Urteil vom Arbeitsgericht Siegburg - 4 Ca 2408/15 G

Tenor

1.              Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 26.02.2015 mit Ablauf des 30.9.2015 sein Ende gefunden hat.

2.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.170 EUR brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld von 2.530,53 EUR nebst Zinsen iHv 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2015 zu zahlen (Oktober-Gehalt).

3.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.170 EUR brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld von 2.448,90 EUR nebst Zinsen iHv 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2015 zu zahlen (November-Gehalt).

4.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.170 EUR brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld von 2.530,53 EUR nebst Zinsen iHv 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2016 zu zahlen (Dezember-Gehalt).

5.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.170 EUR brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld von 2.530,53 EUR nebst Zinsen iHv 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2016 zu zahlen (Januar-Gehalt).

6.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.170 EUR brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld von 2.367,27 EUR nebst Zinsen iHv 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2016 zu zahlen (Februar-Gehalt).

7.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.170 EUR brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld von 2.530,53 EUR nebst Zinsen iHv 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2016 zu zahlen (März-Gehalt).

8.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.170 EUR brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld von 2.448,90 EUR nebst Zinsen iHv 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2016 zu zahlen (April-Gehalt).

9.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.170 EUR brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld von 2.530,53 EUR nebst Zinsen iHv 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2016 zu zahlen (Mai-Gehalt).

10.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.285,82 EUR nebst Zinsen iHv 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2016 (Nutzungsentschädigung) zu zahlen.

11.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 380,97 EUR nebst Zinsen iHv 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2016 (Nutzungsentschädigung) zu zahlen.

12.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 380,97 EUR nebst Zinsen iHv 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2016 (Nutzungsentschädigung) zu zahlen.

13. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

14.               Streitwert: 103.668 EUR


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