Beschluss vom Arbeitsgericht München - 32 BV 261/18

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle.

Der antragstellende Gesamtbetriebsrat begehrt eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenständ „Regelung über den Abschluss von Nachversicherungen gem. § 2 Ziff. 1 des Gruppenvertrages zwischen der damaligen H-AG (heute: D.-Bank AG) und der A-Versicherung AG vom 15.02./16.02.2004“.

Bei diesen Nachversicherungen handelt es sich um Rückdeckungsversicherungen.

Ihnen ging stets die Erteilung einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) durch den Arbeitgeber an den jeweiligen Arbeitnehmer voraus. Den Arbeitnehmern hieraus erwachsende Ansprüche werden durch Rückdeckungsversicherungen rückversichert. Prämienzahler und Empfänger der Versicherungsleistungen ist allein der Arbeitgeber. Dieser kann die von der Versicherung an ihn fließenden Leistungen dazu verwenden, den Arbeitnehmern die zugesagte Versorgung zu zahlen. Maßgeblich für den Anspruch des Arbeitnehmers ist jedoch stets und ausschließlich die ihm erteilte Versorgungszusage. Die Rückdeckungsversicherung dient ausschließlich der Innenfinanzierung des Arbeitgebers.

Den Arbeitnehmern wurde durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherungen ein Recht eingeräumt. Dieses Recht gibt keinen Anspruch auf Versorgung, sondern ist ein reines Sicherungsrecht.

Der Gesamtbetriebsrat ist der Ansicht, die beantragte Einigungsstelle sei vorliegend nicht offensichtlich unzuständig.

Es bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates hinsichtlich der Regelung über den Abschluss von Nachversicherungen, zumindest sei dessen Bestehen nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Vorliegend unterliege die Anpassung der Rückdeckungsversicherung und des entsprechenden Pfandrechts zur Herstellung der Kongruenz zwischen versicherten Leistungen und Versorgungsansprüchen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates im Hinblick auf die Anwendung der aufgestellten Bemessungsgrundsätze der betrieblichen Altersversorgung.

Insofern handele es sich vorliegend bei der Anpassung der Rückdeckungsversicherung um eine Anwendung der aufgestellten Bemessungsgrundsätze der betrieblichen Altersversorgung, in deren Rahmen sich die Arbeitgeberin gemäß § 2 Abs. 1 des Gruppenvertrages verpflichte, alle drei Jahre zu überprüfen, ob die Versichertenleistungen noch den zugesagten Leistungen entsprächen.

Soweit der Arbeitgeber anführen wolle, die Ausfinanzierung von Versorgungszusagen stelle eine mitbestimmungsfreie Angelegenheit dar, da der Arbeitgeber frei entscheiden könne, ob er Versorgungszusagen allein über bilanzielle Rückstellungen finanziere oder finanzielle Mittel über Rückdeckungsversicherungen einbringe, überzeuge dies nicht.

Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

  • 1.Zum Vorsitzenden der einzurichtenden Einigungsstelle, mit dem Regelungsgegenstand „Regelung über den Abschluss von Nachversicherungen gem. § 2 Ziff. 1 des Gruppenvertrages zwischen der damaligen H-AG (heute: D.-Bank AG) und der A Versicherung AG vom 15.02./16.02.2004“ wird Frau Vizepräsidentin am Landesarbeitsgericht München, ., bestellt.

  • 2.Die Zahl der von den Beteiligten für diese Einigungsstelle jeweils zu benennenden Beisitzer wird auf drei pro Seite festgesetzt.

Der Arbeitgeber beantragt,

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Er trägt vor, das Bundesarbeitsgericht unterscheide in ständiger Rechtsprechung bei der betrieblichen Altersversorgung zwischen mitbestimmungsfreien Vorgaben des Arbeitgebers und mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen. Hintergrund sei der Gesetzeszweck. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG diene der Verteilungsgerechtigkeit. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der betrieblichen Altersversorgung ziele ausschließlich auf die Frage, welche Mitarbeitergruppen welche Versorgung in welcher Höhe erhielten. Die hinter diesen Fragen liegende Mechanik hingegen werde vom Mitbestimmungsrecht nicht erfasst.

Dementsprechend sei ganz einhellige Auffassung, dass Maßnahmen der Ausfinanzierung von Versorgungszusagen, auch wenn sie mit Sicherungsrechten der Arbeitnehmer verbunden seien, keine Berührung zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aufwiesen und deshalb mitbestimmungsfrei seien.

Eine Gegenauffassung werde nirgend vertreten. Rechtsprechung zu der Frage gebe es nicht. Aber das liege nur daran, dass der Antragsteller offensichtlich der erste Betriebsrat sei, der auf die Idee gekommen sei, für solche Konstellationen Mitbestimmungsrechte zu reklamieren.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann der Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Dem Gesamtbetriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG offensichtlich nicht zu.

Die Ausfinanzierung von Versorgungszusagen betrifft nicht die Verteilungsgerechtigkeit, also die Entscheidung darüber, wie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es wegen § 2 Abs. 2 GKG nicht.

Gemäß § 100 Abs. 2 ArbGG findet gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht München gemäß folgender Rechtsmittelbelehrungstatt:

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