Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 1 Ca 2860/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Streitwert: 5.984,34 €.
1
T A T B E S T A N D
2Die 54jährige Klägerin ist bei den Beklagten als Notarangestellte gegen ein monatliches Gehalt von zuletzt 1.994,78 € brutto beschäftigt. Die Klägerin wurde am 15.08.1991 auf unbestimmte Zeit als Notarangestellte von der Sozietät E. I./E. J. eingestellt. E. I. legte zum 31.03.2002 sein Amt nieder. Ab 01.04.2002 bestand die Sozietät aus E. J./E. T.. Der Notar E. J. wird zum 31.01.2007 sein Amt niederlegen.
3Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis zum einen schon seit dem 01.09.1991 besteht, zum anderen sei eine Kündigung sozial ungerechtfertigt. Die Klägerin ist der Auffassung, allein die Tatsache, dass Herr E. T. das Notariat weiterführe, habe zur Folge, dass eine betriebsbedingte Kündigung nicht gerechtfertigt sei.
4Die Klägerin beantragt,
51.es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin
6durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 11.09.2006,
7zugegangen am 13.09.2006, zum 31.01.2007 nicht aufgelöst
8worden ist,
92.die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin für den Fall des
10Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu den bisherigen
11arbeitsvertraglichen Bedingungen seit dem 15.08.1991 als
12Notarangestellte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über
13den Feststellungsantrag zu Ziffer 1 weiterzubeschäftigen.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagten berufen sich darauf, dass wegen der Beendigung der Sozietät E. J./E. T. eine Betriebsstilllegung vorliegt und eine solche Betriebsstilllegung rechtfertige den Ausspruch einer fristgerechten, betriebsbedingten Kündigung. Ein Fall des § 613 a Abs. 4 BGB liege nicht vor. Insoweit verweisen die Beklagten auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 01.12.1999 - 8 AZR 627/98 -.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
18E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20E. J. hat unter dem 10.05.2006 die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Düsseldorf darum gebeten, aus Altersgründen mit Wirkung vom 31.01.2007 aus dem Amt des Notars entlassen zu werden. Damit erlischt die organisatorische Einheit "Notariat" bestehend aus der Sozietät E. J./E. T. zum 31.01.2007. Die konkrete Befugnis des Nur-Notars als hauptberufliche Amtsausübung erlischt gemäß § 47 Nr. 2 BnotO mit dem Wirksamwerden der Entlassung.
21Im vorliegenden Fall liegen dringende betriebliche Bedürfnisse, die eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen vor. Es kann dahinstehen, ob überhaupt ein Betrieb vorliegt. Jedoch mit dem Ausscheiden des E. J. wird dieser Betrieb stillgelegt, da eine Sozietät insoweit nicht mehr weiter besteht. Die organisatorische Einheit Notariat endet mit Ausscheiden des Herrn E. J.. Die Notare sind gemeinschaftliche Arbeitgeber. Bei gemeinsamer Notariatsausübung liegt keine Kontinuität im Sinne des Fortbestehens der arbeitsorganisatorischen Einheit vor, wenn ein Notar aus der Sozietät ausscheidet und vielleicht ein neuer Notar eintritt, vielmehr wird eine neue organisatorische Einheit begründet, die ursprüngliche Einheit erledigt (vgl. insoweit auch U. d. ArbG Düsseldorf v. 17.02.2003 - 12 Ca 6918/02 - sowie U. d. BAG v. 01.12.1999 - 8 AZR 827/98 -).
22Durch das Erlöschen der Einheit fällt der Arbeitsplatz der Klägerin weg. Es liegt somit eine Betriebsstilllegung vor.
23Aus diesem Grunde waren auch keine verlängerten Kündigungsfristen zugrunde zu legen. Ein Fall des § 613 a BGB liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Errichtung einer Notarsstelle ist ein verwaltungsinterner Vorgang. Die Übertragung der Notarbefugnis erfolgt durch Hoheitsakt. Es fehlt somit an einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB.
24Die Kündigung ist daher sozial gerechtfertigt.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
26Bei der Festsetzung des Streitwertes wurden drei Monatsgehälter zugrunde gelegt.
27Rechtsmittelbelehrung
28Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
29B e r u f u n g
30eingelegt werden.
31Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
32Die Berufung muss
33innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
34beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
35Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § :. Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
36Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
37* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
38gez. Mostardt
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