Urteil vom Arbeitsgericht Paderborn - 4 Ca 924/10
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. J1. K1 GmbH & Co.KG nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 14.04.2010 aufgelöst wurde. Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Paderborn Aktenzeichen 2 IN 79/10 über das Vermögen der Fa. J1. K1 GmbH & Co.KG als Vergütung aus dem Altersteilzeitvertrag vom 29.05.2007 i.V.m. dem Arbeitgeberschreiben vom 06.06.2007 für April 2010 bis September 2013 eine Insolvenzforderung in Höhe von 186.548,04 € brutto abzüglich 49.802,32 € netto zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 87 %, der Beklagte zu 1) zu 13 %.
3. Der Streitwert wird auf 97.516,36 € festgesetzt.
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Tatbestand
2Der Kläger streitet mit dem Beklagten zu 1) über die Feststellung von Insolvenzforderungen aus einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis zur Insolvenztabelle sowie über die Feststellung einer Forderung als Altmasseverbindlichkeit. Darüber hinaus streitet der Kläger mit dem Beklagten zu 1) über das Bestehen eines Absonderungsrechtes des Klägers an einer Rückdeckungsversicherung, die von dem Arbeitgeber des Klägers bei der Beklagten zu 2) abgeschlossen wurde. Gegenüber der Beklagten zu 2) begehrt der Kläger Feststellung, dass diese verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen aus bzw. hilfsweise Schadensersatz wegen der zu Gunsten des Klägers bei der Beklagten zu 2) begründeten Rückdeckungsversicherung zu gewähren.
3Soweit der Beklagte zu 1) den gegen ihn gerichteten Kündigungsschutzantrag anerkannt hat, bedurfte es gemäß §§ 46 Abs.2 ArbGG, 313b Abs.1 ZPO keines Tatbestandes.
4Der am 20.4.1949 geborene Kläger ist seit dem 1.8.1977 bei seinem Arbeitgeber, der J2 K1 GmbH & Co. KG, beschäftigt, über deren Vermögen der Beklagte zu 1) Anfang des Jahres 2010 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.
5Der Arbeitgeber hat zu Gunsten des Klägers nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes bereits im Jahre 1988 eine Direktversicherung bei der S1 G1 Lebensversicherung AG (heute B1 Versicherung) begründet. Die Versicherung ist unverfallbar und es besteht ein unwiderrufliches Bezugsrecht, wobei der Rückkaufswert einschließlich Überschüsse und Schlussanteil zum Rechnungsdatum 01.05.2010 44.920,31 € betrug. Bis einschließlich Dezember 2009 zahlte der Arbeitgeber monatlich einen Beitrag in Höhe von 127,82 € in die Versicherung ein.
6Mit Vertrag vom 29.5.2007 vereinbarte der Kläger mit seinem Arbeitgeber ein Altersteilzeit Arbeitsverhältnis. Hiernach sollte der Kläger in der Zeit vom 1.6.2007 bis zum 31.5.2013 Altersteilzeit im Wege des sogenannten Blockmodells leisten, wobei zunächst die Arbeitsphase vom 01.06.2007 bis zum 31.05.2010 dauern sollte. Da der Kläger im Jahr 2009 jedoch für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankte, verschob man einvernehmlich den Termin für das Ende der Arbeitsphase vom 31.5.2010 auf den 31.7.2010 mit der Folge, dass die Freistellungsphase erst zum 30.9.2013 sein Ende findet. Im Übrigen vereinbarten die Parteien, dass Urlaubsansprüche des Klägers bzw. Ansprüche aus Guthaben wegen Überstunden am Ende der Aktivphase mit Freizeit ausgeglichen werden sollten. Unter Berücksichtigung von Urlaubs-und Überstunden kamen die Parteien zunächst überein, dass der Beginn der Ruhephase am 01.8.2010 eintreten sollte. Da dem Kläger jedoch auch noch erhebliche Überstunden auszugleichen waren, verständigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger bereits 198 Tage vor dem 01.08.2010 freigestellt wurde. Die Parteien vereinbarten ein Bruttoeinkommen inklusive Aufstockungsbetrag von monatlich durchschnittlich € 4.441,62.
7Der Altersteilzeitvertrag enthält in § 10 die nachfolgend aufgeführte Klausel zur Insolvenzsicherung:
8"§ 10 - Wertguthaben, Insolvenzsicherung
9In der 1. Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses erzielt der Arbeitnehmer ein Wertguthaben, das der jeweils geleisteten Arbeitszeit entspricht. Dieses Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird durch den Arbeitgeber gesichert. Der Arbeitgeber bestimmt die Art und Weise der Regelung und wird den Arbeitnehmer regelmäßig über die Durchführung der Sicherung informieren. Die entsprechenden Verträge sind vor der ersten Entgeltzahlung abzuschließen."
10Zur Insolvenzsicherung schloss der Arbeitgeber bei der Beklagten zu 2) eine Rückdeckungsversicherung zur Rückdeckung und Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus Altersteilzeit ab, wobei der Kläger von seinem Arbeitgeber mit Abschluss des Versicherungsvertrages bereits namentlich als versicherte Person angemeldet wurde.
11Datiert vom 10.11.2008 übersandte die Beklagte zu 2) an den Arbeitgeber ein Hinweisschreiben (Bl. 133 d.A.), in welchem sie diesen darauf aufmerksam machte, dass ein wirksamer Insolvenzschutz für die bestellte Rückdeckungsversicherung erst dann eintritt, wenn die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den entsprechenden Arbeitnehmer verpfändet wurden und diese Verpfändung der Beklagten zu 2) auch angezeigt wird, der Beklagten zu 2) bisher jedoch für den von dem Arbeitgeber angemeldeten Kläger noch keine Verpfändungsanzeige vorliege. Da der Beklagten zu 2) auch nach dem Schreiben vom 10.11.2008 die Verpfändungsanzeige nicht zeitnah übersendet wurde, kam es entsprechend den standardisierten internen Vorgaben bei der Beklagten zu 2) zu insgesamt drei Erinnerungen unter dem 11.12.2008, 02.01.2009 und 19.01.2009 (Bl. 134 ff. d.A.). Weil bei der Beklagten zu 2) lediglich eine dreimalige Erinnerung vorgesehen ist, kam es entsprechend dieser standardisierten Bearbeitung nach dem 19.01.2009 zu keinen weiteren Erinnerungsschreiben mehr.
12Am 09.02.2009 trafen der Kläger und der Arbeitgeber die Verpfändungsvereinbarung, nach welcher der Arbeitgeber zur Sicherung der sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergebenden Differenzansprüche alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung bei der Beklagten zu 2) an den Kläger verpfändete. Die zu den Akten gereichte Verpfändungsvereinbarung Altersteilzeit enthält den auszugsweise dargestellten Inhalt:
13"Der Verpfänder hat bei der A1 Lebensversicherung-AG (nachfolgend A1 Leben genannt) zur Rückdeckung und Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus Altersteilzeit die oben genannte Rückdeckungsversicherung abgeschlossen.
14Aus der Rückdeckungsversicherung ist der Verpfänder anspruchsberechtigt.
15Zur Sicherung der sich aus dem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis im Blockmodell und den dazugehörigen Rechtsgrundlagen ergebenden Differenzansprüchen des Pfandgläubigers gegen den Verpfänder werden zur Sicherheit hiermit alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Pfandgläubiger verpfändet.
16(…)
17Die Verpfändung zeigt der Verpfänder A1 Leben durch die Übersendung dieser Vereinbarung und umseitiger schriftlicher Anzeige an. Auch der Pfandgläubiger kann die Verpfändung A1 Leben im Namen des Absenders anzeigen. Sie wird mit der Anzeige an A1 Leben wirksam. (…)"
18Ob diese, von dem Kläger und dem Arbeitgeber unter dem 09.02.2009 unterschriebene, Verpfändungsvereinbarung zusammen mit der Verpfändungsanzeige am 09.02.2009 an die Beklagte zu 2) postalisch versendet wurde und insbesondere der Beklagten zu 2) auch zeitnah zugegangen ist, steht zwischen den Parteien in Streit.
19Im Mai 2009 übersandte die Beklagte zu 2) eine Mitteilung zur Überschussbeteiligung, die von der Beklagten in dieser Form jährlich versendet wird. Das Schreiben hat den nachfolgend auszugsweise dargestellten Inhalt:
20"Herrn F3 H2
21über J1. K1 GmbH und Co.KG T
22Jährliche Information zur Überschussbeteiligung Zeitkontenrückdeckung Nr. 5/123456/1 – F3 H2
23Sehr geehrter Herr H2,
24heute erhalten Sie von uns Informationen zum Stand Ihrer Rückdeckungsversicherung, die Ihr Arbeitgeber im Rahmen der A1 ZeitWertkonten für Sie abgeschlossen hat:
25Zum 01.05.2009 beträgt das Rückdeckungskapital insgesamt : 20.524,74 €
26(…)"
27Am 15.2.2010 wurde der Beklagte zu 1) als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der J2 K1 GmbH & Co. KG bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.4.2010 eröffnet. Seit dem 1.4.2010 wurden keinerlei Zahlungen mehr an den Kläger geleistet.
28Unter dem 14.4.2010 erklärte der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig forderte der Beklagte zu 1) den Kläger auf, bis zum 3.5.2010 etwaige Insolvenzforderungen anzumelden. Ausweislich der Forderungsanmeldung des Klägers vom 30.4.2010 nahm dieser folgende Anmeldungen vor, wobei bezüglich der Einzelheiten auf die zu den Akten gereichte Forderungsanmeldung (Bl. 120 d.A.ff.) Bezug genommen wird:
29Versicherungsbeiträge aus der Versorgungszusage bei der S1 G1 Lebensversicherung AG (heute B1 Versicherung) für die Monate Januar bis März 2010 in Höhe von je 127,82 € netto, mithin insgesamt 383,46 € netto zzgl. Zinsen, zahlbar an die B1 Leben AG.
30Vergütung aus dem Altersteilzeitvertrag für April 2010 bis September 2013 i.H.v. 186.548,04 € brutto = 69.959,40 € netto zzgl. 26.831,70 € netto Aufstockungsbetrag zzgl. Zinsen, wobei die Anmeldung nur hilfsweise erfolgte, weil der Kläger insoweit primär von unmittelbaren Ansprüchen gegen die Masse bzw. die vorhandene Rückdeckungsversicherung als Insolvenzsicherung ausgeht.
31Abgesonderte Befriedigung an der bei der A1 Lebensversicherung AG begründeten Rückdeckungsversicherung (Rückdeckungskapital Stand April 2010 73.584,86 €).
32Abgesonderte Befriedigung an der bei der B1 Leben AG begründeten Direktversicherung (Rückdeckungskapital Stand Mai 2010 44.920,31 €).
33Zunächst wurden die angemeldeten Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 383,46 € netto, ebenso wie die Vergütung aus dem Altersteilzeitvertrag in Höhe von insgesamt 186.548,04 € brutto von dem Beklagten zu 1) vorläufig in voller Höhe bestritten (Bl. 125, 126 d.A.). Später wurden lediglich die Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 383,46 € netto von dem Beklagten zu 1) festgestellt (Bl. 223 d.A.).
34Ausweislich des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 9.4.2010 (Bl. 74 d.A.) bewilligte diese dem Kläger in der Zeit vom 1.4.2010 bis zum 30.3.2012 zunächst ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.710,30 € netto. Später erging rückwirkend ein Änderungsbescheid (Bl. 161 d.A.), wonach dem Kläger für den genannten Zeitraum ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.490,40 € netto bewilligt wurde, da dem zuvor erteilten Bewilligungsbescheid eine falsche Steuerklasse zu Grunde gelegt wurde. In der Zeit vom 5.7.2010 bis zum 16.12.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt Krankengeld, wobei das Krankengeld der Höhe des Arbeitslosengeldes entsprach. Ausweislich des aktuellen Arbeitslosengeldbescheides (Bl. 349 d.A.) wurde dem Kläger erneut Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich € 1.490,40 € netto bis zum 30.11.2012 bewilligt. Auch aktuell erhält der Kläger Arbeitslosengeld.
35Am 20.9.2010 erhielt der Kläger von der Beklagten zu 1) für die Monate April bis Juli 2010 vier Teilzahlungen in Höhe von je 527,38 € netto auf seine Entgeltansprüche, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.109,52 € netto, wobei es sich bei dem Zeitraum April bis Juli 2010 um die Monate handelte, in denen der Kläger keine Arbeitsleistung mehr erbrachte, weil insoweit die von dem Kläger geleisteten Überstunden in Ansatz gebracht wurden.
36Mit Schreiben vom 19.3.2010, bei der Beklagten zu 2) eingegangen am 22.3.2010, wurde der Beklagten zu 2) von der G2 & K1 GmbH die zwischen dem Arbeitgeber und dem Kläger geschlossene Verpfändungsvereinbarung ebenso wie eine auf den Kläger ausgefüllte Verpfändungsanzeige datiert vom 9.2.2009 übersandt. Am 19.4.2010 widersprach der Beklagte zu 1) der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Kläger. Vor diesem Hintergrund teilte die Beklagte zu 2) dem Kläger mit Schreiben vom 10.6.2010 mit, dass ohne die Zustimmung des Beklagten zu 1) die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Kläger nicht wirksam seien könne.
37Im Schriftsatz vom 2.7.2010 erklärte der Beklagte zu 1), dass an der streitgegenständlichen Kündigung nicht festgehalten wird. Unter dem 11.2.2011 zeigte der Beklagte zu 1) gegenüber dem Amtsgericht Paderborn Masseunzulänglichkeit in dem Insolvenzverfahren gegen die J2 K1 GmbH & Co.KG an.
38Gegenüber dem Beklagten zu 1) begehrt der Kläger für den Zeitraum von April bis Juli 2010 nach der Masseunzulänglichkeitserklärung die Feststellung seiner Entgeltansprüche und der monatlichen Beiträge i.H.v. 127,82 € netto, zahlbar an die Direktversicherung, als Altmasseforderung gegen die Insolvenzmasse. Zudem macht der Kläger die Feststellung geltend, dass die zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung ab August 2010 durch Zahlung eines Beitrages in Höhe von 127,82 € netto weiterzuführen ist. Ebenfalls beantragt der Kläger den Beklagten zu 1) zu verpflichten, alle Erklärungen und Maßnahmen vorzunehmen, die notwendig sind, um die Rückdeckungsversicherung bei der Beklagten zu 2) auf den Kläger zu übertragen bzw. eine Auszahlung an ihn zu ermöglichen, hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger ein Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung zusteht. Zudem begehrt der Kläger die Feststellung der Vergütung aus dem Altersteilzeitvertrag für die Zeit von April 2010 bis September 2013 zur Insolvenztabelle.
39Gegenüber der Beklagten zu 2) macht der Kläger die Feststellung geltend, dass diese verpflichtet ist, dem Kläger Leistung, hilfsweise Schadensersatz, wegen der zu Gunsten des Klägers bei der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung zu gewähren.
40Zur Begründung seiner Anträge im Verhältnis zum Beklagten zu 1) trägt der Kläger vor, sein Anspruch auf Entgelt ebenso wie auf Zahlung der monatlichen Beiträge i.H.v. 127,82 € netto für die Direktversicherung stelle für den Zeitraum vom 1.4.2010 bis zum 31.7.2010 keine Insolvenzforderung, sondern eine Masseforderungen dar, mit der Folge, dass dem Kläger mit der Masseunzulänglichkeitserklärung des Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Feststellung der Ansprüche gegen die Insolvenzmasse zustehe. Der Beklagte zu 1) habe für den genannten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis mit Masseschuldcharakter anerkannt. Dass die Forderung des Klägers aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis für den genannten Zeitraum gerade nicht als Insolvenzforderung zu bewerten sei, verdeutliche die Teilzahlung des Beklagten zu 1) i.H.v. insgesamt 2.109,52 € netto, die für diesen Zeitraum geleistet wurde. Die Zahlung sei als Anerkenntnis des Beklagten zu 1) hinsichtlich der Einordnung der Forderungen als Masseforderung zu werten.
41Zudem habe der Beklagte zu 1) auch den mittels der Insolvenzfeststellungsklage geltend gemachten monatlichen Beitrag an die Direktversicherung bei der B1 Leben AG in Höhe von € 127,82 € netto ab dem 1.8.2010 fortzuführen.
42Darüber hinaus sei zu Gunsten des Klägers ein Pfandrecht an der zwischen dem Arbeitgeber und der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung bei der Beklagten zu 2) wirksam entstanden. Insbesondere habe der Arbeitgeber der Beklagten zu 2) die mit dem Kläger abgeschlossene Verpfändungsvereinbarung sowie die Anzeige über die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung bereits am 09.02.2009 zugesandt. Die Schriftstücke seien der Beklagten zu 2) auch zugegangen. So sei die ausgefüllte Verpfändungsanzeige vom 09.2.2009 von dem damaligen Mitarbeiter, dem Zeugen T1, per Post am 09.02.2009 an die Beklagte zu 2) versendet worden. Die Anzeige sei auch zeitnah bei der Beklagten zu 2) eingegangen. Für einen Eingang der Verpfändungsanzeige Anfang Februar 2009 spreche zum einen, dass die Beklagte zu 2) den Arbeitgeber zunächst bis zum 19.1.2009 stetig daran erinnerte, dass die Verpfändungsanzeige der Beklagten zu 2) nicht vorliegt, es danach jedoch zu keinen weiteren derartigen Schreiben mehr kam. Ebenfalls stelle auch das Schreiben der Beklagten zu 2) an den Kläger aus Mai 2009, in welchem die Beklagte zu 2) den Kläger über den Stand der Rückdeckungsversicherung informiert, ein Indiz für den Eingang der Verpfändungsanzeige kurz nach der Absendung Anfang Februar 2009 dar. Unabhängig von der Frage der wirksamen Entstehung des Pfandrechts ergebe sich ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) auf Freigabe der Rückdeckungsversicherung sowohl aus den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes, als auch aus § 10 des Altersteilzeitvertrages. Bereits nach § 8a des ATG sei der Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung und damit zur Einräumung einer Sicherheit für den Arbeitnehmer verpflichtet. Auch nach § 10 des Altersteilzeitvertrages habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass das Wertguthaben durch den Arbeitgeber gesichert wird. Da der Insolvenzverwalter mit Insolvenzeröffnung in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eingetreten ist, bestehe auch eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, die Rückdeckungsversicherung freizugeben.
43Zudem habe der Beklagte zu 1) die von dem Kläger zur Insolvenztabelle angemeldete Entgeltforderung für den Zeitraum von April 2010 bis September 2013 zu Unrecht bestritten, so dass die streitgegenständliche Forderung mittels der geltend gemachten Feststellungsklage als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden sei.
44Da der Kläger wirksam ein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung erworben habe und damit Absonderungsberechtigter sei, sei gegenüber der Beklagten zu 2) auch festzustellen, dass diese verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung zu gewähren. Selbst wenn die Verpfändungsanzeige nicht bei der Beklagten zu 2) eingegangen seien sollte, sei die Beklagte zu 2) zumindest nach den Grundsätzen des Vertrages zu Gunsten Dritter bzw. des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zum Schadensersatz in Höhe des Rückdeckungskapitals verpflichtet, denn die Beklagte zu 2) habe in dem Kläger das Vertrauen geweckt, dass bei ihr eine rechtsbeständig abgeschlossene und vollständig wirksame Insolvenzversicherung geführt werde. Insbesondere mit ihrem Schreiben aus Mai 2009 habe die Beklagte zu 2) dem Kläger die Sicherheit vermittelt, mit seiner Versicherung sei alles in Ordnung und ihn damit davon abgehalten, weitere Nachforschungen in Angriff zu nehmen, die gegebenenfalls dazu geführt hätten, die Erklärung nochmals an die Beklagte zu übersenden. Mit diesem Schreiben habe die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger aktiv deutlich gemacht, dass die Versicherung wirksam zu Stande gekommen sei. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte zu 2) nach den vier Erinnerungen tatsächlich nichts mehr unternommen haben will, wenn denn nicht zeitnah nach dem Datum der letzten Erinnerung (19.01.2009) die Verpfändungsanzeige bei ihr eingegangen wäre. Weder für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer, noch für einen durchschnittlichen Arbeitgeber sei die schwierige Konstruktion der Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zur Absicherung eines Altersteilzeitguthabens mit den dazugehörigen Erklärungen verständlich. Sowohl aus Sicht des Arbeitnehmers, als auch aus Sicht des Arbeitgebers stelle deshalb die Anzeige der Verpfändungserklärung bestenfalls eine unwesentliche Formalie dar. Auch könne es nicht richtig sein, dass die Beklagte zu 2) ein Produkt zur Sicherung der Arbeitnehmer anbietet, dann jedoch erklärt, sie selbst sei für den Erfolg der Sicherung in keiner Weise verantwortlich. Insbesondere könne dem Kläger kein Mitverschulden dahingehend vorgeworfen werden, dass er nicht selber bei der Beklagten zu 2) hinsichtlich des Zugangs der Verpfändungsanzeige anfragte. Ein Arbeitnehmer könne nicht beurteilen, ob die vorgenommene Sicherung adäquat ist. Einem juristisch nicht gebildeten Arbeitnehmer sei auch nicht klar, welche Bedeutung die Verpfändungserklärung im Einzelnen hat. Auch habe sich der Kläger regelmäßig durch Nachfrage, insbesondere in der Buchhaltung des Arbeitgebers, aber auch bei dem Geschäftsführer des Arbeitgebers, darüber informiert, ob alle Einzahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Da dem Kläger auch die Erinnerungen nicht vorgelegt wurden, habe er keinerlei Anlass dazu gehabt davon auszugehen, dass mit der Versicherung etwas nicht in Ordnung sei. Vielmehr habe ihm der Geschäftsführer des Arbeitgebers auf Nachfrage sogar ausdrücklich versichert, dass er beruhigt seien könne und der Kläger sein Geschäftsführerehrenwort habe, dass mit der Insolvenzsicherung alles in Ordnung sei.
45Zunächst hat sich der Kläger mit seiner Klage, die beim Arbeitsgericht Paderborn am 03.05.2010 einging, gegen die ausgesprochene Kündigung des Beklagten zu 1) gewandt. Ebenfalls hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Entgeltansprüche des Klägers bis zum 30.9.2013 zu erfüllen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung. Ebenfalls hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die zu Gunsten des Klägers bei der B1 Leben AG begründete Direktversicherung von dem Beklagten zu 1) durch Zahlung des monatlichen Beitrages weiterzuführen ist. Hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor dem 30.9.2013 endet, die Beklagte zu verpflichten, alle Erklärungen und Maßnahmen vorzunehmen, die notwendig sind, um die zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ebenso wie die Direktversicherung auf den Kläger zu übertragen bzw. Auszahlung zu ermöglichen. Mit Schriftsatz vom 28.10.2010 erweiterte der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 2).
46Im Kammertermin am 09.03.2011 hat der Beklagte zu 1) erklärt, dass er anerkenne, dass der vom Kläger im Schriftsatz vom 28.10.2010 gestellte Antrag zu 1) bestehe.
47Der Kläger stellte den Antrag,
48festzustellen, dass das seit 01.08.1977 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma J2 K1 GmbH & Co.KG nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 14.04.2010 aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen auch über den im Kündigungsschreiben genannten Termin (31.07.2010) hinaus fortbesteht
49und beantragte,
50den Erlass eines Anerkenntnisurteils.
51Der Kläger beantragte unter Klagerücknahme im Übrigen gegen den Beklagten zu 1):
52- Es wird festgestellt, dass die Entgeltansprüche des Klägers aus dem Altersteilzeitvertrag vom 29.05.2007 i.V.m. dem Arbeitgeberschreiben vom 06.06.2007 und der undatierten arbeitgeberseitigen Freistellungsberechnung zum Stichtag 24.08.2009 (mit 198 Freistellungstagen) im Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.07.2010 in Höhe eines monatlichen Bruttobetrages von 4.441,62 € brutto = 1.665,70 € netto zzgl. eines Aufstockungsbetrages von monatlich 638,85 € netto = monatlicher Nettogesamtbetrag von 2.304,55 € zzgl. einer Zahlung an die Direktversicherung in Höhe von 127,82 € netto monatlich, insgesamt mithin für vier Monate 17.766,48 € brutto = 9.729,48 € netto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.490,40 € monatlich = 5.961,60 € netto sowie abzüglich der Zahlung des Beklagten vom 20.09.2010 in Höhe von 2.109,52 € netto als Altmasseforderung im Sinne von § 209 InsO bestehen.
- Es wird festgestellt, dass die zugunsten des Klägers bei der B1 Leben AG, B3. 1, 12345 B4 H3 durch die Firma J2 K1 GmbH & Co KG zur Versicherungsschein-Nummer: 1234567.2 23 V2 123 nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes begründete Direktversicherung (Rückkaufswert einschließlich Überschüsse und Schlussanteil zum Berechnungsdatum 01.05.10: 44.920,31 €), die unverfallbar und mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht des Klägers versehen ist, vom Beklagten durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 127,82 € monatlich, zahlbar ab 01.08.2010, weiterzuführen ist, ohne dass der Beklagte berechtigt ist, die daraus resultierenden Rechte des Klägers anzufechten oder anderweitig Maßnahmen zu ergreifen, die den Anspruch des Klägers auf diese Versicherungsleistung gefährden könnten.
- Der Beklagte wird verpflichtet alle Erklärungen und Maßnahmen vorzunehmen, die notwendig sind, um die zugunsten des Klägers bei der A1 Lebensversicherungs AG, 23456 B5 durch die Firma J2 K1 GmbH & Co KG zur Versicherungsschein-Nummer: 5/123456/1 begründete Zeitwertkontenrückdeckungsversicherung (Rückdeckungskapital zum Stand 12.04.2010 (73.584,86 €)) mit Garantie, Verpfändungsvereinbarung sowie Auszahlungsplan auf den Kläger zu übertragen oder anderweitig Auszahlungen an den Kläger aus dieser Versicherung zu ermöglichen, ohne berechtigt zu sein, die Verpfändung zu Gunsten des Klägers anzufechten oder anderweitig Maßnahmen zu ergreifen, die den Anspruch des Klägers auf diese Versicherungsleistung in der genannten Höhe gefährden könnten.
- Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3.) festzustellen, dass dem Kläger an der von der Firma J2 K1 GmbH & Co KG bei der A1 Lebensversicherungs AG, 23456 B5 zur Versicherungsschein-Nummer: 5/123456/1 begründete Zeitwertkontenrückdeckungsversicherung (Rückdeckungskapital zum Stand 12.04.2010: 73.584,86€) ein Absonderungsrecht an der Insolvenzmasse der Firma J2 K1 GmbH &Co KG zusteht, die Versicherung nicht unter die Verfügungsbefugnis des Beklagten zu 1) fällt und damit nicht zur Insolvenzmasse gehört.
- Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma J2 K1 GmbH & Co KG mit Aktenzeichen: 2 IN 79/10 folgende Insolvenzforderung zusteht: Vergütung aus dem Altersteilzeitvertrag vom 29.05.2007 i.V.m. dem Arbeitgeberschreiben vom 06.06.2007 und der undatierten arbeitgeberseitigen Freistellungsberechnung zum Stichtag 24.08.2009 (mit 198 Freistellungstagen) für April 2010 bis September 2013 in Höhe von 186.548,04 € brutto = 69.959, 40 € netto zzgl. 26.831,70 € netto Aufstockungsbetrag (zusammen 96.791,10 € netto) abzüglich der im Klageantrag zu Ziff. 2 einzeln aufgeführten Beträge sowie abzüglich von etwaigen Leistungen der Beklagten zu 2) gem. Klageerweiterung abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.490,40 € netto monatlich.
Der Kläger beantragte gegenüber der Beklagten zu 2):
58- Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen aus der zugunsten des Klägers bei der Beklagten zu 2) durch die Firma J2 K1 GmbH & Co KG zur Versicherungsschein-Nummer: 5/123456/1 begründeten Zeitwertkontenrückdeckungsversicherung (Rückdeckungskapital zum Stand 12.04.2010: 73.584,86 €) mit Garantie, Verpfändungsvereinbarung sowie Auszahlungsplan zu gewähren und zwar unabhängig davon, ob die Verpfändungserklärung vom 09.02.2009 tatsächlich erst am 22.03.2010 bei der Beklagten zu 2) eintraf oder bereits im Jahr 2009.
- Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz wegen der zugunsten des Klägers bei der Beklagten zu 2) durch die Firma J2 K1 GmbH & Co KG zur Versicherungsschein-Nummer 5/123456/1 begründeten Zeitwertkontenrückdeckungsversicherung (Rückdeckungskapital zum Stand 12.04.2010: 73.584,86 €) mit Garantie, Verpfändungsvereinbarung sowie Auszahlungsplan zu gewähren, unabhängig davon, ob die Verpfändungserklärung vom 09.02.2009 tatsächlich erst am 22.03.2010 bei der Beklagten zu 2) eintraf oder bereits im Jahre 2009.
Der Beklagte zu 1) beantragte
61die gegen ihn gerichteten Anträge abzuweisen.
62Die Beklagte zu 2) beantragte
63die gegen sie gerichteten Anträge abzuweisen.
64Der Beklagte zu 1) meint, dass er allein aufgrund der Teilzahlung des Arbeitsentgelts für die Monate April bis Juli 2010 für diesen Zeitraum kein Arbeitsverhältnis mit Masseschuldcharakter anerkannt habe. Vielmehr habe der Beklagte zu 1) für die vier Zeiträume lediglich vorbehaltlos gezahlt.
65Die von dem Kläger beantragte Feststellung, dass die Beklagte zu 1) während der Freistellungsphase zur Weiterzahlung der Beiträge zur Direktversicherung verpflichtet ist, stelle eine Insolvenzforderung dar. Die Direktversicherung sei Bestandteil der klägerischen Vergütung und teile damit das Schicksal des Hauptanspruchs. Mithin seien diesbezügliche Ansprüche des Klägers als Insolvenzforderung geltend zu machen.
66Die Rückdeckungsversicherung stehe der Insolvenzmasse zu. Ansprüche könne der Kläger daran oder daraus nicht herleiten. Die Verpfändungsvereinbarung ebenso wie die Verpfändungsanzeige vom 09.02.2009 seien der Beklagten zu 2) erstmals am 22.03.2010 zugegangen. Da die Verpfändungsanzeige der Beklagten zu 2) erst nach der vorläufigen Bestellung des Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter angezeigt worden sei und die Zustimmung zur Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Kläger von dem Beklagten zu 1) verweigert wurde, sei zugunsten des Klägers kein wirksames Pfandrecht entstanden. Ein Anspruch auf Freigabeerklärung lasse sich auch nicht aus den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes herleiten. Selbst wenn der Kläger gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Einräumung einer Sicherheit hatte und der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter mit der Insolvenzeröffnung in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eingetreten ist, stelle eine etwaige Forderung lediglich eine Insolvenzforderung dar.
67Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dem Kläger stehe weder der im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Leistungsanspruch, noch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Rückdeckungsversicherung zu. Ein unmittelbarer Erfüllungsanspruch sei schon aus dem Grund nicht gegeben, weil für den Kläger mangels Verpfändungsanzeige gegenüber der Beklagten zu 2) kein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung wirksam entstanden sei. Die Verpfändungsanzeige sei der Beklagten zu 2) nicht bereits im Februar 2009, sondern erstmals mit Schreiben vom 19.3.2010, zugegangen am 22.3.2010, übermittelt worden. Auch aus dem Schreiben der Beklagten zu 2) von Mai 2009 lasse sich kein Schluss dahingehend ziehen, dass die Verpfändungsanzeige der Beklagten zu 2) bereits im Februar 2009 vorlag. Insbesondere könne hierauf keinerlei rechtsbegründende Wirkung gestützt werden. Bei dem Schreiben handele es sich um eine bloße Information zur Überschussbeteiligung. Zur jährlichen Abgabe derartiger Schreiben sei die Beklagte zu 2) aufsichtsrechtlich verpflichtet. Eine solche Standardmitteilung begründe jedoch keine Rechtsansprüche. Auch habe sich die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Vielmehr sei die Beklagte zu 2) ihren Pflichten hinreichend nachgekommen, indem sie ihren unmittelbaren Vertragspartner, den Arbeitgeber, zunächst mit detailliertem Schreiben vom 10.11.2008 und später durch drei Erinnerungsschreiben darauf aufmerksam machte, dass bei der Beklagten zu 2) bisher noch keine Verpfändungsanzeige eingegangen war. Dass nach dem ersten Schreiben vom 10.11.2008 sowie den drei folgenden Erinnerungsschreiben nach dem 19.01.2009 kein weiteres derartiges Schreiben mehr an den Arbeitgeber versendet wurde, sei nicht, wie vom Kläger behauptet, darauf zurückzuführen, dass der Beklagten zu 2) die Anzeige zwischenzeitlich zugegangen sei, sondern vielmehr auf die Tatsache zurückzuführen, dass die standardmäßige Bearbeitung bei der Beklagten zu 2) lediglich drei Erinnerungsschreiben vorsieht. Da trotz der vier Schreiben keine Reaktion des Arbeitgebers erfolgte, habe die Beklagte zu 2) davon ausgehen müssen, dass der Arbeitgeber eine solche Erklärung nicht habe abgeben wollen. Schon vor diesem Hintergrund habe keine Verpflichtung der Beklagten zu 2) bestanden, den Kläger unmittelbar zu informieren. Darüber hinaus sei dem Kläger auch ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Da bereits § 10 des Altersteilzeitvertrages eine Regelung zur Insolvenzsicherung enthielt, habe der Kläger nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages vom 29.5.2007 durchgehend Anlass gehabt, den Arbeitgeber nach der Sicherung zu fragen bzw. die Verpfändung entsprechend dem auch in der Verpfändungsvereinbarung aufgeführten ausdrücklichen Hinweis selbst gegenüber der Beklagten zu 2) anzuzeigen.
68Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T1 und K2. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 9.3.2011(Bl. 447 f. d.A.).
69Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
70Entscheidungsgründe
71I.
72Die Klageanträge haben teilweise Erfolg. Soweit der Beklagte zu 1) den Kündigungsschutzantrag des Klägers anerkannt hat, bedurfte es keiner Entscheidungsgründe.
731.
74Die Klageanträge gegen den Beklagten zu 1) sind hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 schon unzulässig. Der Antrag zu 3 und der hilfsweise hierzu gestellte Antrag zu 4) ist zulässig, jedoch unbegründet, der Antrag zu 5 ist zulässig und teilweise begründet.
75a)
76Die von dem Kläger mit dem Antrag zu 1) erhobene Klage auf Feststellung der Entgeltansprüche des Klägers für die Monate April bis Juli 2010, bestehend aus dem monatlichen Gehalt und dem Aufstockungsbetrag, sowie der Beitragszahlung an die Direktversicherung i.H.v. monatlich 127,82 € netto unter Berücksichtigung der Arbeitslosengeldzahlung sowie der erfolgten Teilzahlung des Beklagten zu 1) als Altmasseforderung i.S.v. § 209 Abs.1 Nr.3 InsO ist unstatthaft und damit unzulässig. Von dem Kläger wurde die bestrittene Forderung bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Beklagten zu 1) zunächst als Leistungsklage geltend gemacht, sodann auf eine Feststellungsklage umgestellt.
77Zwar ist eine Masseverbindlichkeit grundsätzlich im Wege der Leistungsklage durchzusetzten, wobei diese im Zeitpunkt der Masseunzulänglichkeitsanzeige auf eine Feststellungsklage umzustellen ist, da das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO prozessual den Wegfall des Titulierungsbedürfnisses für einen vollstreckbaren Leistungsaustausch bewirkt.
78aa)
79Die von dem Kläger geltend gemachte Forderung stellt jedoch schon keine Masseverbindlichkeit, sondern eine Insolvenzforderung dar. Dem Kläger geht es mit dem Antrag um die Erfüllung der restlichen, von dem Beklagten noch nicht beglichenen, Entgeltansprüche aus dem mit seinem Arbeitgeber am 29.5.2007 geschlossenen Altersteilzeitvertrag für die Monate April bis Juli 2010.
80Ansprüche aus einem gemäß § 108 Abs.1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehenden Arbeitsverhältnis werden gemäß § 108 Abs.2 InsO Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche "für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" handelt (vgl. BAG 23.02.2005 – 10 AZR 600/03, zit. nach juris; BAG 18.11.2003 – 9 AZR 95/03 – AP InsO § 113 Nr.17). Die Abgrenzung dieser Forderungen erfolgt danach, wann die Arbeitsleistung, die den Ansprüchen zu Grunde liegt, erbracht wurde. Danach bestimmt sich auch, inwieweit die Arbeitsleistung der Masse zu Gute kommt. Dagegen kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer die Zahlungen verlangen kann. Als Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen sind Vergütungsansprüche gem. § 55 Abs.1 Nr.2 InsO nur dann Masseverbindlichkeit, wenn die Gegenleistung, d.h. die Arbeitsleistung, für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (BAG 23.02.2005 – 10 AZR 600/03, a.a.O.). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch im Umfang seiner Vorleistungen Entgeltansprüche, die nicht im Monat der Arbeitsphase erfüllt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart werden (vgl. BAG 24.06.2003 – 9 AZR 353/02 – AP ATG § 4 Nr.1). Eine Regelung, die bei vorzeitigem Abbruch der Altersteilzeit im Blockmodell zu einer Verkürzung des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers für tatsächlich geleistete oder geschuldete und deshalb zu bezahlende Vollzeitarbeit führt, unterläge Bedenken (BAG 23.02.2005 – 10 AZR 600/03, a.a.O.; BAG 14.10.2003 – 9 AZR 146/03 – AP ATG § 3 Nr.9). Dies zeigt, dass das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende, Arbeit ist. Der Anspruch darauf ist im insolvenzrechtlichen Sinne "für" diese Zeit geschuldet.
81Dementsprechend besteht ein Anspruch des Klägers auf Vergütung während der Freistellungsphase nur insoweit, als er "spiegelbildlich" nach Insolvenzeröffnung gearbeitet hat. Im Übrigen sind die Vergütungsansprüche während der Freistellungsphase, soweit sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Arbeitstätigkeit des Klägers begründet worden sind, Insolvenzforderungen.
82Am 15.2.2010 wurde der Beklagte zu 1) als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der J2 K1 GmbH & Co. KG bestellt, am 1.4.2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach der getroffenen Altersteilzeitvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Kläger sollte das Ende der Arbeitsphase aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Jahr 2009 vom 31.5.2010 auf den 31.7.2010 verschoben werden. Da dem Kläger jedoch auch noch erhebliche Überstunden auszugleichen waren, verständigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger bereits 198 Tage vor dem 1.8.2010 freigestellt wurde. Zwar erfolgte die vorläufige Bestellung des Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter sowie die Insolvenzeröffnung bereits vor dem offiziell vereinbarten Beginn der Ruhephase am 1.8.2010. Da die Abgrenzung und Zuordnung der Forderungen als Masseverbindlichkeit bzw. Insolvenzforderung jedoch rein tatsächlich danach erfolgt, wann die Arbeitsleistung, die den Ansprüchen zu Grunde liegt, erbracht wurde, der Kläger in den Monaten von April bis Juli 2010 jedoch rein tatsächlich keine Arbeit mehr leistete, stellen die Entgeltansprüche für die Monate April bis Juli 2010 Insolvenzforderungen dar.
83An dieser rechtlichen Bewertung ändern auch die tatsächlich erfolgten Teilzahlungen durch den Beklagten zu 1) nichts. Insbesondere lässt sich diesen Teilzahlungen kein Anerkenntnis dahingehend entnehmen, dass der Beklagte zu 1) die Forderungen hiermit selbst als Masseverbindlichkeiten gesehen hat. Vielmehr hat der Beklagte zu 1) für die vier Zeiträume vorbehaltlos gezahlt, wobei den erfolgten Zahlungen nicht der von dem Kläger angeführte Erklärungswert beigemessen werden kann.
84bb)
85Die von dem Kläger für die Monate April bis Juli 2010 geltend gemachten Entgeltansprüche stellen Insolvenzforderungen dar. Sie wurden von dem Kläger auch zunächst zur Insolvenztabelle angemeldet und später vom Beklagten zu 1) bestritten. Werden zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderungen als solche bestritten oder entsteht Streit über ihren Rang, so muss der Gläubiger nach §§ 179, 180 InsO auf Feststellung zur Tabelle klagen (BAG 11.12.2001 – 9 AZR 459/00, zit. nach juris). Der Kläger hat mit dem Antrag zu 1) jedoch keine Klage auf Feststellung zur Tabelle erhoben. Vielmehr hat er trotz des gerichtlichen Hinweises vom 30.09.2010 (Bl. 192 d.A.) eine Feststellungsklage gegen die Insolvenzmasse erhoben, die jedoch nach dem vorgesagten unstatthaft und damit unzulässig ist.
86b)
87Die von dem Kläger mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Feststellungsklage, dass die zu Gunsten des Klägers bei der B1 Leben AG begründete Direktversicherung vom Beklagten zu 1) durch Zahlung eines Betrages in Höhe von € 127,82 netto monatlich, zahlbar ab 1.8.2010, weiterzuführen ist, ist unzulässig .
88Zwar lässt sich der Antrag auf Feststellung als ein Antrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle im Sinne von §§ 179, 180 InsO auslegen. Auch ist der von dem Kläger geltend gemachte monatlich zu zahlende Betrag für die Direktversicherung bei der B1 Leben AG ein Bestandteil der klägerischen Vergütung. Denn die vom Arbeitgeber für eine Direktversicherung im Sinne des BetrAVG getragenen Beiträge gehören zum Arbeitslohn (Schaub, Arbeitsrecht Handbuch, 12. Auflage, § 84 Rn. 43). Da die Beiträge demnach das Schicksal des Hauptanspruchs teilen, stellen sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Beurteilung von Entgeltansprüchen im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses als Masse- bzw. Insolvenzforderung vorliegend eine Insolvenzforderung dar.
89Die Versicherungsbeiträge wurden von dem Kläger für den Zeitraum ab 1.8.2010 bisher jedoch nicht zur Tabelle angemeldet. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage auf Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle ist nach §§ 179, 180 InsO, dass die Forderung zuvor zur Tabelle angemeldet, geprüft und bestritten worden ist (Uhlenbruck, Insolvenzordnung Kommentar, 13. Auflage § 180 Rn. 1). Ausweislich der zu den Akten gereichten Forderungsanmeldung wurden von dem Kläger mit der Anmeldung vom 30.4.2010 bisher lediglich die Versicherungsbeiträge für die Monate Januar bis März 2010 i.H.v. monatlich 127,82 € netto, mithin ein Betrag in Höhe von insgesamt 383,46 € netto, angemeldet. Diese Beträge wurden von dem Beklagten zu 1) zunächst bestritten, später jedoch anerkannt. Trotzdem erübrigt sich hierdurch nicht die ausdrückliche Anmeldung auch der Versicherungsbeiträge, die von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 2 fortlaufend ab dem 01.08.2010 geltend gemacht werden. Bevor auch diese Versicherungsbeiträge nicht von dem Beklagten zu 1) geprüft und bestritten worden sind, ist die Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle unzulässig.
90c)
91Die von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 3) gestellte Leistungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.
92Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Abgabe aller Erklärungen und Maßnahmen die notwendig sind, um die zu Gunsten des Klägers bei der Beklagten zu 2) begründete Rückdeckungsversicherung auf den Kläger zu übertragen bzw. den sich aus der Rückdeckungsversicherung ergebenden Betrag auszuzahlen.
93aa)
94Aus insolvenzrechtlichen Vorschriften ergibt sich ein Anspruch auf Abgabe derartiger Erklärungen nicht.
95bb)
96Auch aus den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes bzw. des Altersteilzeitvertrages lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Zwar hatte der Kläger nach § 8 a Abs.1 ATG einen gesetzlichen und nach § 10 des Altersteilzeitvertrages einen vertraglichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Insolvenzsicherung des durch die Altersteilzeitvereinbarung entstehenden Wertguthabens. Auch ist der Beklagte zu 1) mit der Insolvenzeröffnung in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eingetreten. Ob ein derartiger, gegenüber dem Arbeitgeber bestehender Anspruch auf Einräumung einer Insolvenzsicherung den Arbeitgeber bei Nichterfüllung im Wege der Naturalrestitution dazu verpflichten kann, eine beispielsweise nicht abgegebene Verpfändungsanzeige abzugeben, mit der Folge, dass bei Insolvenzeintritt dann auch der in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eintretende Insolvenzverwalter verpflichtet werden kann, eine Verpfändungsanzeige abzugeben bzw. eine Rückdeckungsversicherung auch dann freizugeben, wenn die Verpfändungsanzeige bei der Versicherung erst nach der Bestellung als vorläufiger Insolvenzverwalter einging, kann dahinstehen. Denn sowohl der Anspruch auf Insolvenzsicherung aus § 8 a ATG, als auch der Anspruch aus § 10 des Altersteilzeitvertrages, würden vorliegend Insolvenzforderungen darstellen. Wie sich aus § 8 a Abs.3 ATG ergibt, muss die Insolvenzsicherung vom Arbeitgeber bereits mit der ersten Gutschrift nachgewiesen werden. Der Sicherungsanspruch wird also mit Ablauf des ersten Monats der Altersteilzeit fällig (LAG Berlin-Brandenburg – 22 Sa 2080/08, zit. nach juris). § 10 des Altersteilzeitvertrages bestimmt ebenfalls, dass die entsprechenden Verträge vor der ersten Entgeltzahlung abzuschließen sind. Wie bereits mit gerichtlichem Hinweis vom 30.09.2010 bezogen auf die Frage des Vorliegens eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Abgabe der Verpfändungsanzeige ausgeführt, würde ein derartiger Anspruch eine Insolvenzforderung darstellen, denn vorliegend wäre der schuldrechtliche Anspruch des Klägers gegen seinen Arbeitgeber auf Abgabe der Verpfändungsanzeige bereits vor der Insolvenzeröffnung am 01.04.2010 fällig gewesen.
97d)
98Die hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 3) geltend gemachte Feststellungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.
99Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm an der Rückdeckungsversicherung ein Absonderungsrecht an der Insolvenzmasse zusteht, die Versicherung demnach nicht unter die Verfügungsbefugnis des Beklagten zu 1) fällt und damit nicht zur Insolvenzmasse gehört. Für den Kläger ist jedoch kein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung entstanden, denn der Arbeitgeber hat die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung nicht wirksam an den Kläger verpfändet.
100Gemäß § 1280 BGB verlangt die Wirksamkeit einer Verpfändung die Anzeige der Verpfändung beim Schuldner. Dabei muss zum Anzeigezeitpunkt die Verfügungsbefugnis des Verpfänders noch gegeben sein (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, § 1280 BGB Rn. 1). Daran fehlt es, wenn zum Zeitpunkt der Anzeige der Verpfänder wegen eines insolvenzrechtlichen Verfügungsverbotes nicht mehr allein verfügungsbefugt ist, sondern Verfügungen nach § 21 Abs.2 Nr. 2 InsO nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters getroffen werden können (BGH 10.03.2010 - IV ZR 207/08, zit. nach juris).
101aa)
102Bei der Beklagten zu Ziffer 2) ist die Verpfändungsvereinbarung, ebenso wie die Verpfändungsanzeige, datiert vom 09.2.2010, erst am 22.03.2010 eingegangen. Ausweislich des zu den Akten gereichten Beschlusses des Insolvenzgerichts wurde der Beklagte zu 1) bereits am 15.02.2010 als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der J2 K1 GmbH & Co. KG bestellt, so dass eine alleinige Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers als Verpfänder zum Zeitpunkt des Einganges der Anzeige bei der Beklagten zu 2) nicht mehr gegeben war.
103bb)
104Insbesondere kann nicht von einem Zugang der Verpfändungsanzeige bei der Beklagten zu 2) bereits Anfang Februar 2009 bzw. im Monat Februar 2009 ausgegangen werden. Die Behauptung des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers, der Mitarbeiter T1 habe die Anzeige über die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung bereits unmittelbar am 09.02.2009 an die Beklagte zu 2) versendet, so dass die Verpfändungsanzeige bei der Beklagten zu 2) auch zeitnah eingegangen sei, ließ sich hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten Zugangszeitpunkts im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigen. Vielmehr war eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers zu treffen.
105Zwar führte der Zeuge T1 im Rahmen der Beweisaufnahme aus, dass er sicher sei, dass er die Verpfändungsanzeige am 09.02.2009 an die Beklagte zu 2) versendet habe. Weil die Verpfändungsanzeige unter dem 09.02.2009 von ihm ausgefüllt und unterschrieben wurde, könne er mit Sicherheit sagen, dass die Verpfändungsanzeige nach dem Ausfüllen nicht liegen geblieben, sondern unmittelbar von ihm auf den Postweg gebracht worden sei, wobei die Verpfändungsanzeige mit einfachem Brief, nicht mit Einschreiben/Rückschein versendet worden sei. Er habe die Verpfändungsanzeige an die Beklagte zu 2) eingetütet und in den Postkorb gelegt, nicht aber selber frankiert. Die Frankierung sei durch einen Auszubildenden erfolgt, von dem der Brief dann auch zur Post gebracht worden sei. Als Mitarbeiter in der Buchhaltung und im Personalbereich habe das Ausfüllung und Versendung derartiger Anzeigen auch zu seinem Tätigkeitsbereich gehört.
106Die gegenbeweislich von der Beklagten zu 2) benannte Zeugin K2 sagte jedoch aus, dass der Beklagten zu 2) die Verpfändungsanzeige erstmals nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens zugegangen sei. Vorher sei keine Verpfändungsanzeige bei der Beklagten zu 2) eingegangen. Zwar werde ihr eine eingegangene Verpfändungsanzeige nicht zwingend unmittelbar zugeleitet, der Eingang werde jedoch im System gespeichert. Dementsprechend sei dann auch der Zeitpunkt des Eingangs einer Verpfändungsvereinbarung bei der Beklagten zu 2) aus den Unterlagen ersichtlich. Bei der streitgegenständlichen Verpfändungsanzeige könne sie ausschließen, dass diese vor dem 22.03.2010 bei der Beklagten zu 2) einging.
107Mit der Aussage des Zeugen T1 lässt sich der sichere Zugang der Verpfändungsanzeige bei der Beklagten zu 2) zeitnah nach dem 09.02.2009 nicht beweisen. Von einem zeitnahen Zugang der Verpfändungsanzeige nach dem 09.02.2009 kann auch deswegen nicht ausgegangen werden, weil die Zeugin K2 diesen vor dem 22.03.2010 ausgeschlossen hat. Beide Zeugen haben glaubhafte Aussagen gemacht. Für die Kammer ergaben sich keine Anhaltspunkte, dem einen mehr zu glauben als dem anderen, so dass entsprechend der Beweislast zu entscheiden war.
108cc)
109Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht das klägerseitige Vorbringen, Indiz für den Zugang der Verpfändungsanzeige unmittelbar nach der Versendung am 09.2.2009 sei, dass die Beklagte zu Ziffer 2) in der Zeit vom 10.11.2008 bis zum 19.1.2009 insgesamt vier Erinnerungsschreiben hinsichtlich des Nichtzugangs der Verpfändungsanzeige an den Arbeitgeber versandte, danach jedoch keine derartigen Schreiben mehr an den Arbeitgeber gingen. Dass von der Beklagten zu 2) nach dem ersten Schreiben vom 10.11.2008 sowie den drei folgenden Erinnerungsschreiben nach dem 19.1.2009 kein weiteres derartiges Schreiben mehr an den Arbeitgeber versendet wurde, erklärte die Beklagte zu 2) schlüssig damit, dass bei ihr die interne Vorgabe zu insgesamt drei Erinnerungen besteht, so dass es auch aufgrund dieser standardmäßigen Bearbeitung zu keiner weiteren Erinnerung mehr gekommen ist. Dieser Vortrag blieb von dem Kläger unbestritten und gilt damit als zugestanden.
110dd)
111Auch das Schreiben der Beklagten zu 2) an den Kläger aus Mai 2009, in welchem die Beklagte zu 2) den Kläger unmittelbar anspricht und ihn über den Stand der Rückdeckungsversicherung informiert, wobei es wörtlich heißt "Sehr geehrter Herr H2, heute erhalten Sie von uns Informationen zum Stand Ihrer Rückdeckungsversicherung", lässt keinen zwingenden Schluss dahingehend zu, dass der Beklagten zu 2) die Verpfändungsanzeige zuvor zugegangen ist. So zeigt bereits die Betreffzeile "Jährliche Information zur Überschussbeteiligung", dass es sich bei diesem Schreiben lediglich um eine standardisierte und jährlich versendete Information zum Überschuss handelt. Zudem wurde das Schreiben auch nicht unmittelbar an die persönliche Adresse des Klägers gesandt, sondern lief über den Arbeitgeber, die J2 K1 GmbH & Co. KG. Wie im Kammertermin vom 09.3.2011 erörtert, war der Beklagten zu 2) der Name des Klägers zum Zeitpunkt der Versendung des Schreibens aus Mai 2009 auch bereits unabhängig von den persönlichen Angaben über den Kläger in der Verpfändungsanzeige bekannt, denn der Arbeitgeber hatte den Kläger bereits mit Abschluss der Rückdeckungsversicherung bei der Beklagten zu 2) namentlich als versicherte Person benannt.
112ee)
113Mit dem Schreiben aus Mai 2009 und der Tatsache, dass der Arbeitgeber trotz der namentlichen Aufführung und Anrede des Klägers in diesem Schreiben diesbezüglich keinen Widerspruch gegenüber der Beklagten zu 2) abgab, lässt sich auch keine stillschweigende Anzeige der Verpfändung vom Arbeitgeber gegenüber der Beklagten zu 2) begründen.
114Zwar kann grundsätzlich eine Verpfändungsanzeige nach § 1280 BGB stillschweigend erfolgen. Unstreitig hat der Arbeitgeber mit dem Kläger auch eine Verpfändungsvereinbarung getroffen.
115Sinn der Verpfändungsanzeige ist es, dass durch sie als Willenskundgebung des Verpfänders der Schuldner die Gewissheit erhalten soll, dass der Verpfänder die Verpfändungserklärung gegen sich gelten lässt. Auch wenn in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Anzeige einer Verpfändung Schriftform vorgesehen ist, können Versicherungsvertragsparteien einvernehmlich hiervon absehen. Denn § 1280 BGB knüpft die erforderliche Anzeige nicht an die Schriftform, so dass unter bestimmten Umständen eine Verpfändung auch stillschweigend angezeigt werden kann (Hanseatisches Oberlandesgericht – 9 U 265/00, zit. nach juris; Anschluss RG, 5. Januar 1917, VII 371/16, RGZ 89, 289). Eine solche stillschweigende Verpfändungsanzeige ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass er als Arbeitgeber die Rechte aus einer im Wege einer Gruppenversicherung abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung für eine Versorgungszusage an seine Mitarbeiter verpfändet hat und die Versicherungsverhältnisse bei dem Versicherer als gepfändet geführt werden (Hanseatisches OLG – 9 U 265/00, a.a.O.). Zwar hätte sich für die Beklagte zu 2) daraus, dass der Arbeitgeber der unmittelbaren Anrede des Klägers in dem Schreiben aus Mai 2009 nicht widersprach, der Schluss ergeben können, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Kläger eine Verpfändungsvereinbarung hinsichtlich der Rückdeckungsversicherung getroffen wurde und der Arbeitgeber diese Verpfändung auch gegen sich gelten lassen will. Vorliegend wurde von der Beklagten zu 2) jedoch nicht vorgetragen, dass sie auch ohne die Abgabe der ausdrücklichen Verpfändungsanzeige von einem Einverständnis des Arbeitgebers mit der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Kläger ausgegangen ist. Dementsprechend wurde das Versicherungsverhältnis bei der Beklagten zu 2) beispielsweise auch nicht als gepfändet geführt.
116ff)
117Die Verpfändungsanzeige ging bei der Beklagten zu Ziffer 2) erst am 22.3.2010 ein, so dass der Zeitpunkt der Verpfändungsanzeige zwischen Insolvenzantragstellung und Insolvenzeröffnung lag. Da der Beklagte zu 1) ein sogenannter "schwacher" Insolvenzverwalter gem. § 21 Abs.2 Nr.2, 2. Alt. InsO war und es sich bei der Verpfändungsanzeige um eine Verfügung handelt, durch welche eine unmittelbare Rechtsänderung herbeigeführt wird, wäre für die Anzeige die Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich gewesen. Der Beklagte zu 1) hat seine Zustimmung jedoch ausdrücklich verweigert.
118e)
119Die mit dem Antrag zu 5) erhobene Klage auf Feststellung, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. J1. K1 GmbH & Co.KG mit Aktenzeichen 2 IN 79/10 als Vergütung aus dem Altersteilzeitvertrag vom 29.05.2007 für April 2010 bis September 2013 eine Insolvenzforderung zusteht, ist zulässig und teilweise begründet.
120aa)
121Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass mit der Formulierung "abzüglich der im Klageantrag zu Ziff. 2 einzeln aufgeführten Beträge" die Teilzahlungen des Beklagten zu 1) für den Zeitraum von April bis Juli 2010 i.H.v. 2.109,52 € netto in Abzug gebracht werden sollten. Mithin sollte Bezug genommen werden auf den angekündigten Antrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 28.10.2010 bzw. auf den gestellten Antrag zu 1) aus der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2011, nicht hingegen auf den gestellten Antrag zu 2) aus der mündlichen Verhandlung, mit welchem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die monatlichen Raten i.H.v. 127,82 € netto für die Direktversicherung bei der B1 Leben AG weiterzuführen sind. Denn infolge des Anerkenntnisses durch den Beklagten zu 1) bezogen auf den Kündigungsschutzantrag, der im Rahmen des Schriftsatzes vom 28.10.2010 als Antrag zu 1) angekündigt wurde, ist es bei den Anträgen zu einer Verschiebung der Ziffern gekommen.
122bb)
123Mit der Feststellungsklage begehrt der Kläger Vergütung aus dem Altersteilzeitvertrag für die Monate April 2010 bis September 2013 in Höhe von 186.548,04 € brutto, abzüglich des im Klageantrag zu 1 aufgeführten Betrages i.H.v. 2.109,52 € netto, abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.490,40 € netto monatlich sowie abzüglich etwaiger, zu erwartender Leistungen der Beklagten zu 2).
124Von dem von dem Kläger geltend gemachten Bruttobetrag i.H.v. 186.548,04 € ist jedoch neben der Teilzahlung des Beklagten zu 1) für die Monate April bis Juli 2010 i.H.v. 2.109,52 € netto und dem monatlichen Arbeitslosengeld i.H.v. 1.490,40 € netto zusätzlich auch das gewährte Krankengeld i.H.v. monatlich € 1.490,40 netto für die Zeit vom 05.07.2010 bis zum 16.12.2010 in Abzug zu bringen.
125(1)
126Der Kläger hat mit seinem Arbeitgeber eine monatliche Altersteilzeitvergütung von durchschnittlich € 4.441,62 € brutto inklusive Aufstockungsbetrag vereinbart. Für den Zeitraum von April 2010 bis September 2013 ergibt dies einen Bruttobetrag von insgesamt 186.548,04 €. Hiervon ist ein Nettobetrag in Höhe von 49.802,32 € in Abzug zu bringen. Für den Zeitraum von April bis Juli 2010 wurde von dem Beklagten zu 1) bereits eine Teilzahlung i.H.v. 2.109,52 € netto erbracht. Darüber hinaus erhielt der Kläger vom 01.04.2010 bis zum 04.07.2010 Arbeitslosengeld i.H.v. monatlich 1.490,40 € netto und danach bis zum 16.12.2010 Krankengeld i.H.v. monatlich 1.490,40 € netto. Ausweislich des Bescheides der Agentur für Arbeit vom 04.01.2011 wurde dem Kläger erneut Arbeitslosengeld vom 17.12.2010 bis zum 30.11.2012, ebenfalls in Höhe von monatlich 1.490,40 € netto, bewilligt. Dementsprechend ist für die Zeit von April 2010 bis November 2012 für bereits geleistete Arbeitslosengeld- und Krankengeldzahlungen sowie für die zukünftigen Arbeitslosengeldzahlungen ein Betrag in Höhe von insgesamt 47.692,80 € netto anzusetzen. Addiert mit den bereits geleisteten Teilzahlungen des Beklagten zu 2) für die Monate April bis Juli 2010 i.H.v. 2.109,52 € netto ist damit von der Bruttoforderung i.H.v. 186.548,04 € insgesamt ein Nettobetrag i.H.v. 49.802,32 € in Abzug zu bringen.
127(2)
128Eine materiell rechtliche Einwendung, die der Feststellung der Forderung zur Tabelle entgegensteht, besteht nicht, so dass der Feststellungsklage teilweise, unter zusätzlicher Berücksichtigung der Krankengeldzahlungen, stattzugeben war.
1292.
130Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig, jedoch unbegründet.
131a)
132Die von dem Kläger im Antrag zu 1) geltend gemachte Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO ist statthaft. Insbesondere ist für den Kläger ein Feststellungsinteresse gegeben und nicht die Leistungsklage vorrangig, denn zurzeit lässt sich die Höhe des Zahlungsanspruchs durch den Kläger noch nicht konkret beziffern. Die Höhe einer etwaigen Zahlung aus der bei der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ist abhängig von der Höhe des Betrages, den der Kläger für seine zur Insolvenztabelle angemeldete Entgeltforderung aus der Insolvenzmasse zu erwarten hat.
133b)
134Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Mangels eines wirksam entstandenen Pfandrechts des Klägers an der Rückdeckungsversicherung steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 2) kein Primärleistungsanspruch aus der Rückdeckungsversicherung zu.
1353.
136Die hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1), im Antrag zu 2) gestellte Feststellungsklage ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
137Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2).
138Die Frage, ob die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bzw. des Vertrages zu Gunsten Dritter vorliegend Anwendung finden, kann schon dahinstehen. Denn zumindest hat die Beklagte zu 2) keine vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten verletzt. Insbesondere hat die Beklagte zu 2) mit der Übersendung des Schreibens aus Mai 2009, in welchem sie den Kläger unmittelbar ansprach, nicht in schadensersatzbegründender Weise den Eindruck vermittelt, dass mit der Versicherung alles in Ordnung sei und den Kläger so davon abgehalten, weitere Nachforschungen in Angriff zu nehmen, die gegebenenfalls dazu geführt hätten, die Verpfändungsanzeige nochmals an die Beklagte zu übersenden. Schon aus der Betreffzeile des Schreibens aus Mai 2009 läßt sich entnehmen, dass dieses lediglich eine standardisierte jährliche Überschussmitteilung darstellt, die zudem nicht unmittelbar an die persönliche Adresse des Klägers, sondern über den Arbeitgeber, versendet wurde. Bereits hierin zeigt sich, dass die Beklagte zu 2) mit dem Mitteilungsschreibens lediglich ihrer aufsichtsrechtlichen Verpflichtung zur jährlichen Überschussmitteilung gegenüber ihrem unmittelbaren Vertragspartner, dem Arbeitgeber des Klägers, nachkommen wollte, dem Schreiben darüber hinaus aber weder ein Rechtsbindungswille noch ein rechtlicher Erklärungswert, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Abgabe oder des Zuganges einer Verpfändungsanzeige, zu entnehmen ist.
139Zudem war das Schreiben aus Mai 2009 aber auch schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht allein kausal dafür, dass der Kläger nach der mit dem Arbeitgeber getroffenen Verpfändungsvereinbarung nicht aktiv Informationen gegenüber der Beklagten zu 2) über eine etwaige Abgabe der Verpfändungsanzeige durch den Arbeitgeber und den Zugang dieser eingeholt hat. Vielmehr wurde ihm auch von Seiten des Arbeitgebers stets die Sicherheit vermittelt, dass Insolvenzschutz besteht und die Rückdeckungsversicherung für ihn ordnungsgemäß geführt wird. So trägt der Kläger selber vor, dass er sich regelmäßig durch Nachfrage in der Buchhaltung des Arbeitgebers, ebenso wie bei dem Geschäftsführer des Arbeitgebers, darüber informiert habe, ob alle Einzahlungen ordnungsgemäß erfolgten. In diesem Zusammenhang habe ihm der Geschäftsführer sogar versichert, dass er beruhigt sein könne und sein Geschäftsführer-Ehrenwort habe, dass mit der Insolvenzsicherung alles in Ordnung sei.
140Dagegen ist die Beklagte zu 2) ihren Pflichten als Versicherer ausreichend nachgekommen, indem sie ihren unmittelbaren Vertragspartner, den Arbeitgeber, in vier Schreiben zur Versendung der Verpfändungsanzeige aufforderte und zugleich darauf hinwies, dass im Falle einer Nichtanzeige für den Kläger kein Insolvenzschutz besteht.
141Nach all dem war den Anträgen nur teilweise stattzugeben.
142Trotz des Schriftsatzes des Klägers vom 14.03.2011 musste nicht erneut in die mündliche Verhandlung eingetreten werden. Eine Schriftsatznachlassfrist wurde von dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2011 nicht beantragt. Auch enthielten die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.03.2011 keine neuen Tatsachenausführungen, sondern lediglich Rechtsansichten. Gleiches gilt für den Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 23.03.2011.
143II.
144Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs.2 ArbGG, 91 Abs.1, 92 Abs.1, 100, 269 Abs.3 S.2 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung wurde zu Lasten des Beklagten zu 1) das Anerkenntnis hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages, sowie das überwiegende Teilunterliegen hinsichtlich des Klageantrags zu 5 berücksichtigt. Da die Beklagte zu 2) in voller Hinsicht obsiegte, waren ihr keine Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen ist der Kläger unterlegen.
145III.
146Für den Streitwert hat das Gericht hinsichtlich der Anträge gegenüber dem Beklagten zu 1) folgende Werte angesetzt: Der Kündigungsschutzantrag war mit drei Bruttomonatsgehältern bei Zugrundelegung eines Bruttomonatsentgelts von 4.441,62 € zu bewerten. Der Klageantrag zu 1) wurde mit 10.206,46 € bewertet. Für den Klageantrag zu 2) und 5) wurde unter Berücksichtigung von § 182 InsO aufgrund der Masseunzulänglichkeitserklärung für den Streitwert der Wert der niedrigsten Gebührenstufe, mithin ein Betrag von je 300,00 €, angesetzt. Der Klageantrag zu 3) wurde mit einem Wert von 73.384,86 € bemessen, für den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 4) wurde unter Berücksichtigung von § 45 Abs.1 S.3 GKG kein eigener Wert in Ansatz gebracht. Für die Anträge gegenüber der Beklagten zu 2) wurde ebenfalls kein weiterer Streitwert angesetzt.
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