Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 4 Ca 2171/12
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.07.2012 nicht zum 31.10.2012 aufgelöst wird.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Techniker weiterzubeschäftigen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.079,25 € festgesetzt.
1
TATBESTAND:
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten.
3Der am 27. Dezember 1951 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten in der Region West seit dem 1. Juli 1981 als Systemspezialist gegen eine Bruttomonatsvergütung von 5.815,85 € beschäftigt.
4Die Beklagte beschäftigt sich mit der Planung, Installation sowie dem Vertrieb von elektronischen Erzeugnissen in der Kommunikationstechnik (wie Telefonendgeräte, Call-Center, Datennetze) einschließlich der Erbringung von Servicedienstleistungen. Sie beschäftigt mehr als 700 Arbeitnehmer.
5Für die Region West ist bei der Beklagten ein Betriebsrat gewählt. Auf Unternehmensebene existiert ein Gesamtbetriebsrat.
6Am 23. April 2012 stellte die Beklagte einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Wege eines sog. Schutzschirmverfahrens gemäß § 270b InsO. Mit Beschluss vom 1. Juni 2012 eröffnete das Amtsgericht Q. das Insolvenzverfahren als Eigenverwaltungsverfahren (Aktenzeichen 35 IN 356/12). Nach dem Insolvenzplan vom 11. Juni 2012 entschloss sich die Beklagte zu einem Sanierungskonzept, welches beinhaltete, sich auf das komplexe Mittelstandsgeschäft und das Großkundengeschäft zu konzentrieren. Die anderen Kunden sollten von Fremdunternehmen betreut werden, die die Beklagte dafür beauftragen wollte. Es sollten mehr als ein Dutzend Standorte in der Bundesrepublik geschlossen werden. Die verbleibenden Standorte sollten eine andere Vertriebsstruktur erhalten.
7Unter dem 26. Juni 2012 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich, der im Wesentlichen das Sanierungskonzept übernahm. So verpflichtete sich die Beklagte, nicht mehr als 280 personelle Einzelmaßnahmen zu ergreifen; dabei sollten im Service 173 Vollzeitstellen, im Vertrieb 76 Vollzeitstellen und in der Verwaltung 31 Vollzeitstellen abgebaut werden. Neben dem Interessenausgleich schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat auch einen Sozialplan ab.
8Unter dem 29. Juni 2012 zeigte die Beklagte die Massenentlassung für insgesamt 38 Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit N. an. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 legte die Agentur für Arbeit den Zeitraum für die Entlassungssperre vom 5. Juli 2012 bis zum 4. August 2012 fest.
9Die Beklagte hörte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 02.07.2012 an, der der Betriebsrat am 6. Juli 2012 widersprach. Hinsichtlich des Inhalts des Anhörungsschreibens und der Art und Weise der von der Beklagten vorgenommenen Altersgruppenbildung wird auf Bl. 158 bis 161 der Gerichtsakte Bezug genommen.
10Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Oktober 2012 (Bl. 6 GA).
11Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 6. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren wieder aufgehoben.
12Mit seiner am 1. August 2012 bei Gericht eingegangenen Klage, der Beklagten zugestellt am 7. August 2012, wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung und verlangt seine Weiterbeschäftigung.
13Der Kläger hält die Kündigung wegen Fehlens betriebsbedingter Kündigungsgründe, fehlerhafter Sozialauswahl und Anhörung des Betriebsrats sowie nicht ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG für unwirksam. Zudem verweist er auf seinen besonderen Kündigungsschutz als einem schwerbehinderten Menschen Gleichgestellter, wie sich aus der Gleichstellung vom 14. August 2012 rückwirkend zum 23. April 2012 ergebe.
14Der Kläger beantragt
151.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.07.2012 nicht beendet wird;
162.im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Techniker weiterzubeschäftigen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie behauptet, sie habe am 28. Juni 2012 die unternehmerische Entscheidung getroffen, das Kleinkundengeschäft und das standardisierte Mittelstandgeschäft fremdzuvergeben. Hinsichtlich des Wegfalls des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger behauptet die Beklagte, in Umsetzung der im Interessenausgleich beschlossenen Maßnahmen gingen auch die Serviceaktivitäten zurück, so dass die Anzahl der Kundendiensttechniker in der Region West auf acht reduziert werden müsse. Zudem nehme die Beklagte Verzögerungen in den Serviceleistungen aus Kostengründen in Kauf. Eine Auswertung der produktiven Stunden der Servicemitarbeiter habe ergeben, dass zukünftig 71,4 % der bisherigen und nunmehr aufgegebenen Serviceleistungen im Kleinkunden- und Standardmittelstandgeschäft wegfielen. Wegen der Vielzahl der zu kündigenden Techniker habe sie Altersgruppen gebildet und den Kläger der Altersgruppe 6 der über 55-jährigen Arbeitnehmer zugeordnet (92 Punkte).
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2012 sowie 25. Oktober 2012 verwiesen.
21ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
22Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitgegenständliche Kündigung vom 11. Juli 2012 nicht zum 31. Oktober 2012 aufgelöst worden. Daneben besitzt der Kläger einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung.
23I.
24Der Klageantrag zu 1) ist in der Sache erfolgreich. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG Anwendung; eine Präklusion nach § 7 KSchG hat nicht stattgefunden.
25Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, weil sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt ist.
26Auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass die Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen aufgrund einer gestaltenden unternehmerischen Entscheidung der Beklagten berechtigt ist.
271.
28Eine Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen ist dann gerechtfertigt, wenn auf Grund einer gestaltenden unternehmerischen Entscheidung das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Zu dem Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers gehört auch, dass der Arbeitgeber selbst festlegt, mit wie vielen Arbeitnehmern er seinen Betrieb fortführen möchte (BAG 18. Oktober 2006 - 2 AZR 434/05; BAG 22. September 2005, 2 AZR 365/05, juris). Eine solche Entscheidung ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Voll überprüfbar ist jedoch, wie sich die unternehmerische Organisationsentscheidung auf das Beschäftigungsbedürfnis konkret auswirkt.
29Der Arbeitgeber ist also - von Fällen der Willkür oder des Missbrauchs abgesehen - frei, die betrieblichen Abläufe so zu organisieren, wie er es für zweckmäßig hält. Das dadurch beschriebene betriebliche Erfordernis berechtigt ihn zur Auflösung oder Umgestaltung der vorhandenen Arbeitsverhältnisse in eben dem Maße, in dem es zur Anpassung an die Neuorganisation notwendig ist. Dafür ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.
302.
31Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Die Kammer kann insbesondere nicht feststellen, dass der Beschäftigungsbedarf im Bezug auf den Kläger entfallen ist.
32Soweit die Beklagte behauptet, dass insgesamt über 71 % der produktiven Stunden im Servicebereich auf Kundensegmente entfielen, die die Beklagte zukünftig nicht mehr mit eigenen Arbeitnehmern betreue, reicht dies zur Begründung des Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses nicht aus. Denn zum einen ist nicht erkennbar, wie repräsentativ die Zahlen aus dem Jahr 2011 sich darstellen. Zum anderen ist die Unterscheidung zwischen komplexem und Standardgeschäft nicht nachvollziehbar. Die Beklagte versucht zwar, diese Begriffe zu definieren, z. B. nach der Anzahl der Ports, es verbleibt jedoch für die Kammer unmöglich zu erkennen, inwieweit die Beklagte aus den Aufzeichnungen der produktiven Stunden herausgelesen haben will, welche Stunden die Techniker in dem jeweiligen Bereich erbracht haben. Nach welchen Kriterien haben die Mitarbeiter die Eingaben in die Aufzeichnungen vollzogen?
33Erschöpft sich darüber hinaus eine Reorganisationsentscheidung des Arbeitgebers im Wesentlichen darin, Personal einzusparen, so rückt diese Entscheidung nahe an den Kündigungsentschluss heran. Da die Kündigungsentscheidung selbst nach dem Gesetz nicht frei, sondern an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich deren Nachhaltigkeit ("Dauer") verdeutlichen, damit das Gericht prüfen kann, ob sie im Sinne der Rechtsprechung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, also missbräuchlich ausgesprochen worden ist (BAG 17. Januar 1999 - 2 AZR 522/98; BAG 22. September 2005 - 2 AZR 365/04, juris). Es geht demnach um eine Plausibilitätsprüfung der behaupteten Entscheidung.
34Insofern muss der Arbeitgeber zu seiner unternehmerischen Prognose vortragen, wie er sich zukünftig gerade bei einer so tiefgreifenden Strukturveränderung den zukünftigen Beschäftigungsbedarf vorstellt. Weder der ermittelte Wert von 71,4 % der produktiven Stunden ist für sich aussagekräftig noch die Einlassung, man habe eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern angenommen, mit denen der Betrieb fortgeführt werden solle. Denn die Ermittlung des zukünftigen Bedarfs an Technikern bleibt willkürlich.
35Auch unter Berücksichtigung des besonderen Interesses der Beklagten, zumindest einen kleineren Teil des Unternehmens nach der Insolvenz fortführen zu können, verbleibt es bei den eingangs geschilderten Grundsätzen zur Begründung der Kündigungsentscheidung. Insofern gilt auch im Insolvenzfall keine andere Rechtslage. In der Tat hat sich die Beklagte entsprechend dem Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat zu einer weitreichenden Umstrukturierung entschlossen. Diese allein reicht aber zur Begründung einer Kündigung i.S. des § 1 Abs. 2 KSchG nicht aus. Nur wegen der besonderen Lage der Beklagten waren daher nicht geringere Anforderungen an den Begründungsaufwand für diese betriebsbedingte Kündigung zu stellen.
36II.
37Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls begründet.
38Die innerprozessuale Bedingung zur Entscheidung über den als unechten Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag tritt infolge Obsiegens des Klägers mit dem Antrag zu 1) ein. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses gemäß §§ 611, 613, 242 BGB i. V. m. den Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG (BAG-GS 27. Februar 1985 - 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 40).
39Nachdem eine erste Klärung der Rechtslage in erster Instanz erfolgt ist, überwiegt das Interesse des Klägers an tatsächlicher Beschäftigung das Nichtbeschäftigungsinteresse der Beklagten nach Ausspruch der Kündigung. Nach den Angaben der Beklagten haben 43 Mitarbeiter die Weiterbeschäftigung begehrt. Selbst wenn das Gericht der Auffassung folge, dass die Zusammenrechnung dieser Begehren zur Beurteilung der wirtschaftlichen Belastung der Arbeitgeberin als Maßstab anzunehmen sei, so fußt der Vortrag der Beklagten jedoch nur auf einer Vermutung, die sich nicht durch Tatsachen erhärten lässt. Denn die Beklagte behauptet nicht, dass in diesen 43 Verfahren über eine Weiterbeschäftigung entschieden sei. Allein die Befürchtung, der Beklagten drohe eine Vielzahl von erfolgreichen Klagen auf Weiterbeschäftigung, kann nicht dazu führen, dem Kläger den grundgesetzlich hergeleiteten Anspruch zu versagen.
40III.
41Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert hat das Gericht für den Kündigungsschutzantrag auf drei Bruttomonatsgehälter bestimmt und für den Hilfsantrag, über den eine Entscheidung ergeht, auf weitere zwei Gehälter. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich für diese Bestandsstreitigkeit bereits kraft Gesetzes gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG.
42RECHTSMITTELBELEHRUNG
43Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
44Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
45Landesarbeitsgericht Düsseldorf
46Ludwig-Erhard-Allee 21
4740227 Düsseldorf
48Fax: 0211-7770 2199
49eingegangen sein.
50Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
51Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
521.Rechtsanwälte,
532.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
543.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
55Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
56* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
57gez. Gruben-Braun
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