Urteil vom Arbeitsgericht Oberhausen - 4 Ca 78/11
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.Der Streitwert wird auf 5.998,62 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung am 31.12.2010 geendet hat.
3Die Klägerin war zunächst in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2008 bei der Beklagten tätig. Sie schloss mit der Beklagten am 18.04.2007 einen befristen Arbeitsvertag (Bl. 19 d.A.) ab, der zunächst eine Befristung vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 vorsah. Diese Befristung wurde mit Vereinbarung vom 22.10.2007 (Bl. 16 d.A.), vom 19.12.2007 (13 d.A.) und zuletzt mit Vereinbarung vom 25.06.2008 bis zum 31.12.2008 verlängert. In der Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2009 hatte die Klägerin einen befristen Arbeitsvertrag mit der H. in Duisburg. Sie wurde während dieser Zeit von der H. an die Beklagte als Leiharbeitnehmerin überlassen. Sie ist seit dem 25.01.2010 für die Beklagte aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 21.01.2010 (Bl. 5, 6 d.A.), der eine Befristung vom 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 vorsieht, als sog. Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II j. tätig. Ihre monatliche Vergütung beläuft sich auf 1.999,54 € brutto. In einem Vermerk, den die Klägerin anlässlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 21.01.2010 unterzeichnet hat, hat die Beklagte folgenden Befristungsgrund angegeben:
4"§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung) in der Beauftragungskette H. - H.."
5Der Mitarbeiter H. war zunächst seit dem 22.03.2007 als sog. "Fachassistent Leistungsgewährung" im Bereich SGB II in der B. tätig. Die Mitarbeiterin H. ist bei der B. als Arbeitsvermittlerin (U25/Ü25) im Bereich SGB II tätig. Sie befand sich in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 im Sonderurlaub gemäß § 31 TV-BA. Ab dem 25.01.2010 wurde Herrn H. vorübergehend bis zum 31.12.2010 die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers (U25/Ü25) im Bereich SGB II B. übertragen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Herr H. während dieser Zeit im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme, und nicht lediglich als Vertreter der Frau H. tätig war.
6Mit Schriftsatz vom 18.01.2011, welcher am selben Tag beim Arbeitsgericht Oberhausen eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 21.01.2010 erhoben.
7Die Klägerin meint, dass die Befristung im Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 unwirksam sei. Es liege eine sog. Zweckbefristung vor. Da die Beklagte sie nicht über die Erreichung des Zwecks informiert habe, bestehe gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Zweck der Befristung soll die Vertretung des Angestellten H. sein, der wiederum die Mitarbeiterin H. vertreten haben soll. Dies sei so nicht korrekt, da Herr H. nicht als Vertreter der Frau H. tätig geworden sei, sondern in einem sog. Erprobungsverfahren im Rahmen der Personalentwicklung. Diese Erprobungsphasen hätten das Ziel eines höherwertigen Einsatzes und seien grundsätzlich nach drei Monaten abgeschlossen. Grundsätzlich kehrten erprobte Arbeiternehmer dann nicht mehr auf den Arbeitsplatz zurück, sondern würden mit höherwertigen Tätigkeiten betraut. Spätestens nach der dreimonatigen Erprobungsphase, also noch im Frühjahr 2011, sei sicher davon auszugehen gewesen, dass Herr H. nicht mehr zurückkehren werde. Aufgrund des im Vermerk zum Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 aufgeführten Befristungsgrundes "Beauftragungskette H. - H." sei von einer sog. mittelbaren Vertretung auszugehen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen seien von der Beklagten nicht dargelegt worden. Der Sachgrund der Vertretung liege deshalb nicht vor. Es gehe auch tatsächlich nicht um eine Vertretungsangelegenheit, weil Herr H. im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme tätig gewesen sei. Dies ergebe sich u.a. aus dem Auftragsvordruck Personaleinsatz vom 08.01.2010 (Bl. 41 d.A.) sowie aus der Gesprächsnotiz vom 21.12.2010 (Bl. 44 d.A.). Die Nichtrückkehr des Herrn H. sei von der Beklagten als eher wahrscheinlich eingestuft worden als dessen Rückkehr. Die Beauftragung des Herrn H. mit einer höherwertigen Tätigkeit und ihre damit verbundene befristete Einstellung sei nicht ursächlich aufgrund des Sonderurlaubs der Frau H., sondern nur anlässlich dieses Sonderurlaubs erfolgt, so dass die im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG erforderliche Kausalität fehle. Wenn aber die Aufgabenübertragung des I. aus anderen Gründen erfolgt sei, liege kein ausreichender Befristungsgrund vor. Auch die Voraussetzungen für eine unmittelbare Vertretung seien nicht gegeben. Die Klägerin verweist insoweit auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26.05.2010 - 2 Sa 321/09 -. Dieses habe ausgeführt, dass der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht vorliege, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer überhaupt nicht abwesend sei, sondern im Betrieb weiterhin, jedoch mit anderen Aufgaben eingesetzt werde. Der Arbeitgeber könne nicht durch bloße Verschiebung von Aufgaben und anschließender vorübergehender Versetzung von Arbeitnehmern zur Erledigung der neu eingerichteten Aufgaben Vertretungsfälle schaffen, die einer weiteren Kontrolle entzogen seien. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass Herr H. die Tätigkeiten der Frau H. ausgeübt hat. Es sei auch fraglich, ob nicht die Beschäftigung bei der Beklagten in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 aufgrund einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis geführt habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie mit insgesamt 5 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt worden sei. Bei dieser Art von Kettenarbeitsverträgen sei fraglich, ob nicht die Anforderungen an den sachlichen Grund steigen müssten und ob diese Vorgehensweise mit dem EG-Recht vereinbar sei.
8Die Klägerin beantragt,
9festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 21.01.2010 zum 31.12.2010 beendet wurde.
10Für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag beantragt sie hilfsweise,
11die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.01.2011 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte der Tätigkeitsebene V des TV-BA weiter zu beschäftigen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie meint, die Befristungsabrede sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Sie habe sich dafür entschieden, Frau H. ab dem 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 durch Herrn H. vertreten zu lassen. Es sei zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen, Herrn H. die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers dauerhaft zu übertragen. Die Klägerin habe als unmittelbare Vertreterin des Herrn H. die gleichen Aufgaben erledigt, die dieser bisher auch erledigt habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit der Klägerin am 21.01.2010 davon ausgegangen sei, dass Herr H. seine bisherige Tätigkeit als Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich SGB II ab dem 01.01.2011 wieder aufnehmen werde und deshalb ein darüber hinausgehender Vertretungsbedarf nicht bestehe. Sie habe eine ordnungsgemäße Prognose über die Rückkehr des Herrn H. getroffen. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 21.01.2010 sei klar gewesen, dass Herr H. auf seinen Arbeitsplatz zurückkommen werde. Dieser habe ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt verbindlich erklärt, dass er seine Arbeit als Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich SGB II nach Beendigung der Abordnung nicht wieder aufnehmen werde.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen und auf die Sitzungsniederschriften.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n de:
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18I.
19Die zulässige Befristungskontrollklage ist unbegründet. Die im Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 vereinbarte Befristung zum 31.12.2010 ist wirksam.
201.)
21Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob aufgrund einer vermeintlich unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung der Klägerin in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 - wofür allerdings nichts ersichtlich ist - mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies an der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009 nichts geändert, weil dann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 AÜG ein befristetes Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin kraft der gesetzlichen Fiktion zustande gekommen wäre. Es ist unerheblich, ob diese Befristung sachlich gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt gewesen wäre, und ob deshalb ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. Ein solches unbefristetes Arbeitsverhältnis wäre durch den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 21.01.2010 in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellen die Parteien durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre künftige Vertragsbeziehung allein maßgeblich ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Dies gilt zwar dann nicht, wenn die Parteien den Folgevertrag unter dem Vorbehalt abgeschlossen haben, dass er das Arbeitsverhältnis nur regeln soll, wenn nicht bereits auf Grund des vorangegangenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (vgl. BAG, Urteil vom 18.06.2008 - 7 AZR 214/07 -in: NZA 2009, Seite 35 - 38 m.w.N.). Ein solcher Vorbehalt findet sich weder im Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 noch wird ein solcher Vorbehalt von der Klägerin behauptet.
222.)
23Die Parteien haben - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine sog. Zweckbefristung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Alt TzBfG, sondern eine kalendermäßige Befristung vereinbart. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1 des Arbeitsvertrages vom 21.01.2010, in dem von einer Befristung vom 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 die Rede ist. Auch aus dem Vermerk vom 21.01.2010 ergibt sich keine Zweckbefristung, da wiederum vom Befristungszeitraum vom 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 die Rede ist und sich im Text des Vermerks keinerlei Zweckbestimmung findet. Soweit die Klägerin auf § 15 Abs. 5 TzBfG verweist, hätte sie zudem eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erheben müssen, keine punktuelle Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG.
243.)
25Die vereinbarte kalendermäßige Befristung ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin hat während der Dauer dieser Befristung den Mitarbeiter H. vertreten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde mit dem Ablauf des 31.12.2010 beendet.
26a.)
27Die Klägerin hat die Befristungsabrede rechtzeitig gemäß § 17 Satz 1 TzBfG angegriffen, so dass die Befristung nicht gemäß § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 Satz 1 KSchG als sachlich gerechtfertigt gilt.
28b.)
29Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bedurfte eines Befristungsgrundes. Die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung lagen im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages am 21.01.2010 wegen der Vorbeschäftigung bis zum 31.12.2008 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht vor.
30c.)
31Die Befristung ist sachlich gerechtfertigt. Sie lässt sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG stützen.
32aa.)
33Die Voraussetzungen für Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegen vor.
34(1)
35Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt der sachliche Rechtfertigungsgrund für die Befristungsabrede bei Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit, Urlaubs oder sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit einer Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2011 - 7 AZR 194/09 - zitiert nach juris m.w.N.). Teil des Sachgrundes ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Davon kann, so das Bundesarbeitsgericht, ausgegangen werden, weil der Arbeitgeber in der Regel damit rechnen kann, dass der zeitweilig verhinderte Arbeitnehmer nach dem Ende des Verhinderungsgrundes zurückkehren wird. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall auf Grund der ihm vorliegenden Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein. Dies setzt voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Ansonsten muss der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen. Eine unverbindliche Ankündigung reicht nicht aus. Solange der vertretende Arbeitnehmer einen Anspruch hat, die Tätigkeit wieder aufzunehmen, muss und darf der Arbeitgeber daher mit der Rückkehr rechnen (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2007 - 7 AZR 747/05 - nv. zitiert nach juris.).
36(2)
37Diese Voraussetzungen erfüllt die Befristungsabrede vom 21.01.2010.
38Es liegt zunächst kein Fall einer sog. mittelbaren Vertretung (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 12.01.2011 - 7 AZR 194/09 - zitiert nach juris) vor, da die Klägerin Herrn H. und nicht Frau H., deren Tätigkeit sie nicht übernommen hat, vertreten hat. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass in der Anlage auf den 21.01.2010 datieren Vermerk die "Beauftragungskette H. - H." als Grund für die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG angeben ist. Dies könnte so verstanden werden, dass die Klägerin Frau H. mittelbar vertreten sollte, was allerdings nicht der Fall war. Die Beklagte muss sich nicht an dieser Formulierung festhalten lassen. Es folgt hieraus auch keine Verschärfung der Darlegungslast für die Beklagte. § 14 TzBfG beinhaltet nämlich kein Zitiergebot. Der Befristungsgrund muss gerade nicht im Arbeitsvertrag aufgeführt werden, damit dieser wirksam vereinbart wird. Die Wirksamkeit der Befristung hängt nur davon ab, dass der Befristungsgrund bei Abschluss des befristeten Vertrages objektiv vorliegt, nicht aber davon, dass dieser im Arbeitsvertrag seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Mestwerdt in: Fiebig u.a. Kündigungsschutzrecht, 3. Auflage, § 14 TzBfG, Rdnr. 156; Schlachter in: Laux/Schlachter TzBfG, § 14, Rdnr. 132).
39Die Klägerin hat während der Dauer Befristung unstreitig die Tätigkeiten des Herrn H. übernommen, diesen also für die Dauer seiner Abwesenheit vertreten. Herr H. war bereits ab dem 22.03.2007 als "Fachassistent Leistungsgewährung" im Bereich SGB II j. tätig. Am 25.01.2010 hat die Beklagte Herr H. vorübergehend für die Dauer des Sonderurlaubs der Frau H. in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 die höherwertige Tätigkeit als "Arbeitsvermittler im Bereich SGB II" für den Zeitraum vom 25.01.2010 bis 31.12.2010 übertragen. Daher war Herr H. ab dem 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 an der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als "Fachassistent Leistungsgewährung" im Bereich SGB II gehindert. Ob Herr H. tatsächlich die Tätigkeiten von Frau H. übernommen hat, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass Herr H. aufgrund der Abordnung in der Zeit vom 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 in der Abteilung nicht mehr anwesend und damit gehindert war, seine bisherige Tätigkeit als "Fachassistent Leistungsgewährung" auszuüben. Die Tätigkeit des Herrn H. wurde von der Klägerin für die Dauer der Befristung vom 25.01.2010 bis zu 31.12.2010 übernommen. Die Klägerin war nämlich während dieser Zeit als "Fachassistentin Leistungsgewährung" im Bereich SGB II in der Agentur Oberhausen tätig. Dies ist unstreitig. Sie hat damit Herrn H. unmittelbar vertreten. Hinsichtlich der anzustellenden Prognose ist festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 21.01.2010 erhebliche Zweifel daran haben musste, dass Herr H. seine bisherige Tätigkeit als "Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II" j. nach dem Ablauf der Befristung am 31.12.2010 wieder aufnehmen würde. Herr H. hat einen Anspruch darauf, seine bisherige Tätigkeit als Fachassistent ab dem 01.01.2011 wieder aufzunehmen. Er wurde, so trägt es die Beklagte vor, lediglich abgeordnet, um Frau H. in der Zeit vom 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 zu vertreten. Sein Arbeitsvertrag wurde unstreitig nicht abgeändert. Auch wurde er nicht dauerhaft versetzt. Die Beklagte musste also am 21.01.2010 damit rechnen, dass Herr H. seine bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen wird, zumal dieser nicht erklärt hatte, nach der Beendigung der vorübergehenden Tätigkeit als "Arbeitsvermittler" nun nicht mehr als "Fachassistentin" tätig werden zu wollen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagte den Vertretungsbedarf hinsichtlich der Frau H. lediglich zum Anlass genommen hat, Herr H. für die Zeit vom 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme zu erproben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Am 21.01.2010 konnte die Beklagte nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass Herr H. die Erprobung erfolgreich absolvieren und deshalb nicht mehr auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren würde. Der Umstand, dass Herr H. am 01.01.2011 seine bisherige Tätigkeit nicht wieder aufgenommen hat, ist unerheblich. Zum einen war dies im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 21.01.2010 nicht vorhersehbar, zum anderen kann die Dauer der befristeten Tätigkeit des Vertreters kurzer sein als die Dauer des Vertretungsbedarfs. Da es für die anzustellende Prognose nur auf den Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages ankommt, spielt der vermeintliche Kenntnisstand der Beklagten im Frühjahr 2010 keine Rolle. Der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG entfällt auch nicht, wenn sich die Prognose des Arbeitgebers über den Vertretungsbedarf nachträglich ganz oder teilweise als unzutreffend erweist (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 20.01.2010 - 7 AZR 542/08 - in: BB 2010, Seite 2054 m.w.N.). Es ist auch unerheblich, dass Herr H. selbst, so trägt es die Klägerin vor, nicht davon ausgegangen ist, nach Ablauf der Abordnung am 31.12.2010 wieder in seiner bisherigen Abteilung als "Fachassistent" tätig zu werden. Maßgeblich sind allein der Kenntnisstand und die Prognose der Beklagten. Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26.05.2010 führt zu keinem anderen Ergebnis, da der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Die Beklagte hat den Vertretungsbedarf hinsichtlich des Herrn H. nicht durch eine Änderung ihrer Arbeitsorganisation künstlich herbeigeführt, um eine sachliche Rechtfertigung für die Befristung der Klägerin zu konstruieren. Sie hat Herr H. zeitweise auf eine tatsächlich freie Stelle abgeordnet und diesen für die Dauer der Abordnung mit völlig anderen und zugleich höherwertigen Aufgaben betraut. Eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzungen der Möglichkeiten des TzBfG kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden.
40d.)
41Das Problem der - möglicherweise - europarechtswidrigen Kettenbefristung und die Frage, welche Rechtsfolgen sich hieraus für die Rechtmäßigkeit einer Befristungsabrede ergeben (vgl. hierzu den Vorlagesbeschluss des LAG Köln, 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09 - zitiert nach juris), stellt sich vorliegend nicht. Die Klägerin des dortigen Verfahrens war bereits seit dem 01.08.1996 aufgrund von insgesamt 11 befristeten Arbeitsverträgen ohne zeitliche Unterbrechung befristet bei dem Land O. als Justizangestellte beschäftigt. Dieser Fall ist mit dem der Klägerin nicht vergleichbar. Die Klägerin weist eine Beschäftigungszeit bei der Beklagten vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2008 auf. Diese Befristung, die auf dem befristeten Arbeitsvertrag vom 18.04.2007 (Bl. 19 d.A.) beruhte, wurde mit Vereinbarung vom 22.10.2007 (Bl. 16 d.A.), vom 19.12.2007 (13 d.A.) und zuletzt mit Vereinbarung vom 25.06.2008 bis zum 31.12.2008 verlängert. Diese Befristung war als sog. sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne weiteres zulässig. In der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 hatte die Klägerin einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber. Der Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 ist erst der zweite befristete Arbeitsvertag mit der Klägerin. Die Klägerin war also insgesamt nur 3 Jahre bei der Beklagten als Vertragsarbeitgeberin befristet beschäftigt. Dies kann nicht ernsthaft als europarechtswidrige Kettenbefristung im Sinne des Vorlagebeschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln verstanden werden.
42II.
43Über den hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsantrag war wegen der Abweisung der Befristungskontrollklage nicht zu entscheiden.
44III.
45Die Klägerin hat gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts im Tenor des Urteils gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG beruht auf den §§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n.F., 3 f. ZPO.
46RECHTSMITTELBELEHRUNG
47Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
48Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
49Landesarbeitsgericht Düsseldorf
50Ludwig-Erhard-Allee 21
5140227 Düsseldorf
52Fax: 0211-7770 2199
53eingegangen sein.
54Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
55Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
561.Rechtsanwälte,
572.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
583.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
59Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
60* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
61Dr. Päuser
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