Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 7 Ca 2999/08
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.04.2007 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 387,74 € zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4.Streitwert: 16.242,59 €.
1
T A T B E S T A N D
2Die Parteien streiten um die Höhe einer Betriebsrente.
3Der am 13.5.1949 geborene Kläger war vom 1.3.1972 bis zum 31.1.2004 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine betriebsbedingte Kündigung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 186 der Akte), zum 31.1.2004.
4Der Kläger war im Jahr 2003 nur bis einschließlich Juni tätig und erkrankte danach durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
5Seit dem 1.4.2007 bezieht der Kläger eine Betriebsrente. Die Beklagte berechnete das pensionsfähige Einkommen mit 2656,95 EUR pro Monat, ging ferner ausgehend von den verschiedenen Rentenmodellen von einem Rentenfaktor von 18,54 % aus. Dieser Faktor ergibt sich aus einem unstreitigen Faktor in Höhe von 6,46 % für den Zeitraum bis zum 31.1.1983. Die darüber hinausgehende Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt der Invalidität wurde mit 0,5 % pro Jahr ermittelt und anschließend eine Kürzung der Betriebsrente aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens vorgenommen. Auf die entsprechende Berechnung (Blatt 25 der Akte) wird Bezug genommen. Dementsprechend zahlt die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 372,11 EUR.
6Die ursprüngliche Versorgungsordnung bestimmte das rentenfähige Einkommen folgendermaßen:
7"a) Als rentenfähiges Einkommen gilt das monatliche Durchschnittseinkommen, das der Mitarbeiter von der Firma in den letzten drei anrechnungsfähigen Dienstjahren bezogen hat. Das rentenfähige Einkommen schließt folgende Bezüge ein:
8Grundgehalt bzw. Grundlohn
9Zulage laut Betriebsvereinbarung
10freiwillige Zulage
11Haushalts- bzw. Sozialzulage
12b) Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen, Gratifikationen, Jubiläumsgaben und sonstige einmaligen oder in der Höhe schwankenden Zuwendungen werden bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens nicht berücksichtigt".
13Auf die Versorgungsordnung Schickedanz (Bl. 215 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
14Das rentenfähige Einkommen wird in § 5 Abs. 2 einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1991 wie folgt definiert:
15"a) Für die Bestimmung des rentenfähigen Einkommens pro Geschäftsjahr werden die in den Monaten Februar bis Oktober erfassten monatlichen Grundbezüge auf ein volles Jahr hochgerechnet. Bei unterjährigem Eintritt wird dieser Betrag zeitanteilig berücksichtigt.
16b) Grundbezüge sind die laufenden tariflichen monatlichen Löhne und Gehälter, frei vereinbarte Gehälter sowie regelmäßige auf Betriebsvereinbarung beruhende oder freiwillige Zulagen bzw. Leistungsprämien.
17Mehrarbeitsvergütungen, Gratifikationen, Jubiläumsgaben, vermögenswirksame Leistungen und sonstige einmalige oder in der Höhe schwankende Zuwendungen werden bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens nicht berücksichtigt."
18In § 9.. Abs. 2 ist geregelt:
19"Die Höhe der Invalidenrente bestimmt sich aus der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Rentenanwartschaft wie die Altersrente".
20Auf die Betriebsvereinbarung vom 12.9.1991 (Bl. 149 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
21Allerdings enthält eine weitere Betriebsvereinbarung vom 1.2.1989, auf die Bezug genommen wird (Bl. 254 ff. d.A.), folgende Regelungen:
22"1.3. Als rentenfähiges Einkommen gemäß § 5 des VVP gilt dabei das monatliche Durchschnittseinkommen, das der Mitarbeiter in den letzten 3 anrechnungsfähigen Dienstjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat."
23Ferner ist dort bestimmt:
24"C. Obergrenze der Versorgung
25Die betriebliche Versorgung nach dieser Übergangsregelung, die sich aus der Versorgungsleistung für Dienstzeiten bis zum 31.1.1983 und der Versorgungsleistung für Dienstzeiten ab dem 1.2.1983 ergibt, wird neben der nach § 12 des VVP maßgeblichen Limitierung für beide Gruppen auf 20 % des rentenfähigen Einkommens (...) beschränkt."
26Eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1995, auf welche Bezug genommen wird (Blatt 173 ff. d.A.), regelt die Bestandteile des rentenfähigen Einkommens, indem dort bestimmt wird, welche Einkommensarten als rentenfähig gelten. Die Gesamtbetriebsvereinbarung lautet auszugsweise:
27"Das rentenfähige Einkommen umfasst nachstehende Einkommensbestandteile:
28( )
29Ausgleichszulage
30( )
31Essensgeld Neuss Kontischicht
32Sonntagszuschlag Durchfahrbetrieb Steuerfrei
33Sonntagszuschlag Durchfahrbetrieb Steuerpflichtig"
34In einem Schreiben vom 27.6.2003, dem Tag des Ausspruchs der Kündigung, heißt es:
35"Sehr geehrter Herr T.,
36vorbehaltlich der Wirksamkeit unserer Kündigung vom 27.6.2003 teilen wir Ihnen hiermit folgendes mit:
37( )
38Frühestens ab dem 1. Juni 2009 können sie Ruhegeldbezüge der Firma beziehen. Sie erhalten nach dem Austritt eine endgültige Mitteilung der Rentenhöhe. Diese Rente berechnet sich nach ihrem pensionsfähigen Einkommen zum Zeitpunkt des Ausscheidens und den bis zu diesem Zeitpunkt erreichten anrechnungsfähigen Dienstjahren, zuzüglich einer Zurechnungszeit von fünf Jahren. Eventuelle Kürzungen aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme wurden gemäß den Bestimmungen des Versorgungsplanes der Firma vorgenommen."
39Auf das Schreiben (Bl. 252 f. d.A.) wird Bezug genommen.
40Mit seiner am 2.10.2008 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer höheren Betriebsrente. Einen zwischenzeitlich erhobenen Antrag auf Anpassung der Betriebsrente hat er im Kammertermin zurückgenommen.
41Er ist der Auffassung, das rentenfähige Einkommen sei unzutreffend berechnet. Darüber hinaus sei von einer Rente in Höhe von 20 % des rentenfähigen Einkommens auszugehen. Schließlich sei dem Kläger eine Zurechnungszeit von fünf Jahren zugesagt worden. Ferner ist er der Auffassung, eine Kürzung der Betriebsrente vor dem Hintergrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfe nicht erfolgen.
42Der Kläger beantragt,
43die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger seit dem
4401.04.2007 eine monatliche Betriebsrente in Höhe
45von 754,46 € zu zahlen.
46Die Beklagte beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe die dem Kläger zustehende Rente im Wesentlichen zutreffend berechnet. Das rentenfähige Einkommen sei anhand von § 5 Abs. 1 Nr. (1) c) der Versorgungsordnung aus dem Jahr 1970 zu berechnen. Danach fließe der Zeitraum, in welchem der Kläger aufgrund seiner Krankheit nicht gearbeitet habe, immerhin zu 50 % in die Berechnung mit ein. Die dem Kläger zugesagte Zurechnungszeit vom 27.6.2003 beziehe sich lediglich auf die Altersrente, was aus dem Schreiben auch deutlich werde. Die Rente sei selbstverständlich wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu kürzen.
49Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25.2.2009 Bezug genommen.
50E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
51Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.
52A. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente lediglich im tenorierten Umfang.
53I. Das rentenfähige Einkommen beträgt 2768,56 EUR.
541. Zwischen den Parteien ist zum Schluss unstreitig geworden, dass dem Grundsatz nach die letzten 36 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Ermittlung des rentenfähigen Einkommens zu betrachten sind. Dem folgt die Kammer.
552. Nach der Betriebsvereinbarung vom 21.4.1995 sowie sämtlicher Vorgängervorschriften werden nur bestimmte Einkommensbestandteile als rentenfähig akzeptiert. Diese Rentenbestandteile werden erstmals in der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1995 abschließend definiert. Es kann dahinstehen, ob damit eine Veränderung gegenüber den vorhergehenden Regelungen zulasten der Arbeitnehmer eintritt. Denn auch die vorherigen Regelungen waren in entsprechender Weise zu verstehen.
56Soweit die Betriebsvereinbarung Nachtzuschläge unberücksichtigt lässt, steht dies im Einklang mit den Vorgängervorschriften. Denn hierbei handelt es sich um eine von Monat zu Monat in der Höhe schwankende Zulage, ohne dass es sich hierbei um Leistungslohn handelte. Gleiches gilt für Feiertags- und Erschwerniszuschläge. Hinsichtlich der Arbeitszeitverkürzungstage hat jedenfalls der Kläger nicht vorgetragen, warum sie zu berücksichtigen seien. Freischicht- und Urlaubsentgelte sind zurecht nicht einbezogen worden, weil sie schon zum Tariflohn gehören und daher ohnehin in die Berechnung Eingang gefunden haben.
57Hieraus ergibt sich, dass die Einbeziehung bestimmter Zulagen, die die Beklagte vorgenommen hat, schon zutreffend ist, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1995 nicht mehr das rentenfähige Einkommen in vollem Umfang abändern konnte. Aus der Versorgungsordnung aus dem Jahre 1970 ergibt sich nichts anderes.
583. Allerdings sind bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens diejenigen Monate unberücksichtigt zu lassen, in denen kein Entgelt gezahlt worden ist oder dieses aufgrund der Erkrankung des Kläger signifikant geringer als üblich war. Hinsichtlich der Berechnung des rentenfähigen Einkommens im konkreten Fall ist die Kammer nämlich davon ausgegangen, dass die zugrundeliegende Regelung zur Ermittlung des rentenfähigen Einkommens nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen ist. Im Gegensatz zu einer Regelung, die ein bestimmtes Endgehalt oder etwa nur den regelmäßigen Tariflohn in Ansatz bringt, dient die vorliegende Regelung dem Zweck, zufällige Einkommensspitzen ebenso wenig zu berücksichtigen wie Monate mit besonders geringem Einkommen. Nur deshalb sind die letzten 36 Monate zu betrachten. Denn so wirkt sich eine beispielsweise eine einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Tariflohnerhöhung nicht so stark aus wie bei einer endgehaltsabhängigen Regelung. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer allerdings auch zu der Auffassung gelangt, dass Monate, in denen der Arbeitnehmer wegen einer längeren Periode der Arbeitsunfähigkeit kein Entgelt bezogen hat, überhaupt nicht berücksichtigt werden können. Insofern hält die Kammer auch den Ansatz der Beklagten für ungeeignet, in Anlehnung an eine Klausel aus der ursprünglichen Versorgungsordnung derartige Monate zumindest hälftig einzubeziehen. Denn die von der Beklagten angewandte Regelung betrifft zunächst nicht die Ermittlung des rentenfähigen Einkommens, sondern die sich hier nicht stellende Frage der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeit. Hierfür spielen allerdings völlig andere Fragen eine Rolle, wie etwa, ob der Arbeitgeber mit der Betriebsrentenzusage lediglich eine bestimmte Betriebstreue, oder etwa auch eine bestimmte Leistung des Arbeitnehmers vergüten will.
59Vor diesem Hintergrund und im Anschluss an die entsprechende Diskussion im Rahmen der Kammerverhandlung ist die Kammer daher davon ausgegangen, dass grundsätzlich zwar die letzten 36 Monate des Arbeitsverhältnisses zu betrachten sind und gleichermaßen in die Bewertung einfließen. Umgekehrt hat es die Kammer jedoch für geboten gehalten, diejenigen Monate, in denen wegen Erkrankung kein oder erkennbar deutlich weniger Arbeitsentgelt gezahlt wurde, völlig unberücksichtigt zu lassen. Demgemäß hat die Kammer die Monate März und April 2003 ebenso wenig berücksichtigt wie den Zeitraum ab August 2003. In die Bewertung flossen daher letztlich nur 28 Monate ein, nämlich der Zeitraum Februar 2001 bis Februar 2003 (25 Monate) und Mai bis Juli 2003 (3 Monate). Ermittelt man nach der Auflistung der Beklagten (Bl. 261 f. d.A.) das Einkommen dieser Monate einschließlich der übertariflichen Zulagen, Sonntagszulagen, Ausgleichszulagen, Durchfahrzulagen und des Essensgeldes, ergibt sich für 2001 ein Durchschnittslohn von 2534,72 EUR (2112,05 Grundgehalt, 191,97 EUR übertarifliche Zulagen und 230,70 EUR sonstige berücksichtigungsfähige Zulagen). 2002 lag das Gehalt bei durchschnittlich 2.908,69 EUR (2173,60 EUR zuzüglich einer übertariflichen Zulage von 191,97 EUR und sonstige Zulagen in Höhe von 543,12 EUR). Für 2003 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 2.946,70 EUR (2212,51 EUR Grundgehalt, 191,98 EUR übertarifliche Zulagen und 542,21 EUR sonstige Zulagen).
60Das so ermittelte Durchschnittseinkommen hat die Kammer für die entsprechenden 11 Monate des Jahres 2001 mit dem Faktor 11 multipliziert, das Einkommen für 2002 mit 12 und das Einkommen für 2003 mit fünf. Das Ergebnis (77.519,70 EUR) war durch berücksichtigungsfähigen Monate (28) zu dividieren, sodass sich ein Betrag in Höhe von 2.768,56 EUR ergibt.
61Hierbei handelt es sich um das rentenfähige Einkommen des Klägers.
62II. Der Rentenfaktor, mit dem das unter I. ermittelte Einkommen zur Ermittlung der vollen Rente zu multiplizieren ist, beträgt 18,54 %.
631. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass aufgrund der Übergangsregelung im Hinblick auf die verschiedenen Versorgungsregelungen ein Prozentsatz von 6,46 % des rentenfähigen Einkommens für den Zeitraum vom Eintritt des Klägers in das Arbeitsverhältnis bis zum 31.1.1983 zu berücksichtigen ist.
642. Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig und auch zutreffend, dass für den Zeitraum bis zur Invalidität des Klägers pro Jahr 0,5% des pensionsfähigen Einkommens zu addieren sind. Dieser Zeitraum umfasst 24 Jahre und 2 Monate (1.2.1983 - 31.3.2007). Hieraus ergibt sich ein Faktor von 12,17 %.
65Die tatsächliche Betriebszugehörigkeit führt damit zu einem Rentenfaktor von 18,54 %, was von den Parteien auch nicht in Frage gestellt worden ist.
663. Eine Erhöhung dieses Faktors auf den Höchstbetrag von 20 % findet nicht statt. Eine Erhöhung könnte ihre Grundlage allenfalls in der Zusage der Beklagten in dem Schreiben vom 27.6.2003 finden.
67Mit dieser Zusage sollte dem Kläger der Höhe nach eine Betriebsrente zugesichert werden, die ungefähr derjenigen entsprach, die er erhalten hätte, wenn ihm nicht gekündigt worden wäre. Insofern könnte einiges dafür sprechen, den Kläger hinsichtlich der Betriebsrente - auch der Invaliditätsrente - so zu behandeln, als ob keine Kündigung erfolgt wäre. Die Zusage bezieht sich allerdings nach ihrem Wortlaut unmittelbar nur auf eine Altersrente. Zwar ist nach sämtlichen der Betriebsrente zugrundliegenden Betriebsvereinbarungen auch die Invaliditätsrente wie die Altersrente zu behandeln. Dies gilt allerdings selbstverständlich nur, soweit sich die Invaliditätsrente auch aus der Betriebsvereinbarung ergibt, was bezüglich der Zurechnungszeit aus der Zusage vom 27.6.2003 ja gerade nicht der Fall ist. Da damit aus dem Sinn und Zweck der Zusage kein eindeutiger anderer Wille geschlossen werden kann, ist die Kammer dem Wortlaut der Zusage gefolgt. Die Zurechnungszeit spielt daher für die hier zu beurteilende Höhe der Invaliditätsrente keine Rolle.
68Folglich bleibt es bei dem Rentenfaktor in Höhe von 18,54 %.
69III. Die sich ergebende Rente in Höhe von 513,29 EUR (2.768,56 x 18,54 %) ist gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG um den Faktor 0,7554 zu kürzen.
701. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist eine Invaliditätsrente eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers entsprechend des Verhältnisses der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit zu seiner möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen (vgl. BAG, Urt. v. 20.11.2001 - 3 AZR 550/00, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente; BAG, Urt. v. 21.9..2001 - 3 AZR 649/00, AP Nr. 36 zu § 2 BetrAVG). Diese Kürzung hat auch im vorliegenden Fall stattzufinden. Weder aus den Betriebsvereinbarungen, die ausdrücklich vorsehen, dass sich die Invaliditätsrente "wie die Altersrente" berechnet, noch aus dem übrigen Verhalten der Beklagten ergibt sich, dass auf diese Kürzung nach § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG verzichtet werden sollte. Soweit der Kläger meint, dies sei ein sozialpolitisch falsches Ergebnis, kommt es hierauf nicht an. Das Betriebsrentengesetz hat nicht ausschließlich die Interessen der Arbeitnehmer im Blick (vgl. BeckOK/Clemens, § 1 BetrAVG Rn. 1).
712. Auch hier ist die Zurechnungszeit nach der Zusage vom 27.6.2003 nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich - wie oben dargelegt - schon daraus, dass die Zurechnungszeit nur für die Altersrente von Bedeutung sein sollte und dem Kläger ab der Vollendung seines 60. Geburtstages eine betriebliche Altersrente sichern sollte. Die Gewährung einer Invaliditätsrente verfolgt hingegen ein anderes Ziel. Daher war auch an dieser Stelle die Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.
723. Bei der Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG wird der Zeitraum bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in Beziehung gesetzt zum Zeitraum bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Obwohl das Rentenalter inzwischen geändert wurde, gilt für die Berechnung der Kürzung nach § 2 BetrAVG die bis zum 31.12.2007 maßgebende Gesetzesfassung weiter, wonach Maßstab das Erreichen des 65. Lebensjahres ist.
73Die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Klägers dauerte vom 1.3.1972 bis zum 31.1.2004, also 31 Jahre und 11 Monate (insgesamt 383 Monate). Das 65. Lebensjahr hätte der Kläger erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 42 Jahren und 3 Monaten (also 507 Monaten) erreicht. Hieraus ergibt sich der Faktor von 0,7554.
74IV. Die Betriebsrente ermittelt sich also durch folgende Rechnung: 2.768,56 x 18,54 % x 0,7754 = 387,74 EUR.
75Die über diesen Betrag hinausgehende Klage war abzuweisen.
76B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 2 ZPO. Da das Obsiegen des Klägers nur sehr geringfügig war, waren ihm die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 9 ZPO. Hierbei hat die Kammer zunächst die Differenz zwischen der begehrten und der gezahlten Betriebsrente ermittelt und hiervon den dreieinhalbjährigen Bezug ermittelt.
77Rechtsmittelbelehrung
78Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei
79B e r u f u n g
80eingelegt werden.
81Die Berufung muss
82innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
83beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
84Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
85Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
861.Rechtsanwälte,
872.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
883.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
89Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
90* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
91gez. Dr. Clemens
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