Teilurteil vom Arbeitsgericht Nordhausen (3. Kammer) - 3 Ca 7/25
Orientierungssatz
Berufung eingelegt beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 6 Sa 177/25.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.12.2024, zugegangen am 31.12.2024, nicht mit Ablauf des 31.07.2025 enden wird.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV. Der Streitwert wird auf 11.800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 30.12.2024, Weiterbeschäftigung, die Erteilung eines qualifizierten Zwischen-, hilfsweise Endarbeitszeugnisses sowie Zahlungen von Annahmeverzugsvergütung für die Monate Januar bis März 2025.
- 2
Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen, das in der Regel mehr als zehn vollbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt. Bei ihr besteht ein Betriebsrat.
- 3
Die Parteien schlossen am 18.12.2009 einen „Anstellungsvertrag“ mit Beginn am 01.01.2010, mit Inbezugnahme des Firmentarifvertrags der Beklagten vom 01.01.2006 (§ 1), einer Befristung bis 31.12.2010 (§ 2), als Bergbautechnologe in S... (§ 3), einer 40-Stunden-Woche (§ 4), einer Vergütung nach der L 03 iHv. 1.737,00 € brutto/Monat, fällig am 15. des Folgemonats (§ 10), und mit einer Anwendbarkeit der gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 14). Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 18.12.2009 wird auf die Anlage K1 (Blatt 9 – 11 der Akte) verwiesen.
- 4
Dem Kläger ging seitdem für die Beklagten einer Tätigkeit als Großgerätefahrer unter Tage im Dreischichtsystem nach.
- 5
Mit Wirkung ab 01.07.2010 erhielt der Kläger von der Beklagten Vergütung nach der Lohngruppe LG 05 in Höhe von 1.957,00 € brutto/Monat (vergleiche Änderung des Anstellungsvertrages vom 18.12.2009 als Anlage K2 auf Bl. 12 der Akte).
- 6
Mit Änderungsvertrag vom 05.10.2010 verlängerten die Parteien das Anstellungsverhältnis bis zum 31.12.2011 (vergleiche Anlage K3 auf Bl. 13 der Akte).
- 7
Mit Wirkung ab 01.01.2011 erhielt der Kläger seitens der Beklagten eine Vergütung nach der Lohngruppe 06 in Höhe von 2.101,00 € brutto monatlich (vergleiche Anlage K4 auf Bl. 14 der Akte).
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Mit Änderungsvereinbarung vom 19.10.2011 vereinbarten die Parteien, dass das Anstellungsverhältnis mit Wirkung ab 01.01.2012 in unbefristeter Form fortgeführt wird (vergleiche Anlage K5 auf Bl. 15 der Akte).
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Im Jahre 2019 erlitt der Kläger ein Aneurysma, dem zeitlich später eine Amnesie folgte.
- 10
Im Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2024 absolvierte der Kläger eine psychosomatische Rehabilitation in B.... Z..... Der dortige Entlassungsbericht empfahl eine Tätigkeit allein in der Frühschicht.
- 11
Am 13.03.2024 unterzog sich der Kläger einer arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung. Diese ergab ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Arbeitsmedizin C.... M....vom 20.03.2024 die Grubentauglichkeit des Klägers mit dem Rat zur dauerhaften Einteilung des Klägers in die Frühschicht (vergleiche Anlage K7 auf Bl. 17 f. der Akte).
- 12
Am 19. und 20.08.2024 kam es zu Problemen bei der Ausfuhr des Klägers aus Schacht V. Infolgedessen erlitt er eine „Angstattacke" mit darauf beruhender anschließender Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.08.2024.
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Am 28.08.2024 fand wegen des vorgenannten Vorfalls eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung des Klägers statt. Diese ergab ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Arbeitsmediziners C.... M....vom 28.08.2024 die fehlende Grubentauglichkeit des Klägers (vergleiche Anlage K8 auf Blatt 19 der Akte).
- 14
Ausweislich der Verdienstabrechnung der Beklagten vom 05.09.2024 bezog der Kläger im Monat August 2024 einen Monatslohn in Höhe von 2.802,00 € brutto zzgl. 1,53 € Kontoführungsgebühr und 15,00 € für Vermögenswirksame Leistungen (vergleiche Anlage K6 auf Bl. 16 der Akte).
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Mit ärztlichem Attest vom 17.10.2024 bescheinigte der den Kläger behandelnde Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie-Forensische Psychiatrie Dr. W.... die prinzipielle Grubentauglichkeit des Klägers (vergleiche Anlage K11 auf Bl. 48 der Akte).
- 16
Am 24.10.2024 verfasste Dr. W.... folgenden ärztlichen Befundbericht über den Kläger (vergleiche Anlage K11 auf Blatt 48 f. der Akte).
- 17
„… Herr K befindet sich seit 09/2018 in regelmäßiger hiesiger neuropsychiatrischer Diagnostik und Behandlung, damals mit Feststellung eines inzidentellen Aneurysmas der Bifurkation der A. cerebri media links.
- 18
Es bestanden zum damaligen Zeitpunkt keine neuropsychiatrischen Auffälligkeiten. In der Gesprächssituation und Untersuchungsbefunden klagte er subjektiv über zunehmende Vergesslichkeit und Merkfähigkeitsstörungen.
In 01/2019 erfolgte im Zentrum für Neuromedizin, Klinik für Neurochirurgie des H... Klinikums E...über eine Kraniotomie links frontotemporal das mikrochirurgische Clipping des A. cerebri media-Bifurkations-Aneurysmas ohne fokal-neurologisches Defizit komplikationslos. Herr K. befand sich nachfolgend vom 14.02. bis 21.03.2019 zur neurologischen Rehabilitationsbehandlung in der Klinik „A.... “ in B... W..... Es bestand daneben ein leichtes Erschöpfungssyndrom.
In den Folgeuntersuchungen hier beklagte er passager freudlose Stimmung, Erschöpfungsgefühl, subjektive Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen, die sich hier beispielsweise im Demtect 05/2023 (13 von 18 Punkten), d2-Test oder MMST nicht widerspiegelten.
Vom 16.01. – 05.03.2024 befand er sich in der Abteilung Psychiatrie-Psychotherapie der H... Klinik in B.... Z.... setzten unter der Hauptbehandlungsdiagnose einer leichten depressiven Episode zur Rehabilitation. Nachfolgend war Herr K. bei den hiesigen Vorstellungen 03/2024 und 08, 09/2024 psychisch stabil. Bei der Vorstellung am 21.08.2024 schilderte er zwei Episoden unmittelbar hintereinander unter Tage, bei denen er mit seinen Kollegen nur verzögert aus dem Schacht ausfahren konnte, ohne dass er und seine Kollegen Informationen des Arbeitgebers über diese Verzögerung und deren Grund bekamen. Er habe gemerkt, dass er innerlich unruhig werde, Beklemmungen bekam ohne sonstige vegetative Begleitsymptome, Sorgen oder Befürchtungen. Er habe seinen Unmut über die ausbleibenden Informationen Luft gemacht, dies nach seiner Ansicht verbal angemessen getan, habe sich nicht gereizt, wütend oder sonst affektiv beeinträchtigt gefühlt.
Die Symptomatik spricht für „abortive“ Paniksymptome, ohne die Kriterien einer eigenständigen Panikstörung zu erfüllen. Bei der Vorstellung hier am 17.10.2024, wirkte Herr K. ausgeglichen, ruhig, besonnen, bot eine indifferente, nicht eigentlich depressive Stimmung mit erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit, normalem Antrieb in der Gesprächssituation, normaler Auffassung und Kognition, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfunktionen. Normaler Antrieb. Kein Anhalt für psychotische Symptome, Wahn oder Halluzinationen. Keine Ich-Grenzen-Störungen. Keine kognitiven oder vegetative Zeichen der Angst.
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Zusammenfassend sehe ich keine krankheitswertigen Störungen der Emotions- und Stressregulation bzw. regulativer Fähigkeiten, keine krankheitswertigen kognitiven Störungen, Einschränkungen seiner Stresstoleranz und Resistenz unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und seiner konkreten Tätigkeit unter Tage.
Ich halte es für wenig wahrscheinlich, dass Herr K. im Rahmen erneuter ähnlicher Episoden mit unvorhersehbaren Einflüssen auf seinen normalen Tagesablauf psychisch dekompensiert. Zu 100 % ausschließen, wie von Ihnen bereits über eine Personalmitarbeiterin per E-Mail angefragt, kann ich das nicht. Dies ist in der Medizin insgesamt schier unmöglich. Ereignisse, erst, recht nicht das Verhalten eines Menschen, 100 Prozent auszuschließen bzw. vorherzusagen. Hinsichtlich seiner Willensfähigkeit möchte ich darauf hinweisen, dass er nach überstandener Alkoholabhängigkeitserkrankung seit 25 Jahren konsequent und glaubhaft Alkohol abstinent lebt und auch auf sonstige Rauschmittel verzichtet. …“
- 20
Mit E-Mail vom 30.10.2024 bat der Arbeitsmediziner C.... M....den Kläger um eine fachärztliche Stellungnahme wie folgt (vergleiche Anlage K12 auf Bl. 50 der Akte):
- 21
„… In den Ausführungen Ihres behandelnden Arztes stehen leider einige Widersprüche zu ihren eigenen Angaben, zudem fehlen entscheidende Punkte, welche eben eine Einschätzung der nicht gegebenen Grubentauglichkeit begründen:
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- Die neuropsychiatrische Betreuung besteht seit 2018, der Vorfall unter Tage vom 19.07.2019 (akuter schwerer Verwirrtheitszustand mit Fremdhilfeerfordernis und anschließender stationärer Behandlung) findet jedoch im neuropsychiatrischen Bericht keine Erwähnung.
- 23
- Es wird nach zurückliegender Alkoholabhängigkeit eine Abstinenz von Alkohol und Rauschmitteln seit „25 Jahren“ bescheinigt – nach eigenen Angaben (betriebsärztliche Sprechstunden vom 13.03.2024) wurde jedoch vor der Reha 2024 wieder regelmäßig THC konsumiert.
- Anlass für die neuropsychiatrische Reha 2024 sei ebenfalls nach eigenen Angaben vom 13.03.2024 „anhaltende Erschöpfung, Ermüdung, Reizbarkeit“ gewesen, Zitat „ich kam mit mir selbst nicht mehr klar“. Dies widerspricht der Darstellung einer Hauptbehandlungsdiagnose „leicht depressive Episode“ wie im neuropsychiatrischen Bericht dargestellt.
- Die Darstellung zum vollkommen angemessenen Verhalten während des Ereignisses am 21.08.2024 widerspricht den Darstellungen von Seiten des Arbeitgebers und steht zudem im Widerspruch zur direkt anschließenden Belastungsreaktion mit mehrtägiger Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Ereignisses.
- 24
Ich bitte daher um eine fachliche Stellungnahme zu diesen Punkten, bis dahin bleibt meine Einschätzung „untauglich“ unverändert bestehen. …“
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Mit Schreiben vom 13.11.2024 gab der vorgenannte Facharzt Dr. W.... folgende ärztliche Stellungnahme ab (vergleiche Anlage K13 auf Bl. 51 f. der Akte):
- 26
„ … im Folgenden möchte ich noch einmal zu den von Ihnen in einem Schreiben an Herrn K....-S...per E-Mail am 30.10.2024 aufgeworfenen Fragen Bezug nehmen.
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Sie sprachen zunächst einen Vorfall unter Tage vom 19.07.2019 an, wobei ich aus der primären Korrespondenz zwischen Ihnen und Herrn K... nicht entnehmen konnte, dass Ihre Frage nicht nur auf die aktuellen Ereignisse im August dieses Jahres sondern den Verwirrtheitszustand 07/2019 bezog. Diesen hatte ich als Hinweis in einer Patientenakte vermerkt, die entsprechende Epikrise wurde mir erst jetzt aus der Klinik für Neurologie des ... N....auf Nachfrage übersandt.
Die Fachkollegen gehen diagnostisch im Rahmen der Untersuchungen vom 19. bis 31.07. 2019 nach umfangreicher Differentialdiagnostik nicht von einer organischen Ursache der etwa für 30 Minuten anhaltenden Verwirrtheit aus bzw. konnten keine solche fachbezogen nachweisen einschließlich stattgehabten MRT des Kopfes, EEG u. a. Sie äußerten den Verdacht auf eine psychogene Amnesie, wobei sich diese Verdachtsdiagnose aus der gesamten Epikrise nicht erschließt bzw. keine offensichtliche psychische Belastungssituation im Vorfeld als mögliche Ursache beschrieben wird, ebenso wenig eine Einwirkung psychotroper Substanzen („ein Drogenscreening im Urin war negativ“).
Der Epikrise ersichtlich ist, dass die Symptome bereits in der Rettungsstelle des ... rückläufig, der sonstige neurologische Befund von Herrn K. in der Folge unauffällig war. Psychische Auffälligkeiten sind dem Gericht nicht zu entnehmen. Aus meiner eigenen langjährigen stationären Erfahrung im Rahmen neurologischer Diagnostik und Behandlung wird dann fachbezogenen oft eine psychiatrische Ursache für möglich gehalten bzw. diskutiert, wenn keine organische Ursache gefunden wird. Die Kollegen drücken sich dahingehend vorsichtig aus („differentialdiagnostisch kann man eine psychogene Amnesie diskutieren“). Eine meines Erachtens viel wahrscheinlichere transiente globale Amnesie als vorübergehende Funktionsstörung der Temporallappen hielten sie für weniger wahrscheinlich.
Zu bemerken sei, dass Herr K... nachfolgend in den letzten 5 Jahren weiter für grubentauglich gehalten wurde und dieser Arbeit nachging, zumindestens von Ihnen oder Ihrem Vorgänger keine Kontraindikation für eine weitere Tätigkeit unter Tage gesehen wurde.
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Hinsichtlich der von mir im letzten Schreiben vom 24.10.2024 bescheinigten Alkohol/Rauschmittelfreiheit seit Jahren bezieht sich das auf die hiesigen Untersuchungen und Angaben einschließlich Atemalkoholkontrolle, Drogenscreening im Urin beispielsweise 04/2019, 05/2023 oder 11/2023 und 03/2024 jeweils negativ.
Unbenommen hat Herr K. – wie von Ihnen zutreffend noch einmal hingewiesen – einen passageren THC-Konsum am ehesten i. S. d. Selbstmedikation betrieben in 2023/24, diesen möglicherweise dissimuliert.
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Der Anlass der neuropsychiatrischen Reha 2024 mit dort dokumentierter anhaltender Erschöpfung, Ermüdung, Reizbarkeit spricht meines Erachtens nicht gegen die Hauptbehandlungsdiagnose einer leichten depressiven Episode. Diese ist abgeklungen.
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Hinsichtlich des Ereignisses im August dieses Jahres kann ich nur das referieren, was mir Herr K. berichtet, eine Fremdanamnese dahingehend liegt mir nicht vor.
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Letztlich obliegt die Entscheidung hinsichtlich der weiteren Grubentauglichkeit selbstverständlich Ihrem Ermessen und Fachkompetenz unter Berücksichtigung der Gesamtschau aller Aspekte und Informationen. Ich habe keine Bedenken dahingehend. …“
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Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 21.11.2024 zur Eignungsuntersuchung vom 21.11.2024 kam der Facharzt für Arbeitsmedizin C.... M....abermals zur Feststellung der Grubenuntauglichkeit des Klägers. Hierzu gab er folgende Bemerkungen für den Arbeitgeber (vergleiche Anlage K14 auf Bl. 53 f. der Akte):
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„Zu arbeits-/allgemeinmedizinischer Beratung im Zusammenhang mit Eignungsuntersuchungen: Nach Eingang zweier Stellungnahmen durch den behandelnden Neuropsychiater halte ich fest: Die von mir festgestellten relevanten gesundheitlichen Aspekte, welche als Grundlage für meine Tauglichkeitseinschätzung dienen, werden zwar teils in ihrer Auswirkung als geringer bewertet, jedoch ist keinem dieser Punkte widersprochen. Auch konnten aus fachärztlicher Sicht keine gesicherten neuen Aspekte des Gesundheitszustandes oder mit Blick auf noch ausstehende Therapiemöglichkeiten genannt werden.
Von daher bleibe ich bei meiner Einschätzung, dass eine chronische Einschränkung der psychischen Gesundheit vorliegt, welche sich in zwei zurückliegenden arbeitssicherheitsrelevanten Ereignissen (19.07.2019 und 20.08.2024) niedergeschlagen haben. Von daher sehe ich bei dem Mitarbeiter keinen ausreichenden psychischen Gesundheitszustand, um in möglichen zukünftigen sicherheitsrelevanten Störungen des Betriebsablaufes/Stresssituationen bei Arbeiten unter Tage ausreichend adäquat zu reagieren. Von daher ist aus meiner Sicht keine Tauglichkeit für regelmäßige Arbeiten unter Tage gegeben. Mit Blick auf die mir vorliegenden ärztlichen Unterlagen sehe ich aufgrund der bestehenden Menge der gesundheitlichen Einschränkungen sowie der zurückliegenden weitgehenden Ausschöpfung möglicher therapeutischen Mittel keine relevante Chance einer Wiedererlangung der Grubentauglichkeit, von daher gilt meine Einschätzung unbefristet.“
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Am 10.12.2024, um 10:00 Uhr fand zwischen den Parteien ein Personalgespräch statt, an dem neben dem Kläger der Betriebsratsvorsitzende G..., der Geschäftsführer der Beklagten S... und die Personalmanagerin der Beklagten H... teilnahmen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass aufgrund der ärztlichen Einschätzung vom 21.11.2024 seine Grubentauglichkeit nicht mehr gegeben sei und sie über Tage keine adäquaten Einsatzmöglichkeiten für ihn als Großgeräteführer habe. Sie unterbreitete dem Kläger das Arbeitsangebot, über Tage einen leidensgerechten Arbeitsplatz im Bereich der Instandhaltung und Hausmeistertätigkeiten einzurichten. Der Kläger erbat zu diesem Angebot Bedenkzeit.
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Am 12.12.2024 bat der Kläger die Beklagte um Übersendung einer Stellenbeschreibung in schriftlicher Form. Dieser Bitte kam die Beklagte mit E-Mail vom 13.12.2024 nach. Die Stellenbeschreibung enthielt die Stellenbezeichnung: Instandhalter Haus und Hof bei unveränderter Lohngruppe mit Eingruppierung ab Januar über Tage mit der Folge des Entfallens zweier Tage Sonderurlaub und der Unter-Tage-Zulage. Die Beklagte forderte den Kläger zu einer Entscheidung bis Montag, den 16.12.2024 auf (vergleiche Anlage K9 auf Bl. 20 f. der Akte).
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Am 16.12.2024 lehnte der Kläger gegenüber der Beklagten das vorgenannte Stellenangebot als Hausmeister ab.
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Daraufhin entschloss sich die Beklagte, dem Kläger ordentlich und fristgerecht zu kündigen. Hierzu hörte sie den Betriebsrat am 19.12.2024 an (vergleiche Anlage B2 auf Bl. 74 der Akte). Am 20.12.2024 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung.
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Mit Schreiben vom 30.12.2024, dem Kläger am Folgetage zugegangen, kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger „ordentlich und fristgerecht unter Beachtung der Kündigungsfrist von sieben Monaten ab Zugang der Kündigungserklärung zum 31.07.2025“. Wegen des weiteren Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K10 (Bl. 22 der Akte) verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 02.01.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am 03.01.2025 eingegangen, hat der Kläger Kündigungsschutzklage gegen die vorgenannte Kündigung vom 30.12.2024 erhoben und zugleich die hilfsweise Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines qualifizierten Zwischen-, hilfsweise Endarbeitszeugnisses beantragt.
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Mit Schreiben vom 06.02.2025 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Januar 2025, die keinen Monatslohn des Klägers in Höhe von 2.802,00 € ausweist (vergleiche Anlage K15 auf Bl. 55 der Akte).
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Mit Schriftsatz vom 20.02.2025 hat der Kläger seine Klage gegen die Beklagten auf Zahlung von Annahmevergütung für den Monat Januar 2025 erweitert (vergleiche Bl. 41 der Akte), mit Schriftsatz vom 27.02.2025 auf die Annahmeverzugsvergütung für den Monat Februar 2025 (Bl. 60 der Akte) und mit Schriftsatz vom 24.04.2025 auf die Annahmeverzugsvergütung für den Monat März 2025 (Bl. 79 der Akte).
- 42
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kündigung der Beklagten vom 30.12.2024 unwirksam sei. Sie sei unverhältnismäßig, weil die Beklagte angesichts der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als Hausmeister keine Änderungskündigung ausgesprochen habe. Zum anderen lägen keine Kündigungsgründe i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes vor. Mangels Grubenuntauglichkeit sei die Beklagte in Annahmeverzug bezüglich der Lohnzahlungen für die Monate Januar bis März 2025 geraten. Aufgrund seiner Grubentauglichkeit könne sie ihn auch weiterhin unter Tage beschäftigen.
Der Kläger behauptet, dass er ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen seines behandelnden Facharztes Dr. W.... grubentauglich sei. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.12.2024, zugegangen am 31.12.2024, nicht mit Ablauf des 31.07.2025 enden wird,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Verhalten und Leistung erstreckt,
3. hilfsweise für den Fall der Abweisung des Feststellungsantrags zu 1.
die Beklagte zu verurteilen, ihm ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, dass sich auf Verhalten und Leistung erstreckt
4. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1.
die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen als Bergbautechnologe mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von ca. 2.950,00 € bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen,
5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Vergütung für den Monat Januar 2025 in Höhe von 2.802,00 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2025 zu zahlen,
6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Vergütung für den Monat Februar 2025 in Höhe von 2.818,53 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.03.2025 zu zahlen,
7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Vergütung für den Monat März 2025 in Höhe von 2.818,53 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2005 als zahlen.
- 44
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 45
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kündigung vom 30.12.2024 aufgrund der fehlenden Grubentauglichkeit des Klägers ausweislich des ärztlichen Berichtes des Arbeitsmediziners C.... M....vom 21.11.2024 sozial gerechtfertigt sei. Sie sei zur Abgabe eines Weiterbeschäftigungsangebotes an den Kläger in Bezug auf eine Stelle als Hausmeister nicht verpflichtet gewesen. Eine Änderungskündigung sei angesichts der erfolgten Ablehnung des Stellenangebotes durch den Kläger am 16.12.2024 entbehrlich gewesen. Wegen der mangelnden Grubentauglichkeit des Klägers könne er nicht unter Tage durch sie weiterbeschäftigt werden und habe deshalb auch keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger aufgrund der chronischen Einschränkung seiner psychischen Gesundheit aus medizinischer Sicht endgültig ungeeignet und untauglich für die im Arbeitsvertrag vereinbarten Aufgaben der Arbeit unter Tage sei. Sie habe den bei ihr existenten Betriebsrat ordnungsgemäß angehört.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 47
Die zulässige Klage ist in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag zu 1. und den Antrag zu 2. auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses begründet. Im Übrigen ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.
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1. Der Kündigungsschutzantrag zu 1. ist begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 30.12.2024 ist unverhältnismäßig. Die Beklagte hätte eine Änderungskündigung mit dem Angebot der Hausmeisterstelle gegenüber dem Kläger aussprechen müssen.
- 49
a) Die Kündigung vom 30.12.2024 gilt nicht gemäß der §§ 4, 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Die Kündigung vom 30.12.2024 ist dem Kläger am
- 50
31.12.2024 zugegangen. Seine dagegen erhobene Kündigungsschutzklage vom 02.01.2025 ist beim Arbeitsgericht Nordhausen am 03.01.2025 eingegangen.
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b) Die Kündigung vom 30.12.2024 ist sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Absatz 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG.
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aa) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung gemäß der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG. Das Arbeitsverhältnis besteht seit 01.01.2010. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als zehn vollbeschäftigte Arbeitnehmer.
- 53
bb) Die Kündigung vom 30.12.2024 ist sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KSchG. Sie verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Beklagte vor Ausspruch einer Beendigungskündigung zum milderen Mittel der Änderungskündigung hätte greifen müssen. Bei ihr bestand unstreitig eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers als Hausmeister.
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(1) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Ultima-Ratio-Prinzip) ergibt sich, dass der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine beiden Parteien objektiv mögliche und zumutbare Beschäftigung für einen freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen anbieten muss (vergleiche BAG, Urteil vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 132/04, Rz. 28 mit weiteren Nachweisen).
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(2) Die Beklagte ist ihrer entsprechenden Initiativlast insoweit nachgekommen, als sie dem Kläger vor Ausspruch der Kündigung eine Weiterbeschäftigung als Hausmeister am 10.12.2024 angeboten und ihm mit E-Mail vom 13.12.2024 eine entsprechende Stellenbeschreibung übersandt hat.
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(3) Die Beklagte war nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, dem Kläger auch nach Ablehnung des Angebots eine Änderungskündigung mit dem Vertragsangebot vom 10./13.12. 2024 auszusprechen.
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(4) Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten war objektiv möglich. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hätte der Kläger als Hausmeister weiterbeschäftigt werden können. Damit ist selbst die Beklagte von einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers ausgegangen.
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(5) Es liegt kein Fall vor, in dem eine Änderungskündigung deshalb unterbleiben durfte, weil der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebotes durch den Arbeitnehmer rechnen konnte und ein derartiges Angebot eher beleidigenden Charakter gehabt hätte. Jedenfalls kann es sich dabei nur um Extremfälle handeln. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer selbst zu entscheiden, ob einer Weiterbeschäftigung unter möglicherweise erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen für unzumutbar hält oder nicht. Stellt eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gegenüber einer Beendigungskündigung die einzige Alternative dar, so hat der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer regelmäßig anzubieten (vergleiche BAG, Urteil vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 132/04, Rz. 32).
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(6) Danach hatte die Beklagte dem Kläger die neuen Arbeitsbedingungen durch eine Änderungskündigung anzubieten. Sie stellte aus ihrer Sicht die einzige Alternative zur Beendigungskündigung dar.
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(7) Auch die vor Ausspruch der Kündigung erfolgte Ablehnung des Änderungsangebots durch den Kläger entband die Beklagte nicht von der Verpflichtung, dem Kläger die geänderten Arbeitsbedingungen in Form einer Änderungskündigung anzubieten, anstatt sofort eine Beendigungskündigung auszusprechen.
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(a) Zwar besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, in jedem Falle mit dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung eine einvernehmliche Lösung zu suchen (vergleiche BAG, Urteil vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 132/04, Rz. 39 mit weiteren Nachweisen). Hier hat allerdings die Beklagte dies am 10.12.2024 in einem Personalgespräch mit dem Kläger versucht, indem sie dem Kläger die neue Hausmeisterstelle angeboten hat.
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(b) Es bestehen Bedenken, dass dem Arbeitnehmer bei einem Änderungsangebot ohne gleichzeitige Kündigung eine Überlegungsfrist von weniger als 3 Wochen eingeräumt werden soll, während ihm bei einer Änderungskündigung die in der Regel deutlich längere Frist des § 2 Abs. 2 KSchG zur Verfügung steht. (vergleiche BAG, Urteil vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 132/04, Randziffer 40 m. w. N.).
Hier hatte die Beklagte dem Kläger nur eine Überlegungsfrist von sechs Tagen ab dem 10.12.2024 bis 16.12.2024 eingeräumt, wobei sie ihm die Stellenbeschreibung erst am 13.12.2024 übersandt hat.
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(c) Außerdem hat der Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung die Möglichkeit der Annahme des Angebotes unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung, die er bei einem einfachen Änderungsangebot ohne Änderungskündigung gerade nicht hat (vergleiche BAG, Urteil vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 132/04, Rz. 41 m. w. N.).
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(d) Das Berufen auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dem Arbeitnehmer nur
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verwehrt, wenn er das Änderungsangebot zuvor vorbehaltlos und endgültig abgelehnt hat, eine Annahme des Änderungsangebotes für ihn in keinem Fall in Betracht komme. Für eine vorbehaltlose und endgültige Ablehnung in diesem Sinne ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, das er unter keinen Umständen bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten. Ansonsten schließt die Ablehnung des Arbeitnehmers nicht aus, dass er bereit ist, zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, wenn sich in einem Änderungsschutzverfahren die Berechtigung der Änderungen herausstellt (vergleiche BAG, Urteil vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 132/04, Randziffer 49 f. m. w. N.).
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(e) Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die definitive und endgültige Ablehnung des Änderungsangebots (vergleiche BAG, Urteil vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 132/04, Rz. 51 mit weiteren Nachweisen).
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Hier hat der Kläger am 16.12.2024 das Änderungsangebot der Beklagten vom 10.12.2024 abgelehnt. Allerdings ist damit nicht deutlich geworden, dass der Kläger auch im Falle der Änderungskündigung nicht bereit gewesen wäre, zu den geänderten Bedingungen für die Beklagte weiterzuarbeiten. Insoweit fehlt es an einem entsprechenden Vortrag der Beklagten. Der Kläger musste auch im Prozess nicht vortragen, dass er das Änderungsangebot angenommen hätte (vergleiche BAG, Urteil vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 132/04, Rz. 56 – 58).
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2. Der Antrag zu 2. auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist ebenfalls begründet.
- 69
a) Das Zwischenzeugnis ist im Gegensatz zum Endzeugnis eine Beurteilung des Arbeitnehmers bei bestehendem und ungekündigtem Arbeitsverhältnis. Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis kann sich aus einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenverpflichtung ergeben. Er setzt ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers voraus und besteht aufgrund einer vertraglichen Nebenverpflichtung nur anlassbezogen in Ausnahmefällen, wenn der Arbeitnehmer aus triftigem Grund auf das Zwischenzeugnis angewiesen ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt. Der Arbeitnehmer kann so lange ein Zwischenzeugnis beanspruchen, solange die Parteien gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses streiten (vergleiche Gentgen in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, § 109 Gewerbeordnung, Rz. 34 m. w. N.).
- 70
b) Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 30.12.2024 dem Kläger eine ordentliche Kündigung mit Ablauf des 31.07.2025 ausgesprochen und der Kläger dagegen am 02.01.2025 Kündigungsschutzklage erhoben hat, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Trotz Geltendmachung hat die Beklagte ihm bislang keines erteilt (§ 362 BGB).
- 71
3. Bezüglich der weiteren Anträge des Klägers auf hilfsweise Weiterbeschäftigung und auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Monate Januar bis März 2025 ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.
II.
- 72
Die Kostenentscheidung war wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit dem Schlussurteil vorzubehalten.
III.
- 73
Der für das Teilurteil festgesetzte Streitwert errechnet sich aus dem dreifachen Bruttomonatsbetrag des Klägers in Höhe von 2.950,00 € für den Kündigungsschutzantrag zu 1. und dem einfachen Bruttomonatsbetrag für den Antrag zu 2. auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.
IV.
- 74
Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor.
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Referenzen
- 6 Sa 177/25 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 132/04 8x (nicht zugeordnet)