Urteil vom Arbeitsgericht Paderborn - 4 Ca 1404/10
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Dies Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 15.900,00 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, welches die Tätigkeit als Arbeitsvermittler zum Gegenstand hat und hilfsweise über die Zahlung von Schadensersatz wegen Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung.
3Die Beklagte ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II. Der Kläger ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maschinenbauer, daneben über einen Abschluss als staatlich geprüfter Mühlenbautechniker. Zuletzt legte er die Teile III und IV der Meisterprüfung ab.
4Mit einer Anzeige im Westfalen-Blatt vom 13. Und 14.02.2010 schrieb die Beklagte eine Stelle als Arbeitsvermittler aus (Bl. 3 d. A. wird in Bezug genommen). Die Stellenausschreibung sieht folgende Qualifikationsanforderungen vor:
5- Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst,
- Zweite Angestelltenprüfung in der kommunalen/öffentlichen Verwaltung,
- Betriebswirtschaftlicher oder kaufmännischer (Fach-) Hochschulabschluss oder
- vergleichbare Qualifikation
Bereits mit Gründung der Beklagten waren Tätigkeits- und Kompetenzprofile erstellt worden, die eine Meisterprüfung nicht als Qualifikation vorsahen.
7Laut der Stellenanzeige erfolgt die Einstellung entweder über die Bundesagentur für Arbeit oder über den Kreis H2. Die Beklagte selbst schließt tatsächlich auch keine Arbeitsverträge mit Bewerbern. Zum Vertragsschluss kommt es stattdessen mit der Bundesagentur für Arbeit oder dem Kreis H2. Vorliegend war ein Vertragsschluss mit dem Kreis H2 beabsichtigt. Dies wurde im Anschluss an das Auswahlverfahren auch derart vollzogen.
8Der Gründungsvertrag der Beklagten (Bl. 17 ff. d. A.) sieht in § 11 vor, dass das erforderliche Personal durch die Bundesagentur für Arbeit oder den Kreis H2 im Wege der Abordnung gestellt wird. Nach § 8 Abs. 1 Ziffer 1 des Vertrages ist es Aufgabe des Geschäftsführers der Beklagten, sich an der Personalauswahl bei Stellenbesetzungen zu beteiligen. Nach § 8 Abs. 7 des Vertrages übt er gegenüber den Beschäftigten, welche bei der Beklagten zum Einsatz kommen, das Direktionsrecht aus.
9Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 20.02.2010 auf die ausgeschriebene Stelle (Bl. 4 d. A. wird in Bezug genommen). Die Beklagte bestätigte den Eingang der Bewerbung mit Schreiben vom 01.08.2010 (Bl. 5 d. A.).
10Die Auswahl des Bewerbers erfolgte durch ein Gremium des Kreises H2 unter Beteiligung der Beklagten. Es nahmen der Personalleiter, die Gleichstellungsbeauftragte sowie der Personalratsvorsitzende des Kreises H2 und der Geschäftsführer der Beklagten teil.
11Mit weiterem Schreiben vom 30.03.2010 (Bl. 6 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, einem anderen Bewerber den Vorzug gegeben zu haben.
12Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2010 (Bl. 7 d. A.) auf, ihn als Arbeitsvermittler einzustellen oder eine Entschädigung von drei Monatsgehältern nach § 81 Abs. 2 Satz 3 SGB IX von insgesamt 7.950,00 Euro zu zahlen.
13Mit Schreiben vom 17.05.2010 (Bl. 8 f. der Akte) wies die Beklagte die geltend gemachten Forderungen zurück und wies zugleich auf die in der Stellenausschreibung aufgeführten Anforderungen hin.
14In einer Ausschreibung des Arbeitsamtes P1 aus dem Jahr 2002 (Bl. 78 d. A.) für die Stelle des Arbeitsvermittlers war als Qualifikationsvoraussetzung eine Fachhochschulausbildung oder ein Qualifikationsabschluss zum Betriebswirt, zum Meister oder zum Techniker angegeben.
15Auf schriftliche Anfrage des Klägers vom 06.05.2009, in der er um Bestätigung bat, dass ein Assistent eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ein Arbeitsvermittler eine Techniker- oder Meisterausbildung haben muss, bestätigte ihm eine Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit B1 diese Angaben mit Schreiben vom 13.05.2009.
16Der Kläger ist der Auffassung, einen den in der Stellenausschreibung aufgeführten Anforderungen vergleichbare Qualifikation aufzuweisen. Da eine Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht erfolgt ist, stehe ihm nach § 82 Satz 2 SGB IX ein Entschädigungsanspruch zu.
17Der Kläger beantragt,
18den Antragsgegner zu verurteilen, mich als Arbeitsvermittler einzustellen, oder zur Zahlung eine Entschädigung von 3 Monatsgehältern nach SGB IX, § 81 Absatz 2, Satz 3, von je Euro 2.650,00 = Euro, nebst 5 Prozentpunkten über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank aus Euro 7.950,00 ab dem 30.03.2010, zu verurteilen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte trägt vor, das Unterlassen einer Einladung beruhe nicht auf der Schwerbehinderung des Klägers, sondern sei allein auf seine offensichtlich fehlende Eignung zurückzuführen.
22Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage scheitere bereits daran, dass ihr die Passivlegitimation fehle, weil ihr die Dienstherreneigenschaft fehle. Auch durch die Beteiligung des Geschäftsführers am Auswahlverfahren werde die Arbeitgebereigenschaft der Beklagten nicht begründet. Der Anspruch bestehe auch deshalb nicht, weil dem Kläger offensichtlich die berufliche Qualifikation fehle. Eine Einladung des Klägers sei aus diesem Grund entbehrlich gewesen.
23Zuletzt sei ein Schadensersatzanspruch auch deshalb abzulehnen, weil ein Schaden als solcher seitens des Klägers nicht dargetan wurde.
24Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Sitzungsniederschriften verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26I.
27Die zulässige Klage ist unbegründet.
281. Zunächst scheidet der geltend gemachte Anspruch des Klägers gerichtet auf Einstellung als Arbeitsvermittler gemäß § 15 Abs. 6 AGG aus. Danach begründet ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Auswahl im Falle der Einladung des Klägers auch tatsächlich auf seine Person gefallen wäre.
292. Daneben scheidet nach Auffassung jedoch auch ein Entschädigungsanspruch nach den §§ 15 Abs. 1, 2 AGG i. V. m. § 82 Satz 1 SGB IX aus. Dabei ist vorliegend klar zwischen einem Schadensersatzanspruch gerichtet auf etwaige materielle Nachteile des Kläger wegen der unterbliebenen Einstellung als Arbeitsvermittler und zwischen den auf Ersatz immaterieller Schäden zu unterscheiden, die dadurch entstehen, dass der Kläger von vornherein aus dem Kreis der Bewerber ausgeschlossen wurde, worin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers wegen des Vorliegens einer Behinderung im Sinne des § 1 AGG liegen kann. Da der Kläger sein Ersatzverlangen auf die unterblieben Einladung zum Vorstellungsgespräch stützt und im Übrigen nicht darstellt, dass er im Falle der Einladung auch ausgewählt worden wäre, ist darauf zu schließen, dass es dem Kläger um eine Entschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG geht.
30a) Dabei bestehen seitens der Kammer erhebliche Zweifel daran, ob mit der Auffassung der Beklagten deren Passivlegitimation wegen deren fehlender Arbeitgebereigenschaft von vornherein ausscheidet, so dass ein Einsatz von Arbeitskräften nur durch eine Gestellung durch die Bundesagentur für Arbeit oder den Kreis H2 erfolgt wäre.
31aa) Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG sind Arbeitgeber im Sinne des Abschnittes 2 natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Nach Satz 2 gilt als Arbeitgeber in diesem Sinne auch derjenige, dem Beschäftigte zur Arbeitsleistung überlassen werden. Dabei differenziert das Gesetz nicht danach, welches rechtliche Konstrukt der Arbeitnehmerüberlassung zugrunde liegt. Hintergrund dieser Erweiterung des Arbeitgeberbegriffs ist, dass auch der tatsächlich Beschäftigende Vorkehrungen dahingehend trifft, dass der Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers keine verbotenen Benachteiligungen erfährt. Damit kann auch der Entleiher Anspruchsgegner eines Schadensersatzanspruchs im Sinne des § 15 Abs. 1 AGG sein. Ausweislich des Gründungsvertrages der Beklagten übt ihr Geschäftsführer gegenüber den gestellten Arbeitskräften das Direktionsrecht aus und nimmt damit die klassische Funktion eines Entleihers wahr. Die Beklagte ist deshalb Arbeitgeber im Sinne des § 6 Abs. 2 AGG.
32bb) Nach Auffassung der Kammer bestehen daneben jedoch Bedenken, ob ein Schadenersatzanspruch wegen der Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren nicht bereits deshalb ausscheidet, weil sich die hieraus resultierende Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht als Folge der Verletzungshandlung der Beklagten darstellt. Vorliegend ging es ersichtlich um die Auswahl derer, mit denen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll. Ein Arbeitsvertrag sollte jedoch nicht mit der Beklagten sondern mit dem Kreis H2 geschlossen werden. Soweit sich in vergleichbaren Fällen ein Arbeitgeber eines Dritten dazu bedient, ein Auswahlverfahren durchzuführen und dieser dabei unzulässige Benachteiligungen von Bewerbern vollzieht, so findet auch in diesen Fällen nur eine Zurechnung dieser Pflichtverletzungen zum potentiellen Vertragsarbeitgebers statt. Der mit dem Auswahlverfahren beauftragte Dienstleister setzt sich gegenüber dem Bewerber jedoch – soweit ersichtlich - keinem Haftungsrisiko vor dem Hintergrund des AGG aus. Der vorliegende Fall ist zwar insoweit anders gelagert, als dass bereits vor der Durchführung des Auswahlverfahrens feststand, dass der erfolgreiche Bewerber im Zuge einer Arbeitnehmerüberlassung bei der Beklagten zum Einsatz kommen wird. Gleichwohl traf die Auswahlentscheidung der Kreis H2, auch wenn dies unter Mitwirkung der Beklagten erfolgte. Dies bestätigt sich zuletzt auch durch die Regelungen des Gründungsvertrages, nach denen der Beklagten ein Mitspracherecht eingeräumt wird. Dies zeigt, dass die grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Auswahlentscheidung seitens des künftigen Arbeitgebers zu treffen ist. Eine derartige Mitwirkung der Beklagten bei der Bewerberauswahl, die eine gesamtschuldnerische Mithaftung ihrerseits begründet, ist nach Ansicht der Kammer nicht gegeben. Dem ließe sich vorliegend entgegenhalten, dass der Bewerber bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - wie im vorliegenden Fall - gar nicht weiß, wer sein künftiger Arbeitgeber sein würde, so dass er im Falle einer verbotenen Diskriminierung seinen Anspruchsgegner gar nicht kennt, was vor dem Hintergrund der zu wahrenden Frist des § 15 Abs. 4 AGG bedenklich erschiene. Ein etwaiger Wertungswiderspruch ließe sich jedoch nach Auffassung des Gerichts möglicherweise dadurch lösen, dass die zweimonatige Ausschlussfrist in diesem Fall eben nicht mit dem Zugang der Ablehnung sondern vielmehr mit der Kenntniserlangung vom eigentlichen Vertragsarbeitgeber beginnt.
33a) Eine abschließende Beurteilung, ob sich die Beklagte wegen ihrer Beteiligung am Auswahlverfahren ersatzpflichtig machen kann, kann jedoch unterbleiben, weil ein Ersatzanspruch nach Ansicht der Kammer auch aus anderen Gründen ausscheidet.
34Zwar hat der öffentliche Arbeitgeber nach § 82 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräche einzuladen, wenn sich dieser auf einen neuen ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX beworben hat. Eine Einladung kann jedoch nach Satz 2 unterbleiben, wenn dem schwerbehinderten Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der öffentliche Arbeitgeber einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs gewähren muss, wenn seine fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Insoweit ist der schwerbehinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren besser gestellt als der nicht schwerbehinderte Konkurrent. Selbst wenn der Arbeitgeber sich auf Grund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl von vornherein die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte, muss er den schwerbehinderten Bewerber nach der gesetzlichen Intention einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren. Dieser soll im Rahmen des Vorstellungsgesprächs die Chance haben, den Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, liegt darin eine weniger günstige Behandlung als sie das Gesetz zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen gegenüber anderen Bewerbern für erforderlich hält. Der zugleich damit verbundene Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren stellt sich als eine Benachteiligung dar, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht (BAG, Urteil vom 12.09.2006, Az.: 9 AZR 807/05, wonach von der Einladung nicht abgesehen werden kann mit dem bloßen Hinweis der Studienabschluss sei nicht an einer bestimmten Hochschulart erlangt worden).
35Gemessen an den Arbeitgeber gestellten, gesteigerten Anforderungen geht die Kammer vorliegend gleichwohl nicht von einer Verpflichtung zur Einladung des Klägers zur Einladung zum Vorstellungsgespräch aus. Dabei ist anhand der für die zu besetzende Stelle bestehenden Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen zu beurteilen, ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat (Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, 12. Auflage § 82 SGB IX Rn. 6).
36aa) Zunächst entsprechen die Qualifikationen des Klägers nicht dem Anforderungsprofil, wie es in der Stellenausschreibung der Beklagten ausgewiesen ist. Soweit im letzten Punkt von einer vergleichbaren Qualifikation die Rede ist, so ist die Vergleichbarkeit an den vorgenannten Beispielen zu messen, welche durchgehend eine intensive betriebswirtschaftliche Vorbildung voraussetzen. Den vorgenannten Qualifikationsbeispielen ist gemein, dass im Rahmen der Ausbildung umfangreiche betriebswirtschaftliche Kenntnisse vermittelt werden. Die im Rahmen einer Meisterprüfung zu erwerbenden Kenntnisse genügen diesem Stellenprofil nicht, obgleich auch hierbei betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Grundkenntnisse vermittelt werden. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten aus der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2010 entspricht ein Meisterabschluss zudem nicht dem Anforderungsprofil, welches anlässlich der Gründung der Beklagten aufgestellt wurde. Die seitens des Klägers vorgelegte Stellenausschreibung des Arbeitsamtes P1 stammt aus einer Zeit, als es Arbeitsgemeinschaften wie die Beklagte noch nicht gab. Dem Bestätigungsschreiben der Arbeitsagentur, welches seitens des Klägers vorgelegt wurde, kann nach Auffassung der Kammer keine andere Bewertung entnommen werden. Soweit hierin bestätigt wurde, die erfolgreich bestandene Meisterprüfung sei Zugangsvoraussetzung zum Beruf des Arbeitsvermittlers, so sagt dies zunächst nichts über das Anforderungsprofil der Beklagten oder des Kreises H2 aus. Zudem erfüllt der Kläger auch diese Qualifikation nicht. Selbst dann, wenn auf die seitens des Klägers vorgelegte Stellenausschreibung des Arbeitsamtes P1 aus dem Jahre 2002 zurückgegriffen werden kann, welche zum damaligen Zeitpunkt auch den Meisterabschluss als geeignete Qualifikation ansah, hätte die Beklagte eine Einladung wegen offensichtlich fehlender Eignung unterlassen können. Der Kläger verfügt nicht über eine abgeschlossene Meisterausbildung. Der Umstand, dass der Kläger den betriebswirtschaftlichen Teil der Meisterprüfung bereits erfolgreich absolviert hat, führt nach Ansicht der Kammer zu keiner anderen Beurteilung. Hintergrund dafür, dass eine Meisterprüfung gegebenenfalls den Anforderungen des Profil des Arbeitsvermittlers entsprach, waren nach Ansicht der Kammer nicht die hierbei erworbenen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse, sondern das bei der Abschlussprüfung umfassend unter Beweis gestellte Wissen über das Führen eines Handwerksbetriebes und die Kenntnis der Anforderungen an die dort beschäftigten Mitarbeiter. Ein Meister hat damit branchenspezifische Kenntnisse, welche durchaus für die Tätigkeit als Arbeitsvermittler mit spezifischer Ausrichtung geeignet sein könnten. Erhebt der ausschreibende Arbeitgeber eine Meisterprüfung zur Voraussetzungen, ist es jedoch nicht zu beanstanden, eine Einladung auch von der formalen Erfüllung der Einstellungsvoraussetzung abhängig zu machen. Soweit der Kläger in seiner Bewerbung erklärte, die Teile II und IV der Meisterprüfung abgelegt zu haben, so wäre eine Einladung auch dann zulässig, wenn der Meistertitel weiterhin dem Anforderungsprofil des Arbeitsvermittlers entsprechen würde. Das Bestehen einzelner Prüfungen zur Erlangung der Gesamtqualifikation ist noch nicht die eigentliche Erlangung der Qualfiktion, weshalb es nach Auffassung der Kammer insgesamt zulässig war, gegenüber dem Kläger von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abzusehen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, die Vermutungswirkung für eine Benachteiligung wegen einer Behinderung auszulösen.
37III.
38Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert für das Urteil bemisst sich nach der dreifachen Bruttomonatsvergütung für das Einstellungsbegehren und dem Zahlungsanspruch. Gegenüber dem Einstellungsbegehren ist der Zahlungsanspruch nicht wirtschaftlich identisch, weil es dem Kläger mit dem geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht um die wirtschaftlichen Nachteile ging, welche er infolge der Nichteinstellung erleidet, sondern um die Kompensation etwaiger immaterieller Schäden, welche er durch das Unterbleiben einer Einladung wegen seiner Schwerbehinderung erlitt. Aus diesem Grund war eine Addition beider Streitwerte vorzunehmen.
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