Urteil vom Arbeitsgericht Siegen - 1 Ca 1100/10
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 12.240,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.
3Der Kläger steht bei der Beklagten seit 1992 in einem Arbeitsverhältnis. Er ist tätig als Schmelzmeister. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen anzuwenden. Bei der Beklagten wurde das Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen zum 01.04.2009 eingeführt.
4Im Rahmen dieser ERA-Einführung wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert mit einer Gesamtzahl von 124 Punkten. Der Kläger ist tätig als Teamleiter Gießen/Schmelzen 2. Hinsichtlich der Beschreibung und Bewertung seiner Arbeitsaufgaben wird auf Blatt 5 bis 7 der Gerichtsakte Bezug genommen.
5Bis zur Einführung von ERA im April 2009 bezog der Kläger einen Monatsgrundlohn in Höhe von 4.233,60 € brutto sowie eine Leistungszulage in Höhe von 190,51 € brutto (4,5 %), insgesamt 4.678,13 € brutto. In der Entgeltgruppe 12 bezieht der Kläger ein ERA-Monatsgrundgehalt in Höhe von 3.365,50 € brutto sowie eine ERA-Leistungszulage in Höhe von 378,62 € brutto (11,25 %), so dass sein ERA-Entgelt zunächst bei 3.744,12 € brutto liegt. Mit dem ERA-Ausgleichsbetrag in Höhe von 934,01 € brutto erreicht der Kläger seinen bisherigen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 4.678,13 €.
6Bei der Beklagten existiert daneben ein Arbeitsplatz für den Bereich Teamleiter Gießen/Schmelzen 1. Hinsichtlich der Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben auf diesem Arbeitsplatz wird Bezug genommen auf Blatt 8 bis 10 der Gerichtsakte. Dieser Arbeitsplatz ist bei der Beklagten gegenwärtig nicht besetzt.
7Der Leiter der Gießerei und der Teamleiter 1 Formen/Gießen erstellen bei der Beklagten den Wochengießplan. Der Wochengießplan ist der Arbeitsplan für die Formerei (welche Formen müssen bis zum Gießtag gefertigt sein?), den Gießbetrieb (welche Formen müssen für diesen Gießtag zusammengesetzt werden und werden abgegossen?) und den Schmelzbetrieb (welche Qualitäten an Flüssigeisen müssen für diesen Gießtag in welchen Mengen erschmolzen werden?). Auf Grund entsprechender Vorbereitungszeiten (Durchlaufzeiten) im Bereich Formerei wird der Arbeitsplan frühzeitig erstellt. Die Qualitäten (gleich Werkstoffe) werden der Stückliste des Betriebsauftrags (BA) entnommen und in den Wochengießplan übernommen. In der Vorwoche werden die Qualitätsvorgaben (gleich Werkstoffe) durch die Qualitätsstelle überprüft und gegebenenfalls verändert. Danach wird die Zusammenfassung (Analysevorgaben Kalenderwoche „XY") für den Schmelzbetrieb durch die Mitarbeiter E1/N1 erstellt. Nach Absprache zwischen Teamleiter 1 Formen/Gießen bzw. Teamleiter 2 Formen/Gießen (Gießen) erstellt der Teamleiter 2 Gießen/Schmelzen (Schmelzen) den Ofenbelegungsplan für den/die ersten Abguss/Abgüsse des entsprechenden Gießtages. Im Übrigen wird nach Absprache zwischen dem Kläger und Teamleiter Gießen/Formen 1 bzw. Teamleiter Gießen/Formen 2 die Gussfolge des Folgetages festgelegt. Anschließend wird der Ofenbelegungsplan durch den Kläger festgelegt.
8Die vom Kunden der Beklagten geforderten Eigenschaften des Produktes der Beklagten werden durch die Qualitätsstelle in entsprechende Werkstoffe/Werkstoffkombinationen umgesetzt. Ein Kennzeichen für die Werkstoffeigenschaften ist die chemische Zusammensetzung (Legierungsanalyse) dieser Werkstoffe. Es ist bei der Beklagten zwingend erforderlich, diese Vorgaben entsprechend umzusetzen. Liegt die chemische Zusammensetzung der durch Spektralanalyse untersuchten Proben außerhalb der Min-/Max-Vorgaben (Analysenwert des einzelnen Legierungselements), so handelt es sich um einen Störfall.
9Der Kläger legte gegen seine von der Beklagten vorgenommene ERA-Eingruppierung Widerspruch bei der paritätischen Kommission ein. Diese wies den Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 18.12.2009 (Blatt 43 Gerichtsakte) zurück.
10Mit seiner am 06.08.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Kläger von der Beklagten die Eingruppierung und Vergütungszahlung nach der Entgeltgruppe 13.
11Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:
12Der Kläger ist der Ansicht, richtigerweise in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden zu müssen. Der Kläger hält insbesondere die Bewertung des Anforderungsmerkmals „Handlungs- und Entscheidungsspielraum" mit der Stufe 3 (gleich 18 Punkte) für zu gering bewertet. Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Arbeitsaufgabe im Hinblick auf den damit verbundenen „Handlungs- und Entscheidungsspielraum" mit der Stufe 4 und damit mit 30 Punkten richtig zu bewerten sei, wodurch sich eine Gesamtpunktzahl von 136 Punkten ergeben würde, was richtigerweise eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 13 nach sich ziehe.
13Dies ergebe sich zunächst daraus, dass das Anforderungsmerkmal „Handlungs- und Entscheidungsspielraum" bei dem Arbeitsplatz Teamleiter Gießen/Schmelzen 1 mit der Stufe 4 bewertet wurde. Auf Grund der nahezu identischen Stellen- und Aufgabenbeschreibung sei auch sein Handlungs- und Entscheidungsspielraum entsprechend gleich zu bewerten.
14Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei der Beklagten die Schichtführer im Hinblick auf dieses Anforderungsmerkmal ebenfalls mit der Stufe 3 bewertet werden, obwohl er im Vergleich zu den Schichtführern einen größeren Handlungs- und Entscheidungsspielraum besitze und er auch gegenüber den Schichtführern weisungsbefugt sei. Diese seien ihm als Mitarbeiter unterstellt.
15Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Wochengießplan für den Schmelzbereich und damit für seinen Arbeitsbereich nicht maßgeblich und nicht relevant sei. Er arbeite anhand von Analysenvorgaben, die immer sehr kurzfristig hereingegeben würden, in der Regel freitags für die nächste Kalenderwoche. Es dürfe bei der Beklagten ausschließlich nach den Analysevorgaben gearbeitet werden. Nach den Analysevorgaben lege er den Ablauf des nächsten Tages fest, wozu insbesondere die Festlegung des Ofenbelegungsplanes gehöre, den er in Eigenregie festlege. Nach diesen Vorgaben arbeiteten dann die Verfahrensmechaniker 1, denen gegenüber er weisungsbefugt sei.
16Mangels Vorgabe besitze er einen Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe. Die in den Analysenvorgaben aufgelisteten Vorgaben könnten nicht immer so umgesetzt oder getroffen werden, wie dies dort vorgegeben sei. Dann lägen die Analysen außerhalb der Vorgaben. Deshalb habe er zu Beginn des Arbeitstages die neue Gussreihenfolge zu regeln. Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass er nach den Vorgaben des Qualitätshandbuches Rücksprache mit seinen Vorgesetzten zu halten habe bei Abweichungen, realistisch umsetzbar sei dies jedoch nicht. In der Zeit von 06.00 bis 07.00 Uhr seien weder die Qualitätsstelle noch die Vorgesetzten anwesend. In dieser Zeit treffe er die Entscheidungen allein, dies sei seit vielen Jahren betriebliche Übung.
17Bei seinem Arbeitsplatz handele es sich auch um einen Bildschirmarbeitsplatz, er arbeite mit drei Monitoren. Auf einem befänden sich die Temperaturmessungen, auf dem zweiten die Timeline und auf dem dritten die Leistungserfüllungskurve (LAK). Die Tatsache des Bildschirmarbeitsplatzes finde sich in der Bewertung der Arbeitsaufgabe des Klägers durch die Beklagte nicht wieder.
18Der Kläger beantragt ,
19die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Entgelt nach der Entgeltgruppe 13
20nach ERA zu bezahlen.
21Die Beklagte beantragt ,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes vor:
24Die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 12 sei zutreffend. Es gehe bei der Eingruppierung nicht darum, wie kreativ ein Beschäftigter mit seiner Arbeitsaufgabe umgehe, sondern welche objektiven Erfordernisse sich aus seiner Arbeitsaufgabe heraus ergeben würden. Auf Grund der Vorgaben habe der Kläger einen geringen Handlungs- und Entscheidungsspielraum in Bezug auf die Wahl der Einsatzstoffe und die Reihenfolge der Erschmelzung der entsprechenden Materialien. Dies würde jedoch keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 rechtfertigen. Die Bewertung des Teamleiters Gießen/Schmelzen 1 sei auch deshalb höher, da dieser ein viel größeres Aufgabengebiet inne habe und demzufolge auch sein Handlungs- und Entscheidungsspielraum höher zu bewerten sei. Seine Koordinations- und Planungstätigkeiten bezögen sich sowohl auf den Bereich Schmelzen als auch auf den Bereich Gießen.
25Der Kläger sei auch nicht gegenüber den Schichtführern weisungsbefugt. Der Kläger arbeite – unstreitig – ausschließlich in der Frühschicht. In der Mittags- und Nachtschicht seien keine Teamleiter Gießen/Schmelzen 1 oder 2 anwesend. Nur in diesem Fall (bei Nichtanwesenheit der Teamleiter) würden die Schichtführer Aufgaben von Gießerei-/Verfahrensmechanikern 1 (Schmelzen) wahrgenommen. Da die Verfahrensmechaniker 1 bei Abwesenheit des Klägers die Schichtführung übernehmen würden, sei ihnen der gleiche Handlungs- und Entscheidungsspielraum zuzugestehen, da sie auch im gleichen Umfang wie der Kläger Entscheidungen treffen müssten.
26Die Arbeitsaufgabe des Klägers komme aus dem Bereich Gießen und sei vom Guss her bestimmt. Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger in der Zeit morgens von 06.00 bis 07.00 Uhr die Entscheidungen alleine treffe. Der Vorgesetzte des Klägers belege im 14-tägigen Wechsel ebenfalls die Frühschicht, das heißt der Arbeitsbeginn sei für den Vorgesetzten ebenfalls um 06.00 Uhr. Darüber hinaus seien die Vorgesetzten aus dem Bereich Gießerei und der Qualitätsstelle telefonisch erreichbar. Nach den Vorgaben des Qualitätshandbuches habe der Kläger auch bei Abweichungen Rücksprache mit seinen Vorgesetzten zu halten.
27Beim Kläger sei auch nicht gesondert zu berücksichtigen, dass es sich um einen Bildschirmarbeitsplatz handele. Unter der Beschreibung seiner Arbeitsaufgabe sei unter 2.1 Arbeits-/Betriebsmittel „EDV-unterstützte Messeinrichtungen" aufgeführt, was sich auf die vom Kläger angeführte Temperaturmessung beziehe. LAK sei ein reines Informationssystem über die Energieausnutzung, ein Eingriff in dieses System sei nicht möglich. Timeline sei erst im Januar 2010 installiert worden.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlung vom 03.02.2011 Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die zulässige Klage ist unbegründet.
31Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er auf Grund seiner Tätigkeit in die Entgeltgruppe 13 einzugruppieren ist.
32I.
33Die Klage ist zulässig.
34Es handelt sich zwar nicht um eine im öffentlichen Dienst wie auch in der Privatwirtschaft übliche und zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage. Es ist allerdings ebenfalls genauso zulässig, im Rahmen einer Eingruppierungsrechtsstreitigkeit vom Arbeitgeber die Zahlung eines Entgelts nach einer bestimmten Entgeltgruppe zu verlangen. Ein entsprechender Titel wäre auch hinreichend bestimmt, da sich aus einem entsprechenden Tenor mit der entsprechenden Bestimmtheit für die Beklagte ergibt, welche Vergütungszahlung der Kläger von ihr verlangt.
35Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bestehen nicht und wurden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.
36II.
37Die Klage ist unbegründet.
38Der Kläger hat nicht dargelegt, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 gerechtfertigt ist.
39Der Kläger hat in diesem Zusammenhang insbesondere nicht dargelegt, dass die Bewertung seiner Arbeitsaufgabe im Hinblick auf das Anforderungsmerkmal „Handlungs- und Entscheidungsspielraum" mit der Stufe 3 und damit mit 18 Punkten zu gering bewertet worden ist.
401. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft originärer Tarifbindung nach § 3 TVG die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung. Bei der Beklagten gilt dabei das Entgeltrahmenabkommen Metallindustrie NRW.
412. Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten ist die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe nach dem in § 3 Entgeltrahmenabkommen (ERA) bestimmten Punktbewertungsverfahren erfolgt eine ganzheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst, unabhängig davon, wie oft und wie lange diese ausgeführt werden. Bei dem Anforderungsmerkmal „Handlungs- und Entscheidungsspielraum" ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen (§ 2 Nr. 3 ERA).
42Nach § 3 Ziffer 1.2 ist auch das Anforderungsmerkmal „Handlungs- und Entscheidungsspielraum" Grundlage für die Einstufung einer Arbeitsaufgabe. Für dieses wie auch die anderen Anforderungsmerkmale sind Bewertungsstufen gebildet, diesen Bewertungsstufen Punktwerte zugeordnet und damit eine Gewichtung zueinander festgelegt (§ 3 Ziffer 1 ERA).
43Mit dem Anforderungsmerkmal „Handlungs- und Entscheidungsspielraum" wird der zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderliche Spielraum der Beschäftigten beschrieben, um eigene Vorgehensweisen bei der Arbeitsausführung und Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen.
44Der jeweilige Handlungs- und Entscheidungsspielraum ergibt sich daraus, in welchem Maße der Beschäftigte in der Lage sein muss, die ihm übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung/Bewertung von Umsicht, Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit zu planen und/oder folgerichtig und fehlerfrei auszuführen.
45Eine Bewertung des Handlungs- und Entscheidungsspielraums nach der Stufe 3 (18 Punkte) erfolgt, wenn die Erfüllung der Arbeitsaufgaben teilweise vorgegeben ist. Eine Bewertung nach der Stufe 4 erfolgt dann, wenn die Erfüllung der Arbeitsaufgaben überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständig erfolgt (gleich 30 Punkte) (Ziffer 2 der Anlage 1 a zu ERA – Begriffsbestimmungen und Bewertungsstufen der Anforderungsmerkmale des tariflichen Punktbewertungsverfahrens nach § 3 ERA -).
46Nach dem ERA-Glossar bedeutet „Erfüllung der Arbeitsaufgaben teilweise vorgegeben" einen größeren Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Typisch für diese
47Bewertungsstufe sind:
48- Es besteht mangels Vorgabe ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe.
49- Es besteht ein geringer Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel.- Die Ergebnisse/Ziele sind vorbestimmt.
50Hinsichtlich der Bewertungsstufe 4 (Erfüllung überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständig) ist im ERA-Glossar ausgeführt, dass die „Erfüllung der Arbeitsaufgaben überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständig" bedeutet einen großen Handlungs- und Entscheidungsspielraum.
51Typisch für diese Bewertungsstufe sind:
52- Es besteht mangels Vorgabe ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsläufe.
53- Es besteht ein Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsver-
54fahren/Arbeitsmittel, da entsprechende Vorgaben fehlen.
55- Die Ergebnisse/Ziele sind überwiegend vorbestimmt.
563. Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger (Arbeitnehmer) nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses und des materiellen Rechts je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und den Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, vgl. BAG vom 04.05.1994 – 4 AZR 447/93 – ZTR 1994, Seite 507; BAG vom 08.03.2006 – 10 AZR 186/05 – AP-Nr. 7 zu § 11 BGB Gewerkschaftsangestellte). Allein die Darstellung der auszuübenden Tätigkeit oder eine Bezugnahme auf die Arbeitsplatzbeschreibung/Stellenbeschreibung reicht nicht aus, vielmehr muss der Kläger auch Tatsachen vorbringen, die den rechtlichen Schluss auf die qualifizierenden Merkmale ermöglichen (LAG Hamm vom 14.11.2001 – 18 Sa 581/01 – nicht veröffentlicht; LAG Hamm vom 04.10.2002 – 12 (11) Sa 1046/01 und 12 (11) Sa 1047/01 – nicht veröffentlicht).
574. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Bewertung seiner Arbeitsaufgabe im Bereich „Handlungs- und Entscheidungsspielraum" richtigerweise mit der Stufe 4 und damit mit 30 Punkten zu bewerten ist, woraus sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 ergeben würde.
58a) Dies ergibt sich zum Einen nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass die Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben beim Teamleiter Gießen/Schmelzen 2 nahezu identisch sind mit der Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben des Teamleiters Gießen/Schmelzen 1. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ist der Teamleiter 1 im Gegensatz zum Kläger sowohl für den Bereich Gießen als auch für den Bereich Schmelzen zuständig, während der Kläger zuständig ist für den Bereich Schmelzen.
59Hinzu kommt, dass eine Ungleichbehandlung zwischen dem Kläger und der zur Zeit nicht besetzten Stelle des Teamleiters 1 voraussetzen würde, dass die Beschreibung und Bewertung der Arbeitsaufgabe des Teamleiters 1 zutreffend und richtig ist. Nur in diesem Fall würde eine Ungleichbehandlung gegenüber der Bewertung der entsprechenden Arbeitsaufgabe beim Kläger vorliegen. Dies lässt sich dem Vortrag des Klägers jedoch nicht entnehmen.
60b) Die Parteien sind sich im Wesentlichen darüber einig, dass der Kläger nach entsprechenden Analysevorgaben den Ofenbelegungsplan selbständig erstellt. Das herzustellende Produkt steht damit für den Kläger fest. Damit ist festzuhalten, dass die Ergebnisse/Ziele seiner Arbeit vorbestimmt sind, was zur Bewertungsstufe 3 gehört.
61Zum Anderen bedeutet dies, dass eben bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel entsprechende Vorgaben nicht fehlen, was eine Bewertung nach der Stufe 4 voraussetzen würde. Die Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmittel sind bei der Tätigkeit des Klägers nach dem Verständnis der Kammer vorgegeben.
62Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger im Hinblick auf die eigenständige Festlegung des Ofenbelegungsplans ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe zusteht, da insoweit keine Vorgaben gemacht werden. Diese Voraussetzung wird sowohl auf der Bewertungsstufe 3 als auch auf der Bewertungsstufe 4 verlangt.
63Ob die Schichtführer im Verhältnis zum Kläger richtig eingruppiert sind oder aber gegebenenfalls zu hoch, kann keine höhere Bewertung beim Kläger rechtfertigen. Im Übrigen hat sich der Kläger nicht weiter zum Vortrag der Beklagten eingelassen, dass die Verfahrensmechaniker 1 bei Abwesenheit des Klägers die Schichtführung übernehmen und ihn daher der gleiche Handlungs- und Entscheidungsspielraum zuzugestehen ist, da sie auch im gleichen Umfang wie der Kläger Entscheidungen zu treffen haben.
64Die Kammer stellt damit keineswegs in Abrede, dass der Kläger eine verantwortungsvolle Aufgabe und Position bei der Beklagten begleitet und diese auch im bisherigen Arbeitsverhältnis mit großen Engagement und Einsatz ausgeübt hat. Bei der Bewertung der richtigen Eingruppierung des Klägers geht es jedoch dem gegenüber darum, inwieweit mit dem vom Kläger besetzten Arbeitsplatz und der Arbeitsaufgabe tatsächlich die Erfüllung erfolgt überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständig. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger keinerlei Zeitangaben dazu gemacht hat, in welchem Umfang bei ihm welche Arbeitsaufgabe anfällt. Nach § 2 Ziffer 3 ERA ist die Gewichtung bei dem Anforderungsmerkmal Handlungs- und Entscheidungsspielraum jedoch danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen, wozu auch der zeitliche Anteil gehört. Dass die Erfüllung der Arbeitsaufgabe des Klägers nur teilweise vorgegeben ist, beinhaltet eine Bewertung nach der Stufe 3. Dass dem gegenüber die Erfüllung der Arbeitsaufgaben durch den Kläger überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständig erfüllt, hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich für die Kammer bereits unstreitig daraus, dass der Kläger nach Analysevorgaben arbeitet.
65III.
66Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
67Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG in jedem Urteil festzusetzende Streitwert ergibt sich aus § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG. Dabei war jedoch vorliegend die Besonderheit zu berücksichtigen, dass sich eine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 13 für diesen finanziell und vergütungstechnisch tatsächlich nicht ausgewirkt hätte, da der Kläger bereits gegenwärtig ein höheres monatliches Bruttoentgelt bezieht, als dies nach der Entgeltgruppe 13 der Fall wäre. Die monatliche Bruttodifferenz des Klägers beläuft sich gegenwärtig theoretisch auf 680,00 € brutto monatlich. Unter grundsätzlicher Heranziehung von § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG hat dem gegenüber die Kammer in dieser Konstellation den hälftigen entsprechenden Streitwert für angemessen gehalten (680,00 € brutto monatlich x 36 : 2).
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