Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 4 Ga 17/07
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
3. Streitwert: 1.368,11 €.
4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht zugelassen.
1
T A T B E S T A N D
2Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von ihrer Arbeitgeberin die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
3Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Dezember 2006 ein Arbeitsverhältnis. Die Verfügungsklägerin war auf der Grundlage des Anstellungsvertrags (Bl. 4 bis 13 der Gerichtsakte) bei der Verfügungsbeklagten als Vertriebsmitarbeiterin im Außendienst tätig. Nach Ziffer 3.1 des Vertrags war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. In Ziffer 5.1 legten die Parteien ein Grundgehalt während der Probezeit in Höhe von 920,00 € brutto sowie eine Garantieprovision vom 1. Dezember 2006 bis zum 28. Februar 2007 von 613,00 € fest. Eine nach dem 28. Februar 2007 zusätzlich zum Grundgehalt zu zahlende Provision wird gemäß Ziffer 5.2 durch die Anlagen zu dem Anstellungsvertrag bestimmt.
4Für den Monat Februar 2007 rechnete die Verfügungsbeklagte einen Gesamtnettolohn in Höhe von 873,87 € ab (Abrechnung Bl. 2. GA), die sich errechnete aus einem Grundgehalt i. H. v. 920,00 € brutto sowie der Garantieprovision i. H. v. 613,00 € brutto.
5Mit Schreiben vom 25. April 2007 (Bl. 15 GA) sprach die Verfügungsbeklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit zum 15. Mai 2007 aus und kündigte an, den der Verfügungsklägerin gewährten Kredit mit den Gehaltsansprüchen zu verrechnen. Eine Gehaltszahlung erfolgte für April 2007 nicht.
6Mit ihrem am 22. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der Verfügungsbeklagten zugestellt am 3.. Mai 2007, begehrt die Verfügungsklägerin die Zahlung eines Nettolohns für April 2007 in Höhe von 977,22 € sowie die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten für die Zeit vom 1. bis 15. Mai 2007 in Höhe von 488,61 € netto.
7Die Verfügungsklägerin, die eine eidesstattliche Versicherung vom 21. Mai 2007 (Bl. 16/17 GA) eingereicht hat, beruft sich zur Begründung der für April 2007 geltend gemachten Vergütungshöhe von 977,22 € auf die Abrechnung für Februar 2007. Sie behauptet, sie erhalte zwar ab dem Monat März 2007 keine Garantieprovision mehr, habe aber zumindest in Höhe der Garantieprovision Geschäfte vermittelt. Auf den pfändungsfreien Lohn sei sie dringend angewiesen zur Bestreitung ihres laufenden Lebensunterhalts.
8Die Verfügungsklägerin beantragt (Bl. 2 GA),
91. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, an die Verfügungsklägerin 977,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2007 zu zahlen;
102. festzustellen, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, auch für den Zeitraum 01. bis 15.05.2007 den pfändungsfreien Nettolohn in Höhe von 488,61 € an die Verfügungsklägerin zu zahlen.
11Die Verfügungsbeklagte beantragt,
12den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2007.
14E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
15Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mangels Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs in der geltend gemachten Höhe und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes zurückzuweisen.
16A.
17Die Anträge sind nur zum Teil zulässig.
18I.
19Der Antrag zu 1) ist zulässig. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach ist gemäß § 937 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 ArbGG als Gericht der Hauptsache nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zur Entscheidung dieses Verfahrens berufen. Die Verfügungsklägerin hat zudem das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und Verfügungsgrundes behauptet.
20II.
21Der Feststellungsantrag zu 2) ist hingegen unzulässig.
22Es fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vor einer Feststellungsklage war die Verfügungsklägerin gehalten, auch hinsichtlich der Maivergütung eine der Zwangsvollstreckung zugängliche Verurteilung der Verfügungsbeklagten zu erwirken. Nur ein Leistungstenor kann im Wege der Vollstreckung zwangsweise durchgesetzt werden, während ein Feststellungstenor diese Möglichkeit nicht eröffnet.
23Ein auf eine bloße Feststellung gerichteter Antrag stellt ein stumpfes Schwert dar, dessen Zulässigkeit in Anbetracht der Prozessökonomie gesondert begründet werden muss, etwa dergestalt, dass sich der Prozessgegner verpflichtet habe, auch einem Feststellungstitel freiwillig Folge zu leisten. Hierfür fehlt es jedoch an Anhaltspunkten. Die Verfügungsklägerin war daher gehalten, im Wege der §§ 253, 257, 258 ZPO eine Zahlungsklage (auf wiederkehrende, künftig fällig werdende Beträge) zu erheben, die unabhängig von der Fälligkeit der Maivergütung zulässig gewesen wäre.
24B.
25Der Antrag zu 1) ist jedoch unbegründet. Weder Verfügungsanspruch noch Verfügungsgrund sind für die Regelungsverfügung i. S. d. §§ 940, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
26I.
27Die Verfügungsklägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Verfügungsanspruch auf Zahlung einer Arbeitsvergütung für April 2007 in Höhe von 977,22 € netto gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Anstellungsvertrag der Parteien zusteht. Auf die Zulässigkeit einer Aufrechnung mit einer Darlehensrückforderung und die insoweit zu beachtenden Aufrechnungsverbote der §§ 394 BGB, 850 ff. ZPO kommt es deshalb nicht an.
281.
29Zwar hat ein Arbeitnehmer in einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvergütung innerhalb der Kündigungsfrist nur das Vorliegen eines Arbeitsvertrags, die Erbringung der Arbeitsleistung und einen daraus folgenden fälligen Lohnanspruch vorzutragen. Aus dieser Darlegung muss sich jedoch mindestens ein Lohnanspruch in der beantragten Höhe ergeben, d. h. für April 2007 in Höhe von mindestens 977,22 € netto. An einer solchen Darlegung fehlt es jedoch. Denn die Verfügungsklägerin hat zur Begründung der Höhe der Arbeitsvergütung für April 2007 lediglich auf die Abrechnung für Februar 2007 verwiesen. Aus der eingereichten Abrechnung ergibt sich mitnichten ein Anspruch in Höhe von 977,22 € netto, sondern i. H. v. 873,87 € netto.
302.
31Eine Ausurteilung eines Betrags in Höhe von 873,87 € netto scheidet jedoch ebenfalls aus. Denn die Verfügungsklägerin kann nicht ohne weiteres für April 2007 denselben Nettolohn geltend machen wie im Februar 2007. Während sie im Februar 2007 gemäß dem Anstellungsvertrag noch eine Garantieprovision von 613,00 € brutto beanspruchen konnte, die in die Abrechnung mit eingeflossen ist, endete dieser Anspruch zum 28. Februar 2007 und mündete in einen Anspruch auf eine variable Provision, die nach dem Anstellungsvertrag gesondert geregelt werden sollte.
32Die Verfügungsklägerin hat in diesem Zusammenhang lediglich behauptet, ihr stehe mindestens ein Provisionsanspruch in Höhe der Garantieprovision zu, da sie die hierzu erforderlichen Geschäfte vermittelt habe. Hieraus ergibt sich jedoch in keiner Weise, wie die Verfügungsklägerin zu dieser Schlussfolgerung gelangt. Dem Gericht sind weder die konkreten Vereinbarungen zur Entstehung noch zur Berechnung der variablen Provision bekannt. Gleichfalls fehlt es an einer auch nur ansatzweisen Darlegung der vermittelten Geschäfte. Die Verfügungsklägerin kann nicht allein auf die von der Arbeitgeberin unterlassene Abrechnung der Provision verweisen. Vielmehr obliegt ihr selbst die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Summe. Da nicht erkennbar ist, welcher Nettolohn sich allein auf der Grundlage des Grundgehalts i. H. v. 920,00 € brutto ergeben würde, scheidet auch die Zuerkennung eines niedrigeren Nettobetrags aus.
333.
34Mangels Glaubhaftmachung eines Hauptanspruchs kann die Verfügungsklägerin auch keine Verzinsung nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB verlangen, wobei ein solcher Anspruch auf Verzugszinsen im Regelfall ohnehin nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Denn die Zinsen sollen zwar den Verzugsschaden ersetzen, nicht jedoch den laufenden Lebensunterhalt decken, der mit der einstweiligen Verfügung gesichert werden soll.
35II.
36Zudem fehlt es an einer Glaubhaftmachung des nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrundes.
371.
38Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn objektiv die Besorgnis besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne eine alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, sog. Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit (Zöller, ZPO, 3.. Aufl. 2004, § 935 Rn. 10). Der Verfügungsgrund ergibt sich nicht allein aus einem möglichen Verfügungsanspruch, vielmehr ist er gesondert darzulegen und glaubhaft zu machen.
39Anordnungen im Wege der einstweiligen Verfügung müssen auf einen vorläufigen Rechtsschutz gerichtet sein. Das summarische Erkenntnisverfahren soll grundsätzlich nicht zur Befriedigung des Anspruchs führen. Durch die einstweilige Verfügung soll lediglich ein Anspruch gesichert, nicht erfüllt werden. Eine Ausnahme wird bei sog. Leistungsverfügungen gemacht, wenn der Gläubiger auf die sofortige Anspruchserfüllung zur Abwendung wesentlicher Nachteile angewiesen ist. Einstweilige Verfügungen, die einen irreversiblen Zustand schaffen, nehmen die Hauptsache vorweg. Deshalb sind an den Verfügungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen. Angesichts des Ausnahmecharakters einstweiliger Verfügungen müssen schwerwiegende Beeinträchtigungen drohen, deren Hinnahme dem Antragsteller bei Abwägung beiderseitiger Interessen auch nicht für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum Abschluss der ersten Instanz in dem Hauptsacheverfahren zumutbar ist (LAG Hamburg, DB 1986, 1629; LAG Bremen BB 1961, 1130; LAG Baden-Württemberg BB 1968, 335).
40Ein derartiger schwerwiegender Nachteil liegt nicht ohne weiteres bereits bei jeder Nichterfüllung eines Lohnanspruchs vor. Ein Verfügungsgrund ist für die Befriedigungsverfügung nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im Sinne einer Notlage dringend auf die Zahlung der Vergütung zur Finanzierung des Lebensunterhalts angewiesen ist und andere Maßnahmen nicht möglich sind (LAG Düsseldorf 20. Januar 1976 - DB 1976, 587; 3. Oktober 1977 - DB 1978, 211). Er darf daher über keinerlei Ersparnisse, einzusetzendes Vermögen oder sonstige Einkünfte von Dritten verfügen, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreichen (Baur in: Dunkl/Möller, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 1. Aufl., B Kapitel 4 Rn. 49; Düwell/Lipke (Hrsg.), Arbeitsgerichtsverfahren, Kommentar, 2000, § 62 Rn. 42). Die Höhe des eingeklagten Betrags ist mit einem im Einzelfall bestehenden konkreten Bedarf für den Lebensunterhalt zu begründen.
412.
42Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann ein Verfügungsgrund nicht festgestellt werden.
43a)
44Die Verfügungsklägerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung lediglich die Angaben aus der Antragsschrift glaubhaft gemacht und versichert, sie sei auf den Lohn zur Bestreitung des Lebensunterhalts dringend angewiesen und befinde sich in einer desolaten finanziellen Situation. Aus welchen konkreten Einnahmequellen und Ausgabenverpflichtungen (Höhe der Miete o. ä.) sich diese Lage ergibt, hat sie jedoch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat in diesem Verfahren weder Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht noch hierzu Belege eingereicht oder diese Angaben anderweitig glaubhaft gemacht. Sie finden sich auch nicht in der eidesstattlichen Versicherung, die nach § 294 Abs. 1 ZPO ein mögliches Mittel der Glaubhaftmachung darstellt.
45b)
46Ebenso wenig können die in dem Verfahren 7 Ca 1612/07 eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen, auf die die Verfügungsklägerin zur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags in dem hiesigen Verfahren verwiesen hat, hierzu herangezogen werden. Denn diese Unterlagen sind bereits der Gegenseite nicht zugänglich gemacht worden, so dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes nach den Grundsätzen über die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Verfügungsbeklagte ausscheidet. Mangels Kenntnis der eingereichten PKH-Unterlagen kann die Verfügungsbeklagte zur Notlage nicht Stellung nehmen.
47Der Antrag auf Erlass einer Befriedigungsverfügung ist daher zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin muss das Hauptsacheverfahren abwarten.
48C.
49Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
50Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht für den Antrag zu 1) auf den Wert der Hauptforderung (977,22 €) festgesetzt. In Anbetracht der begehrten Befriedigungsverfügung kommt insoweit ein Abschlag für eine vorläufige Regelung nicht in Betracht. Für den Antrag zu 2) hat es von dem Betrag in Höhe von 488,61 € einen 20%igen Abschlag vorgenommen (= 390,89 €), da es sich lediglich um einen Feststellungs- und nicht um einen Leistungsantrag handelte. Die Streitwerte waren nach § 39 GKG zu addieren.
51Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich für den Fall, dass die Verfügungsklägerin das Urteil in voller Höhe angreift, bereits kraft Gesetzes aus § 64 Abs. 2 b ArbGG ergibt. Beschränkt sich die Berufung auf einen Betrag bis zu 600,00 €, ist die Berufung nicht statthaft. Eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG findet für diesen Fall nicht statt, da ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist. Insbesondere fehlt es der Einzelfallstreitigkeit an grundsätzlicher Bedeutung.
52Rechtsmittelbelehrung
53Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
54B e r u f u n g
55eingelegt werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.
56Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
57Die Berufung muss
58innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
59beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
60Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
61Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
62* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
63gez. Gruben-Braun
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