Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 7 Ca 2069/13
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 60.789,70 €.
4.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des sogenannten Verfrühungsschadens, einen Schadenersatz wegen der Verkürzung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist bei einer Kündigung in der Insolvenz.
3Der Kläger arbeitete bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im Zeitraum 01.09.1998 bis 31.10.2012, zuletzt als Projektleiter. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt lag zuletzt bei 6.098,97 € brutto.
4Mit Antrag vom 23.04.2012 stellte die Beklagte beim Amtsgericht Potsdam Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 01.06.2012 eröffnete das Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen 35 IN 356/12 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Am 11.06.2012 reicht die Beklagte einen Insolvenzplan zur Sanierung in Eigenverwaltung ein, der am 17.07.2012 vom Amtsgericht Potsdam durch Beschluss bestätigt wurde. Am gleichen Tage hatte zuvor die Gläubigerversammlung einstimmig dem Insolvenzplan (mit den Änderungen vom 17.07.2012) zugestimmt. Der Beschluss wurde von niemandem mit Rechtsmitteln angegriffen.
5Unter dem 06.07.2012 meldete der Kläger unter der laufenden Nummer 1521 zur Tabelle folgende Ansprüche an:
6"29.610,40 € Schadensersatzforderung wegen Kürzung tarifl. Kündigungsfrist"
7Das Amtsgericht Potsdam stellte unter dem 17.07.2012 folgendes Ergebnis der Prüfungsverhandlung fest:
8" In voller Höhe bestritten."
9Unter der Rubrik Bemerkungen wurde folgendes festgehalten:
10"Kündigung nicht nachgewiesen."
11(Bl. 19 d. GA).
12Ferner enthielt der Auszug aus der Tabelle den Hinweis an den Kläger, dass dieser die Feststellung der bestrittenen Forderung gem. § 179 Abs. 2. InsO im Wege der Klage betreiben könne.
13Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.07.2012 zum 31.10.2012. Der Kläger erhob gegen die ihm ausgesprochene Kündigung zunächst Kündigungsschutzklage und schied dann aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches mit dem Ablauf des 31.10.2012 aus dem Arbeitsverhältnis aus.
14Er betrieb die Feststellung seiner Forderung nicht weiter.
15Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 06.08.2012 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
16Nach dem anwendbaren Haustarifvertrag vom 12.04.2005 i.V.m dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nord-Württemberg /Nordbaden vom 01.04.2005 betrug die tarifvertragliche Kündigungsfrist für den Kläger 6 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres. Das tarifvertragliche Kündigungsdatum wäre der 31.03.2013 gewesen. Der Kläger macht den so genannten Verfrühungsschaden bezogen auf 5 Monatsgehälter (Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2012 anstatt 31.03.2013) geltend.
17Der Kläger behauptet, dass er mit Schreiben des Sachwalters vom 14.06.2012 zwar über die Einreichung des Insolvenzplanes informiert worden wäre, dieses Informationsschreiben jedoch nur eine lückenhafte Zusammenfassung des wesentlichen Teils des Insolvenzplanes enthalten habe, insbesondere sei die Regelung im gestaltenden Teil unter C IV. (Sonstiges) Nr. 5. b und c nicht aufgeführt gewesen. Die in diesem Teil geregelte Ausschlussfrist sei unwirksam, insbesondere wegen eines Verstoßes nach Art. 14 Abs. 2. GG. Ein Insolvenzplan dürfe nicht zulasten von so genannten "Nachzüglern", die ihre Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten, eine Ausschlussfrist bestimmen. Die Regelungen in der Insolvenzordnung seien zwingend und abschließend.
18Die dort geregelte Frist könne zudem nur zu laufen beginnen, wenn die Forderung fällig sei. Auch liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da die Beklagte den Kläger über die Ausschlussfrist nicht informiert habe.
19Die Ansprüche des Klägers seien der Gruppe 2 (Arbeitnehmer) des Insolvenzplanes zuzuordnen. Diese Gruppenzuordnung gehe als spezieller Regelung der allgemeinen Gruppe 5 (Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, §§ 103ff InsO) vor.
20Der Kläger ist letztlich der Auffassung, dass die Leistungsklage die richtige Klageart sei, da das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben ist.
21Der Kläger beantragt zuletzt,
221.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.394,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
232.Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 30.394,85 € wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. E. GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/23, Amtsgericht Potsdam, zur Insolvenztabelle festgestellt.
243.festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 113 S. 3 InsO in Höhe von 30.394,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte hält den Zahlungsantrag für unzulässig. Der Kläger könne als Insolvenzgläubiger seine Forderung nur im Insolvenzverfahren verfolgen. Die Feststellungsklage sei ebenfalls unzulässig. Der Kläger habe die Klageforderung nicht im Insolvenzverfahren angemeldet, mit der Folge, dass diese hätte geprüft und bestritten werden können.
28Da zur Zeit der Anmeldung eine Kündigung noch nicht ausgesprochen gewesen sei, habe der Sachwalter zu Recht die angemeldete Forderung bestritten. Eine Prüfung seiner Schadensersatzforderung aufgrund der Kündigung vom 11.07.2012 sei gar nicht erfolgt. Es hätte vielmehr eine Neuanmeldung (nebst folgender Prüfung) erfolgen müssen.
29Die Beklagte wendet ein, dass der Kläger nicht in rechter Art und Weise Auskunft über erzielte Einkünfte im streitigen Zeitraum erteilt hätte, um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen. Ferner weist die Beklagte auf die Ausschlussfrist im Insolvenzplan hin. Danach sei der Kläger mit seiner Forderung auch materiell ausgeschlossen.
30Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
31Der Kläger hat im Kammertermin vom 29.01.2014 klargestellt, dass seine Leistungs- und die Feststellungsanträge auf einen Betrag in Höhe von 30.394,85 € brutto gerichtet sind. Zudem hat er die mit Schriftsatz vom 26.09.2013 angekündigten Hilfsanträge zurückgenommen.
32E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
33I.
34Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
351.
36Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung des sogenannten Verfrühungsschadens noch einen Anspruch auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle.
37Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der 5. Kammer in ihrem Urteil vom 23.09.2013 in den Parallelverfahren 5 Ca 788/13 an:
38I.
39Die Klage ist zulässig.
401.
41Die Zahlungsklage ist die richtige Klageart.
42Da das Insolvenzverfahren gem. § 258 InsO durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam aufgehoben worden ist, gibt es kein Insolvenzverfahren mehr, zu dessen Tabelle der Kläger etwas anmelden könnte. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen nicht nur die Ämter des Sachwalters, der Schuldner erhält zugleich das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, § 259 Abs. 2. InsO. Dementsprechend kann die Beklagte selbst verklagt werden.
43Zwar handelt es sich bei der Forderung des Klägers um eine Insolvenzforderung, die grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden muss. Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wäre es dem Kläger möglich, eine entsprechende Feststellungsklage (ohne Tabellenanmeldung) zu erheben (so wohl BAG Pressemitteilung Nr. 54/13 zu 6 AZR 907/11). Der vorliegende Fall ist aber insofern anders zu bewerten, da der Kläger bereits durch seine Tabellenanmeldung mit seiner Forderung Teil des Insolvenzverfahrens geworden ist. Er ist also kein "Nachzügler" i.S.d. Pressemitteilung Nr. 54/13 des BAG. Da also die Forderung des Klägers bereits im Insolvenzverfahren behandelt worden ist, trägt die reine Feststellungsklage - die der Kläger im Insolvenzverfahren hätte erheben können - nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr das Klageziel des Klägers in vollem Umfang. Denn die Wirkungen seiner Anmeldung und der darauf folgenden Feststellung bzw. Nichtfeststellung sind bereits Gegenstand im Insolvenzverfahren gewesen. Solche Feststellungen nochmals im gerichtlichen Verfahren festzustellen, bedarf es nicht. Das käme einem gerichtlichen Gutachten gleich, welche Auswirkungen die Anmeldung und Feststellung gehabt haben und welche nicht.
44Insoweit ist die Zahlungsklage die richtige Klageart. Welche Auswirkungen die Anmeldung im Insolvenzverfahren gehabt haben, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage.
452.
46Aus § 259 b InsO folgt desweiteren, dass der Kläger - entgegen der Ansicht der Beklagten - mit seiner Forderung nicht deswegen bereits ausgeschlossen wäre, weil sein Antrag mangels Anmeldung und Prüfung unzulässig ist. Das kann schon aus dem Grunde nicht gelten, da § 259 b InsO noch nicht einmal Forderungen ausschließt, die gar nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wurden.
47II.
48Die Klage ist jedoch unbegründet.
49Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz wegen des sogenannten Verfrühungsschadens gem. § 113 Satz 3 InsO. Die Beklagte muss die Forderung des Klägers bei der Verteilung nicht berücksichtigen
501.
51Nach § 113 Satz 3 InsO ist dem Arbeitnehmer der Schaden zu ersetzen, der wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch Verkürzung der Kündigungsfrist) entstanden ist.
52Grundsätzlich besaß der Kläger einen entsprechenden Anspruch, da die Beklagte bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger wegen der insolvenzrechtlichen Kündigungsvorschrift gem. §113 InsO lediglich eine dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten hatte, nicht jedoch eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Kalendervierteljahr.
532.
54Der Kläger ist mit dieser Forderung jedoch nach der Regelung des Insolvenzplans C IV 5. b und c ausgeschlossen.
55a)
56Nach dem Insolvenzplan sind bestrittene Forderungen bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger nicht Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam anhängig macht. Das gleiche gilt für Gläubiger, die ihre Forderung gar nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Insolvenzplan angemeldet haben.
57b)
58Die Regelung ist zulässig. Wie die Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2010 (IX ZB 65/10, Juris) zu Recht anführt, ist eine solche Regelung im Insolvenzplan wirksam. Der Bundesgerichtshof führt in der zitierten Entscheidung aus, dass Vorschriften über die Feststellung der Forderung der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden können. Die Regelungen der Insolvenzordnung seien insofern zwingend. Abbedungen werden können aber die Vorschrift über die Verteilung, § 217 InsO. Die hier in Bezug genommene Vorschrift (§ 189 InsO analog) befinde sich im Abschnitt "Verteilung" und dürfe durch den Insolvenzplan modifiziert werden. Hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist hält es der Bundesgerichtshof für erforderlich, dass diese erst mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses zulaufen beginnen dürfe.
59Die Regelung im Insolvenzplan vom 11.06.2012 wird diesen Anforderungen gerecht, in dem die Frist von einem Monat " nach Bestandskraft des im Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts" zu berechnen ist.
60c)
61Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
62( ) Durch die Anmeldung hat der Kläger einen Anspruch betreffend "Schadenersatzforderung wegen Verkürzung tarifl. Kündigungsfrist" in das Insolvenzverfahren eingebracht. Der den Insolvenzplan bestätigende Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.07.2012 ist bestandskräftig, § 252 InsO. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurden nicht eingelegt, § 253 InsO.
63Der Kläger hat keine Klage innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat erhoben. ( )
64d)
65Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf die Fälligkeit der Forderung zur Berechnung des Fristlaufes nicht an. Denn durch die Anmeldung des Klägers vom 05.07.2012 (Tabellenauszug lfd. Nr. 1499) wurde seine Forderung "Schadenersatzforderung wegen Verkürzung tarifl. Kündigungsfrist" in das Insolvenzverfahren eingebracht. Unerheblich ist es, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht eine solche Forderung zur Tabelle anmelden wollte. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Bestreiten des Sachwalters zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Jedenfalls wurde diese angemeldete Forderung auch vom nachfolgenden Insolvenzplan umfasst, da die Forderung Teil des Insolvenzverfahrens war. Damit gilt auch die im Insolvenzplan geregelte Ausschlussfrist. Die gestaltende Wirkung des Insolvenzplans gilt für alle Beteiligten, also auch für den Kläger, § 254 InsO.
66e)
67Es ist der Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf diese Ausschlussfrist im Insolvenzplan zu berufen. Insbesondere liegt keine unzulässige Rechtsausübung i.S.d. §§ 242, 134 BGB vor.
68Denn selbst wenn der Kläger entgegen der Regelung des § 252 Abs. 2 Satz 2. InsO überhaupt keinen Abdruck des Insolvenzplans erhalten hätte, wäre dieses zwar ein Verfahrensfehler, der durch die Rechtskraft der Entscheidung jedoch geheilt wäre (Nerlich / Römermann InsO Randziffer 5. zu § 252; Müko / Sinz § 252 Randnummer 28 ff.).
69Eine Regelung über nachträgliche Anmeldungen entsprechend der § 177 InsO (im Regelinsolvenzfahren) fehlt im Planinsolvenzverfahren. Auch nach der Gesetzesänderung vom 01.03.2012 hat der Gesetzgeber - nunmehr ausdrücklich - festgehalten, dass die Wirkungen des bestätigten Insolvenzplans auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, gilt, § 254 b InsO.
70Gleichwohl ist ein Gläubiger, der eine Forderung nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet hat, von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen. Vielmehr gilt seit dem 01.03.2012 gem. § 259 b InsO, dass eine Forderung, die nicht angemeldet worden ist, in einem Jahr verjährt. Eine spätere Geltendmachung ist also möglich. Diese Vorschrift verbietet es aber nicht, im Insolvenzplan eine Regelung über den Ausschluss von Forderungen bei der Verteilung der Masse zu treffen. Verjährung und Ausschlussfrist stellen insoweit zwei unterschiedliche, von einander zu trennende Regelungsbereiche dar.
71f)
72Der Kläger wird auch nicht unbillig benachteiligt, da er als Gläubiger die Möglichkeit hatte, den Insolvenzplan einzusehen und im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 17.07.2012 sich über die einzelnen Regelungen des Insolvenzplans zu informieren. Tut er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Ausschlussfristen im Planverfahren durchaus üblich sind, da eine Regelung entsprechend § 189 InsO im Planinsolvenzverfahren nicht existiert, es also ein praktisches Bedürfnis für eine solche Regelung gibt.
73g)
74Rechtsfolge der Ausschlussfrist ist, dass der Kläger mit seiner Forderung bei der Verteilung nicht mehr berücksichtigt wird. Mangels Berücksichtigungsfähigkeit seiner Forderung musste die Klage abgewiesen werden.
752.
76Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten.
77Auf Grundlage der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 12.09.2013, Az.: 6 AZR 907/11, zitiert nach Juris) kann davon ausgegangen werden, dass für einen entsprechenden Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse grundsätzlich besteht.
78Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn der Kläger ist kein "Nachzügler" im Sinne dieser Rechtsprechung. Das Bundesarbeitsgericht definiert in seiner Entscheidung "Nachzügler" als Gläubiger von Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes unbekannt waren (BAG aaO). Dies ist für den Kläger aber gerade nicht der Fall. Er ist kein "Nachzügler" im Sinne dieser Rechtsprechung, denn seine Forderung war zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans bekannt.
79II.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 2., 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dem Kläger waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
81Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 2. ArbGG.
82Gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung gesondert zugelassen wird. Für die besondere Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2..-3. bestand keine Veranlassung. Hiervon unberührt bleibt die Zulässigkeit der Berufung aus anderen Gründen, insbesondere gemäß § 64 Abs. 2 b, für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt (vgl. hierzu die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung).
83RECHTSMITTELBELEHRUNG
84Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
85Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
86Landesarbeitsgericht Düsseldorf
87Ludwig-Erhard-Allee 21
8840227 Düsseldorf
89Fax: 0211-7770 2199
90eingegangen sein.
91Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
92Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
93Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
941.Rechtsanwälte,
952.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
963.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
97Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
98* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
99gez. Sträter
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