 sowie gegen die Beklagte Ziff. 3 gerichteten Anträge sind unbegründet, da nach Auffassung des Gerichts mit keiner dieser beiden Gesellschaften überhaupt ein Dienstvertrag/Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, der einer Kündigung bedurft hätte:
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Anstellungsvertrag nicht zwingend mit der juristischen Person abgeschlossen werden, zu deren Vertreter ein Dienstnehmer bestellt werden soll: Wird etwa ein bei einer Konzernobergesellschaft beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer anderen konzernabhängigen Gesellschaft bestellt, so kann der mit der Konzernobergesellschaft geschlossene Arbeitsvertrag nach wie vor die Rechtsgrundlage auch für eine Geschäftsführerbestellung bei dieser Tochtergesellschaft sein (vgl. BAG 08.07.2000, 2 AZR 207/99, AP Nr. 49 zu § 5 ArbGG 1979; BAG 25.06.1997, 5 AZB 41/96, AP Nr. 36 zu § 5 ArbGG 1979).
52 
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beklagten Ziff. 1 um eine Schwestergesellschaft und bei der Beklagten Ziff. 3 um eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagen Ziff. 2. Der mit dem Kläger ursprünglich geschlossene Arbeitsvertrag sieht unter § 1 ausdrücklich eine Zuweisung einer zusätzlichen Tätigkeit auch bei einer Schwester- bzw. Tochtergesellschaft der ... vor (vgl. Anstellungsvertrag vom 17.07.2002, K2 ABl. 11).
53 
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, der Umstand, dass der Kläger seine Vergütung für sämtliche Tätigkeiten bei den Beklagten Ziff. 1, 2 und 3 ausschließlich von der Beklagten Ziff. 2 bezog. Die Kammer ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger seine Tätigkeiten als Prokurist bzw. Geschäftsführer bei den Beklagten Ziff. 1 und 3 ausschließlich im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei der Beklagten Ziff. 2 erbrachte, von der er hierfür eine einheitliche Vergütung bezog.
54 
2. Das ursprünglich mit der Beklagten Ziff. 2 geschlossene Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort.
55 
Es liegt weder eine formwirksame schriftliche Aufhebungsvereinbarung gemäß § 623 BGB vor, noch wurde nach Auffassung der Kammer eine Kündigung dieses ursprünglichen Arbeitsvertrags ausgesprochen:
56 
a) Der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 17.07.2002 wurde zunächst nicht im Rahmen der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer wirksam aufgehoben: Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis im Zweifel nicht aufgehoben wird, sondern nur ruhen soll, wenn ein Arbeitnehmer zu einem Organ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestellt wird, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts prinzipiell dann nicht, wenn der durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses eintretende Verlust des Kündigungsschutzes durch eine wesentlich höhere Vergütung aufgewogen wird (vgl. BAG 09.05.1985, 2 AZR 330/84, BAGE 49, 81). Somit ist in einem solchen Fall im Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu sehen, da dann eine Vermutung dafür spricht, dass das Arbeitsverhältnis doch nicht ruhend fortbestehen soll (BAG, 24.11.2005, 2 AZR 614/04, NZA 2006, 367). Etwas anderes gilt jedoch im Anwendungsbereich des zum 01.05.2000 in Kraft getretenen § 623 BGB, durch den für Aufhebungsvereinbarungen die Schriftform eingeführt wurde: Im Geltungsbereich dieser Norm kann an der bisherigen Rechtsprechung zur konkludenten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr festgehalten werden, da die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses nunmehr nach dem Willen des Gesetzgebers dem Schriftformzwang unterliegt (vgl. Preis in Erf. Kom., 6. Auflage 2006, § 611 BGB, Rdnr. 163).
57 
Die Beseitigung eines Arbeitsvertrags kann ausschließlich entweder durch eine unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung oder durch eine entsprechende Klausel in einem schriftlich abgefassten und unterzeichneten Geschäftsführer-Anstellungsvertrages erfolgen. Zumindest müssen die Voraussetzungen der sogenannten Andeutungstheorie in schriftlicher Form gewahrt sein. Eine nicht schriftliche, anderweitige konkludente Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht mehr möglich, § 623 i. V. m. § 125 BGB (vgl. Pfeiffer in HaKo Kündigungsschutzgesetz, 2. Auflage 2004, § 14 Rdnr. 16).
58 
Im vorliegenden Fall haben die Parteien es versäumt, die zum Zeitpunkt der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer gemäß § 623 BGB bereits erforderliche Schriftform für die Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrags zu wahren. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bestand somit ruhend fort, während der Kläger als Geschäftsführer tätig wurde.
59 
b) Die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2 erfolgte nach Auffassung des Gerichts auch nicht im Rahmen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses, sondern auf der Grundlage eines separaten Geschäftsführerdienstvertrages, für dessen Abschluss kein zwingendes Formerfordernis besteht:
60 
Der mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer zumindest konkludent vereinbarte Anstellungsvertrag (Geschäftsführer-Dienstvertrag) stellt keine bloße Änderung des bisherigen Arbeitsvertrages dar, sondern die Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses. Dies nicht nur im Hinblick auf die damit verbundene Statusänderung vom bisherigen Arbeitnehmer zum nunmehrigen gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers (vgl. Pfeiffer in HaKo, Kündigungsschutzgesetz 2. Auflage 2004, § 14 Rdnr. 16), sondern insbesondere auch deshalb, weil die Parteien sich unstreitig über die wesentlichen Grundlagen des neuen Dienstvertrags (essentialia negotii), wie insbesondere die deutlich erhöhte neue Vergütungsregelung, geeinigt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers kein Arbeitsverhältnis, sondern notwendig ein freies Dienstverhältnis, was sich bereits aus der im Kern weisungsfreien Repräsentantenstellung ergebe (vgl. BGH, 10.01.2000, NZA 2000, 376; Preis in Erf. Kom., 6. Auflage 2006, BGB § 611, Rdnr. 162; LAG Düsseldorf, 18.04.2001, 12 Sa 1761/00, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 43). Demgegenüber vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers im Einzelfall zwar auch ein Arbeitsverhältnis sein kann (vgl. hierzu BAG, 26.05.1999, 5 AZR 664/98, AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG), dass der Geschäftsführer einer GmbH für diese allerdings in aller Regel auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätig werde.
61 
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesellschaft jedenfalls ein unternehmerisches Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer zustehe, könne eine Weisungsgebundenheit, die so stark sei, dass sie darüber hinaus auf den Status des betroffenen Geschäftsführers als Arbeitnehmer schließen lasse, allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BAG 24.11.2005 2 AZR 614/04, NZA 2006, 367).
62 
Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für einen derartigen Ausnahmefall ersichtlich. Eine zur Begründung eines Arbeitnehmer-Status führende persönliche Abhängigkeit des Klägers, die über seine gesellschaftsrechtliche Weisungsbindung hinaus ginge, liegt nach dem Vortrag der Parteien nicht vor.
63 
c) Das neben dem Geschäftsführer-Dienstverhältnis ruhend fortbestehende ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten Ziff. 2 wurde entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht durch die Kündigung vom 07.02.2006 beendet:
64 
In der streitgegenständlichen Kündigung "des Dienstverhältnisses" wird ausdrücklich Bezug auf die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer genommen. Des Weiteren ist der Gesellschafterbeschluss in Kopie beigefügt . Nach Auslegung des Kündigungsschreibens nebst Anlage kam die Kammer deshalb zu dem Ergebnis, dass sich die Kündigung aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern auf das Geschäftsführer-Dienstverhältnis bezog:
65 
Zwar stellt auch ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein Dienstverhältnis dar, weshalb allein die Wortwahl "Dienstverhältnis" nicht ausschließt, dass damit auch ein Arbeitsverhältnis gemeint sein kann. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass zwischen der Beklagten Ziff. 2 und dem Kläger gerade zwei Dienstverhältnisse (ein Geschäftsführer-Dienstverhältnis und ein Arbeitsverhältnis) bestanden und die Beklagte Ziff. 2 nur eine Kündigung erklärte. Die Kammer hatte daher auszulegen, worauf sich diese Kündigung beziehen sollte und kam aufgrund der oben dargestellten Umstände (Formulierung und Anlage) zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hier von einer Kündigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses ausgehen musste. Das während der Bestellung zum Geschäftsführer ruhende Arbeitsverhältnis des Klägers besteht somit in Ermangelung einer zweiten hierauf bezogenen Kündigung ungekündigt fort.
66 
3. Der ausdrücklich nur vorsorglich gestellte gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten Ziff. 2 gerichtete Kündigungsschutzantrag des Klägers ist somit mangels Eintritt der zulässigen innerprozessualen Bedingung nicht zur Entscheidung angefallen.
67 
4. Das Dienstverhältnis des Klägers als Geschäftsführer bei der Beklagten Ziff. 2 wurde durch die Kündigung vom 07.02.2006 beendet:
68 
a) Die Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags ist entgegen der Auffassung des Klägers zunächst nicht aus formellen Gründen unwirksam. Denn nach Auffassung der Kammer hat die Gesellschafterversammlung, indem sie den Beschluss fasste, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und gleichzeitig den neuen Geschäftsführer anzuweisen, das Dienstverhältnis des Klägers zu kündigen, damit inzident auch die Kündigung selbst beschlossen.
69 
b) Die Kündigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses des Klägers ist auch materiell rechtlich wirksam: Im Gegensatz zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, welches im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eines Grundes im Sinne des § 1 KSchG bedarf, ist die ordentliche Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses ohne Grund zulässig. Die ordentliche Kündigung ist auch nicht gemäß § 138 BGB als sittenwidriges Rechtsgeschäft nichtig, da sie nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht gegen "das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstößt (vgl. Palandt BGB, 62. Auflage 2003, § 138 Rdnr. 2):
70 
Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschäftigt sich mit der Problematik, ob eine Aussage bzw. die Übergabe von Unterlagen an die Staatsanwaltschaft einen Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellen kann. Das Verfassungsgericht führt hier aus, dass die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden im Regelfall aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen kann, hieraus einen Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses abzuleiten (vgl. Bundesverfassungsgericht 02.07.2001, 1 Bvr 2049/00, DB 2001, 1622).
71 
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage, ob ein (fristloser) Kündigungsgrund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorliegt, sondern darum, ob der Beklagten Ziff. 2 die ohne Grund zulässige ordentliche Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses ausnahmsweise verwehrt sein soll. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall: Nicht zuletzt in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs stellt sich vielmehr die Frage, ob der Kläger vor der unmittelbaren Weitergabe der ihm "zu treuen Händen" übergebenen Unterlagen an die Staatsanwaltschaft nicht noch das für wenige Stunden später angesetzte Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter hätte abwarten können und ob es des Weiteren aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft geboten gewesen wäre, die Gesellschafter vorab von seinem Vorhaben zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls selbst in dieser Richtung aktiv zu werden.
72 
Aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs und der unstreitig bestehenden weiteren Meinungsverschiedenheiten mit ... bezüglich der Beurlaubung des betroffenen Bereichsleiters war das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und den Gesellschaftern insbesondere ...als Vertreter der Hauptgesellschafterin aus Sicht der Kammer so gestört, dass die ohne Grund zulässige Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages zumindest nicht als sittenwidrig erscheint. Ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem GmbH-Geschäftsführer und den Vertretern der Gesellschafter ist vielmehr der klassische Grund für eine grundlos mögliche Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages.
73 
5. Der Auflösungsantrag der Beklagten Ziff. 2 ist nicht zur Entscheidung angefallen, da dieser als sogenannter echter Hilfsantrag nur für den Fall gestellt ist, dass dem Kündigungsschutzantrag des Klägers entsprochen wird (vgl. Fiebig in HaKo KSchG 2. Auflage, § 9 Rdnr. 86). Diese war hier jedoch nicht der Fall: Denn wie bereits ausgeführt, liegt gerade keine sozialwidrige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor.
74 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 91, 92, 100 ZPO.
75 
7. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert setzt sich zusammen aus einem durchschnittlichen Vierteljahresgehalt des Klägers im Rahmen seines Geschäftsführer-Dienstvertrages (EUR 23.756,52) zuzüglich eines weiteren durchschnittlichen Vierteljahresgehalts im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses (EUR 9.500,00), § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Eine Addition erschien im vorliegenden Fall geboten, nachdem verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen sind. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten weiteren Vertragsverhältnisse bei der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 liegt jedoch nachdem hier unstreitig von der Beklagten Ziff. 2 eine einheitliche Vergütung gezahlt wurde wirtschaftliche Identität mit der Geschäftsführervergütung vor, § 3 ZPO.

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