Urteil vom Arbeitsgericht Stuttgart - 23 Ca 11530/03

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristungsabrede gemäß Vertrag vom 28.02.2003 nicht beendet ist.

2. Das beklagte ... trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Der Streitwert wird auf 2.244,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristungsabreden gemäß Arbeitsverhältnissen vom 28.02.2003 sowie vorsorglich vom 19.03.2003 und vom 05.03.2004.
Mit der am 17.10.2003 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingereichten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristungen. Das Monatsbruttoentgelt der Klägerin belief sich zuletzt auf 748,00 EUR. Die Klägerin ist am 25.12.1960 geboren und verheiratet.
Zwischen den Parteien bestehen seit dem 25.04.2001 befristete Arbeitsverträge. Mit Vertrag vom 28.02.2003 vereinbarten die Parteien eine befristete Beschäftigung der Klägerin für die Dauer des Sommersemesters bis 30.09.2003 und eine regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 37,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten (im einzelnen Blatt 60 der Akte). Der bei der Beklagten bestehende Personalrat wurde gemäß Formular (auf Aktenblatt 61 in Kopie vorgelegt) hierzu am 24.02.2003 beteiligt und hat am 25.02.2003 zugestimmt. Mit Datum vom 19.09.2003 haben die Parteien einen neuerlichen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer des Wintersemesters 2003/2004 (vom 01.10.2003 bis 31.03.2004) abgeschlossen. Die Klägerin hat ihrer Unterschrift folgenden Zusatz hinzu gefügt: "Unter dem Vorbehalt, dass durch den Abschluß der bisherigen Arbeitsverträge nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist". Die Personalratsbeteiligung hierzu erfolgte mit Datum vom 26.08.2003 wiederum formularmäßig (Aktenblatt 63). Die den Vertrag auf Seiten des beklagten Landes unterzeichnende Bibliotheksrätin ... nahm den von der Klägerin erklärten Vorbehalt kommentarlos zur Kenntnis. Die Klägerin wurde über den 01.10.2003 hinaus weiter beschäftigt. Am 05.03.2004 schlossen die Parteien einen neuerlichen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer des Sommersemesters bis 30.09.2004.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Befristungen gemäß Vertrag vom 28.02.2003 ebenso wie vom 19.10.2003 seien unwirksam, da ohne sachliche Rechtfertigung. Die Klägerin sei wohl als Studentin für Philosophie und Theologie im Magisterstudiengang an der eingeschrieben, allerdings habe sie den letzten noch erforderlichen Schein im Rahmen des Hauptstudiums bereits im Jahr 1993 gemacht. Die Magisterarbeit stehe noch aus. Die Klägerin habe in den befristeten Arbeitsverhältnissen an unterschiedlichen Tagen und auch in unterschiedlichem Arbeitsumfang flexibel gearbeitet. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin das Studium zuletzt nicht aktiv betrieben habe, sei es gerade nicht zutreffend gewesen, dass sie wegen der wechselnden Inanspruchnahme durch das Studium immer nur für einen begrenzten Zeitraum habe absehen können, wann und in welchem Umfang sie sich arbeitsvertraglich binden könne. Der bloße allgemeine Hinweis auf Zeiten knapper Kassen und begrenzte Haushaltsmittel könne die Befristungen jedenfalls nicht rechtfertigen.
Die Klägerin beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsvertrages gemäß Vertrag vom 28.02.2003 zum 30.09.2003 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Befristung nicht beendet ist.
Hilfsweise es wird festgestellt, dass die Befristung gemäß Arbeitsvertrag vom 19.09.2003 zum 31.03.2004 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist.
Höchst hilfsweise es wird festgestellt, dass die Befristung gemäß Arbeitsvertrag vom 05.03.2004 zum 30.09.2004 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Befristung nicht beendet ist.
Das beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sowohl die Befristungsabrede vom 28.02.2003 wie auch die vom 19.09.2003 seien wirksam. Sachgrund der Befristung sei die Tatsache des von der Klägerin durchgeführten Studiums an der .... Es sei hier auf die Üblichkeit im Arbeitsleben abzustellen, die bei Studenten mit der jeweils auf die Dauer des Semesters befristeten Beschäftigung gegeben sei. Jeweils vor Beginn des Semesters hänge die Entscheidung über den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf Seiten des beklagten ... vom Bedarf und zunehmend auch von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln ab, auf Seiten des Studenten grundsätzlich davon, ob und in welchem Umfang das Studium eine solche Tätigkeit zulassen. Die Aushilfskräfte würden aus Haushaltsmitteln des ... vergütet, die jeweils für ein bestimmtes Haushaltsjahr festgelegt und zur Verfügung gestellt würden. Die Klägerin habe sich gegenüber dem beklagten ... im übrigen durchgehend als Studentin geriert und diesen Status auch durch Vorlage von Immatrikulationsbescheinigungen nachgewiesen. Es sei auf Arbeitgeberseite zunächst nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin seit 1993 das Studium faktisch nicht mehr betrieben habe. Es könne nicht vom beklagten ... verlangt werden, sich über Stand und Fortgang des Studiums jeweils zu erkundigen. Vor Ablauf eines Semesters bzw. Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages werde grundsätzlich die Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung konkret besprochen und dabei geklärt, ob sich die Anforderungen, die das Studium in zeitlicher Hinsicht stelle, mit den Erfordernissen des Dienstbetriebs in Einklang bringen ließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien werden die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazu gehörigen Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2004 in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
12 
Die Klage ist zulässig.
13 
Der neuerliche Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags am 05.03.2004 lässt das Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Fall nicht entfallen. Das Begehren der Klägerin ist auf das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrages gerichtet.
14 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
II.
15 
1. Bereits die Befristung des Arbeitsvertrages vom 28.02.2003 zum 30.09.2003 ist rechtsunwirksam.
16 
a) Wird die Befristung des Arbeitsvertrags auf § 14 Absatz 1 TzBfG wie im vorliegenden Fall gestützt, so muss sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Die Aufzählung in § 14 Absatz 1 Satz 2 TzBfG ist nicht abschliessend. Allerdings muss in jedem Falle ein sachlicher Grund vorliegen. Die Tatsache allein, dass der Vertragspartner Student ist rechtfertigt für sich genommen nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Studenten ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit den immer wechselnden Erfordernissen des Studiums anzupassen und dem Interesse des Studenten nicht durch anderweitige flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses oder die Kündigungsmöglichkeiten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Rechnung getragen werden kann (BAG Urteil vom 10.08.1994, 7 AZR 695/93, NZA 1995, 30-32, BAG Urteil vom 29.10.1998, 7 AZR 561/97, NZA 1999, 990-991, BAG Urteil vom 12.05.1999, 7 AZR 45/98, AR-Blattei SR 2 y BAT Nr. 79). Dies aber setzt voraus, dass die Vertragsparteien vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages diese Umstände zumindest ansprechen. Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall. Die Klägerin war lediglich faktisch als Studentin immatrikuliert, hat das Studium jedenfalls aber seit geraumer Zeit nicht mehr aktiv betrieben. Irgendwelche Erörterungen über die zeitliche Inanspruchnahme durch das Studium bzw. die Vereinbarkeit der geplanten Inanspruchnahme durch das Arbeitsverhältnis mit dem Studium fanden offensichtlich nicht statt. Die bloße Tatsache, dass die Klägerin als Studentin immatrikuliert war, vermag jedenfalls keinen Sachgrund im Sinne des § 14 Absatz 1 TzBfG darzustellen.
17 
Dass der Sachgrund des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG die Befristung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Der allgemeine Hinweis der Beklagten auf geringe und in aller Regel nicht dauernd zur Verfügung stehende Haushaltsmittel genügt insofern keinesfalls. Im übrigen wäre letzterer auch dem Personalrat nicht mitgeteilt worden, so dass bereits aus diesem Grunde die Befristungsabrede unwirksam wäre.
18 
2. Die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle bezieht sich im vorliegenden Fall trotz des Abschlusses eines erneuten befristeten Vertrages am 19.09.2003 und am 05.03.2004 auf den Vertrag vom 28.02.2003.
19 
Diesen hat die Klägerin nach § 17 TzBfG rechtzeitig zur Überprüfung gestellt. Der Abschluss des neuerlichen Vertrages am 19.09.2003 führt nicht dazu, dass die Befristung des Vertrages vom 28.02.2003 nicht mehr auf ihre Rechtfertigung hin geprüft werden könnte. Die Klägerin hat insoweit einen Vorbehalt erklärt, der nicht nur einseitig erklärt wurde, sondern konkludent durch die kommentarlose Entgegennahme des so unterzeichneten Vertragsexemplars sowie die Entgegennahme der Arbeitsleistung der Klägerin in Kenntnis des Vorbehaltes angenommen wurde, so dass von einer vertraglichen Vereinbarung des Vorbehalts im Sinne der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 04.06.2003, 7 AZR 523/02, ZTR 2004, 209-210) auszugehen ist. In Anbetracht des laufenden Rechtsstreits gilt das umso mehr für den befristet abgeschlossenen Vertrag vom 05.03.2004, der insoweit unter konkludentem Vorbehalt abgeschlossen wurde.
20 
Nachdem bereits die Befristungsabrede gemäss Vertrag vom 28.02.2003 unwirksam war und somit zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, waren die Befristungsabreden gemäss Verträgen vom 19.09.2003 und 05.03.2004 nicht mehr zur Entscheidung angefallen.
III.
21 
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Absatz 2 ArtGG, 91 Absatz 1 ZPO.
22 
2. Bei der Streitwertfestsetzung war gemäss § 12 Absatz 7 ArbGG vom Wert eines Vierteljahresverdienstes auszugehen.

Gründe

 
I.
12 
Die Klage ist zulässig.
13 
Der neuerliche Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags am 05.03.2004 lässt das Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Fall nicht entfallen. Das Begehren der Klägerin ist auf das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrages gerichtet.
14 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
II.
15 
1. Bereits die Befristung des Arbeitsvertrages vom 28.02.2003 zum 30.09.2003 ist rechtsunwirksam.
16 
a) Wird die Befristung des Arbeitsvertrags auf § 14 Absatz 1 TzBfG wie im vorliegenden Fall gestützt, so muss sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Die Aufzählung in § 14 Absatz 1 Satz 2 TzBfG ist nicht abschliessend. Allerdings muss in jedem Falle ein sachlicher Grund vorliegen. Die Tatsache allein, dass der Vertragspartner Student ist rechtfertigt für sich genommen nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Studenten ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit den immer wechselnden Erfordernissen des Studiums anzupassen und dem Interesse des Studenten nicht durch anderweitige flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses oder die Kündigungsmöglichkeiten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Rechnung getragen werden kann (BAG Urteil vom 10.08.1994, 7 AZR 695/93, NZA 1995, 30-32, BAG Urteil vom 29.10.1998, 7 AZR 561/97, NZA 1999, 990-991, BAG Urteil vom 12.05.1999, 7 AZR 45/98, AR-Blattei SR 2 y BAT Nr. 79). Dies aber setzt voraus, dass die Vertragsparteien vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages diese Umstände zumindest ansprechen. Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall. Die Klägerin war lediglich faktisch als Studentin immatrikuliert, hat das Studium jedenfalls aber seit geraumer Zeit nicht mehr aktiv betrieben. Irgendwelche Erörterungen über die zeitliche Inanspruchnahme durch das Studium bzw. die Vereinbarkeit der geplanten Inanspruchnahme durch das Arbeitsverhältnis mit dem Studium fanden offensichtlich nicht statt. Die bloße Tatsache, dass die Klägerin als Studentin immatrikuliert war, vermag jedenfalls keinen Sachgrund im Sinne des § 14 Absatz 1 TzBfG darzustellen.
17 
Dass der Sachgrund des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG die Befristung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Der allgemeine Hinweis der Beklagten auf geringe und in aller Regel nicht dauernd zur Verfügung stehende Haushaltsmittel genügt insofern keinesfalls. Im übrigen wäre letzterer auch dem Personalrat nicht mitgeteilt worden, so dass bereits aus diesem Grunde die Befristungsabrede unwirksam wäre.
18 
2. Die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle bezieht sich im vorliegenden Fall trotz des Abschlusses eines erneuten befristeten Vertrages am 19.09.2003 und am 05.03.2004 auf den Vertrag vom 28.02.2003.
19 
Diesen hat die Klägerin nach § 17 TzBfG rechtzeitig zur Überprüfung gestellt. Der Abschluss des neuerlichen Vertrages am 19.09.2003 führt nicht dazu, dass die Befristung des Vertrages vom 28.02.2003 nicht mehr auf ihre Rechtfertigung hin geprüft werden könnte. Die Klägerin hat insoweit einen Vorbehalt erklärt, der nicht nur einseitig erklärt wurde, sondern konkludent durch die kommentarlose Entgegennahme des so unterzeichneten Vertragsexemplars sowie die Entgegennahme der Arbeitsleistung der Klägerin in Kenntnis des Vorbehaltes angenommen wurde, so dass von einer vertraglichen Vereinbarung des Vorbehalts im Sinne der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 04.06.2003, 7 AZR 523/02, ZTR 2004, 209-210) auszugehen ist. In Anbetracht des laufenden Rechtsstreits gilt das umso mehr für den befristet abgeschlossenen Vertrag vom 05.03.2004, der insoweit unter konkludentem Vorbehalt abgeschlossen wurde.
20 
Nachdem bereits die Befristungsabrede gemäss Vertrag vom 28.02.2003 unwirksam war und somit zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, waren die Befristungsabreden gemäss Verträgen vom 19.09.2003 und 05.03.2004 nicht mehr zur Entscheidung angefallen.
III.
21 
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Absatz 2 ArtGG, 91 Absatz 1 ZPO.
22 
2. Bei der Streitwertfestsetzung war gemäss § 12 Absatz 7 ArbGG vom Wert eines Vierteljahresverdienstes auszugehen.

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