Urteil vom Arbeitsgericht Solingen - 5 Ca 1191/07 lev
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 55.983,48 EUR festgesetzt.
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T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehen.
3Die am 30. Mai 1953 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 15. November 1970 bei der Beklagten im Bereich "Consumer Imaging" (CI) zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.992,60 € beschäftigt.
4Unter dem 24.09.2004 schlossen die Betriebsparteien eine Überleitungsvereinbarung zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen des Betriebsübergangs auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer (Anlage K 22, Blatt 201 f.). Unter Ziffer 3. (kollektive Regelungen) findet sich folgende Passage:
53.2. Die zum Zeitpunkt der Betriebsübergänge und Teilbetriebsübergänge am 31. Oktober 2004 geltenden kollektivrechtlichen Regelungen aus Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen, nebst sie ändernden und ergänzenden Vereinbarungen und sonstigen Ergänzungen gelten bei B. GmbH kollektiv-rechtlich weiter, ohne dass eine Umwandlung in arbeitsvertragliche Regelungen erfolgt.
6Punkt 7.3 der vorgenannten Überleitungsvereinbarung lautet wie folgt:
7Der Sozialplan (Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der B. AG und dem Gesamtbetriebsrat vom 17. 01./ 23.02.1995 nebst sie ändernden und ergänzenden Vereinbarungen) gilt mit der Maßgabe, dass der bisherige Arbeitsplatz am selben Ort bei B. GmbH oder ein Schwester- oder Tochter-Gesellschaft als in den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertig und zumutbar gemäß I Ziffer 5 des Sozialplans gilt und ein Widerspruch gegen den Übergang den Abfindungsanspruch bei anschließender Kündigung ausschließt.
8Die Beklagte schloss am 14. Oktober 2004 mit dem bei ihr gebildeten örtlichen Betriebsrat einen Interessenausgleich, der einen Arbeitsplatzabbau in der Abteilung CI vorsah. Der Interessenausgleich nimmt in § 5 zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer Bezug auf die Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan vom 17.01.1995 (einschließlich Änderungen vom 26.10.1998, 18.07.2002, 18.09.2002 und 01.10.2003).
9Unter Ziffer 3 des Transfer-Sozialplans vom 21.11.2003 (Anlage K 21, Blatt 197 f.) wird folgendes ausgeführt:
103. Wirtschaftlicher Nachteilsausgleich
11(I) Die unterzeichnenden Betriebsparteien vereinbaren, dass zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile infolge der Betriebsänderung gemäß vorgenanntem Interessenausgleich die Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan vom 17.01.1995 (einschließlich Änderungen vom 26.10.1998, 18.07.2002, 18.09.2002 und 01.10.2003 ) angewendet wird, soweit in diesem Transfer-Sozialplan nichts Abweichendes vereinbart wird.
12a) Gemäß § 4 Ziffer II des Interessenausgleichs vom 21.11.2003 erhalten die Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen aufgrund der arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung des 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Abfindung gemäß der vorgenannten Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan. Der betriebsbedingten Kündigung steht der vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebungsvertrag gleich.
13Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Abfindung ist der vorletzte Kalendermonat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
14[...]
15Die Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan (Anlage K 23, Blatt 219 ff. d. Akte) vom 17.01.1995 beinhaltet unter III. (Versetzungen und Übernahmen) u.a. folgende Regelung:
166. Erfolgt innerhalb von 18 Monaten nach Arbeitsaufnahme am neuen Arbeitsplatz eine Kündigung aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, so erhält der Mitarbeiter die Abfindung nach Ziffer V, berechnet nach den maßgeblichen Daten zum Zeitpunkt des Ausscheidens, jedoch unter Anrechnung einer etwaig gezahlten Teilabfindung nach Ziffer III.3.
17Dasselbe gilt, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten tatsächlicher Arbeit am neuen Arbeitsplatz ausscheiden will, weil er der berechtigten Auffassung ist, dass er den Anforderungen des Arbeitsplatzes auf Dauer nicht gerecht wird, oder der Arbeitsplatz aus anderen Gründen für ihn auf Dauer nicht zumutbar ist (§ 112, Abs. 5 BetrVG).
18Da der Geschäftsbereich CI defizitär war, beschloss die Beklagte, ihr CI-Geschäft komplett zu veräußern. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 (Anlage K 5) wurde die Klägerin über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI auf die B. GmbH informiert. Zu Beginn dieses Schreibens wird unter Wiedergabe des Textes des § 613a Abs. 5 und 6 BGB auf die Informationspflicht hingewiesen. Sodann heißt es:
192. Zum Grund für den Übergang:
20(...)
21B. GmbH mit Sitz M. umfasst das gesamte bisherige CI-Geschäft der B. AG, also die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte. B. GmbH übernimmt das Vermögen von CI. Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen.
22(...)
23Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken zu bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.
24( )
253. Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer:
26Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt die B. GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben B. AG, B. GmbH, Gesamtbetriebsrat der B. AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren:
27(...)
28- Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B. AG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der B. GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der B. AG geltenden Richtlinien.
29- Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei B. GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007.
30- B. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bilden.
31- Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in München haben ein Übergangsmandat für B. GmbH bzw. bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird.
32(...)
335. Zu Ihrer persönlichen Situation:
34Ihr Arbeitsverhältnis wird von dem geplanten Personalabbau gemäß Ziffer 4 nicht betroffen sein.
35(...)
367. Zu den Folgen eines Widerspruchs:
37Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B. AG und geht nicht auf die B. GmbH über.
38Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf B. GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei der B. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch B. AG rechnen.
39Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der B. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der B. AG, noch gegenüber B. GmbI. Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistung der Agentur für Arbeit in Frage gestellt.
40Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen.
41( )
42Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging mit Wirkung zum 01. November 2004 auf die B. GmbH über. Die Klägerin widersprach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht.
43Am 01.08.2005 wurde aufgrund eines Antrags auf Insolvenzeröffnung beim Amtsgericht Köln vom 20.05.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH eröffnet und Rechtsanwalt Dr. S. zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach der Insolvenzantragstellung widersprachen zahlreiche Arbeitnehmer der B. GmbH dem Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund des bereits vollzogenen Betriebsübergangs von der B. AG auf die B. GmbI.
44Unter dem 24.08.2005 schloss die Klägerin mit der B. GmbH sowie der D. D. GmbH einen dreiseitigen Aufhebungs- und Anstellungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis mit der B. GmbH zum 01.09.2005 beendet wird und mit der D. D. GmbH ab dem 01.09.2005 ein bis zum 31.08.2006 befristeter Anstellungsvertrag geschlossen wurde (Anlage K 3).
45Nachdem die Klägerin von der Beklagten im Mai 2006 im Hinblick auf den Bonusanspruch für das Jahr 2004 angeschrieben wurde, schlossen die Parteien am 07.09.2006 eine Vereinbarung, worin sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, an die Klägerin als VUEK für das Jahr 2004 einen Betrag in Höhe von 250,-- € brutto zu zahlen (Blatt 68 d. Akte). Ferner vereinbarten die Parteien unter Ziffer 3, dass die Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die B. GmbH keinen Widerspruch erklärt bzw. erklären wird. Unter Ziffer 4 vereinbarten die Parteien eine allgemeine Ausschlussklausel mit folgendem Wortlaut:
464. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem zwischen ihnen bis zum 31.10.2004 bestandenen Arbeitsverhältnis ausgeglichen.
47Darüber hinaus besteht Einigkeit , dass keine sonstigen Ansprüche von Frau Hoffmann gegenüber der B. I. GmbH, der B. I. Systems GmbH oder anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe der B. N.V. bestehen oder geltend gemacht werden. Etwaige Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nicht gegenüber einer der vorgenannten Gesellschaften geltend gemacht werden, bleiben hiervon unberührt .
48Seit dem 01.09.2006 ist die Klägerin arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld für eine maximale Bezugsdauer von 360 Tage in Höhe von monatlich 1.166,40 € netto.
49Mit ihrer am 13.07.2007 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von insgesamt 55.983,48 € netto.
50Sie behauptet, sie habe einen Zahlungsanspruch zumindest in Höhe der ihr zustehenden Sozialplanabfindungssumme in Höhe von 62.365,-- € brutto aus der Gesamtbetriebsvereinbarung 1995, welche sich wie folgt berechne:
51Monatliches Bruttomonatsgehalt (3.832,20 €) x 34 Dienstjahre x 87 % LEK (700,-- € geschätzt) zusätzliches Urlaubsgeld (310,-- € geschätzt).
52Da die Beklagte in der Überleitungsvereinbarung vom 24.09.2004 den Arbeitsplatz als gleichwertig und zumutbar gemäß I.5 des Sozialplans 1995 bezeichnet habe, sei der Arbeitsplatz bei der B. GmbH mit einem neuen Arbeitsplatz i.S.d. Vorgaben der Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan unter III.6 gleichzusetzen. Da die Klägerin innerhalb von 18 Monaten nach Betriebsübergang am neuen Arbeitsplatz bei der B. GmbH einen Aufhebungsvertrag unterschrieben habe, stehe ihr ein entsprechender Abfindungsanspruch zu. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nach den Vorgaben des Transfer-Sozialplans vom 19.12.2001 eine betriebsbedingte Kündigung einer vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvereinbarung gleichzustellen sei.
53Die Klägerin ist ferner der Auffassung, sie sei von der Beklagten im Rahmen des bevorstehenden Betriebsübergangs weder vollständig noch ordnungsgemäß über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs informiert worden. Die Beklagte habe im Unterrichtungsschreiben weder eine vollständige, ladungsfähige Anschrift der Erwerberin angegeben, noch über die Haftungsfragen und das Nachhaftungssystem des § 613 a Abs. 2 BGB informiert. Zudem fehle ein Hinweis auf das Kündigungsverbot des § 613 a Abs. 4 BGB. Im Übrigen könne die B. GmbH nicht, wie den Arbeitnehmern mitgeteilt, über die Markenrechte verfügen, sondern habe lediglich ein Nutzungsrecht. Eine solche Übertragung sei tatsächlich nicht erfolgt. Schließlich habe die wirtschaftliche Ausstattung der Erwerberin nicht den Angaben im Unterrichtungsschreiben entsprochen. Darüber hinaus sei über die wirtschaftliche Situation der Erwerberin falsch informiert worden. In diesem Zusammenhang sei nicht nur auf die schriftliche Information, sondern auch auf die dort in Bezug genommenen Informationen, die den Arbeitnehmern außerhalb des Schreibens vom 22. Oktober 2004 erteilt worden seien, abzustellen. Insbesondere habe das damalige Vorstandsmitglied der Beklagten F. in der Betriebsversammlung vom 19. August 2004 mitgeteilt, dass die B. GmbH über Barmittel in Höhe von € 70.000.000,-- verfüge und darüber hinaus eine Kreditlinie in Höhe von € 50.000.000,-- habe. Beides habe sich jedoch im Nachhinein als falsch herausgestellt.
54Bei der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB handele es sich um eine echte Rechtspflicht, deren Verletzung Schadensersatzansprüche der Klägerin auslöse, welche so zu stellen sei, wie sie gestanden hätte, wenn sie richtig und vollständig über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des bevorstehenden Betriebsübergangs informiert worden wäre. Wäre die Klägerin seinerzeit ordnungsgemäß informiert worden, hätte sie noch im Monat Oktober 2004 dem bevorstehenden Betriebsübergang widersprochen. Hierfür spreche zunächst die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens.
55Im Falle eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses hätte die Beklagte eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende ausgesprochen, sodass die Klägerin bis zum 30.06.2005 weiterhin das ihr zustehende monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 1.945,98 € netto von der Beklagten erhalten hätte. Darüber hinaus hätte die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 62.365,-- € brutto gehabt. Insgesamt wären der Klägerin bis einschließlich 31.08.2007 108.259,24 € netto zugeflossen, von welchem der Klägerin tatsächlich zugeflossene Zahlungen in Höhe von 60.282,80 € netto abzuziehen seien, sodass ein offener Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 55.983,48 € netto bestehe. Hilfsweise macht die Klägerin die Zahlungsansprüche auch aus den allgemeinen zivilrechtlichen, haftungsrechtlichen und durchgriffsrechtlichen Tatbeständen geltend.
56Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf die mit ihr geschlossene Vereinbarung vom 07.09.2006 berufen. Diese habe die Klägerin nur unterzeichnet, da ihr von Seiten der Beklagten gesagt worden sei, dass eine Unterzeichnung der Vereinbarung für die Zahlung der VUEK für 2004 erforderlich sei. Diese Vereinbarung stelle eine allgemeine Geschäftsbedingung dar, da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden sei. Zwar sei zum Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen den Parteien streitig gewesen, ob die Auszahlung der Bonusansprüche von der Beklagten oder der Erwerberin geschuldet werde. Der Beklagten sei aber bewusst gewesen, dass aufgrund der fehlerhaften Information Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten und die Klägerin dem Übergang des Anstellungsverhältnisses widersprechen könne. Der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass es ihr für den Fall der Unterzeichnung der Vereinbarung nicht mehr möglich sein solle, Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Auch aus dem drucktechnischen Bild der Vereinbarung werde ersichtlich, dass sich die Beklagte eines gewissen Überraschungsmomentes bedient habe, da die Haftungsfreizeichnung drucktechnisch nicht hervorgehoben worden sei. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht darauf hingewiesen, dass sie eine Haftungsfreizeichnung unterschreibe.
57Im Übrigen sei die Vereinbarung als eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB einzustufen, da die Klägerin durch die Beklagte überrumpelt worden sei.
58Die Klägerin beantragt,
59die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 55.983,48 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2004 zu zahlen.
60Die Beklagte beantragt,
61die Klage abzuweisen.
62Sie trägt vor, dass der Klägerin weder ein Anspruch aus kollektivrechtlichen Regelungen noch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zustehe.
63Ein solcher Anspruch sei bereits deshalb ausgeschlossen, da sich die Klägerin in der mit der Beklagten abgeschlossenen Vereinbarung vom 07.09.2006 dazu verpflichtet habe, gegenüber der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geltend zu machen.
64Bei der Vereinbarung handele es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, da es an einer typischen Gegenleistung des anderen Vertragspartners fehle, sodass die Vereinbarung mithin eine einseitige Zusage darstelle. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung sei die Beklagte aufgrund zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen davon ausgegangen, dass gegen sie keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Da zu diesem Zeitpunkt die Ausübung des Widerspruchsrechts verspätet gewesen sei, sei rein vorsorglich in Ziffer 3 eine Regelung aufgenommen worden, wonach die betroffenen Arbeitnehmer auch zukünftig keinen Widerspruch mehr erklären werden, um weitere Verfahren zu vermeiden. Zudem sei in Ziffer 4 der Vereinbarung eine umfassende Ausgleichs- und Erledigungsklausel aufgenommen worden, da die Vereinbarung zu einem endgültigen Abschluss der Arbeitsvertragsbeziehungen führen sollte.
65Ausweislich der Datierung der Unterschrift habe die Klägerin auch ausreichend Zeit gehabt, den Inhalt der Vereinbarung zu studieren, sodass von einer Überrumpelung nicht die Rede sein könne. Schließlich entspreche die Regelung unter Ziffer 4 den Anforderungen des § 307 BGB, da der Klägerin weder zum damaligen noch zum heutigen Zeitpunkt ein Widerspruchsrecht bzw. Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe, mithin dem Verzicht der Klägerin nur ein geringer Wert zukomme.
66Davon abgesehen könnten sich kollektivrechtliche Ansprüche, sofern die Voraussetzungen vorlägen, nur gegen die B. GmbH richten, welche unstreitig die letzte Arbeitgeberin der Klägerin gewesen sei, insoweit die Gesamtbetriebsvereinbarung aufgrund des Betriebsübergangs auf die B. GmbH kollektivrechtlich weitergelte. Dementsprechend habe die Klägerin die geltend gemachte Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet.
67Da weder die Beklagte noch die B. GmbH der Klägerin gekündigt haben, sondern das mit letzterer bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrages im Rahmen des dreiseitigen Vertrages mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft beendet wurde, sei der Anwendungsbereich der Regelung der Ziffer III.6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan vom 17.01.1995 nicht eröffnet. Im Übrigen sei Ziffer III dieser Gesamtbetriebsvereinbarung nur auf Versetzungen im fortbestehenden Arbeitsverhältnis bei der Beklagten anwendbar. Im Rahmen einer Änderung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung hätten die Betriebsparteien am 18.09.2002 die Ziffer III.7 ersatzlos gestrichen, um klarzustellen, dass eine Absicherung von Mitarbeitern nur bei einer Übernahme einer Tätigkeit beim gleichen Rechtsträger eingreifen sollte. Diese Änderungsvereinbarung sei auch ausdrücklich Gegenstand des Interessenausgleichs vom 14.10.2004 gewesen. Im Übrigen regele III.6 des Sozialplans 1995 die Versetzungen und Übernahmen auf einen neuen Arbeitsplatz, nicht jedoch den Fall des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Rechtsträger. Eine entsprechende Anwendung sei ausgeschlossen, da mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB keine Veränderung des Arbeitsplatzes verbunden sei. Vielmehr handele es sich um denselben Arbeitsplatz.
68Schließlich ergebe sich kein Abfindungsanspruch in Höhe von 62.365,-- €, da die Abfindungshöhe auf einen geringeren Betrag gedeckelt sei. Im Übrigen ergebe sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht die von der Klägerin zugrunde gelegte Berechnung der Abfindungshöhe.
69Die Beklagte ist ferner der Ansicht, der Klägerin stehe auch kein Schadensersatz zu. Abgesehen davon, dass sich die Ausschlussklausel auch auf Schadensersatzansprüche erstrecke, fehle es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten, da diese ordnungsgemäß über den Teilbetriebsübergang unterrichtet habe. Eine Verpflichtung, die Arbeitnehmer auch über die wirtschaftliche Solvenz und Liquidität des Erwerbers zu informieren, bestehe nicht und lasse sich auch § 613a Abs. 5 BGB nicht entnehmen. Im Übrigen seien die ergänzenden Informationen aber auch inhaltlich richtig gewesen und hätten der damaligen wirtschaftlichen Lage entsprochen.
70Zudem liege kein substantiierter Vortrag der Klägerin zur haftungsbegründenden bzw. haftungsausfüllenden Kausalität vor. Die Klägerin habe nicht dargelegt und bewiesen, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung rechtzeitig widersprochen hätte. Dagegen spreche, dass sie bis zum heutigen Tag keinen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die B. GmbH eingelegt hat. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens berufen, da sie nicht nur eine Handlungsalternative gehabt habe und demnach eine Entscheidung für sowie gegen einen Widerspruch denkbar gewesen sei. Gerade aus dem Abschluss des dreiseitigen Vertrages ergebe sich, dass sich die Klägerin gegen einen Widerspruch entschieden habe, da die Nichtausübung des Widerspruchsrechts Voraussetzung für den Eintritt in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) gewesen sei, wie sich aus § 11 des Interessenausgleichs vom 01.08.2005 sowie § 1 Abs. 2 Ziffer 3 des Sozialplans vom gleichen Tage ergebe. Mit Abschluss des dreiseitigen Vertrages habe die Klägerin demnach auf ihr Widerspruchsrecht verzichtet.
71Gegen die Behauptung, die Klägerin hätte rechtzeitig widersprochen, spreche ferner, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Erklärung des Widerspruchs eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hätte, ohne einen Abfindungsanspruch gegen die Beklagte zu haben. Bereits in dem Informationsschreiben vom 22.10.2004 habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Falle eines Widerspruchs mit einer betriebsbedingten Kündigung ohne Abfindungsanspruch zu rechnen habe. Auch der Sozialplan aus dem Jahre 1995 schließe einen Abfindungsanspruch aus, wenn der Arbeitnehmer einen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz ohne stichhaltige Begründung ablehne. Hierauf habe auch die Überleitungsvereinbarung ausdrücklich verwiesen.
72Zudem sei nicht nachzuvollziehen, wie sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch errechne. Im Übrigen habe die Klägerin unzulässigerweise Netto- mit Bruttoposten verrechnet und Schadenspositionen berücksichtigt, welche in der Zukunft liegen und noch nicht berechnet werden könnten. Es sei überdies fehlerhaft, einen Zinsanspruch ab dem 01.11.2004 geltend zu machen bei einer Vergleichsberechnung, welche Ansprüche bis Ende 2007 berücksichtige.
73Schließlich gewähre § 613a BGB dem Arbeitnehmer als abschließende Sanktion bei fehlerhafter Information ein Widerspruchsrecht. Diese abschließende Regelung könne nicht durch Rückgriff auf Schadensersatzansprüche ausgehebelt werden.
74Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
75E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
76Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung besteht weder aus einer kollektivrechtlichen Vereinbarung noch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
77I.
781. Der Klägerin steht bereits deshalb kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil die Vereinbarung, welche die Klägerin am 07.09.2006 unterzeichnet hat, einem derartigen Begehren entgegensteht.
79a. Die Regelung unter Ziffer 4 dieser Vereinbarung stellt eine Ausgleichsklausel dar, insoweit beide Parteien erklären, dass mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis ausgeglichen sind. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB, da die Beklagte der Behauptung der Klägerin nicht dezidiert entgegengetreten ist, dass derartige Formulare von der Beklagten in einer Reihe von Fällen verwendet wurden. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen auch Ausgleichsklauseln allgemeine Vertragsbedingungen dar (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006, 6 Sa 827/05).
80b. Diese Klausel ist auch unter Berücksichtigung der §§ 305 ff. BGB als wirksam zu erachten.
81aa. Die Ausgleichsklausel ist nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild der Ausgleichsquittung, nicht derart ungewöhnlich, dass die Klägerin mit ihr nicht zu rechnen brauchte.
82Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Klauseln verstoßen gegen § 305c Abs. 1 BGB, wenn ihnen ein Überrumpelungseffekt innewohnt, weil sie eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BAG, Urteil vom 23.02.2005, 4 AZR 139/04 mwN.). Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Da sich das Überraschungsmoment auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrages ergeben kann, ist es möglich, dass auch das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text sie deswegen als Überraschungsklausel erscheinen lässt. Das Überraschungsmoment ist um so eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben (BAG, Urteil vom 23.02.2005, 4 AZR 139/04).
83Danach war die Klausel nicht als überraschend zu bewerten.
84Die Ausgleichsklausel unter Ziffer 4 ist nach den gegebenen Umständen, worunter auch das äußere Erscheinungsbild des Schreibens zählt, nicht derart ungewöhnlich, dass die Klägerin nicht damit rechnen musste. Es ist gerade kein Überraschungseffekt darin zu sehen, dass die Zahlungsverpflichtung der Beklagten im Hinblick auf den Bonus für das Jahr 2004 mit der Erklärung verbunden wurde, dass damit alle Ansprüche der Parteien abgegolten sind. Dies gilt insbesondere, da die Vereinbarung bereits in Ziffer 3 eine Regelung enthält, dass die Klägerin auf ein etwaiges Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang und damit gegen das ihr aus § 613 a BGB zugewiesene Recht im Falle einer fehlerhaften Information verzichtet. Hieraus wird bereits ersichtlich, dass die Beklagte eine abschließende Regelung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für die unter Ziffer 1 vereinbarte Zahlungsverpflichtung anstrebte. Insoweit ist es nicht überraschend, sondern eher als vorhersehbar und konsequent zu bezeichnen, wenn unter Ziffer 4 eine weitgehende Ausgleichs- und Erledigungsklausel vereinbart wurde.
85Angesichts des Wortlautes, der sehr übersichtlich und ohne schwierige Begriffe zu verwenden formuliert ist, kann nach Auffassung der Kammer auch nicht davon die Rede sein, dass die Ausgleichsklausel versteckt in der Erklärung aufgenommen worden ist. Die Ausgleichsklausel ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben, indem diese durch eigene Ziffer und Absatz vom übrigen Text abgesetzt wurde. Zudem ist der Gesamttext übersichtlich und nicht komplex. Anders als in dem Sachverhalt, welcher der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG aaO.) zugrunde lag, war die Ausgleichsklausel auch durch einen Absatz und eine eigene Ziffer ausreichend abgesetzt, sodass nach Auffassung der Kammer nicht zu übersehen war, dass am Ende der Vereinbarung eine Ausgleichs- und Erledigungsklausel geregelt war. Es ist auch nicht erforderlich, Ausgleichsklauseln in jedem Fall drucktechnisch hervorzuheben. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus der gesetzlichen Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung. Nur dann, wenn aus der Gesamtschau des Textes der Vereinbarung nicht erkennbar ist, dass auch eine Ausgleichsklausel Bestandteil der Vereinbarung werden soll, mithin die Ausgleichsvereinbarung gleichsam versteckt in dem Gesamttext erscheint, kann eine drucktechnische Hervorhebung erforderlich werden. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Schließlich war die Beklagte aus den oben genannten Gründen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass Ziffer 4 eine umfassende Ausgleichsklausel beinhaltet, da sich dieser Inhalt offensichtlich aus der Vereinbarung selbst ergibt.
86Eine Überrumpelung der Klägerin kann die Kammer ebenfalls nicht feststellen.
87Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung hat die Beklagte der Klägerin ausreichend Zeit eingeräumt, den Inhalt der Vereinbarung zu überprüfen und diese entweder zu unterzeichnen oder abzulehnen. Auch einem Durchschnittsarbeitnehmer musste offensichtlich sein, dass er mit Unterzeichnung der Vereinbarung auf alle Ansprüche gegenüber der Beklagten verzichtete.
88bb. Die Vertragsbestimmung ist auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
89Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 30.11.2004, NJW 2005, 422; vgl. BAG, Urteil vom 04.03.2004, 9 AZR 196/03, AP Nr.3 zu § 309 BGB).
90Vorliegend erklärte nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte in der Ausgleichsformel einen umfassenden Verzicht auf ihre Ansprüche. Die Beklagte erbrachte dafür eine Gegenleistung in Form der Zahlung eines Bonusanspruchs für das Jahr 2004. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung war zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte oder die Erwerberin für die Bonusansprüche der Belegschaft aufzukommen hatte; angestrebte gerichtliche Verfahren waren noch nicht abgeschlossen. Mithin stand eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht fest, sodass die Zahlungsvereinbarung der Beendigung eines unsicheren Rechtszustandes diente. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Erwerberin abgeschlossen wurde und es mithin fraglich war, ob die Klägerin den Bonusanspruch gegen die Erwerberin würde überhaupt durchsetzen können. Dem gegenüber war ein Widerspruchsrecht der Klägerin nach der einhelligen Rechtsprechung aller Kammern des Arbeitsgerichts Solingen nach Abschluss des dreiseitigen Vertrages mit der BQG ausgeschlossen (so bereits Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 19.06.2007, 5 Ca 389/07 lev; 01.06.2006, 1 Ca 82/06 lev, Urteil vom 30.11.2006, 1 Ca 1288/06 lev, Urteil vom 18.08.2006, 2 Ca 981/06 lev). Schadensersatzforderungen waren bis zu diesem Zeitpunkt nicht positiv beschieden worden und sind danach, bis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts als unbegründet abgewiesen worden (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2006, 5 Sa 927/06). Ein Anspruch aus der Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan 1995 wurde bislang, soweit ersichtlich, noch in keinem Fall bejaht.
91Bestehen demnach erhebliche Zweifel, ob der Klägerin noch Rechte gegen die Beklagte aus dem Arbeitsverhältnis zustehen, stellt eine umfassende Ausgleichs- und Erledigungsklausel keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar, wenn sich die Beklagte zusätzlich zur Zahlung eines ebenfalls bestrittenen Anspruchs (VUEK 2004) verpflichtet.
92Im Übrigen ist das Interesse der Beklagten, mehr als anderthalb Jahre nach Betriebsübergang Rechtssicherheit über die Rechte und Pflichten gegenüber Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis im Rahmen des Betriebsübergangs auf einen Erwerber übergegangen ist, zu erlangen, bei der Abwägung der berechtigten Interessen angemessen zu berücksichtigen. Sofern Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen der §§ 307 ff. BGB wirksam sind, sofern diese mindestens 3 Monate betragen, muss es dem Arbeitgeber grundsätzlich auch möglich sein, nach Ablauf einer Dauer von mehr als 1,5 Jahren umfassende Ausgleichs- und Erledigungsklauseln abzuschließen. Dies erfordert bereits das im Arbeitsrecht an vielen Stellen zugrunde liegende Interesse der Rechtssicherheit, wonach möglichst bald über die bestehenden Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis Gewissheit zu erlangen sein soll. Dieses Interesse ist umso größer zu gewichten, je länger der Betriebsübergang und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten zurückliegen. Daraus folgt, dass die Beklagte auch ein berechtigtes Interesse mit Abschluss der Ausgleichsklausel verfolgte, welches zum Zeitpunkt der Vereinbarung nach Auffassung der Kammer das Interesse der Klägerin, etwaige Zahlungsansprüche zu verfolgen, überwiegte.
93cc. Entgegen der Auffassung der Klägerin war ein Verstoß von Ziffer 4 der Vereinbarung nicht nach dem Maßstab des § 242 BGB zu überprüfen. Denn die §§ 305 ff. BGB stellen eine abschließende Konkretisierung des Gebots von Treu und Glauben hinsichtlich einer allgemeinen, allein den Inhalt einer Regelung überprüfenden Angemessenheitskontrolle dar, neben welcher eine allgemeine Billigkeitskontrolle im Sinne einer allgemeinen, nicht auf die Besonderheiten des Falles bezogenen Angemessenheitsprüfung nach § 242 BGB nicht stattfindet (BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111-1117).
942. Selbst dann, wenn der Auffassung der Kammer, wonach der geltend gemachte Zahlungsanspruch aufgrund der in der am 07.09.2006 unterzeichneten Vereinbarung geregelten Ausgleichs- und Erledigungsklausel ausgeschlossen ist, nicht gefolgt wird, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 55.983,48 €.
95Ein solcher Anspruch folgt weder aus originär kollektivrechtlichen Regelungen noch als Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB in Verbindung mit § 613a Abs. 5 BGB oder sonstigen schadensersatzrechtlichen Vorschriften.
963.a. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus der Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan vom 17. Januar 1995 (einschließlich Änderungen vom 26.10.1998, 18.07.2002, 18.09.2002 und 01.10.2003) in Verbindung mit dem Transfer Sozialplan vom 21.11.2003.
97Denn die Beklagte ist seit dem 01.11.2004 aufgrund des mit Wirkung zum 01.11.2004 erfolgten Betriebsteilübergangs auf die B. GmbH, auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags, nicht mehr Arbeitgeberin der Klägerin. Da einer Betriebsvereinbarung jedoch nur Arbeitnehmer unterworfen sind, die mit dem Inhaber des Betriebes durch einen Arbeitsvertrag verbunden und in den Betrieb eingegliedert sind (ErfK/Kania, § 77 BetrVG Rn. 5), unterfällt die Beklagte überhaupt nicht mehr dem Geltungsbereich der genannten kollektivrechtlichen Vereinbarungen. Dieses Ergebnis folgt bereits aus § 613 a Abs. 1 Satz, wonach Rechte und Pflichten, die durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer werden. Deshalb kann nur die Betriebserwerberin, mithin die B. GmbH, aus den auf sie übergegangenen kollektivrechtlichen Vereinbarungen in Anspruch genommen werden, nicht hingegen die Beklagte. Dies gilt umso mehr, als die Betriebsparteien in der Überleitungsvereinbarung vom 24.09.2004 von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung der Gesamtbetriebsvereinbarung ausgingen.
98Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nichts anderes aus der Überleitungsvereinbarung vom 24.09.2004, in welcher der Arbeitsplatz bei der B. GmbH als gleichwertig und zumutbar gemäß I Ziffer 5 des Sozialplans 1995 bezeichnet wird. Denn die Tatsache, dass Arbeitsplätze bei der Erwerberin als gleichwertig und zumutbar bezeichnet werden ändert nichts daran, dass es sich bei der Erwerberin um eine eigenständige juristische Person handelt, welche von der Beklagten streng zu unterscheiden ist. Insoweit ist es nicht nachzuvollziehen, wenn über die vorgenannte Klausel in der Überleitungsvereinbarung versucht wird darzulegen, dass der Betriebsübergang gleichsam als eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz im Betrieb der Beklagten behandelt werden muss, für welche die Beklagte im Sinne des Sozialplans durch Zahlung einer Abfindung einzustehen hätte. Denn die Bezeichnung gleichwertig bedeutet gerade nicht, dass ein Arbeitsplatz bei einem anderen Unternehmen einem Arbeitsplatz bei der Beklagten gleichgesetzt werden kann und soll. Ein derartiger Rechtsbindungswillen der Beklagten ist nicht zu erkennen und ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Wortlaut der zitierten Vereinbarungen.
99Zudem ist weder in 7.3 der Überleitungsvereinbarung, noch in III Ziffer 6 des Sozialplans geregelt, wer bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Abfindungsleistung zu erbringen hat, schon gar nicht, dass die Beklagte neben dem tatsächlichen Arbeitgeber, der B. GmbH, zur Zahlung der dort ausgelobten Abfindungen verpflichtet ist. Ein Rechtsbindungswille der Beklagten, wonach diese, neben der B. GmbH, nach erfolgtem Betriebsübergang als Schuldner für etwaige Abfindungszahlungen haften wollte, welche erst durch Ereignisse nach dem Betriebsübergang bewirkt werden konnten, ist dieser Vereinbarung sowie den anderen klägerseits angeführten Betriebsvereinbarungen nicht zu entnehmen. Gerade das mit dem Betriebsteilübergang verfolgte Ziel der Beklagten, eine rechtliche Trennung des betroffenen Betriebsteils vom Unternehmen der Beklagten zu erreichen, spricht gegen ein solches Verständnis.
100Insoweit hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte auch für den Fall des Übergangs auf einen anderen Rechtsträgers eine Abfindungszahlung bewirken wollte.
101Deshalb verbleibt es dabei, dass ausschließlich der jeweilige Arbeitgeber zur Zahlung von Ansprüchen aus übergegangenen kollektivrechtlichen Regelungen verpflichtet ist. Alleine die Bezeichnung von Arbeitsplätzen bei der Erwerberin als gleichwertig und zumutbar ändert hieran nichts und beinhaltet keinen Rechtsbindungswillen der Beklagten, neben der Erwerberin trotz rechtlicher Trennung und gesetzlichem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu haften.
102b. Abgesehen davon scheidet ein Anspruch bereits deshalb aus, weil die Voraussetzungen zur Zahlung einer Abfindung nach der in Bezug genommenen Gesamtbetriebsvereinbarung nicht vorliegen.
103Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sich ein Anspruch insbesondere nicht aus III Ziffer 6 der GBV Sozialplan von 1995 ergeben, da diese Regelung sowohl nach ihrer Überschrift als auch nach ihrem Inhalt Abfindungszahlungen bei Versetzungen und Übernahmen regelt. Bei dem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die B. GmbH handelt es sich jedoch weder um eine Versetzung noch um eine Übernahme, da beide Alternativen voraussetzen, dass der betroffene Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz im gleichen Betrieb (Versetzung) oder in einem anderen Betrieb der Beklagten (Übernahme) antritt. Die Klägerin ist jedoch am selben Arbeitsplatz bei einem anderen Rechtsträger, auf welchen das Arbeitsverhältnis kraft Gesetz übergegangen ist, tätig geworden, sodass keine der vorgesehen Alternativen vorliegt. Insoweit spricht der Sozialplan auch nicht davon, dass eine Kündigung 18 Monate nach Betriebsübergang eine Abfindungszahlung auslöse, sondern stellt auf die Arbeitsaufnahme ab. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum III Ziffer 6 des Sozialplans abweichend vom Wortlaut angewendet werden soll. Auch eine Regelungslücke, welche eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
104Vielmehr folgt gerade aus der Systematik des Sozialplans, dass der Klägerin bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages keine Abfindung zustehen soll. Denn nach IV des Sozialplans, welcher ausdrücklich den Bereich Kündigungen regelt, ist eine Gleichstellung zwischen Kündigungen und Aufhebungsverträgen gerade nicht vorgesehen.
105Nichts anderes ergibt sich der von der Klägerin angeführten Regelung 7.3. der Überleitungsvereinbarung, welche zwar festlegt, dass der bisherige Arbeitsplatz am selben Ort bei der B. GmbH als in den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertig und zumutbar ist, jedoch ausschließlich auf I Ziffer 5 des Sozialplans verweist, welcher den Ausschluss eines Abfindungsanspruchs nach V. des Sozialplans regelt. Eine andere Aussage, dass unabhängig von den Voraussetzungen des III Ziffer 6 bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein Zahlungsanspruch bestehen kann, findet sich gerade nicht.
106c. Einem Zahlungsanspruch der Klägerin steht zudem entgegen, dass die Beklagte weder das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gekündigt noch einen Aufhebungsvertrag mit dieser geschlossen hat.
107Sämtliche von der Klägerin angeführten kollektivrechtlichen Vereinbarungen sehen eine Abfindungszahlung vor, sofern der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht bzw. den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages veranlasst. Mithin zielen sämtliche Vereinbarungen darauf ab, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine von ihm veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Ausgleich gewährt. Vorliegend hat die Beklagte jedoch keinen der vorbenannten Beendigungstatbestände veranlasst bzw. verwirklicht, sie ist auch unstreitig nicht Arbeitgeberin. Insoweit ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte, obwohl sie nicht Arbeitgeberin ist, für die von einem Dritten mittelbar veranlasste, von ihr nicht zu beeinflussende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines dreiseitigen Vertrages finanziell einstehen soll. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, aus welchen sich die Beklagte das Verhalten der B. GmbH zurechnen lassen müsste.
108d. Die Klägerin hat zuletzt die Höhe der von ihr begehrten Zahlungsforderung nicht substantiiert dargelegt.
109Aus der von ihr in Bezug genommenen Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan 1995 ergibt sich die von ihr zugrunde gelegte Berechnungsformel für die begehrte Abfindung nicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin, abweichend von der in der Klageschrift bezifferten Höhe des Bruttomonatsentgelts, der Berechnung der Abfindungssumme ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.832,30 € zugrunde legt. Im Übrigen wäre die Abfindungssumme gemäß der Regelung in V Ziffer 2 viertletzter Absatz des Sozialplans auf einen Betrag in Höhe von 61.355,03 € (120.000,-- DM) gedeckelt.
110Schließlich hätte die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan von 1995, nicht jedoch auf die anderen, mit der Differenzberechnung begehrten Zahlungen. Hiernach ist die Klage unschlüssig, insoweit die Klägerin den gesamten Zahlungsanspruch auch auf kollektivrechtliche Ansprüche stützt, ohne jedoch darzulegen, welcher Zahlungsanspruch tatsächlich auf der Grundlage des Sozialplans unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen verbleiben würde.
111Schließlich werden in der Klage unzulässigerweise Brutto- und Nettoansprüche addiert und voneinander abgezogen sowie Zinsen ab 01.11.2004 begehrt, obwohl innerhalb der Differenzrechnung Ansprüche berücksichtigt werden, welche erst 2007 fällig werden.
1124. Der begehrte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht als Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB wegen Verletzung der Informationspflichten des § 613 a Abs. 5 BGB.
113a. Die Klägerin hat zwar zu Recht dargetan, dass die Beklagte gegen § 613 a Abs. 5 BGB verstoßen hat. Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Schriftform über den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommen Maßnahmen zu unterrichten. Die Folge der fehlenden oder unvollständigen Unterrichtung ist, dass die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB nicht läuft. Da es sich um eine echte Rechtspflicht handelt, können sich aus dessen Verletzung Schadensersatzansprüche ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 13. Juli 2006, 8 AZR 382/05, NZA 2006, 1406 ff; Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - DB 2006, S. 2406 m.w.N). Es kann hier dahinstehen, ob alle von der Klägerin vorgetragenen Unterrichtungsfehler gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört zur ordnungsgemäßen Unterrichtung in jedem Fall der Hinweis auf die Haftungsfolgen nach § 613 a Abs. 2 BGB (BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05, DB 2006, S. 2406 m.w.N). Daran fehlt es im Unterrichtungsschreiben vom 22.10.2004.
114b. Das Bundesarbeitsgericht führt aber zugleich aus, dass der Arbeitnehmer vortragen und beweisen muss, dass ihm infolge der unterbliebenen Unterrichtung der geltend gemachte Schaden auch entstanden ist. Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Unterrichtung müsste der Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig widersprochen haben und der geltend gemachte Schaden nicht eingetreten sein. Hierfür trägt der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 13.07.2006, NZA 2006, 1406 ff.) die Darlegungs- und Beweislast.
115Die erkennende Kammer hat bereits mit Urteil vom 27.03.2007, 5 Ca 2473/05 lev (ebenso ArbG Solingen, Urteil vom 23.6.2006, 2 Ca 2660/05 lev, bestätigt durch LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2006, 5 Sa 927/06) ausgeführt, dass zu Gunsten des Arbeitnehmers nicht die durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens , wonach der Aufklärungspflichtige dafür beweispflichtig ist, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre, greifen, wenn unter sachlichen Gesichtspunkten mehrere Entscheidungen in Betracht kommen (vergl. hierzu auch Gaul/Otto, a.a.O. unter Berufung auf BGH vom 10.12.1998, X ZR 358/097, DB 1999, 424, 425; BGH vom 17.12.1997, VII ZR 235/96, DB 1998, 765, 766). Diese Auffassung vertritt nunmehr auch das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05, NZA 2006, 1406, 1411).
116c. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist kein Schadensersatzanspruch gegeben. Dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Information dem Betriebsübergang in jedem Falle widersprochen hätte, kann gerade nicht angenommen werden. Unterstellt man, dass die Beklagte in ihrem Informationsschreiben vom 22. Oktober 2004 ausdrücklich über die Verteilung der Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB informiert hätte und insbesondere darauf hingewiesen hätte, dass im Falle eines Betriebsübergangs und einer sodann ausgesprochenen Kündigung der B. GmbH die Beklagte nicht mehr für diese Abfindungszahlung in Anspruch genommen werden könnte und unterstellt man weiterhin, dass die Beklagte nicht nur darauf hingewiesen hätte, dass nach den Regelungen in der mit dem Gesamtbetriebsrat der B. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarung im Falle eines Widerspruchs kein Anspruch auf eine Abfindung besteht (was nach den einschlägigen Betriebsvereinbarungen den Tatsachen entspricht), sondern hätte die Beklagte zudem offen darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit derartiger Regelungen höchstrichterlich bislang noch nicht geklärt ist (ob eine derart weit reichende Informationspflicht überhaupt bestanden hätte ist angesichts der Tatsache, dass das BAG eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen als ordnungsgemäß ansieht, wenn eine vertretbare Rechtsposition mitgeteilt wird, fraglich, vgl. BAG vom 13.7.2006, 8 AZR 303/05, NZA 2006, 1273, 1275), hätten sich die Handlungsalternativen für die Klägerin wie folgt dargestellt:
117Im Falle der Nichtausübung des Widerspruchs konnte die Klägerin davon ausgehen, keine betriebsbedingte Kündigung der Erwerberin zu erhalten, da sie ausweislich des Informationsschreibens vom 22.10.2004 nicht vom Personalabbau betroffen sein sollte. Demgegenüber musste ihr klar sein, dass sie im Falle des Übergangs auf die B. GmbH den weitaus wirtschaftlich potenteren Anspruchsgegner - die hiesige Beklagte - verlieren werde.
118Im Falle des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang musste die Klägerin allerdings damit rechnen, dass sie bereits im Dezember 2004 eine Kündigung der Beklagten erhalten würde, die sodann aber unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende bereits zum 30. Juni 2005 ausgesprochen worden wäre. Zudem konnte sich die Klägerin nicht sicher sein, für die Zeit der Kündigungsfrist Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten zu haben, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Falle des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses sich der Arbeitnehmer ggf. das entgangene Arbeitsentgelt beim Erwerber gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen muss (vgl. BAG vom 19.3.1998, NZA 1998, 750; ErfK-Preis, § 613a BGB, Rn. 101).
119Schließlich wäre für die Klägerin im Falle des Widerspruchs offen gewesen, ob sie im Falle der Kündigung durch die Beklagte eine Abfindung nach dem Sozial-plan erhalten hätte. Die Kündigung durch die Beklagte wäre dann nämlich nicht aufgrund einer interessenausgleichspflichtigen Maßnahme nach den §§ 111 ff. BetrVG erfolgt, sondern aufgrund der Tatsache, dass wegen des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang der Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen wäre (so ausdrücklich auch LAG Düsseldorf Urteil vom 21.12.2006, 5 Sa 927/06). Soweit die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 08.08.2006, 8 (5) Sa 244/06) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. November 2005 (1 AZR 458/04, AP-Nr. 176 zu § 112 BetrVG, 1972) die Auffassung vertritt, dass diese Sozialplanregelungen bei der Beklagten unwirksam sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung des BAG einerseits erst ein Jahr nach dem erfolgten Betriebsübergang ergangen ist und andererseits einen anderen Sachverhalt betrifft. Ob die Klägerin somit auch im Falle einer nach erfolgtem Widerspruch ausgesprochenen Kündigung seitens der Beklagten einen Sozialplananspruch gehabt hätte, muss zum Zeitpunkt des Informationsschreibens als völlig offen beurteilt werden. Ggf. hätte diese Frage in einem Rechtsstreit über mehrere Instanzen geklärt werden müssen.
120Bei dieser Gesamtabwägung konnte die Kammer aber gerade nicht davon ausgehen, dass im Falle der ordnungsgemäßen Unterrichtung nur eine Handlungsalternative, nämlich dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, für die Klägerin bestanden hätte. Es bestand gerade nicht nur eine Handlungsmöglichkeit; die Entscheidung war offen.
121Die Klägerin hat im Übrigen auch nicht ausreichend dargetan, dass sie rechtzeitig einen Widerspruch erklärt hätte und ihr in diesem Fall die begehrten Ansprüche zugestanden hätten. Aus den Darlegungen ergibt sich nicht, dass sich die Klägerin etwa im Zusammenhang mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung im Mai oder mit der tatsächlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.2005 an die Beklagte gewandt hat und irgendwie zu erkennen gegeben hat, dass sie von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will. Aus der Insolvenzeröffnung konnte sie entnehmen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse sich zumindest nachträglich erheblich verschlechtert haben und damit auch die Erfüllung ihrer Ansprüche gefährdet ist. Trotzdem hat sie nicht reagiert. Im Gegenteil, die Klägerin hat mit der B. GmbH und der D. D. GmbH am 24.08.2005 einen Dreiseitigen Vertrag abgeschlossen, durch welchen das Arbeitsverhältnis mit der B. GmbH einvernehmlich beendet und mit der D. D. GmbH ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Wenn sie angesichts der prekären Situation der B. GmbH einen Aufhebungsvertrag mit dieser schließt, statt von ihrem Widerspruchsrecht gegenüber der Beklagten Gebrauch zu machen, spricht dies dagegen, dass sie schon zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs den Widerspruch ausgeübt hätte, wenn die Beklagte sie darüber informiert hätte, dass die wirtschaftliche Situation der neuen GmbH nicht so war, wie es in der Betriebsversammlung dargestellt worden ist und sie nur noch für Ansprüche haftet, die bereits entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres fällig werden.
122Auch die Anwendbarkeit der Regeln über den Anscheinsbeweis scheiden aus. Dieser ist bei individuell geprägten Willensentschlüssen, die nicht durch eine typisierende Betrachtungsweise gefasst werden können, sondern durch eine Vielzahl von rationalen und irrationalen Faktoren sowie spekulativen Elementen, die einer durch ständige Erfahrungen des täglichen Lebens belegbaren Typisierung nicht zugänglich sind, ausgeschlossen (vergl. ebenso Gaul/Otto, a.a.O., unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang zwischen fehlerhaften ad-hoc Mitteilungen und späterem Kaufentschluss (vergleiche BGH vom 19.07.2004, II ZR 218/03 sowie II ZR 217/03, DB 2004, 1928 bzw. NJW 2004, 2668).
123d. Schließlich ist der Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs unschlüssig. Abgesehen von der fehlenden Substantiierung der Höhe der Abfindungszahlung (s.o.) werden in der Klage unzulässigerweise Brutto- und Nettoansprüche addiert und voneinander abgezogen.
1245. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht nach den Grundsätzen des existenzvernichtenden Eingriffs oder aber nach § 826 BGB zu.
125Hinsichtlich der konzernrechtlichen Ausfallhaftung nach den Grundsätzen des existenzgefährdenden Eingriffs ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof eine derartige Ausfallhaftung bislang lediglich gegenüber den Gesellschaftern der Gesellschaft bejaht hat, wenn ein Gesellschafter beim Zugriff auf das Vermögen oder bei einer Vereitelung von Geschäftschancen der Gesellschaft keine angemessene Rücksicht auf deren eigene Belange genommen hat. Die Beklagte ist aber gerade nicht Gesellschafterin der B. GmbI. Gesellschafterin ist vielmehr die B. Holding GmbI.
126Diese Bedenken können allerdings dahin gestellt bleiben. Denn darüber hinaus ist ein Haftungsdurchgriff der Klägerin auch in den Fällen nicht möglich, weil über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. In diesem Falle kann im Interesse anderer Gläubiger nur der Insolvenzverwalter die in erster Linie ohnehin der Gesellschaft zustehenden Ansprüche der ihr durch den existenzvernichtenden Eingriff entstandenen Nachteile geltend machen (vgl. BAG vom 14.12.2004, 1 AZR 504/03, NZA 2005, 818; BGH vom 24.06.2002, II ZR 300/00, BGHZ 151, 181, Altmeppen, ZIP 2002, 1553). Eine derartige Einschränkung entspreche dem im § 93 InsO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Danach könne die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft während der Dauer des über das Vermögen der Gesellschaft selbst eröffneten Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Andernfalls würde zumindest mittelbar der das Insolvenzverfahren beherrschende Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verletzt. Es stünde ein Wettlauf der Gesellschaftsgläubiger zu befürchten, die ohne Rücksicht auf die Verteilungsgrundsätze des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin durch Inanspruchnahme der Gesellschafter zu realisieren suchten.
127Gleiches gilt für Ansprüche aus § 826 BGB. Auch eine Inanspruchnahme auf Grund dieser Vorschrift ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter vorbehalten und für die einzelnen Gläubiger gesperrt (vgl. BAG a.a.O.). Weitere Anspruchsgrundlagen, aus welchen sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt, sind nicht ersichtlich.
128Nach alledem war die Klage abzuweisen.
129II.
130Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.
131Rechtsmittelbelehrung
132Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
133B e r u f u n g
134eingelegt werden.
135Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
136Die Berufung muss
137innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
138beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770-2199 eingegangen sein.
139Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
140* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
141Gironda
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