Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 5 Ca 3298/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die an den Kläger gezahlte betriebliche Altersrente von XXX € brutto monatlich ab dem 01.07.2010 um 4,3436 % auf XXX € brutto zu erhöhen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verzugszinsen i.H.v.5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf monatlich XXX € für den Zeitraum von Juli 2010 bis Februar 2011 jeweils ab dem 1. des Folgemonats, beginnend mit dem 01. August 2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf XXX € festgesetzt.
gez. Blömker gez. B. gez. X.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten über eine Anpassungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der Betriebsrente des Klägers für das Jahr 2010.
3Der Kläger war bei der Beklagten bis 1995 beschäftigt und bezog seit Oktober 1995 eine Betriebsrente von der Beklagten.
4Die Beklagte ist im Bereich der Dokumentenverarbeitung tätig. Sie entwickelt und vermarktet Produkte wie Digitalkopierer, Bürodrucker, Kopierer, Faxgeräte nebst Zubehör.
5Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Versorgungszusage und zahlte an den Kläger zuletzt betriebliche Altersrente in Höhe von XXX € brutto. Die Beklagte bündelt ihre Anpassungsentscheidung jeweils zum 01.07. eines Jahres. Im Jahr 2001 stellte die Beklagte die betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter ein. Die Beklagte lehnte im Jahr 2010 eine Anpassung der Betriebsrenten ab.
6Die Beklagte beschäftigt rund 500 Mitarbeiter, ca. 2000 ehemalige Mitarbeiter beziehen Betriebsrenten von der Beklagten.
7Die Parteien beurteilen die wirtschaftliche Lage der Beklagten unterschiedlich. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Daten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. Februar 2011 verwiesen. Im Zeitraum von Juni 2007 bis Juni 2010 stieg der Verbraucherpreisindex um 4,3436 %. Der Kläger begehrt eine entsprechende Anpassung seiner Betriebsrente.
8Der Kläger beantragt,
91.die Beklagte zu verurteilen, die an den Kläger gezahlte betriebliche Altersrente von XXX € brutto monatlich ab dem 01.07.2010 um 4,3436 % auf XXX € brutto zu erhöhen.
102.an den Kläger Verzugszinsen i.H.v. 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf monatlich XXX € für den Zeitraum von Juli 2010 bis Februar 2011 jeweils ab dem 1. des Folgemonats, beginnend mit dem 01. August 2010 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13(--Es folgen Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten--)
14Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
15E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
16Die zulässige Klage ist begründet.
17Die Beklagte muss zum Stichtag 01.07.2010 die Betriebsrente des Klägers um 4,3436 % erhöhen und den entsprechenden eingetretenen Kaufkraftverlust ausgleichen.
18Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 16 BetrAVG.
19I.
20Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat.
21Die Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es dem Arbeitgeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (zu allem: BAG vom 29.09.2010, 3 AZR 427/08, zitiert nach Juris; BAG vom 31.07.2007, 3 AZR 810/05, zitiert nach Juris; BAG vom 23. Oktober 1996, 3 AZR 514/95 in BAGE 84, 246).
22Der gesetzliche Regelfall ist die Anpassung der Betriebsrente, die Nichtanpassung ist die Ausnahme (BAG vom 11. März 2008, 3 AZR 358/06, BAGE 126, 120). Der Arbeitgeber kann eine Anpassung entsprechend dem seit dem individuellen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde.
23Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers i.S.v. § 16 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus (BAG vom 29.09.2010, 3 AZR 427/08, zitiert nach Juris; BAG vom 23. Mai 2000, 3 AZR 83/99 in AP BetrAVG § 16 Nr. 43). Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung geschlossen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens 3 Jahren ausgewertet werden (BAG vom 31. Juli 2007, 3 AZR 810/05 in BAGE 123, 319). Auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers Auswirkungen haben. Voraussetzung für die Berücksichtigung der künftigen Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist aber, dass die Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war (BAG vom 17. Oktober 1995, 3 AZR 881/94, zitiert nach Juris).
24II.
25Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist die Beklagte zur Anpassung der Betriebsrente und zum Ausgleich der Teuerungsrate verpflichtet.
261. Im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2007 bis Juni 2010 betrug die Teuerungsrate 4,346 %. Dementsprechend gibt es einen berechtigten Belang des Versorgungsempfängers auf Anpassung.
272. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten - nicht nur der letzten 3 Jahre - ist hinreichend gut, so dass die Anpassung der Betriebsrente die Beklagte nicht überfordern wird.
28(---Es folgen Ausführungen zu einzelnen wirtschaftlichen Daten. --)
29In der Gesamtschau der wirtschaftlichen Kennzahlen der Beklagten ist nicht das von der Beklagten gezeichnete Bild einer schlechten wirtschaftlichen Lage und Entwicklung zu erkennen. Vielmehr deuten die Zahlen - bei allen Schwankungen - auf eine stabile wirtschaftliche Entwicklung hin.
30f) Konkrete Angaben zur Geschäftsentwicklung bis zum 30.06.2010 hat die Beklagte sowohl dem Kläger wie auch der Kammer vorenthalten. Dies ist nicht versehentlich passiert. Eine negative Prognose für die Zukunft kann aus den fehlenden Angaben der Beklagten jedenfalls nicht gezogen werden.
31(--Es folgt eine Bewertung der Angaben der Beklagten zu wirtschaftlichen Daten der Vorjahre.--)
324.. Die Behauptung der Beklagten, eine Anpassung könne unterbleiben, da die Gehälter der aktiven Mitarbeiter im maßgeblichen Zeitraum um ca. XXX % gesunken seien, hindert die Anpassung nicht. Die Beklagte hat zur Frage der Nettolohnentwicklung nichts vorgetragen. Ferner ist auch nicht erkennbar, dass es sich bei den Zahlen, die die Beklagte hinsichtlich der Lohnentwicklung der Mitarbeiter mitgeteilt hat, um die vergleichbare Arbeitnehmergruppe handelt.
33Die Ausführungen der Beklagten helfen daher in der Sache nicht weiter.
344. Die relativ stabile wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten zeigt sich auch in einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung.
35(--Es folgen Ausführungen zu den Werten der jährlichen Eigenkapitalverzinsung.--)
36Damit liegt der Wert weit über dem vom Bundesarbeitsgericht geforderten Wert, was in der Prognoseentscheidung der Beklagten nicht dazu führen konnte, eine Anpassung der Betriebsrenten zu versagen. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt man, wenn man den Zeitraum der Beurteilung noch bis ins Jahr 2004 hin erstreckt. Auch dann ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung über XXX % erkennbar.
375. Besondere arbeitgeberseitige Maßnahmen für die Zukunft wie besondere Belastungen, besonderer Investitionsbedarf etc., sind nicht erkennbar und nicht von der Beklagten behauptet worden.
386. Auch der Prognosebericht vom 23. August 2010 nach dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2009 lässt keinen anderen Schluss auf die wirtschaftliche Entwicklung in der Zukunft der Beklagten zu. Zusammenfassend enthält der Prognosebericht folgende Passage:
39"Insgesamt erwarten wir als Folge der Finanzkrise und der damit verbundenen Einflüsse auf unser Geschäft eine Stagnation bei Umsatz und Gewinn".
40Nach der eigenen Einschätzung ist eine schlechtere wirtschaftliche Entwicklung nicht zu erkennen. Es bleibt bei der bewerteten ausreichend stabilen wirtschaftlichen Lage der Beklagten.
41III.
42Der Anspruch auf Verzugszinsen bezogen auf den Anpassungsbetrag i.H.v. XXX € ergibt sich aus den §§ 280, 284, 286, 288 BGB. Die Beklage ist jeweils am 1. des Folgemonats beginnend ab dem 1. August 2010 mit der Zahlung des Anpassungsbetrages für den Zeitraum von Juli 2010 bis Februar 2011 in Verzug gekommen.
43IV.
44Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertentscheidung folgt aus den §§ 42 Abs. 3 GKG. Es wurde der 36fache Differenzbetrag bezogen auf XXX € in Ansatz gebracht.
45RECHTSMITTELBELEHRUNG
46Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
47Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
48Landesarbeitsgericht Düsseldorf
49Ludwig-Erhard-Allee 21
5040227 Düsseldorf
51Fax: 0211-7770 2199
52eingegangen sein.
53Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
54Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
551.Rechtsanwälte,
562.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
573.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
58Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
59* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
60gez. Blömker
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