Urteil vom Arbeitsgericht Solingen - 3 Ca 2349/05 lev
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Streitwert: € 40.752,00.
1
T a t b e s t a n d :
2Die am 15.12.1957 geborene verheiratete Klägerin, die zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, war ab 1973 für die Beklagte tätig.
3Ende 2004 wurde der Bereich Consumer Imaging (CI), in dem auch die Klägerin tätig war, ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.2..2004 auf die neu gegründete B. GmbH übertragen.
4Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 22.10.2004 über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Sie hat von der Möglichkeit, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, keinen Gebrauch gemacht.
5Die Betriebsübernehmerin hat das Arbeitsverhältnis im Rahmen umfangreicher Restrukturierungsmaßnahmen, die Gegenstand des Interessenausgleichs vom 14.10.2004 (Kopien Bl. 2. ff d. A.), auf den verwiesen wird, sind, mit Schreiben vom 06.12.2004 (Kopie Bl. 6 d. A.) ordentlich zum 30.09.2005 gekündigt. Unter dem 07.12.2004 wurde der Klägerin von der B. GmbH mitgeteilt, dass sie nach Maßgabe des "Transfer Sozialplanes vom 21.2..2003" Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von € 40.752,00 hat (Kopien des Schreibens vom 07.12.2004 nebst Anlage = Bl. 7 ff d.A.).
6Mit ihrer am 14.2..2005 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Abfindung zzgl. Verzugszinsen.
7Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Anspruch sei bereits vor dem Betriebsübergang entstanden, da die Entscheidung über den Wegfall ihres Arbeitplatzes bereits im Oktober 2004 vor dem Betriebsübergang noch von der Beklagten getroffen worden sei.
8Jedenfalls aber könne sie die Abfindung von der Beklagten als Schadensersatz verlangen. Die Beklagte habe sie nämlich nicht ausreichend und nicht korrekt über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs informiert.
9Die Klägerin beantragt
10die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 40.752,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2005 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da der Abfindungsanspruch der Klägerin erst nach dem Betriebsübergang entstanden sei.
14Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist unbegründet.
17Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ihr Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nicht bereits vor dem Betriebsübergang, der mangels Widerspruch der Klägerin auch einen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Folge gehabt hat, entstanden. Für Ansprüche, die erst nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses entstehen, haftet nur der Betriebsübernehmer, die Haftung des früheren Betriebsinhabers beschränkt sich auf Ansprüche, die bereits vor dem Betriebsübergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden (§ 613 a Abs. 2 BGB).
18Ein Anspruch entsteht, wenn seine tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Sieht wie im vorliegenden Fall ein Sozialplan Zahlungen von Abfindungen "wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses" (V Zif. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 17.01.1995 [Kopien Bl. 20 ff d. A.], auf den § 5 des Interessenausgleichs verweist) vor, so liegen die Voraussetzungen erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Demgemäß ist der Abfindungsanspruch der Klägerin erst mit ihrem Ausscheiden am 30.09.2005 und damit nach dem Betriebsübergang entstanden.
19Es ist daher auch unbeachtlich, wann die Entscheidung über den Wegfall ihres Arbeitsplatzes getroffen worden ist.
20Ob die Klägerin ausreichend und korrekt über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet worden ist, kann dahinstehen. Die Klage ist nämlich mangels Kausalität zwischen dem nach der Behauptung der Klägerin zur Schadensersatzpflicht führenden Ereignis und dem begehrten Schaden auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht begründet.
21Unterstellt man zu Gunsten der Klägerin eine schuldhafte unrichtige Unterrichtung der Klägerin durch die Beklagte und sähe hierin dann dem Grunde nach eine deshalb zum Schadensersatz verpflichtende Handlungsweise der Beklagten, weil diese schuldhaft gegen die Rechtspflicht des § 613a Abs. 5 BGB verstoßen hätte, so wäre immer noch nicht begründbar, warum der Klägerin durch die Handlungsweise der Beklagten ein Schaden in Höhe der ihr nach dem Sozialplan zustehenden Abfindung entstanden sein soll. Die Klägerin kann doch nur geltend machen, dass sie im Falle einer genügenden Unterrichtung dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen und damit Arbeitnehmerin der Beklagten geblieben wäre. Selbst wenn die Beklagte dann mangels Beschäftigungsmöglichkeit wirksam gekündigt hätte, hätte dies aber keinen jetzt gegen die Beklagte gerichteten Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan ausgelöst. Schließlich hätte die Klägerin dann ihren Arbeitplatz nicht wegen des Wegfalls ihres Arbeitplatzes im Zuge der Restrukturierungsmaßnahmen verloren, sondern deshalb, weil sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen hat und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten nicht mehr bestand.
22Die Klage war demgemäß mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
23Die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte - Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3ff ZPO.
24Rechtsmittelbelehrung
25Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
26B e r u f u n g
27eingelegt werden.
28Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
29Die Berufung muss
30innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
31beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
32Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
33* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
34Maercks
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Die am 15.12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)