Beschluss vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 1 BV 14/12

Tenor

1.Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstellung des Leiharbeitnehmers N. G. als Kundenberater in der Filiale I. ab dem 01.02.2012 wird ersetzt.

2.Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Versetzung des Leiharbeitnehmers O. vom Kundenberater in der Filiale S. zum Kundenberater in der Filiale E. II ab dem 01.02.2012 wird ersetzt.

3.Es wird festgestellt, dassa) die zum 01.02.2012 vorgesehene vorläufige Einstellung des im Antrag zu 1. namentlich genannten Leiharbeitnehmers;b) die zum 01.02.2012 vorgesehene vorläufige Versetzung des im Antrag zu 2. namentlich genannten Leiharbeitnehmers

aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

4.Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstellung des Leiharbeitnehmers E. H. als Kundenberater in der Filiale I.-I. ab dem 16.02.2012 wird ersetzt.

5.Es wird festgestellt, dass die zum 16.02.2012 vorgesehene vorläufige Einstellung des im Antrag zu 3. namentlich genannten Leiharbeitnehmers aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

6.Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstellung der Leiharbeitnehmerin O. E. als Kundenberaterin in der Filiale H. ab dem 01.03.2012 wird ersetzt.

7.Es wird festgestellt, dass die zum 01.03.2012 vorgesehene vorläufige Einstellung der im Antrag zu 5. namentlich genannten Leiharbeiternehmerin aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.


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