Urteil vom Arbeitsgericht Solingen - 1 Ca 330/07 lev

Tenor

1. Der Klageantrag zu 1. wird abgewiesen.

2. Auf den Hilfsantrag wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsvertragsverhältnis besteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1037,67 € brutto (Arbeitsentgelt Juni 2005 ab dem 24.05.05) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 405,44 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Juli 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt August 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt September 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt November 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Januar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Februar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt März 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt April 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 zu zahlen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Mai 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.

15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Juni 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Juli 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen.

17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt August 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.

18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt September 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen.

19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen.

20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt November 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.

21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen.

22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Januar 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen.

23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Februar 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt März 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2007 zu zahlen.

25. Im Übrigen werden die Klage und der Hilfsantrag abgewiesen.

26. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

27. Streitwert: € 97.821,25


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169

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