Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 1 Ca 487/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.
Streitwert: 498,80 €.
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T A T B E S T A N D :
2Der Kläger macht Ansprüche gemäß § 10 Abs. 4 AÜG auf gleichen Lohn wie die Stammbeschäftigten geltend. Die Parteien schlossen am 09.05.2007 einen Arbeitsvertrag, mit dem der Kläger bei der Beklagten als Energieelektroniker eingestellt wurde. In diesem Arbeitsvertrag (vgl. Bl. 33 bis 38 d.A.) wurde Bezug genommen auf den Manteltarifvertrag, den Entgeltrahmentarifvertrag sowie den Entgelttarifvertrag, der zwischen der Beklagten und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung NRW vereinbart wurde.
3Der Kläger kündigte den Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 16.06.2007 zum 25.06.2007. Der Kläger wurde eingesetzt bei der Firma S. H. GmbH in W.. Von der Beklagten erhielt er einen Lohn von 10,75 €. Bei dem Entleiherbetrieb wird ein Bruttolohn gezahlt, nach Angaben des Klägers, von 12,90 €. Der Kläger macht den Unterschiedsbetrag für 232 Stunden geltend von 2,15 €, 232 x 2,15 € = 498,80 €. Der Kläger ist der Auffassung, der mit der IG Metall abgeschlossene Haustarifvertrag sei ungültig, da er die Tariffähigkeit der IG Metall in diesem Bereiche bezweifle. Er ist der Auffassung, die IG Metall habe im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung keinerlei Durchsetzungsvermögen und er nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, 498,88 € brutto zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie ist der Auffassung, der abgeschlossene Haustarifvertrag sei wirksam. Im Übrigen seien die Ansprüche des Klägers verfallen. Die Beklagte beruft sich auf die Verfallfristen des Haustarifvertrags.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
10E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
11Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
12Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Lohndifferenz.
13Der Lohn des Klägers berechnet sich nach dem Haustarifvertrag.
14Der Haustarifvertrag zwischen der Beklagten und der IG Bezirksleitung Düsseldorf vom 15.02.2006 ist wirksam. Die Tariffähigkeit der Bezirksleitung IG Metall ist nach Auffassung der Kammer offensichtlich gegeben. Es handelt sich hier um einen Haustarifvertrag für ein Fachpersonal. Bei der IG Metall sind vorwiegend Arbeitnehmer organisiert, die auch im Metallbereich über Qualifikationen verfügen. Der Kläger will auch nicht insgesamt der IG Metall die Tariffähigkeit absprechen. Insoweit bedarf es bei der offensichtlichen Tariffähigkeit keiner weiteren Prüfung. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass der abgeschlossene Haustarifvertrag wirksam ist und insoweit die Klage abzuweisen war.
15Die Kammer ist der Auffassung, dass wegen der Rechtsfragen eine Zulassung der Berufung geboten erschien.
16RECHTSMITTELBELEHRUNG
17Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
18Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
19Landesarbeitsgericht Düsseldorf
20Ludwig-Erhard-Allee 21
2140227 Düsseldorf
22Fax: 0211-7770 2199
23eingegangen sein.
24Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
25Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
261.Rechtsanwälte,
272.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
283.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
29Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
30* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
31gez. N.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AÜG § 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit 1x
- 1 ABR 19/10 1x (nicht zugeordnet)