Beschluss vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 2 BV 2/11
Tenor
1.Die Beteiligten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) eine Liste aller Beschäftigten der Niederlassung N. mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum in den Betrieb zur Verfügung zu stellen.
2.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
1
G R Ü N D E:
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Erteilung von Auskünften zur Anfertigung einer Wählerliste für eine bevorstehende Betriebsratswahl.
4Die Beteiligten zu 2 und 3 erbringen Postdienstleistungen u.a. im Raum N..
5Zum 01.04.2006 übernahm die U. Gruppe den Mönchengladbacher Briefzusteller D. D. C. GmbH (D.) (vgl. Pressemitteilung vom 03.04.2006, Bl. 68 d.A.). Die D. hatte mit ca. 65 Arbeitnehmern Postdienstleistungen im Raum N. betrieben, bevor sie von der U. Gruppe erworben, dort eingegliedert und 100%ige Tochter der U. Gruppe wurde.
6In der Folgezeit wurden die Briefdienstleistungen im Raum N. von der Beteiligten zu 2 erbracht.
7Im Laufe des Jahres 2010 wurde durch Sitzverlegung von N. nach S. und Umfirmierung aus der D. die Beteiligte zu 3.
8Die Verteilung der Q. in N. wird von verschiedenen Stützpunkten aus organisiert, dabei handelt es sich um die sogenannten Depots. Während eine grobe Sortierung durch einen externen Konsolidierer durchgeführt wird, erledigen die Zusteller in den sogenannten Depots, bevor sie von dort mit dem Fahrrad oder Roller zu ihren Touren aufbrechen, noch eine Vorsortierung, im Rahmen derer Irrläufer mit z.B. falscher Postleitzahl ausgefiltert und - soweit dies die Depots in N. betrifft - unmittelbar an das zuständige Depot weitergeleitet werden, damit es möglichst nicht zu Verzögerungen in der Zustellung kommt.
9In N. existieren derzeit 4 Depots:
10-N.- S.: C. Straße 6., 6.. N.
11-N.- X.: S. Straße 2., 6.. N.
12-N.- T.: I. 28, 6.. N.
13-N.-D.: I. str. 3., 6.. N..
14Die 4 Depots führen eine Urlaubs- und Krankheitsvertretung durch. Sollte ein Depot einmal personell unterbesetzt sein, hilft ein anderes Depot im Raum N. aus. Für lokale Kunden aus dem Raum N. wird eine unmittelbare Auslieferung einzelner Aufträge angeboten. Die von diesen Kunden aufgegebenen Briefe laufen zur Sortierung nicht über den sogenannten Konsolidierer, sondern werden im Depot D. vorsortiert, hausintern weitergegeben und anschließend ausgeliefert.
15Die Leitung der Depots in N. und die Leitung diverser weiterer Depots u.a. auch in L. , wird von 6.. O., G. weg 6., aus ausgeübt. Personalverantwortlich zeichneten dort zunächst Herr S. L. und Frau D. Q., nach Ausscheiden des Herrn L. nunmehr Herr W.. Weisungen den im Raum N. eingesetzten Mitarbeitern gegenüber kommen aus O., werden über einen "Gebietsleiter" dem Depotleiter überbracht, der diese den Mitarbeitern verkündet und deren Umsetzung kontrolliert. Die Depotleiter untereinander sprechen die Urlaubs- und Krankheitsvertretung im Bedarfsfall ab sowie die hausinterne Weitergabe fehlgeleiteter Sendungen im Raum N. oder die Arbeit für Sonderkunden. Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 und auch der Beteiligten zu 3 sind die Herren I. und N.. Die Beteiligte zu 2 ist beim Amtsgericht E. unter der I. 6. eingetragen, die Beteiligte zu 3 unter der I. 7. (ehemals Amtsgericht N. I. 6.).
16Für den Betrieb der Beteiligten zu 2 in I. ist ein Betriebsrat gebildet.
17Am 31.07.2008 wählten die Beschäftigten des Depots N. straße in L. der Beteiligten zu 2 einen dreiköpfigen Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2 hat die Betriebsratswahl arbeitsgerichtlich erfolglos angefochten (vgl. Bl. :. ff d.A.).
18Unter dem 25.11.2009 erfolgte mit Briefkopf des Büros des Betriebsrates I. unterzeichnet vom Betriebsratsvorsitzenden eine Einladung zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrates am 30.11.2009 in I.. Die Einladung richtete sich auch an Herrn E. L., Mitglied des für das Depot L., N. straße gewählten Betriebsrates.
19Am 01.12.2009 teilten die als Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Gesamtbetriebsratsmitglied bezeichneten Unterzeichner des Schreibens unter dem Betreff "Büro des Betriebsrats I. - der Gesamtbetriebsrat - " der Beteiligten zu 2 mit, dass sich die durch die Einzelbetriebsräte entsendeten Betriebsratsmitglieder am 30.11.2009 als Gesamtbetriebsrat konstituiert haben und die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters folgendes Ergebnis habe:
20Vorsitzender: Herr H. D. BR-I., stellvertretende Vorsitzende Frau L. P. BR-I., weitere Gesamtbetriebsratsmitglieder: Herr E. L. BR-L..
21Im Wege der Änderung der Betriebsorganisation war das Depot L., N. straße aufgelöst worden. Dabei waren neue kleine Depots eingerichtet worden und zwar zum 07.02.2009 das Depot L.- I., zum 02.06.2009 das Depot L.- G. und zum 09.06.2009 das Depot L.- N..
22Mit Schreiben vom 10.02.2010 (vgl. Bl. 29 d.A.) teilte der Gesamtbetriebsrat dem damaligen Personalverantwortlichen der Beteiligten zu 2 für N. mit, dass er für den gemeinsamen Betrieb der U. Q. GmbH N. sowie der D. D. C. GmbH einen Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl eingesetzt habe, wobei sich der Wahlvorstand aus dem Wahlvorstandsvorsitzenden I. X., O. I. (stellvertretender Wahlvorstandsvorsitzender) und Herrn S. L. zusammensetze und als Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes bestellt worden seien, Herr X. K., Herr D. N., Herr O. T. und Herr Q. S..
23Herr X. ist inzwischen nicht mehr für die Beteiligten zu 2 bzw. 3 beschäftigt. Für ihn ist Herr K. nachgerückt und Herr I. zum Wahlvorstandsvorsitzenden ernannt worden, zu seinem Stellvertreter wurde Herr S. L. bestellt.
24Mit Schreiben vom 08.03.2010 (vgl. Bl. 30, 31 d.A.) bat der Wahlvorstand die Beteiligte zu 2 um Erteilung der erforderlichen Auskünfte für die Erstellung einer Wählerliste. Die Herausgabe einer solchen Wählerliste erfolgte nicht.
25Die Beteiligten haben daraufhin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Erteilung von Auskünften zur Anfertigung einer Wählerliste für eine bevorstehende Betriebsratswahl gestritten, ArbG N., 2 BVGa 6./10.
26Wegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts N. und des Landesarbeitsgerichts E. wird auf Bl. 4. ff d.A. Bezug genommen.
27Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Arbeitsgericht N. mit Beschluss vom 20.01.2011 angeordnet, dass der Wahlvorstand bis zum 11.02.2011 in der Hauptsache das Beschlussverfahren einzuleiten hat.
28Am 01.02.2011 (vgl. Bl. 264 d.A.) hat der Wahlvorstand die Einleitung des Hauptsacheverfahrens beschlossen und damit seinen späteren Verfahrensbevollmächtigten beauftragt.
29Der Wahlvorstand vertritt die Ansicht, am 30.11.2009 habe im Unternehmen der Beteiligten zu 2 ein zweiter Betriebsrat bestanden, weshalb ein Gesamtbetriebsrat wirksam errichtet worden sei. Der Betriebsrat in L. habe jedenfalls bis zum 30.11.2009 noch ein Übergangsmandat inne gehabt, da dieses im Falle der Spaltung erst Ende, wenn in dem letzten der Betriebe ein Betriebsrat gewählt und dessen Wahlergebnis bekannt gemacht worden sei. Infolgedessen sei auch ein Wahlvorstand für die Niederlassung N. wirksam bestellt worden.
30Die Niederlassung N. sei hinsichtlich ihres Aufgabenbereiches und ihrer Organisation selbständig, auch das Merkmal der räumlich erheblichen Entfernung liege vor, weshalb die Niederlassung betriebsratsfähig sei.
31Ein Betriebsübergang zum 01.10.2010 von der Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte zu 3 sei nicht belegt und von den Beteiligten zu 2 und 3 lediglich behauptet.
32Ziel der Beteiligten zu 2 und 3 sei es, die Errichtung eines Betriebsrates mit allen Mitteln zu verhindern.
33Der Wahlvorstand beantragt,
341.die Beteiligten zu 2) und 3) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) eine Liste aller Beschäftigten des Betriebes "Niederlassung N." mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum in den Betrieb sowie der aktuellen Privatanschrift zur Verfügung zu stellen,
352.den Beteiligten zu 2) und 3) für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung ein Zwangsgeld von 10.000,00 € anzudrohen.
36Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,
37die Anträge zurückzuweisen.
38Sie sind der Ansicht, der Wahlvorstand habe aus verschiedenen Gründen keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskünfte.
39So sei mit Wirkung zum 1. Januar 2011 die Postzustellung in O. grundlegend neu strukturiert worden. Die Niederlassung N. sei aufgelöst worden. Seitdem würden in N. nur noch vier Depots als reine Verwahrstellen existieren, über die die Zustellung erfolge, während sämtliche Personalangelegenheiten durch die Niederlassung S. mit Sitz in O. geregelt würden, von der aus insgesamt 43 Depots geführt würden.
40Während in den Niederlassungen die wesentlichen personellen und logistischen Angelegenheiten geregelt würden, würden die Depots als Ausgangs- und Sammelpunkt für die Zustellung im räumlichen Bereich des jeweiligen Depots dienen. Sie hätten die Aufgabe, den Zustellern örtlich als Aufgabeort für die zuzustellende Q. zu dienen und würden darüber hinaus keine Personalführung, keine Buchhaltung, keine Fakturierung, keinen Vertrieb, keine Standortverwaltung sowie keine Administration betreiben. In den Depots gebe es jeweils einen Teamleiter, der über besondere Vorkommnisse berichte und ansonsten je nach Depot eine Vorarbeiterfunktion ausführe.
41Ein Gesamtbetriebsrat sei nicht wirksam errichtet worden. Bereits der Einladungsbeschluss sei aus formalen Gründen unwirksam gewesen, von einem ordnungsgemäßen Wahlverlauf, einer ordnungsgemäßen Sitzung entsprechend der Tagesordnung, einer ordnungsgemäßen Entsendung von Mitgliedern in den "Gesamtbetriebsrat" aus I. und einer sonstigen ordentlichen Beschlussfassung könne nicht ausgegangen werden. Der Betriebsrat L., N. straße habe zum Zeitpunkt der Errichtung des Gesamtbetriebsrates kein Übergangsmandat inne gehabt. Infolgedessen habe auch ein Wahlvorstand für N. nicht bestellt werden können.
42Der Anspruch des Wahlvorstandes bestehe auch deshalb nicht, da seine Mitglieder Arbeitnehmer der D. D. C. GmbH seien und er nur aus zwei Mitgliedern bestehe, da Ersatzmitglieder nicht ordnungsgemäß bestellt worden seien.
43Aufgrund Betriebsüberganges auf die Beteiligte zu 3 bzw. der Auflösung der Niederlassung N. existiere der Wahlvorstand nicht mehr.
44Einem Gesamtbetriebsrat fehle ohnehin die Kompetenz, für einen Gemeinschaftsbetrieb einen Wahlvorstand einzusetzen, in dem Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens beschäftigt sind.
45Schließlich habe der Wahlvorstand keinen Anspruch auf die Herausgabe aktueller Privatanschriften.
46Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Ablichtungen ergänzend Bezug genommen.
47II.
48Der Antrag zu 1) ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
491. Es liegt insbesondere ein wirksamer Beschluss zur Verfahrenseinleitung und zur Beauftragung des später verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwaltes vor, vgl. Bl. 264 d.A..
502. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.
51Der Wahlvorstand hat gegen die Beteiligten zu 2 und 3 einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Liste aller Beschäftigten der "Niederlassung N." mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum in den Betrieb aus § 2 Abs. 2 S. 1 WO zum BetrVG.
52Demnach hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
53a) Der Anspruch des Wahlvorstandes nach § 2 Abs. 2 S. 1 WO ist auch dann zu erfüllen, wenn Fehler vorliegen sollten, die eine Anfechtbarkeit der späteren Wahl nach § 19 BetrVG begründen könnten (vgl. LAG E., Beschluss vom 25.06.2010, 10 TaBVGa 6/10, LAG Hamm vom 29.03.2006, 13 TaBV 26/06).
54Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass sich schon vor der eigentlichen Einleitung der Wahl durch die Vorenthaltung erforderlicher Informationen das eigentliche Wahlverfahren verzögern würde und es im Ergebnis faktisch zu einer mehr oder weniger langen Wahlaussetzung käme (vgl. LAG Hamm a.a.O.). So kommt in § 19 BetrVG die grundlegende gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass selbst eine möglicherweise fehlerhafte Wahl zunächst einmal stattfinden soll und in eine (vorläufige) Bestandskraft erwächst, um in jedem Fall Zeiten ohne Betriebsrat zu vermeiden (vgl. LAG Hamm a.a.O.).
55Hiervon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die vom Wahlvorstand eingeleitete Wahl unausweichlich nichtig wäre (vgl. LAG Hamm a.a.O.; BAG vom 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris).
56b) Eine Betriebsratswahl ist aber nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig, nämlich dann, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss insofern sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (vgl. BAG vom 21.07.2004, a.a.O.).
57Derartige Nichtigkeitsgründe sind hier nicht ersichtlich.
58aa) Die gegebenenfalls nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstandes im Einzelnen hat unter Umständen die Anfechtbarkeit der durchzuführenden Wahl, nicht aber deren Nichtigkeit zur Folge.
59bb) In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist allgemein anerkannt, dass die Verkennung des Betriebsbegriffs lediglich zur Anfechtbarkeit nicht aber zur Nichtigkeit von Betriebsratswahlen führt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 14.03.2005, 10 TaBV 31/05, Juris m.w.N.).
60Um eine Verkennung des Betriebsbegriffes geht es auch dann, wenn es sich bei der Organisationseinheit, für die gewählt werden soll, nicht um einen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt, was vorliegend Rechtsauffassung der Beteiligten zu 2) und 3) ist.
61Auch die von den Arbeitgeberinnen vorgetragenen Umstände, die Niederlassung N. sei inzwischen aufgelöst worden und die Depots seien insgesamt nicht betriebsratsfähig, würden eine Verkennung des Betriebsbegriffs durch den Wahlvorstand darstellen, was wiederum die Anfechtbarkeit nicht aber die Nichtigkeit einer durchzuführenden Wahl zur Folge hätte.
62cc) Schließlich steht dem Anspruch des Wahlvorstandes auf Herausgabe der entsprechenden Unterlagen nicht entgegen, dass der Wahlvorstand ggf. nicht wirksam bestellt wurde.
63Hiervon allerdings geht das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Beschluss vom 06.04.2011, 8 Ta BV 87/10, vgl. Bl. 287 ff d.A. aus.
64Die Kammer schließt sich dieser Entscheidung nicht an, da sich aus ihr die nach der Auffassung der Kammer erforderliche Differenzierung zwischen späterer Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Betriebsratswahl nicht ergibt.
65(1) Ob eine später durchzuführende Betriebsratswahl nichtig ist, wenn die Bestellung des Wahlvorstandes nichtig ist, ob der Mangel also durchschlägt, kann hier dahinstehen, da die Bestellung des Wahlvorstandes nicht nichtig ist.
66(2) Die Unwirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstandes kann sich hier aus dem Umstand ergeben, dass ggf. der Gesamtbetriebsrat bereits nicht wirksam bestellt wurde, weil unter Umständen zum Zeitpunkt seiner Konstituierung nur noch ein Betriebsrat im Unternehmen der Arbeitgeberin vorhanden war.
67(3) Die Kammer schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts Wesel, Beschluss vom 29.09.2010, 4 BV 34/10, Juris, an.
68Demnach kommt es hier nicht darauf an, ob der Wahlvorstand durch den Gesamtbetriebsrat in unwirksamer Weise bestellt wurde bzw. ob der Gesamtbetriebsrat überhaupt in zulässiger Weise gebildet wurde, da die fehlerhafte Bildung eines Wahlvorstandes grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl führt.
69So war der Gesamtbetriebsrat eine für die Bestellung eines Wahlvorstandes zuständige Stelle, § 16 Abs. 3 BetrVG und auch auf einer etwaige fehlerhafte Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrates oder sonstige Formmängel bei der Einrichtung des Wahlvorstandes kommt es demnach nicht an, da nicht ersichtlich ist, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen würde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegen würde. Das zur Durchführung der Wahl vom Gesetz bestimmte Organ existiert und für ein mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten muss sich die Wahl durch den hiesigen Wahlvorstand als ordnungsgemäß darstellen. Ein Fehler aber, der auch den Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr in sich birgt, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Fall lag beispielsweise der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.03.2000 (13 TaBV 9/00, LAGE BetrVG § 3 Nr. 6) zu Grunde. Insoweit hatte eine vom Betriebsverfassungsgesetz überhaupt nicht vorgesehene Stelle einen Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrates eingerichtet. Eine solche Konstellation ist hier ersichtlich nicht gegeben.
70dd) Der Wahlvorstand kann die Beteiligten zu 2 und 3 nach Maßgabe von §§ 426 ff BGB gesamtschuldnerisch auf Zurverfügungstellung der entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen. Die Kammer hat den Antrag des Beteiligten zu 1 dahingehend ausgelegt, dass er eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beteiligten zu 2 und 3 begehrt.
71Allerdings sind nach dem Vortrag der Arbeitgeberinnen nunmehr sämtliche betroffenen Mitarbeiter bei der Beteiligten zu 3 infolge eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB beschäftigt.
72Dies allerdings stellt der Wahlvorstand in Abrede. So trägt er vor, sämtliche ehemals bei der D. D. C. GmbH beschäftigten Mitarbeiter seien nun für die Beteiligte zu 3 tätig, die mit der Beteiligten zu 2 einen gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmen bilde.
73Die Rechtsbehauptung der Arbeitgeberin, es sei zu einem Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 3 gekommen, wurde von dieser im Verfahren trotz entsprechender Rüge des Wahlvorstandes nicht durch Tatsachen belegt. So fehlen insbesondere Hinweise auf ein Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB, Angaben zu etwaigen Widersprüchen nach § 613a Abs. 6 BGB usw..
74Ohne einen entsprechenden Vortrag ist aber eine Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer entweder zur Beteiligten zu 2 oder zur Beteiligten zu 3 unmöglich. Aus dieser von den Arbeitgeberinnen zu vertretenen nicht durchführbaren Zuordnung ergibt sich nach Auffassung der Kammer deren gesamtschuldnerische Haftung.
75ee) Inhaltlich ist der Anspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 WO auf die Erteilung der für die Erstellung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte gerichtet. Die Erforderlichkeit für bestimmte Grunddaten ergibt sich bereits aus dem Betriebsverfassungsgesetz und der Wahlordnung selbst. So sieht § 2 Abs. 1 S. 2 WO vor, dass die Wahlberechtigten mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in der Wählerliste auszuweisen sind, während sich aus §§ 7 und 8 BetrVG für den Wahlvorstand die Notwendigkeit ergibt, sich Kenntnis über die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu verschaffen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2010, 10 TaBVGa 6/10, Bl. 48 d.A.).
76Die Erforderlichkeit weiterer vom Wahlvorstand begehrter Informationen hat dieser grundsätzlich darzulegen.
77Vorliegend begehrt der Wahlvorstand auch die Angabe der Privatanschriften der Mitarbeiter. Die Erforderlichkeit dieser Informationen wird von den Arbeitgeberinnen in Abrede gestellt. Dennoch hat der Wahlvorstand insoweit keinerlei weitere Angaben gemacht, weshalb die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 und 3 auf die Zurverfügungstellung der Privatanschriften der Mitarbeiter nicht zu erstrecken war.
782. Der Antrag zu 2 des Wahlvorstandes ist unzulässig, denn er ist nicht statthaft.
79Nach Maßgabe von § 888 Abs. 2 ZPO findet im Falle der Zwangsvollstreckung wegen nichtvertretbarer Handlungen eine Androhung von Zwangsmitteln nicht statt.
80§ 890 Abs. 2 ZPO ist vorliegend gerade nicht einschlägig, da es dem Wahlvorstand mit seinem Antrag zu 1 nicht um die Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen geht.
81RECHTSMITTELBELEHRUNG
82Gegen diesen Beschluss kann von allen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden.
83Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
84Landesarbeitsgericht Düsseldorf
85Ludwig-Erhard-Allee 21
8640227 E.
87Fax: 0211-7770 2199
88eingegangen sein.
89Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
90Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
911.Rechtsanwälte,
922.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
933.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
94Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
95* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
96gez. Keil
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