Urteil vom Arbeitsgericht Siegen - 1 Ca 843/05
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 30.000,00 €.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch.
3Die Kläger sind die Eltern und gesetzlichen Erben des am 17.07.1961 geborenen und am 22.04.2005 verstorbenen C2xxxxxxx T1xxxx (Erblasser). Dieser war seit 1980 bei der Beklagten als Handelsfachpacker beschäftigt. Mit Schreiben vom 13.10.2004, zugegangen am 15.10.2004, hat die Beklagte das mit ihm bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.04.2005 gekündigt. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
4Sehr geehrter Herr T1xxxx,
5hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. April 2005.
6Vorsorglich kündigen wir zum nächstmöglichen Termin.
7Aufgrund der momentan stark sinkenden Auftragslage, bedingt durch Billigimporte aus Ostblockländern haben wir für unsere deutschen Produktionsbetriebe leider nicht mehr genug Arbeit. Aus diesem Grunde müssen wir das Werk und den Logistik Standort in F1xxxx schließen. Zusätzlich wird ein großer Teil der Produktion aus den anderen Werken nach unserem Werk in P1xxxx verlagert. Leider können wir Ihnen keinen anderen Arbeitsplatz mehr anbieten, wodurch auch Ihr Arbeitsplatz entfällt.
8Die Kündigung ist daher aus dringenden betrieblichen Erfordernissen unumgänglich. Bei der Sozialauswahl hat sich ergeben, da? Ihnen zu kündigen ist.
9Für den Fall, daß Sie keine Kündigungsschutzklage innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erheben, bieten wir Ihnen an, dass entsprechend der §§ 1, 1a KSchG eine Abfindung in Höhe von 30.000,00 € (0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr im Sinne des § 1a II KSchG) gezahlt wird.
10Wir weisen Sie darauf hin, daß seit dem 01.07.2003 für Arbeitnehmer die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche besteht. Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden.
11Der Erblasser hat sich gegen diese Kündigung nicht zur Wehr gesetzt.
12Die Kläger sind der Auffassung, der im Kündigungsschreiben zugesagte Abfindungsanspruch sei im Wege der Erbfolge auf sie übergegangen. Es sei davon auszugehen, dass schuldrechtliche Ansprüche mit Abschluss des Rechtsgeschäfts entstünden. Zweck der zu-gesagten Abfindung sei es gewesen, den Erblasser dazu zu bewegen, den Betrieb zu verlassen. Im Übrigen sei die Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen, ihn über eine etwaige Nichtvererblichkeit des Anspruchs aufzuklären, so dass in jedem Fall eine Pflichtverletzung vorliege.
13Die Kläger beantragen,
14die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.05.2005 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gefertigten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben im Gütetermin übereinstimmend Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden beantragt.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Abfindung, weil ein derartiger Anspruch zugunsten des Erblassers noch nicht entstanden war und deshalb auch nicht im Wege der Universalsukzession auf sie übergehen konnte. Im Einzelnen hat die Kammer dazu die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
20Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Zum Vermögen gehören auch Forderungen des Erblassers. Der Erblasser war jedoch zum Zeitpunkt seines Todes – noch - nicht Inhaber eines Anspruchs gegen die Beklagte, gerichtet auf Zahlung einer Abfindung.
21Der Erblasser hätte allerdings mit der vorgesehenen Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2005 nach § 1a Abs. 1 KSchG einen Abfindungsanspruch über 30.000 € erworben. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Erblasser mit Schreiben vom 13.10.2004 wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, der beabsichtigten Schließung ihres Werkes in F2xxxxxxxx-F1xxx, ordentlich gekündigt. Das Kündigungsschreiben enthält die nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG erforderlichen Hinweise, nämlich dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und dass der Erblasser bei Verstreichen lassen der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr beanspruchen kann. Schließlich hat der Erblasser keine Kündigungsschutzklage erhoben.
22Rechtsfolge ist die Begründung eines Abfindungsanspruchs in der genannten Höhe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG und dem erklärten Willen des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2.9.2003, BT-Drucks. 15/1509, Anlage 1; Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 24.6.2003, BT-Drucks. 15/1204, S. 12) entsteht dieser Anspruch allerdings erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Ungeachtet des Meinungsstreits über die Frage, ob es sich dabei um einen gesetzlichen oder einen vertraglichen Anspruch handelt, ist es deshalb – soweit ersichtlich – einhellige Ansicht im Schrifttum, dass der Anspruch voraussetzt, dass der begünstigte Arbeitnehmer nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist verstirbt, er das Entstehen des Abfindungsanspruchs also erlebt (ErfKomm/Ascheid, 5. Auflage 2005, § 1a KSchG, Rn. 10; Bader, NZA 2004, 65, 71; Däubler, NZA 2004, 177, 13x; Giesen/Besgen, NJW 2004, 185, 186; Münch-KommBGB/Hergenröder, Band 4, 4. Auflage 2005, § 1a KSchG, Rn. 20; Künzl in A-scheid/Preis/Schmidt, KSchG, 2. Auflage 2004, § 1a, Rn. 11; Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage 2005, § 131 Rn. 65; Raab, RdA 2005, 1, 10; Spilger in KR, 7. Auflage 2004, § 1a KSchG, Rn. 98; Tschöpe, MDR 2004, 193, 198; Willemsen/Annuß, NJW 2004, 177, 181; Wolff, BB 2004, 378, 381). Anders als bei der Begründung eines Abfindungsanspruchs durch Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich, wo nach der Rechtsprechung des BAG zu unterscheiden ist, ob die Abfindung die Gegenleistung für die Einwilligung des Mitarbeiters in die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt oder ob sie bezweckt, den Verdienstausfall des Arbeitnehmers zwischen dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt und dem Bezug von gesetzlichen Rentenleistungen zu kompensieren (BAG, Urteil vom 26.8.1997 – 9 AZR 227/96 = NZA 1998, 643 f.; BAG, Urteil vom 16.5.2000 – 9 AZR 277/99 = NZA 2000, 1236; BAG, Urteil vom 22.5.2003 – 2 AZR 250/02 = BB 2004, 894 ff.), fehlt es bei dem Anspruch aus § 1a KSchG regelmäßig an einem zu Tage getretenen Parteiwillen, der Grundlage für eine Vertragsauslegung sein könnte. Dies folgt schon daraus, dass seitens des Arbeitnehmers zur Begründung des Anspruchs nicht einmal eine ausdrückliche Willenserklärung erforderlich ist. Es genügt vielmehr das bloße Verstreichen lassen der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Zwar wäre es auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich denkbar, anhand der typischen Interessenlage der Parteien gleichwohl zu unterscheiden. Dem steht aber nach Auffassung der Kammer die eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers entgegen, der die Regelung des § 1a KSchG in Kenntnis der Rechtsprechung des BAG geschaffen hat. Ohne eine ergänzende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien oder zumindest eine entsprechende Zusage seitens des Arbeitsgebers im Kündigungsschreiben kann daher nicht angenommen werden, dass der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG auch dann entsteht, wenn der begünstigte Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist verstirbt.
23Mit dem Tod des Erblassers am 22.04.2005 endete das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gem. § 613 Satz 1 BGB. Zu diesem Zeitpunkt war der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG noch nicht entstanden und konnte demzufolge auch nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläger übergehen.
24Etwas anderes folgt auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Kläger war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, den Erblasser auf die oben dargestellte Rechtslage hinzuweisen. Nicht anders als beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages (dazu BAG, Urteil vom 3.7.1990 – 3 AZR 382/89 = NZA 1990, 971 ff.) muss sich auch der gekündigte Arbeitnehmer bei Zugang einer Kündigung, verbunden mit einem Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, selbst über die rechtlichen Folgen Klarheit verschaffen, die daraus resultieren, dass er davon absieht, Kündigungsschutzklage zu erheben. Den Arbeitgeber treffen erst dann Aufklärungspflichten, wenn er den Eindruck erweckt hat, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen Risiken für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses aussetzen (BAG, Urteil vom 21.2.2002 – 2 AZR 749/00 = BB 2002, 2335 ff.). Derartige Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klage war daher abzuweisen.
25Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.
26Deventer
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Referenzen
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