Urteil vom Arbeitsgericht Oberhausen - 1 Ca 1111/05
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.000,00 im Zusammenhang mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung April 2005 zu bezahlen.
2. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Streitwert beträgt € 13.000,00.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger war vom 05.01.2005 bis zum 30.06.2005 als Lizenz-Fußballspieler bei dem Beklagten beschäftigt.
3Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 13.000,00 €.
4Mit Schreiben vom 02.05.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm gegenüber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes verhänge, welche sie von den Gehältern April bis Juni 2005 in Abzug bringe.
5Der Kläger beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 13.000,00 im Zusammenhang mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung April zu bezahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zum Hintergrund der Vertragsstrafe trägt der Beklagte wie folgt vor:
10Der Kläger habe am 29.04.2005 wegen eines Foulspiels eine Rote Karte erhalten und sei sodann vom Sportgericht des DFB durch Urteil vom 02.05.2005 wegen einer Tätlichkeit mit einer Sperre von 3 Meisterschaftsspielen der Lizenzligen belegt worden. Der Schiedsrichterbericht sage aus, dass der Kläger ein Foulspiel durch Beinstellen beging und er sodann als der gefoulte Spieler zu Boden fiel, mit seinem rechten Beinen an den rechten Unterschenkel des Gegenspielers getreten habe. Der Ball konnte dabei nicht gespielt werden.
11Der Beklagte ist der Auffassung, aufgrund dieser Tätlichkeit habe der Kläger die Vertragsstrafe verwirkt, die in § 5 des Arbeitsvertrages vereinbart worden sei. Für den Beklagten habe das Verhalten des Klägers zur Konsequenz gehabt, dass der Kläger als Spieler während des Abstiegkampfes nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe die Tätlichkeit schuldhaft begangen. Unter Berücksichtigung dass das Arbeitsverhältnis ohnehin noch nicht einmal für 6 Monate eingegangen sei, beinhalte die Spielsperre einen hierauf bezogen erheblichen Zeitrahmen.
12Der Kläger habe seine Arbeitsleistung in Form der Teilnahme an den Meisterschaftsspielen nicht mehr erbringen können. Vorsorglich erhebt der Beklagte die Einrede des nichterfüllten Vertrages.
13Der Kläger trägt vor, entgegen der Bewertung des Schiedsrichters habe er durchaus versucht noch den Ball zu spielen. Der Gegenspieler sei auch nicht nennenswert berührt worden. Das zuständige Sportgericht haben den Vorfall auch lediglich als leichtes Vergehen angesehen und daher nur die Mindeststrafe verhängt. Der Kläger rügt, dass er von der Beklagten nie die Möglichkeit erhalten habe gegen das Urteil des DFB vorzugehen.
14Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze beider Parteien Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16I.
17Die Klage ist begründet.
18Der Beklagte ist gem. § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag verpflichtet dem Kläger das restliche Gehalt in Höhe von 13.000,00 € zu zahlen.
19Der Beklagte kann gegenüber dieser Forderungen nicht mit einer Vertragsstrafe gem. § 5 des Arbeitsvertrages aufrechnen.
20§ 5 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
21"...
22Bei Verstößen des Spielers gegen Vertragspflichten ist der Club ... im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in jedem Einzelfall berechtigt, Vertragsstrafen gem. § 315 BGB gegen den Spieler festzusetzen. Als Vertragsstrafen werden vorgesehen Verweis, Ausschluss von Clubveranstaltungen sowie Geldbußen bis zur Höhe von 1 Monatsgehalt.
23..."
24Die vorliegende Vertragsstrafenabrede ist als allgemeine Geschäftsbedingungen in den Arbeitsvertrag der Parteien einbezogen worden. Dieses wurde erst im Jahre 2005 geschlossen, so dass die §§ 305 ff BGB Anwendung finden. Da es sich um einen Klauselarbeitsvertrag handelt, den die Beklagte standardmäßig verwendet und der für eine Vielzahl von Verträgen formuliert wurde, ist die Klausel § 5 des Arbeitsvertrages gem. den oben genannten Bestimmungen zu überprüfen.
25Die Klausel ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Klägers darstellt.
26Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 04.03.2004 (Az. 8 AZR 196/03) zwar entschieden, dass Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen des Arbeitsrechts grundsätzlich zulässig seien. Gem. § 307 BGB sind Bestimmungen in AGBs unwirksam, wenn sie den Vertragspartnern entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die unangemessene Benachteiligung liegt hier nicht in der Höhe der Vertragsstrafe. Insofern hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 04.03.2004 ebenfalls entschieden, dass ein Monatsgehalt generell als Maßstab einer angemessenen Vertragsstrafe geeignet sei. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers ergibt sich jedoch daraus, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Die Formulierung benennt die Art der Pflichtverletzung nicht so klar, dass sich der Arbeitnehmer in seinem Verhalten darauf einstellen könnte. Es handelt sich um ein globales Strafversprechen, dass auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielt. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht bereits durch die Entscheidung vom 14.12.1988, 5 AZR 10/88, entschieden, dass eine Regelung, die nicht klar erkennen lässt, welche konkreten Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden sollen, mangels Bestimmtheitsgebotes unwirksam ist. Dies wird auch durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2005, Az. 8 AZR 425/04 bestätigt. Das Bundesarbeitsgericht sieht die Pauschalabrede zur Einhaltung sämtlicher arbeitsvertraglicher Pflichten als eine unangemessene Übersicherung des Arbeitgebers und weist darauf hin, dass bei schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt ist und hierdurch ausreichend geschützt sei. Eine darüber hinaus gehende Bestrafung des Arbeitnehmers könne nur durch die Verletzung weiterer schutzwerter Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt seien. Diese müssten dann aber auch genau bezeichnet werden.
27Die pauschale Regelung in § 5 widerspricht damit den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgebot und ist bereits aus diesem Grunde unwirksam, so dass die Beklagte hieraus keine Recht herleiten kann.
28Daher war wie geschehen zu erkennen..
29II.
301.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
322.
33Die Streitwertentscheidung erging nach § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO.
34Rechtsmittelbelehrung
35Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
36B e r u f u n g
37eingelegt werden.
38Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
39Die Berufung muss
40innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
41beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
42Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
43* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
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