Urteil vom Arbeitsgericht Minden - 2 Ca 1904/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Vergütung für Juli 2003 in Höhe von 1.278,16 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2003 auf den sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Lohn für August 2003 in Höhe von 1.437,24 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der EZB ab dem 10.09.2003 auf den sich ergebenden Nettobetrag abzüglich gezahlter 560,06 netto zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
Der Streitwert wird auf 5.058,84 festgesetzt
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin.
3Die Klägerin ist bei der Beklagten als examinierte Krankenschwester/Altenpflegerin im Nachtdienst seit dem 14.11.1990 beschäftigt.
4Mit Schreiben vom 8.10.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Die hier gegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte Erfolg. Die Klägerin wird zwischenzeitlich auch wieder beschäftigt.
5Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Vergütung für den Monat Juli 2003 sowie August 2003.
6Die Klägerin war während des Beschäftigungsverhältnisses ausweislich einer Bestätigung der BKK Zollern-Alb vom 16.10.2003 unter anderem wie folgt arbeitsunfähig erkrankt:
729.6.2002 bis 30.9.2002
826.2.2003 bis 19.3.2003
929.4.2003 bis 5.7.2003
1024.7.2003 bis laufend.
11Seit Mitte November 2003 ist die Klägerin wieder arbeitsfähig und hat ihre Tätigkeit aufge-nommen.
12Laut der Bescheinigung der BKK Zollern-Alb handelt es sich bei den Erkrankungen aus dem Jahre 2002 sowie den Erkrankungen bis einschließlich 5.7.2003 um zusammenhängende Erkrankungen. Bei der Erkrankung ab dem 24.7.2003 handelt es sich um eine Neuerkran-kung.
13In der Zeit zwischen dem 6.7. und 24.7.2003 arbeitete die Klägerin wie folgt:
14Sonntag, 6.7.2003 2 Stunden/Sonntag
15Montag, 7.7.2003 6 Stunden/Nacht
16Dienstag, 8.7.2003 8 Stunden/Nacht
17Mittwoch, 9.7.2003 8 Stunden/Nacht
18Montag, 14.7.2003 8 Stunden/Nacht
19Dienstag, 15.7.2003 8 Stunden/Nacht
20Mittwoch, 16.7.2003 8 Stunden/Nacht
21Donnerstag, 17.7.2003 8 Stunden/Nacht
22Freitag, 18.7.2003 8 Stunden/Nacht
23Die Klägerin berechnet daher ihre Ansprüche für den Juli 2003 wie folgt:
2491,96 Stunden x 13,38 EUR 1.226,41 EUR
2570,00 Stunden x 13,38 EUR x 15 % 140,49 EUR
262,00 Stunden x 13,38 EUR x 50 % 13,38 EUR
27___________
281.380,28 EUR
29===========
30Eine Zahlung der Vergütung für Juli 2003 erfolgt nicht. Die Zahlung für den August 2003 erfolgte mit der Hälfte der Monatsstunden, nämlich auf Basis von 63,87 Stunden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte hatte der Klägerin für den Zeitraum der Ar-beitsunfähigkeit Februar bis einschließlich April 2003 Entgeltfortzahlung geleistet. Nach Aus-kunft der Krankenkasse bestand eine Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten nicht, da es sich um eine Erkrankung handelte, die mit den Vorerkrankungen in einem Zusammenhang stan-den. Für den Zeitraum 26.2.2003 bis einschließlich 30.4.2003 ging die Beklagte daher von einer Überzahlung für insgesamt 39 Tage aus. Wie die Beklagte mit Schreiben vom 7.8.2003 (Blatt 22 der Akte) mitteilte, sollten diese überzahlten 39 Tage mit dem Juligehalt verrechnet werden.
31Diese Verrechnung erfolgte sodann in der Weise, dass keinerlei Vergütung für Juli 2003 an die Klägerin erfolgte. Die restlichen vierzehn nach Auffassung der Beklagten überzahlten Tage, wurden sodann mit der Augustvergütung verrechnet, so dass es zu einer Auszahlung lediglich für den halben Monat August kam.
32Die Vergütung der Klägerin wurde in der Vergangenheit ausweislich der vorgelegten Ab-rechnungen unter anderem für Juni 2002 auf Basis eines Stundenlohnes von 12,39 EUR brutto durchgeführt. Als Nachtzuschlag wurden 15 % des Stundenlohnes gezahlt, als Sonn-tagszuschlag 50 % des Stundenlohnes.
33Nachdem die Klägerin ihre Vergütungsansprüche nunmehr klageweise geltend gemacht hat, hat die Beklagte hinsichtlich der überzahlten Beträge Widerklage erhoben.
34Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihre Vergütungsansprüche nunmehr weiter.
35Die Klägerin ist der Ansicht, eine Überzahlung sei nicht erfolgt, jedenfalls sei sie selbst nicht bereichert, da sie selbst lediglich im März 2003 Krankengeld für die Zeit bis zum 19.3. in Hö-he von 589,00 EUR erhalten habe.
36Nachdem die Klägerin die Märzvergütung seitens der Beklagten erhalten habe, habe die Klägerin das erhaltene Krankengeld an die Krankenkasse auch zurückgezahlt.
37Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, ein Vergütungsanspruch bestehe in Höhe von 13,38 EUR pro Stunde, da dieser Betrag allen anderen examinierten Nachtwachen bezahlt werde.
38Ein Anlass, der Klägerin unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geringe-ren Lohn zu zahlen, bestehe nicht.
39Die Klägerin beantragt,
40die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Vergütung für Juni 2003
41in Höhe von 1.380,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %
42über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.8.2003 auf den sich
43ergebenden Nettobetrag zu zahlen,
44die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Lohn für August 2003
45zu zahlen in Höhe von 1.552,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe
46von 5 % über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank
47auf den sich ergebenden Nettobetrag abzüglich gezahlter
48560,06 EUR netto.
49Die Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Widerklagend beantragt sie,
52die Klägerin zu verurteilen, einen Bruttobetrag in Höhe von 2.126,48 EUR
53nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz der
54Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit an die Beklagte zu zahlen.
55Die Klägerin beantragt,
56die Widerklage abzuweisen.
57Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der vorgenommenen Verrechnung gemäß ihrem Schreiben setze die Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten erst nach erfolgter Verrechnung der überzahlten 39 Tage, somit erst am 15.8.2003 wieder ein.
58Jedenfalls sei die Widerklage im Fall der Unmöglichkeit der Verrechnung begründet. So habe die Klägerin durchschnittlich 1.771,58 EUR brutto nebst durchschnittlicher Zuschläge in Höhe von 354,90 EUR bezogen. Dieses ergebe den Widerklagebetrag.
59Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
60Entscheidungsgründe
61Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Widerklage ist unbegründet.
62I.
63Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.278,16 EUR brutto für den Monat Juli 2003 gem. § 611 BGB in Verbindung mit den arbeitsvertraglichen Vereinba-rungen der Parteien.
64Die Klägerin hat für den Monat Juli insgesamt Anspruch auf Vergütung von 91,66 Stunden mit der Grundvergütung, für 70 Stunden mit einem Zuschlag von 15 % für Nachtarbeit und für 2 Stunden mit einem 50 %igen Zuschlag für Sonntagsarbeit. Dieses ist zwischen den Parteien nicht streitig. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin besteht ein Vergütungsan-spruch in Höhe von 13,38 EUR pro Stunde allerdings nicht. Die Klägerin hat durch die von ihr selbst vorgelegten Abrechnungen dargetan, dass eine Vergütung in der Vergangenheit auf der Basis von 12,39 EUR brutto pro Stunde erfolgt ist. Weshalb eine höhere Vergütung nach diesem Zeitraum an die Klägerin zu zahlen sein sollte, ist für das Gericht nicht ersicht-lich. Eine geänderte arbeitsvertragliche Vereinbarung ist nicht vorgelegt worden. Dass die Vergütung hier etwa im Hinblick auf die Unstimmigkeiten im Arbeitsverhältnis der Parteien abgesenkt worden wäre, ist aus den Abrechnungen ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ihr ein höherer Vergütungsanspruch nach dem Gleichbe-handlungsgrundsatz zustehen würde, da alle übrigen Nachtwachen mit dem von ihr einge-klagten Betrag von 13,38 EUR brutto pro Stunde vergütet würden, greift dieses nicht durch.
65Soweit tarifvertragliche oder betriebsübliche Regelungen nicht eingreifen, sind die Arbeits-vertragsparteien darin frei, die Vergütung des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Eine solche arbeitsvertragliche Vereinbarung ist zwischen den Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertra-ges auch getroffen worden, damals allerdings noch auf DM-Basis und damit in Höhe von 1.728,02 DM für monatlich zu leistende 100 Stunden. Eine Bezugnahme auf einen ansetzba-ren Gehaltstarifvertrag oder eine betriebliche Vergütungsordnung ist in dem Arbeitsvertrag nicht enthalten. Es handelt sich somit um eine Individualvereinbarung der Parteien.
66In diesem Fall kommt aber eine Vergütungsänderungen auf Grundlage des Gleichbehand-lungsgrundsatzes nur dann in Betracht, wenn im Betrieb der Beklagten etwa nach generell abstrakten Kriterien in bestimmten Abständen die Gehälter der Arbeitnehmer, und zwar in Anlehnung an einen möglicherweise anwendbaren Tarifvertrag oder in Bezug auf die gestie-
67genen Lebenshaltungskosten für die Arbeitnehmer angehoben würden. In diesem Falle würde es tatsächlich den Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, wenn gerade und nur die Klägerin, von einer solchen generellen Vergütungsanhebung ausgenommen würde. Hierzu ist aber ein Vortrag seitens der Klägerin nicht erfolgt. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich hieraus daher nicht.
68Da das zwischen den Parteien im Jahr 2002 zuletzt gegoltene Entgelt in Höhe von 12,39 EUR brutto somit offensichtlich das zwischenzeitlich zwischen den Parteien als angemessen angenommene Entgelt anzusehen ist, war dieses für die Entscheidung des Gerichtes auch zugrunde zu legen.
69Für den Monat Juli 2003 ergibt sich daher abweichend von der Berechnung der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 1.135,67 EUR brutto für 91,66 Stunden sowie 130,10 EUR brutto Nachzuschlag und weitere 12,39 EUR brutto Sonntagszuschlag, somit insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.278,16 EUR brutto.
70Im übrigen war die Klage für den Monat Juli 2003 abzuweisen.
71Die Vergütungsansprüche der Klägerin für Juli 2003 beruhen im Zeitraum 6.7. bis 18.7.2003 auf tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen der Klägerin, die der Höhe nach zwischen den Parteien auch nicht streitig gewesen sind, gemäß der von der Klägerin vorgelegten Aufstel-lung. Für den Zeitraum bis einschließlich 31.7.2003 beruhen diese Ansprüche auf den §§ 3 Abs.1, 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Unstreitig handelt es sich bei der Arbeitsunfähig-keit der Klägerin ab dem 24.7.2003 nicht um eine Fortsetzungserkrankung, weshalb einem Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin nicht § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz entgegen steht. Vielmehr erwarb die Klägerin aufgrund des Vorliegens einer Erkrankung aus neuen Gründen einen Entgeltfortzahlungsanspruch bis einschließlich dem 4.9.2003. Die Hö-he der geltend gemachten Ansprüche waren auch insoweit nicht streitig.
72I.1.
73Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.437,24 EUR brutto für den Monat August 2003 gem. den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Entgeltfortzah-lungsgesetz in Verbindung mit den arbeitvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
74Der Zeitraum August 2003 unterfiel im ganzen dem sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeit-raum gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine Fortsetzungserkrankung lag, wie ob ausgeführt, nicht zugrunde. Die Klägerin hat daher dem Grunde nach Entgeltfortzah-lungsansprüche für den gesamten Monat August 2003. Die Beklagte hat aber nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich für den halben August Entgeltfortzahlung geleistet, da sie da-von ausgegangen ist, bis einschließlich 14.8.2003 noch zu einer Verrechnung der Entgelt-fortzahlungsansprüche mit einer in der Vergangenheit erfolgten Überzahlung berechtigt zu sein. Da die Beklagte ausweislich der Abrechnung für August 2003 (Blatt 37 der Akte) ledig-lich 63,87 Stunden Entgeltfortzahlung abgerechnet hat, ist der geltend gemachte Stundenan-teil in Höhe von 116 Stunden entsprechend nicht vergüteten vierzehn Tagen der Höhe nach schlüssig. Die geltend gemachte Stundenzahl war auch dem Grunde nach nicht streitig.
75Auch hier gilt, wie oben ausgeführt, dass ein Anspruch der Klägerin aber lediglich auf Basis eines Stundenlohnes in Höhe von 12,39 EUR brutto gegeben ist. Es ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 1.437,24 EUR brutto für den Monat August 2003, im übrigen war die Klage für den August 2003 ebenfalls abzuweisen.
76Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, dass ihr selbst aufrechenbare Ansprüche ge-genüber der Klägerin zustehen, welche aus einer Überzahlung im Entgeltfortzahlungszeit-raum vom 28.2. bis 30.4.2003 resultieren, kann hier dahinstehen, ob die Beklagte tatsäch-lich, und wenn ja in welcher Höhe, über zur Aufrechnung fähige Ansprüche gegenüber der Klägerin verfügt, da die Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, in welcher Höhe die Ansprü-che der Klägerin durch Aufrechnung gem. den §§ 387 ff. BGB erloschen sind im Sinne des § 389 BGB. Grundsätzlich ist der Gläubiger einer Forderung zu einer Aufrechnung gegenüber bestehenden Gegenforderungen nur insoweit berechtigt, als es sich um unpfändbare Forde-rungen handelt (§ 394 BGB). In welcher Höhe Arbeitseinkommen pfändbar ist, richtet sich nach den §§ 850 ff. ZPO. Danach sind Teile des Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers nicht der Pfändung unterworfen. Dies hat seinen Grund insbesondere darin, dass ein Gläu-biger nicht in die Lage versetzt werden soll, seine eigenen Ansprüche in einer Weise zu be-friedigen, die es dem Arbeitnehmer nur noch möglich macht, seinen Lebensunterhalt durch das Sozialamt und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu bestreiten. Genau hiervon hat aber die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht. Die alleinerziehende Klägerin, die einem Sohn zum Unterhalt verpflichtet ist, hat laut den vorgelegten Abrechnungen in der Vergangenheit zum Teil über einen Nettoverdienst in Höhe von 1.500,00 EUR verfügt (Blatt 16 der Akte Abrechnung für Mai 2002). Pfändbar wäre bei einem Einkommen dieser Höhe ohnedies bei Bestehen einer Unterhaltspflicht lediglich ein Betrag in Höhe von maximal 140,00 EUR, wo-bei noch zu berücksichtigen wäre, dass der als Vergleich herangezogenen Abrechnung aus Mai 2002 eine Bruttovergütung in Höhe von 1.957,27 EUR zugrunde lag, während die Kläge-rin für die Monat Juli und August 2003 erheblich niedrigere Vergütungsansprüche geltend macht, aus denen sich entsprechend ein niedrigeres Nettoentgelt ergäbe. Es wäre aber Sa-che der sich eines Anspruches auf Aufrechnung rühmenden Beklagten gewesen, schlüssig darzulegen, wie hoch der Vergütungsanspruch der Klägerin für die entsprechenden Tage tatsächlich gewesen wäre und in welcher Höhe bei Berücksichtigung der Steuermerkmale und sonstigen Abzüge der Klägerin ein Nettoentgelt in welcher Höhe zur Pfändung zur Ver-fügung gestanden hätte. Es ist dagegen nicht Sache des Gerichtes, sich anhand der sich ergebenden Zahlen, selbst den gegebenenfalls doch pfändbaren Betrag zu errechnen. Inso-weit hat die Beklagte die Berechtigung für einen auch nur teilweisen Einbehalt des Entgeltes der Klägerin aufgrund eines Aufrechnungsanspruchs nicht schlüssig dargetan.
77Die Vergütungsansprüche der Klägerin sind daher in voller Höhe begründet.
78II.
79Die Widerklage war abzuweisen. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, in welcher Höhe für welche konkreten Tage der Klägerin Entgeltfortzahlung geleistet worden ist, an denen die Klägerin tatsächlich einen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht hatte. Da die Beklagte für Zeit-räume, in denen die Klägerin einen Entgeltfortzahlungsanspruch offensichtlich nicht besaß, da sie an einer Folgeerkrankung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz erkrankt war, konkrete Entgeltzahlungen geleistet hatte, wäre es der Beklagten ein Leichtes gewesen, die konkret ausgeführten Zahlungen, etwa auch durch Vorlage entsprechender Abrechnungen oder auch Zahlungsbelege, darzutun und die entsprechenden Überzahlungs-zeiträume herauszurechnen und rechnerisch nachvollziehbar für das Gericht darzulegen. Das Abstellen auf eine Durchschnittsberechnung des Entgeltes der Klägerin in der Vergan-genheit auf Basis eines Bruttolohnes von 1.771,58 EUR nebst durchschnittlichen Zuschlägen in Höhe von 354,90 EUR ist für das Gericht weder nachvollziehbar noch sonst schlüssig dar-getan. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte das Vorbringen der Klä-gerin aus ihrer Klageschrift, wonach sie in der Vergangenheit durchschnittlich 1.700,00 EUR verdient habe, noch bestritten hatte. Wenn die Beklagte jetzt für ihre Schadensberechnung selbst von 1.771,58 EUR brutto nebst Zuschlägen ausgeht, somit einer Vergütung von mehr als 2.000,00 EUR brutto, so kann dies als schlüssiger Vortrag nicht mehr angesehen wer-den. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Abrechnungen, aus denen sich lediglich inklusive Zuschläge eine Vergütung von 1.645,97 EUR bzw. 1.957,27 EUR brutto ergibt. Legt man die sich aus der Abrechnung für Juni 2002 (Blatt 17 der Akte) ergebende Jahressumme von 9.992,91 EUR zugrunde, ergibt sich ein Durchschnittsentgelt von 1.665,48 EUR.
80Da somit seitens der Beklagten die Berechnung selbst nicht schlüssig dargelegt ist und die tatsächlich erfolgte Überzahlung mangels Vorlage an Überweisungsträgern oder Abrechnungen für das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, war die Widerklage abzuweisen.
81Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286 Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Prozess.
83Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 5 ZPO.
84Kania
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