Urteil vom Arbeitsgericht Solingen - 2 Ca 2308/06 lev
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Streitwert beträgt 52.080,45 Euro.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter Unterrichtung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang.
3Die am 28.09.1953 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 01. Oktober 1972 bei der Beklagten beschäftigt. Sie erzielte zuletzt ein durchschnittliches Monatsgehalt von 5.200 € brutto.
4Die Beklagte nahm im Jahre 2004 umfassende Umstrukturierungsmaßnahmen vor. Der Bereich Consumer Imaging (CI), in dem die Klägerin zuletzt beschäftigt war, ging zum 01. November 2004 auf die Firma B. GmbH über.
5Die Beklagte informierte die Arbeitnehmer bereits in einer Betriebsversammlung vom 19. August 2004 über den beabsichtigten Übergang des Betriebsteils Consumer Imaging auf die B. Germany GmbH. Mit Schreiben vom 22.10.2004 informierte die Beklagte die Klägerin über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs mit Wirkung zum 01. November 2004. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
62. Zum Grund für den Übergang:
7...
8B. GmbH mit Sitz in M. umfasst das gesamte bisherige CI-Geschäft der B. AG, also die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte. B. GmbH übernimmt das Vermögen von CI. Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-How, Vorräte und Forderungen.
9...
10Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken zu bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.
11...
125. Zu Ihrer persönlichen Situation:
13Ihr Arbeitsverhältnis wird von dem geplanten Personalabbau gemäß Ziffer 4 nicht betroffen sein.
14...
157. Zu den Folgen eines Widerspruchs:
16Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B. AG und geht nicht auf die B. GmbH über.
17Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf B. GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei der B. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungs-möglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch B. AG rechnen.
18Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der B. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der B. AG, noch gegenüber B. GmbH.
19Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt.
20Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen.
21Im Übrigen wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen.
22Nach dem Betriebsübergang arbeitete die Klägerin bei der B. GmbH weiter.
23Am 01. September 2005 wurde aufgrund eines Antrags vom 20. Mai 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. GmbH eröffnet. Mit Wirkung zum 01.11.2005 trat die Klägerin aufgrund eines dreiseitigen Vertrages zwischen ihr, der B. GmbH und der D. GmbH in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft D. GmbH ein. Der Arbeitsvertrag war für die Dauer vom 01.11.2005 bis zum 31.10.2006 befristet. Wegen des Inhalts wird auf den Aufhebungs- und Anstellungsvertrag (Anlage K 3) Bezug genommen. Seit dem 01.11.2006 ist die Klägerin arbeitslos. Dem Betriebsübergang hat die Klägerin nicht widersprochen.
24Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5, Abs. 6 BGB i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB. Hilfsweise stützt die Klägerin seine Ansprüche auf allgemeine zivilrechtliche, haftungsrechtliche und durchgriffsrechtliche Tatbestände.
25Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass sich ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der nichtordnungsgemäßen Unterrichtung über den Betriebs-übergang ergebe. Die Beklagte habe sie falsch informiert. Für die Beurteilung sei nicht nur auf das Schreiben vom 22.10.2004 abzustellen, sondern auch die Informationen aus der Betriebsversammlung vom 19. August 2005 zu
26berücksichtigen. Entgegen den Darstellungen in der Betriebsversammlung habe die B. GmbH nicht über die angegebenen Barmittel verfügt. Entgegen den Angaben im Informationsschreiben vom 22.10.2004 habe die B. GmbH auch keine Markenrechte besessen. Darüber hinaus enthalte das Schreiben keine Informationen über die Haftung und Haftungsverteilung zwischen dem Veräußerer und Erwerber. Bei ordnungsgemäßer Information hätte sie dem Betriebsübergang widersprochen. Hierfür spreche die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Beklagte habe im Unterrichtungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihr bei einem Widerspruch nicht möglich sei, sie weiter zu beschäftigen und sie deswegen mit einer Kündigung zu rechnen habe. Bei einer Kündigung hätte die Beklagte entsprechend den tariflichen und arbeitsvertraglichen Vorgaben eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten einhalten müssen. Die Beklagte hätte sodann das Gehalt für die Zeit vom 01. November 2004 bis 31. Oktober 2005 in Höhe von € 2.729,96 netto monatlich weiter zahlen müssen. Aufgrund des geltenden Transfer-Sozialplans hätte die Beklagte eine Abfindungssumme in Höhe von € 61.355,00 brutto geschuldet, wobei unter Anwendung der Fünftelregelung sowie unter Berücksichtigung der Einkommenssituation der Klägerin keine Steuern auf die Abfindung zu entrichten gewesen wären. Bei einem Ausscheiden zum 31. Oktober 2005 hätte sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 24 Monate, insgesamt € 33.948,00 netto gehabt. In dem Zeitraum vom 1.11.2004 bis 30.11.2007 wären der Klägerin insgesamt € 128.062,52 zugeflossen. Sie habe zwar in der Zeit vom 1.11.2004 bis 31.10.2005 von der B. ein Netto-Einkommen von insgesamt € 32.759,52 bezogen und aufgrund des dreiseitigen Vertrages habe sie Einkünfte von 26.248,55 € netto erzielt. Darüber hinaus habe sie Arbeitslosengeld vom 01. 11.2006 bis 31.10.2007, insgesamt 16.974,00 € netto bezogen. Sie habe jedoch durch die Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages ihren Abfindungsanspruch i.H.v. 61.355,00 € verloren. Durch Unterlassen des Widerspruchs habe sie sich daher nur eine Gesamtsumme von 75.982,07 €
27erhalten. Die Differenz der Vermögenslagen ergebe den geltend gemachten Betrag von 52.080,45 €.
28Die Klägerin beantragt,
29die Beklagte zu verurteilen, an den Klägerin € 52.080,45 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Januar 2007 zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Sie habe ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt. Zunächst komme es für die Beurteilung nur auf das Schreiben vom 22.10.2004 an, weil die Information in Textform zu erfolgen habe. Die Angaben über die finanzielle Ausstattung seien nicht fehlerhaft. Die Säulen der geplanten Liquiditätsausstattung der B. GmbH hätten per 01.11.2004 aus einem sog. Mezzanine-Darlehen der amerikanischen Investoren in Höhe von 20 Millionen Euro, aus vorhandenem equity-Kapital von 2 Millionen Euro sowie einem Darlehen aus Verkauf von Forderungen weltweit im Umfange von 50 Millionen Euro, also 72 Millionen Euro bestanden. Darüber hinaus habe eine Darlehenszusage der KBC-Bank von 50 Millionen Euro bestanden. Die Rüge der fehlenden Information über die Haftungsverteilung gehe fehl. Es sei mit den örtlichen Betriebsräten und dem Gesamtbetriebsrat eine Überleitungsvereinbarung getroffen und darüber die Arbeitnehmer entsprechend informiert worden. Im Übrigen könne ein Widerspruchsrecht nicht geltend gemacht werden, wenn sich eine Fehlinformation nicht auf das übergegangene Arbeitsverhältnis auswirken könne. Dies sei hier gegeben. Selbst wenn die Information mangelbehaftet gewesen sei, ergebe sich kein Schadensersatzanspruch. Die Klägerin habe als darlegungs- und beweis-
33pflichtige Partei nicht ausreichend die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität dargetan. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sie einen dreiseitigen Vertrag zum 01.08.2005 abgeschlossen und in die Beschäftigungsgesellschaft eingetreten sei. Damit sei ein Widerspruch und ein Schadensersatzanspruch verwirkt. In jedem Fall habe sie darauf verzichtet. Im Übrigen sei die Schadensforderung auch nicht nachzuvollziehen. Es ergebe sich nicht, dass der Klägerin bei einem Widerspruch überhaupt ein Abfindungsbetrag zugestanden hätte. Aus den bestehenden Sozialplanregelungen ergebe sich das nicht. Im Übrigen hätte die Kündigungsfrist für die Klägerin nach dem Tarifvertrag bei einem Widerspruch sechs Monate zum Quartalsende betragen und das Arbeitsverhältnis wäre zum 30. Juni 2005 ohne jeden Abfindungsanspruch beendet worden. Auch daraus ergebe sich ein geringerer Betrag bei Gegenüberstellung der Vermögenslage ohne und bei einem Widerspruch. Insgesamt sei nicht ausreichend dargetan, dass die Klägerin bei anderer Information den Widerspruch ausgeübt hätte.
34Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 52.080,45 netto.
371. Ein Anspruch ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Unterrichtspflicht gemäß §§ 280, 613 a Absatz 5 BGB.
38Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelte es sich zwar bei der Unterrichtungspflicht um eine echte Rechtspflicht, aus deren Verletzung sich Schadensersatzansprüche ergeben können (BAG Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05 - NZA 2006, 1406 ff.; Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - DB 2006, S. 2406 m.w.O..). Die Klägerin hat aber als darlegungs- und beweispflichtige Partei nicht ausreichend dargetan und bewiesen, dass der geltend gemachte Schaden infolge einer unterbliebenen bzw. fehlerhaften Unterrichtung entstanden ist.
391.1. Der Arbeitnehmer, der geltend macht, nicht oder nicht vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet worden zu sein, ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert worden wäre. Das bedeutet aber, dass der Arbeitnehmer vortragen und beweisen muss, dass ihm infolge der unterbliebenen Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Unterrichtung müsste der Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig widersprochen haben und der geltend gemachte Schaden nicht eingetreten sein (BAG Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05 a.a.O; LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2006 - 5 Sa 927/06; Arbeitsgericht Solingen vom 15.02.2007 - 1 Ca 555/06 lev). Das setzt aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG a.a.O.) voraus, dass für den Arbeitnehmer nur eine Handlungsmöglichkeit bestanden hat..
40Die Anwendbarkeit der Regeln über den Anscheinsbeweis scheiden aus. Dieser ist bei individuell geprägten Willensentschlüssen, die nicht durch eine typisierende Betrachtungsweise erfasst werden können, sondern durch eine Vielzahl von rationalen und irrationalen Faktoren sowie spekulativen Elementen, die einer durch ständige Erfahrungen des täglichen Lebens belegbaren Typisierungen nicht zugänglich sind, ausgeschlossen (vgl. ebenso Gaul/Otto DB 2002, 634, 638 - unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang zwischen fehlerhaften ad-hoc Mitteilungen und späterem Kaufentschluss vgl. BGH vom 19.07.2004, II ZR 218/03 sowie II ZR 217/03, DB 2004, 1928 bzw. NJW 2004, 2668).
411.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist kein Schadensersatzanspruch gegeben. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargetan, dass bei ordnungsgemäßer Information nur eine Handlungsalternative bestand und deswegen davon auszugehen ist, dass sie rechtzeitig einen Widerspruch erklärt hätte. Wenn die Beklagte die Klägerin darüber informiert hätte, dass sie über weniger Barmittel verfügt, als in der Betriebsversammlung aufgeführt, ihr nur ein Nutzungsrecht über die Markenrechte zusteht und sie letztlich nicht für die Ansprüche aus den Sozialplänen haftet, weil Abfindungsansprüche erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Betriebsübergang entstehen bzw. nach dem Sozialplan ein Anspruch auf eine Abfindung bei einem Widerspruch ausgeschlossen ist, hätte sich die Klägerin zwischen folgenden Alternativen entscheiden können.
42Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs stand die Klägerin nicht zur Kündigung an. Im Informationsschreiben vom 22.10.2004 ist ausdrücklich aufgeführt, dass sie von dem geplanten Personalabbau gemäß Ziff. 4 nicht betroffen ist. Die Klägerin konnte, soweit die B. GmbH nicht in finanzielle Schwierigkeiten geriet, davon ausgehen, ihr Arbeitsverhältnis auf Dauer fortsetzen zu können. Dass die B. GmbH unmittelbar nach dem Betriebsübergang ihre Tätigkeit einstellen würde, war selbst unter Berücksichtigung der von der Klägerin behaupteten geringeren Barmittel und der nur vorhandenen Nutzungsrechte an der Marke zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges nicht offensichtlich. Die Klägerin behauptet zwar, dass die wirtschaftliche Ausstattung bewusst so gewählt worden sei, dass ein wirtschaftliches Überleben am Markt nicht möglich gewesen sei. Dies reicht aber auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Insolvenzverwalters nicht aus, um davon auszugehen. Im Gutachten ist aufgeführt, dass verschiedene Gründe, die nach dem Betriebsübergang eingetreten sind, für die
43Insolvenz verantwortlich waren. So könnte danach auch von Bedeutung gewesen sein, dass zeitgleich Differenzen zwischen den Kaufvertragsparteien über die Höhe des von der B. Holding GmbH zu entrichtenden Kaufpreis entstanden waren.
44Im Falle der Ausübung eines Widerspruchs musste die Klägerin dagegen unmittelbar mit einer ordentlichen Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten (§ 11 Abs.3 MTV Chemie) zum Quartal rechnen. Die Klägerin spricht zwar von einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten. Sie hat diese verlängerte Frist aber nicht ausreichend dargetan. Darüber hinaus konnte die Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht ohne weiteres davon ausgehen, bei einem Widerspruch von der Beklagten eine Sozialplanabfindung zu erhalten. Die Beklagte hat zwar mit dem Betriebsrat am 14.10.2004 einen Interessenausgleich über Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich Consumer Imaging (CI) abgeschlossen. Der Interessenausgleich nimmt auch in § 5 zur Bildung der wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer auf den Transfersozialplan M. vom 19. Dezember 2001 sowie die Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan vom 17. Januar 1995 (einschl. Änderungen vom 26.10.1998 - 18.07.2002 - 18.09.2002 und 01.10.2003) Bezug. Die Beklagte hat aber im Informationsschreiben vom 22.10.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Klägerin nach ihrer Auffassung kein Anspruch auf eine Sozialplanabfindung zusteht. Es kann in dem Zusammenhang dahinstehen, ob, wie von der Klägerin angenommen, der Ausschluss von Sozialleistungen in einem Sozialplan bei einem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang zulässig ist. Den Betriebspartnern steht ein weiter Ermessungsspielraum zu, ob und in welchem Umfang sie die wirtschaftlichen Nachteile von betroffenen Arbeitnehmern bei einer Betriebsänderung ausgleichen wollen. Sie können zwischen Arbeitnehmern, die erst im Zusammenhang mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme ausscheiden, und denen, die den Ablauf nicht abwarten, vorzeitig
45ausscheiden und möglicherweise die Planungen beeinträchtigen, differenzieren. In jedem Fall war die rechtliche Situation für die Klägerin nicht eindeutig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 303/05 - NZA 2006 S. 1273, 1275) sieht im Übrigen eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen als ordnungsgemäß an, wenn eine vertretbare Rechtsposition mitgeteilt wird. Die Klägerin konnte sich im Übrigen auch nicht sicher sein, für die Zeit der Kündigungsfrist Vergütungsansprüche gegen die Beklagte zu haben, da sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 19.03.1998, NZA 1998, S. 750) im Falle des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls das entgangene Arbeitsentgelt beim Erwerber gemäß § 615 Abs. 2 BGB anrechnen lassen muss. Letztlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Klägerin weder im Zusammenhang mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung im Mai 2005 noch mit der tatsächlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.2005 an die Beklagte gewandt und zu erkennen gegeben hat, dass sie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will. Aus der Insolvenzeröffnung konnte sie entnehmen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest nachträglich erheblich verschlechtert haben und damit auch die Erfüllung ihrer Ansprüche und die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Trotzdem hat die Klägerin nicht reagiert. Angesichts dieser Gesamtumstände, insbesondere der offenen Rechtsfragen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Klägerin bei ordnungsgemäßer Unterrichtung nur eine Handlungsalternative, der Widerspruch, bestanden hat und sie ihn ausgeübt hätte. Die Entscheidung war vielmehr offen.
462. Die Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung über den Sozialplan aus dem Jahre 1995 verlangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung von 1995 für die B. Anwendung findet, da jedenfalls die Voraussetzungen der Ziffer 6 der GBV nicht erfüllt sind. Danach erhält der
47Mitarbeiter die Abfindung nach Ziffer 6, wenn innerhalb von 18 Monaten nach Arbeitsaufnahme am neuen Arbeitsplatz eine Kündigung aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, erfolgt. Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis mit der B. jedoch durch Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags beendet, so dass bereits keine arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt. Für eine entsprechende Anwendung der Ziffer 6 auf den vorliegenden Fall fehlt es sowohl an einer Regelungslücke als auch an der Vergleichbarkeit.
483. Die Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht nach den Grundsätzen des existensvernichtenden Eingriffs bzw. gemäß § 826 BGB verlangen. Insoweit fehlt es an einem ausreichenden Sachvortrag. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht Solingen (Urteil vom 21.06.2006 - 2 Ca 2660/06; vom 22. Februar 2007 - 1 Ca 1852/06 lev) in den beiden Parteien bekannten Entscheidungen darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht und der Bundesgerichtshof (BAG vom 14.12.2004, 1 AZR 504/03, NZA 2005, S. 808; BGH vom 24.06.2002, II ZR 300/00, BGHZ Nr. 51, 181, Altmeppen, ZIP 2002 S. 1553) eine derartige Ausfallhaftung bislang lediglich gegenüber den Gesellschaftern der Gesellschaft bejaht hat, wenn ein Gesellschafter beim Zugriff auf das Vermögen oder bei einer Vereitelung von Geschäftschancen der Gesellschaft keine unangemessene Rücksicht auf deren eigene Belange genommen hat. Die Beklagte ist aber gerade nicht Gesellschafterin der B. GmbH. Dem folgt die erkennende Kammer. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. In diesem Fall kann im Interesse anderer Gläubiger nur der Insolvenzverwalter die in erster Linie ohnehin der Gesellschaft selbst zustehenden Ansprüche gegen die Gesellschafter auf Ausgleich der ihr durch den existensvernichtenden Eingriff entstandenen Nachteile geltend machen (BGH, BHG, a.a.O.). Eine derartige Einschränkung entspreche dem in § 93 InsO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Danach könne die persönliche Haftung der Gesellschafter der Personengesellschaft während der
49Dauer des über das Vermögen der Gesellschaft selbst eröffneten Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Andernfalls würden zumindest mittelbar der das Insolvenzverfahren beherrschende Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verletzt. Es stünde ein Wettlauf der Gesellschaftsgläubiger zu befürchten, die ohne Rücksicht auf die Verteilungsgrundsätze des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin durch Inanspruchnahme der Gesellschaft zu realisieren suchten (BAG a.a.O). Diese Grundsätze gelten nach Auffassung der Kammer auch für die Ansprüche aus § 826 BGB. Eine Inanspruchnahme aufgrund dieser Vorschrift ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter vorbehalten und nur für die einzelnen Gläubiger gesperrt (BAG a.a.O).
50Nach alledem war die Klage abzuweisen.
51II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO.
52Rechtsmittelbelehrung
53Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
54B e r u f u n g
55eingelegt werden.
56Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
57Die Berufung muss
58innerhalb einer O. o t f r i s t* von einem Monat
59beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
60Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
61Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
62* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
63Thüsing
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.