Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 4 Ca 3186/07
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Versorgungsbezüge des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Juli 2007 um 4,58 € auf monatlich 194,78 € zu erhöhen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 487,53 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
1
TATBESTAND
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers im Jahr 2007.
3Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 13. März 1972 bis zum 30. Juni 1986 als Servicetechniker beschäftigt und bezieht auf der Grundlage der beklagtenseitigen Zusage vom 21. Juli 1986 ab dem 1. Januar 2004 eine Betriebsrente in Höhe von 190,20 €.
4Die Beklagte ist im Bereich Dokumentenverarbeitung tätig. Sie entwickelt und vermarktet Produkte wie Digitalproduktsysteme, multifunktionale Digitalkopierer, Bürodrucker, Kopierer und Faxgeräte nebst Zubehör. Sie bündelt ihre Anpassungsentscheidung jeweils zum 01.07. eines Jahres. 2001 stellte die Beklagte die betriebliche Altersversorgung für ihre noch tätigen Mitarbeiter ein.
5Mit Schreiben vom 31. August 2006 bat der Kläger die Beklagte um Anpassung der Betriebsrente. Eine angekündigte Prüfung der Anpassung zum Stichtag 1. Juli 2007 durch Schreiben der Beklagten vom 18. September 2006 erfolgte nicht.
6Wegen der wirtschaftlichen Lage der Beklagten in dem Zeitraum 31. Dezember 1997 bis 31. Dezember 2006 wird auf die Anlagen KV 1 bis KV 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. März 2008 (Bl. 126 bis 352 der Gerichtsakte) verwiesen.
7Mit seiner am 16. Oktober 2007 eingereichten Klage begehrt der Kläger unter Zugrundelegung des Verbraucherpreisindexes die Anpassung der Betriebsrente ab dem 1. Januar 2007 auf mindestens 203,76 €.
8Der Kläger vertritt die Auffassung, die sich aus den Bilanzen ergebende wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine Anpassung in Höhe der Veränderung des Verbraucherpreisindexes von 6,85 % zu. Es sei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Muttergesellschaft Z.. M.. abzustellen, da zur Beklagten ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag bestehe. Die von der Beklagten dargelegte tatsächliche Nettolohnentwicklung im Unternehmen sei wegen fehlerhafter Bildung der Vergleichsgruppen bei Verjüngung der Belegschaft durch die Beklagte unrichtig. Vergleichbar seien nur Arbeitnehmer, die bereits 2004 dem Unternehmen angehört hätten.
9Der Kläger beantragt (Bl. 2, 20 GA),
10die Beklagte zu verurteilen, die Versorgungsbezüge des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Januar 2007 um einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrag zu erhöhen, mindestens auf monatlich 203,76 €.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte meint, ihr obliege keine Anpassungsverpflichtung. Zwar sei das Eigenkapital nach den dramatischen Bilanzverlusten und dem Absinken des Eigenkapitals zum 31. Dezember 2001 mittlerweile wiederhergestellt worden. Es fehle jedoch an einer dauerhaft gesicherten Finanzsituation und an einer adäquaten Eigenkapitalverzinsung in der Zeit von 1997 bis 2006. Eine Anpassung der Betriebsrente auf der Grundlage des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes komme nicht in Betracht, sondern allenfalls in Höhe der reallohnbezogenen Obergrenze der Anpassungspflicht, d. h. der tatsächlichen Nettolohnentwicklung im Unternehmen. Bei der Bestimmung der Vergleichsgruppe der Arbeitnehmer zur Bestimmung der Nettolohnentwicklung sei dem Arbeitgeber ein weiter Ermessungsspielraum eröffnet. Um eine große Datenmenge zu ermöglichen, habe sie die Nettolohnentwicklung aller Tarifangestellten ohne Provision in der Zeit von 2004 bis 2007 zugrunde gelegt. 2004 habe sich das durchschnittliche Nettoeinkommen der 546 Tarifangestellten auf 2.197,50 € und 2007 der 437 Tarifangestellten auf 2.250,53 € belaufen, so dass allenfalls eine Erhöhung der Betriebsrente ab 1. Juli 2007 um 2,41 % in Betracht kommen könne.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2007, 29. Mai 2008 und 14. August 2008 Bezug genommen.
15ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
16Die Klage ist nur zum Teil begründet.
17I.
18Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß § 16 BetrAVG auf Anpassung der Betriebsrente zum Stichtag 1. Juli 2007 lediglich um 2,41 %, d. h. um 4,58 € auf insgesamt 194,78 € monatlich zu. Eine Anpassung in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes von 6,85 % kann der Kläger nicht verlangen, da der Umfang der Anpassung durch die tatsächliche Nettolohnentwicklung im Unternehmen beschränkt wird.
191.
20Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - AP BetrAVG § 16 Nr. 56, zu II der Gründe, Rn. 17; 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - BAGE 48, 272, 276; 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284 - 293, zu I 1 b. der Gründe; 10. September 2002 - 3 AZR 593/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 52, zu II der Gründe).
21Die Belange der Versorgungsempfänger werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt, der sich aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust ergibt, der anhand der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zu ermitteln ist. Der 1. Juli stellt den bei der Beklagten zulässigerweise gebündelten Termin zur Anpassungsüberprüfung für alle Betriebsrentner dar (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - BAGE 98, 349, 353).
22Zur Überprüfung der Einhaltung des dem Arbeitgeber eingeräumten Ermessensspielraums bedarf es einer Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.
23Der Arbeitgeber darf die Anpassung der Betriebsrente an die Kaufkraftentwicklung insoweit ablehnen, als dadurch sein Unternehmen übermäßig belastet würde. Eine solche übermäßige Belastung hätte vorgelegen, wenn die Beklagte am Stichtag 1. Juli 2007 annehmen durfte, es werde ihr mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich künftig aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen aufzubringen. Sind Einbußen in der Unternehmenssubstanz zu befürchten, steht die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers und der aktiven Arbeitnehmer einer Anpassung der Betriebsrente entgegen (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1 bis 11 = AP BetrAVG § 16 Nr. 35, zu I 2 b. der Gründe, Rn. 15; 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - AP BetrAVG § 16 Nr. 34, zu II 2 b der Gründe).
24Maßgeblicher Entscheidungs- und Prognosezeitpunkt für die Frage, ob der Arbeitgeber aus eigener Kraft in der Lage ist, einen Teuerungsausgleich zu gewähren, ist der Anpassungsstichtag, während eine spätere tatsächliche Entwicklung die frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann. Keine Bedeutung kommt unvorhersehbaren, neuen Rahmenbedingungen zu.
25Den geeigneten Einstieg in die Prüfung der wirtschaftlichen Lage bilden die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse, wie Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Arbeitgeber (BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284 bis 293, zu I 2 der Gründe, Rn. 41). Die wirtschaftliche Lage ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers. Die wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Anpassungsstichtag sind insoweit von Bedeutung, als daraus Rückschlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 43, zu II 2 b. der Gründe, Rn. 18). Hierbei setzt eine zuverlässige Prognose eine Vorausschau in die nächsten drei Jahre voraus (BAG 17. April 1996 - zu I 2 b bb (1) der Gründe, Rn. 19; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - BAGE 105, 72 bis 85 = AP BetrAVG § 16 Nr. 53, zu II 2 b der Gründe, Rn. 26).
26Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze entsprach es nicht mehr billigem Ermessen der Beklagten, zum Stichtag 1. Juli 2007 eine Anpassung der Betriebsrente abzulehnen. Denn eine Anpassung an die Teuerungsrate hätte anders als in den Vorjahren 2007 nicht mehr eine übermäßige Belastung des Unternehmens und seiner aktiv tätigen Arbeitnehmer bedeutet. Dies ergibt sich aus der wirtschaftlichen Lage der Beklagten im Rahmen einer am 1. Juli 2007 auf der Grundlage der letzten Jahre vorgenommenen Rückschau.
27Während die Kammer in ihren früheren Entscheidungen (29. März 2007 - 5. Ca 3671/06; 9.. Juni 2006 - 5. Ca 4025/05; vgl. auch 5. Kammer vom 31. Januar 2007 - 5 Ca 3187/06) nach den dramatischen Verlusten der Beklagten seit dem Jahr 2001 für die Vorjahre bis 2005 eine Anpassungspflicht abgelehnt hat, da sich die Beklagte zum jeweiligen Anpassungsstichtag von den dramatischen Verlusten der Vorjahre noch nicht vollständig erholt hatte, bejaht sie im Hinblick auf den Prüfungsstichtag 1. Juli 2007 eine Pflicht zur Erhöhung der Betriebsrente.
28Denn aus den von der Beklagten in Erfüllung ihrer Darlegungs- und Beweispflicht vorgelegten handelsrechtlichen Unterlagen ergibt sich eine ausreichend gefestigte Position der Beklagten. Seit dem Jahr 2001 mit einem Verlust in Höhe von 88 Mio. € ergab sich für die Beklagte seit 2002 wieder eine Gewinnsituation (+ 32 Mio.), 2003 (+ 44 Mio.), 2005 in Höhe von + 16 Mio. € bis zum Jahr 2006 in Höhe von + 13 Mio. €. Die Verlustjahre sind damit eindeutig vorbei, die Beklagte verzeichnet wieder bilanzielle Überschüsse.
29Daneben hat die Beklagte auch ihr verlorenes Eigenkapital wiederhergestellt. Das 1997 vorhandene Eigenkapital in Höhe von 105 Mio. € hat bereits 2004 wieder eine Höhe von 108 Mio. € erreicht. Ein weiterer Anstieg war 2005 auf 124,9. und 2006 auf 140,9 Mio. € zu verzeichnen. Damit hat das Eigenkapital seit 10 Jahren den höchsten Stand erreicht.
30Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe seit 1997 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Zwar kann der Arbeitgeber eine adäquate Verzinsung seines Eigenkapitals beanspruchen, ohne gleich zur Betriebsrentenanpassung verpflichtet zu sein (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BB 1996, 2573ff.). Die erforderliche Angemessenheit der Verzinsung liegt jedoch vor. In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf den gesamten Zeitraum von 1997 bis 2006 abzustellen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2001 (3 AZR 287/00 - AP BetrAVG § 16 Nr. 46, zu 2 b der Gründe, Rn. 17 ff.) kann die Beklagte nicht eine Verzinsung für nicht mehr vorhandenes Eigenkapital geltend machen. Sie kann sich nicht darauf berufen, eine angemessene Verzinsung komme nur in Betracht, wenn die Eigenkapitaleinbußen ausgeglichen seien. Diese Auffassung ist unrichtig und unterscheidet nicht zwischen der Wiedererlangung des verlorenen Eigenkapitals und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Sie würde zu einer einseitigen Verlagerung der unternehmerischen Risiken auf die Betriebsrentner führen. Diese unternehmerischen Risiken sind mit dem 2 %igen Risikoaufschlag, der bei der Bestimmung der Angemessenheit der Verzinsung berücksichtigt wird, abgegolten (BAG aaO, zu 2 c der Gründe, Rn. 18). Für die angemessene Verzinsung kommt es auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital an. Dem Arbeitgeber können nicht darüber hinaus zu Lasten der Betriebsrentner Zinsen für verlorenes Eigenkapital zugebilligt werden (BAG aaO, zu 2 c aa (1) der Gründe, Rn. 20).
31Die Gewinnsituation und die Wiederherstellung des Eigenkapitals als Haftungsmasse, die für eine grundsätzliche Anpassungspflicht der Beklagten zum 1. Juli 2007 sprechen, werden untermauert durch den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2006 vom 5. Oktober 2007 (Anlage KV 10). Denn dieser Lagebericht, der ergänzend zu den Jahresabschlüssen heranzuziehen ist, spiegelt eine positive Ausrichtung der Beklagten auf die weitere Zukunft hin wider. Er ist anders als der Vortrag der Beklagten nicht von Pessimismus und Zurückhaltung geprägt, sondern auch im Hinblick auf die weitere Geschäftsentwicklung durchweg optimistisch ausgestaltet. So finden sich folgende Ausführungen der Geschäftsführung der Beklagten:
32"Die gesamtwirtschaftliche Lage 2006 ist von einem robusten Wachstum geprägt. Branchenspezifisch nahm das Wachstum im Bereich des digitalen Farbdrucks zu, hingegen verringerte sich der Anteil des Schwarzweiss-Drucks. Dieser allgemeine Branchentrend spiegelt sich auch im Geschäftsverlauf der Z.. H. wider" (S. 20).
33"Sowohl im Bereich der von der Z.. als Kommissionär für Rechnungen der Z.. M. getätigten Verkäufe als auch von Geräten ist ein Umsatzwachstum zu verzeichnen " (S. 21).
34" Klickpreise zurückgegangen. Dies konnte aber durch gestiegenes Farbvolumen ausgeglichen werden" (S. 21).
35"Im Geschäftsjahr 2006 konnten durch umfangreiche Investitionen wichtige Grundsteine für den weiteren Aufbau dieses Geschäftsbereiches gelegt werden" (Sl. 21).
36"Bestandsgefährdende Risiken oder sonstige Risiken mit wesentlichem Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage liegen nach unseren Erkenntnissen nicht vor" (S. 29).
37Aus all diesen Zitaten ergibt sich eine auch aus Sicht der Beklagten selbst gefestigte wirtschaftliche Lage. Besonderheiten und Befürchtungen, die außerhalb der bilanziellen Überschüsse und des vorhandenen Eigenkapitals noch zu berücksichtigen wären, sind deshalb nicht ersichtlich. Die erzielten Erträge können deshalb dazu verwendet werden, die Betriebsrenten zu erhöhen.
382.
39Der Kläger kann jedoch nicht eine Erhöhung der Versorgungsbezüge entsprechend der Kaufkraftentwicklung in Höhe von zuletzt unstreitigen 6,85 % verlangen. Vielmehr ist die Anpassung durch die reallohnbezogene Obergrenze der Höhe nach beschränkt. Diese liegt bei 2,41 %.
40Eine über die tatsächliche Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer im Unternehmen der Beklagten kann nach § 16 Abs. 2 BetrAVG nicht verlangt werden. Der Anpassungsbedarf der Betriebsrentner wird durch die Verdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - DB 2006, 732-736, zu III 2 der Gründe, Rn. 31). Soweit die aktiven Beschäftigten keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, sondern geringere Verdiensterhöhungen, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Erhöhung begnügen. Entscheidend ist die Lohnentwicklung in einer bestimmten Vergleichsgruppe aktiver Arbeitnehmer. Die Gruppenbildung muss durch klare verdienstbezogene Abgrenzungskriterien sachgerecht erscheinen, wobei an die Berechnungsmethode wegen des weiten Ermessenspielraums des Arbeitgebers keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BAG aaO, zu III 2 b. bis 2 b aa, Rn. 32 bis 37; 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 44, zu 2 a der Gründe).
41Der Beklagten ist ein Ermessensfehler nicht vorzuwerfen. Sie hat innerhalb des ihr zustehenden großen Gestaltungsspielraums zur Berechnung der Nettolohnentwicklung eine zulässige Vergleichsgruppe zum Kläger als einem tariflich Angestellten ohne Provisionsanspruch gewählt und deren durchschnittliche Nettolöhne der Jahre 2004 und 2007 ins Verhältnis gesetzt. Ob die Beklagte in den letzten Jahren ihre Betriebsmannschaft verjüngt hat und die neu eingestellten Arbeitnehmer weniger verdienen, kann dahinstehen. Selbst wenn es so wäre, muss der Arbeitgeber die neu eingetretenen Mitarbeiter nicht aus der Vergleichsgruppe herausnehmen. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, eine gröbere oder eine differenziertere Einteilung vorzunehmen. Für die Gruppenbildung kommt es nicht darauf an, wann die aktiven Arbeitnehmer in das Unternehmen eingetreten sind. Auch Arbeitnehmer, die nach Eintritt des Versorgungsfalls des Klägers hinzugekommen sind, zählen zur Vergleichsgruppe. Alles andere würde zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand führen, zumal sich die Vergleichsgruppe dauernd verkleinern und sich immer weniger als typisierender Maßstab eignen würde (BAG 10. September 2002 - 3 AZR 593/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 52 = NZA 2003, 880 LS). Damit beschränkt sich entsprechend der Nettolohnentwicklung der aktiven Beschäftigten der Umfang der Anpassung der klägerischen Betriebsrente auf 2,41 % und damit auf monatlich 4,58 € auf insgesamt 194,78 €.
42Eine Erhöhung der Betriebsrente kann erst ab 1. Juli 2007 und nicht bereits ab 1. Januar 2007 verlangt werden. Die Beklagte kann zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands einen bestimmten Stichtag der Prüfung der Anpassung festlegen (BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - BAGE 98, 349ff.). Alles andere würde einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand bedeuten. Die Interessen der Betriebsrentner werden auch nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt. Denn die Stichtagsregelung führt nur bei der ersten Anpassungsentscheidung zu einer zeitlichen Verschiebung des 3-Jahres-Zeitraums.
43II.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO und richtet sich nach dem Grad des Obsiegens/Unterliegens im Verhältnis zum Gesamtstreitwert.
45Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht auf den 36fachen monatlichen eingeklagten Differenzbetrag bestimmt (36 x 13,54 € = 487,53 €), §§ 3 ff. ZPO, 42 Abs. 4 GKG.
46Im Hinblick auf den Gesamtstreitwert obsiegt der Kläger nur zu 34 % (36 x 4,58 € = 164,88 € : 487,53 € = 34 %). In der Höhe trägt die unterlegene Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.
47Die Statthaftigkeit der Berufung folgt nicht bereits kraft Gesetzes gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes in jedem Fall 600,00 € nicht übersteigt. Das Gericht hat jedoch die Berufung gesondert nach § 64 Abs. 3 ArbGG zugelassen. Denn es liegt ein gesetzlicher Zulassungsgrund vor. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, denn es handelt sich nicht um eine Einzelfallstreitigkeit. Die Beklagte hat für eine Vielzahl von Betriebsrentnern eine Anpassung zum 1. Juli 2007 zu prüfen. Divergierende Entscheidungen über eine Anpassungspflicht der Beklagten und deren Höhe müssen deshalb vermieden werden.
48Rechtsmittelbelehrung
49Gegen dieses Urteil kann von der beklagten und von der klagenden Partei
50B e r u f u n g
51eingelegt werden.
52Die Berufung muss
53innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
54beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
55Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
56Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
571.Rechtsanwälte,
582.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
593.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
60Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
61* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
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