Urteil vom Arbeitsgericht Stuttgart - 20 Ca 1059/11

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 31.769,16 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht (gesondert) zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG wegen behaupteter Diskriminierung des schwerbehinderten Klägers.
Der am … geborene Kläger verfügt über eine Qualifikation als Wirtschaftsjurist/Bachelor (FH). Er ist mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.
Die Beklagte unterbreitete dem Kläger mit Schreiben vom 23.11.2010 (Blatt 4-6 der Akte) einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle eines persönlichen Ansprechpartners im Bereich des SGB II bei ihr selbst in der Agentur für Arbeit in Lg. Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten auf die vorgeschlagene Stelle am 30.11.2010 mit Schreiben vom 28.11.2010 (Blatt 14 der Akte) unter Beifügung seiner Bewerbungsunterlagen (Blatt 15 bis 47 der Akte). Der Kläger wies im Bewerbungsschreiben auf seine Schwerbehinderung hin.
Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 21.12.2010 (Blatt 7 der Akte) eine Absage auf seine Bewerbung und schickte dem Kläger seine Bewerbungsunterlagen zurück. Zu einem Bewerbungsgespräch wurde der Kläger nicht eingeladen.
Der Kläger beschwerte sich bei der Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2011 (Blatt 51 der Akte) und beanstandete, dass im Hinblick auf seine Bewerbung die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat nicht unterrichtet wurden, der Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und ihm die Gründe der Absage nicht schriftlich mitgeteilt wurden.
Mit Schreiben vom 15.02.2011 (Blatt 53 der Akte) entschuldigte sich die Beklagte dafür, dass der Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und begründete dies damit, dass der Hinweis auf die Schwerbehinderung im Bewerbungsschreiben übersehen wurde. Der Kläger wurde gebeten, seine Unterlagen erneut einzureichen, damit er im nächsten Stellenbesetzungsverfahren einbezogen werden könne.
Mit Schreiben vom 21.02.2011 (Blatt 8 bis 9 der Akte) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung geltend. Den Entschädigungsanspruch bezifferte er mit 31.709,16 EUR.
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 25.02.2011 (Blatt 54 der Akte) einen Schadenersatzanspruch zurück mangels entstandenem Schaden. Gleichzeitig teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass derzeit eine gleichgelagerte Stelle bei der Arbeitsagentur in L zu besetzen sei. Sie bat den Kläger um erneute Einreichung seiner Bewerbungsunterlagen. Zugleich wurde der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Der Kläger lehnte im Ergebnis eine Bewerbung auf diese neu angebotene Stelle ab mit Schreiben vom 07.03.2011 (Blatt 55 bis 56 der Akte) und erklärte, er wünsche zuerst einen offiziellen Vermittlungsvorschlag nebst interner Stellenausschreibung. Sodann solle die Beklagte seine Bewerbung abwarten und ihn erst dann zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Zum Vorstellungsgespräch erschien der Kläger nicht.
10 
Mit vorliegender Klage, die am 17.06.2011 bei Gericht einging, begehrt der Kläger nunmehr auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 31.769,16 EUR.
11 
Er meint, er sei von der Beklagten wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden. Als Indiz für die Diskriminierung spreche schon die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch als auch die Nichthinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung. Da die Stelle befristet für 12 Monate ausgeschrieben war, begehrt er eine Entschädigung in Höhe eines tariflichen Jahresentgelts. Er behauptet, bei benachteiligungsfreier Auswahl hätte die Beklagte ihn einstellen müssen.
12 
Die Beklagte könne sich nicht auf eine Versäumung der Klagefrist berufen. Diese sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Dass die Klagefrist in § 61 b Abs. 1 ArbGG enthalten ist und nicht wie die Geltendmachungsfrist im AGG sei zumindest überraschend, weshalb die Norm unwirksam sei, weil durch diese versteckte Regelung sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz vereitelt würde.
13 
Jedenfalls aber sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn gemäß § 12 Abs. 5 AGG von der Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG in Kenntnis zu setzen, was die Beklagte nicht getan habe. Wegen dieser Pflichtverletzung sei der Kläger somit so zu stellen, wie wenn er aufklärungskonform rechtzeitig Klage erhoben hätte. Der Entschädigungsanspruch stehe ihm daher hilfsweise zumindest als Schadenersatz zu.
14 
Der Kläger beantragt:
15 
Die Beklagte wird verteilt, an den Kläger eine Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2011 zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, soll aber 31.769,16 EUR nicht unterschreiten.
16 
Hilfsweise:
17 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadenersatz in Höhe der Entschädigung gemäß dem Hauptantrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2011 zu zahlen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Sie trägt vor, die Nichteinladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch sei ein Versehen gewesen. Die Benachteiligungsvermutung sei dadurch widerlegt, dass die Beklagte den Kläger sofort in das nächste Bewerbungsverfahren habe einbeziehen wollen und diesen zu einem Vorstellungstermin eingeladen habe. Auch sei der Kläger nicht der geeignetste Bewerber gewesen.
21 
Im Übrigen rügt sie die Nichteinhaltung der Klagefrist des § 61 b Abs. 1 AGG. Sie meint, die Fristversäumung könne auch nicht über einen Schadenersatzanspruch überwunden werden, zumal sie - unstreitig - den Text des AGG und des § 61 b ArbGG im Intranet betriebsüblich bekannt gemacht habe. Sie meint, eine individuelle Unterrichtung des Klägers als Bewerber sei darüber hinaus nicht erforderlich gewesen. Außerdem sei dem Kläger die Klagefrist bekannt gewesen, wie sich aus dem Geltungsmachungsschreiben vom 21.02.2011 ergebe, mit dem eine fristgerechte Klagerhebung im Falle der Nichtzahlung angekündigt wurde.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt den dazugehörenden Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
24 
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der Behinderung.
25 
Die Klage scheitert schon daran, dass der Kläger die Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG nicht eingehalten hat.
26 
1. Gemäß § 15 Abs. 4 AGG müssen Ansprüche auf Schadenersatz gemäß § 15 Abs. 1 AGG, sowie Ansprüche auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von 2 Monaten geltend gemacht werden, wobei die Frist beginnt mit dem Zugang der Ablehnung der Bewerbung. Will der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, so hat er gemäß § 61 b Abs. 1 ArbGG zudem innerhalb von drei Monaten nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht wurde vor dem Arbeitsgericht Klage zu erheben.
27 
Vorliegend erhielt der Kläger eine schriftliche Absage auf seine Bewerbung mit Schreiben vom 21.12.2010. Mit Schreiben vom 21.02.2011 machte der Kläger somit noch rechtzeitig sowohl einen Schadenersatzanspruch, als auch einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend.
28 
Gerichtlich geltend gemacht wurde mit Klageschrift vom 15.06.2011 dagegen nur noch ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG, nicht jedoch ein Schadenersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG. Dies ergibt sich sowohl aus der ausdrücklichen Bezeichnung im Antrag als auch aus der Begründung. Vor allem wurde auch in der Begründung ausdrücklich die Anspruchsgrundlage des § 82 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 15 Abs. 2 AGG zitiert. Auch erfolgten in der Begründung keine Ausführungen zum Verschulden der Beklagten, was bei einem Schadenersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG jedoch erforderlich gewesen wäre.
29 
Die Klageschrift vom 15.06.2011 ging jedoch erst am 17.06.2011 bei Gericht ein, somit auf jeden Fall außerhalb der für Entschädigungsansprüche geltenden Klagefrist. Da nur eine Entschädigung geltend gemacht wurde, kann dahinstehen, ob die Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG auch für Schadenersatzansprüche gegolten hätte (offenlassend: BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - AP AGG § 22 Nr. 2; bejahend: Adomeit/Mohr 2. Auflage § 15 AGG, Rn. 129; Jacobs RdA 2010, 193; BeckOK/Fuchs § 15 AGG Rn. 10; verneinend: Zwanziger in Kittner/Zwanziger Arbeitsrecht § 92 Rn 153).
30 
Bei dieser Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG handelt es sich um eine von Amts wegen zu prüfende materielle Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zum Verfall des Anspruchs führt. Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vom Gesetz bewusst nicht vorgesehen (Erfk/Koch 12. Auflage § 61 b ArbGG Rn. 2).
31 
2. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diese Klagefrist kannte (Erfk/Koch 12. Auflage § 61 b ArbGG Rn. 2).
32 
Die gesetzliche Regelung ist auch nicht überraschend und verletzt somit auch nicht den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz. Dass die prozessuale Geltendmachungsfrist in das Arbeitsgerichtsgesetz eingegliedert wurde und nicht - wie auch die Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG - in das AGG aufgenommen wurde, hat seinen Grund schlicht darin, dass in § 61 b ArbGG (trotz der materiellrechtlichen Ausschlusswirkung) die Besonderheiten der prozessualen Geltendmachung geregelt werden, im Gegensatz zu den materiell-rechtlichen Regelungen, die Gegenstand des AGG sind (Germelmann 7. Auflage § 61 b ArbGG Rn. 1). Im Übrigen handelt es sich um ein ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenes formelles Gesetz.
II.
33 
Dem Kläger steht die Entschädigung auch nicht zu als Schadenersatz über §§ 280, 286 BGB.
34 
Der Beklagten kann im Hinblick auf die Fristversäumung des Klägers keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden.
35 
1. Wie bereits oben dargestellt, sind auf die Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG die zu Ausschlussfristen entwickelnden Grundsätze entsprechend anzuwenden (Erfk/Koch 12. Auflage § 61 b ArbGG Rn. 2). Bei der Versäumung von Ausschlussfristen entspricht es mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass wenn unter Verstoß gegen § 2 NachweisG eine Unterrichtung über die geltenden Ausschlussfristen nicht erfolgt ist, der Arbeitnehmer im Rahmen des Schadenersatzes gegebenenfalls so zu stellen ist, als hätte er seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - BAGE 101, 75). Eine entsprechende Anwendung begehrt vorliegend der Kläger unter Berufung auf einen Verstoß der Beklagten gegen die Regelung des § 12 Abs. 5 AGG, zumal auch solche Verstöße gemäß § 280 BGB Schadenersatzansprüche begründen können (Erfk/Schlachter 12. Auflage § 12 AGG Rn. 6).
36 
2. Ein solcher Verstoß gegen § 12 Abs. 5 AGG durch die Beklagte liegt jedoch nicht vor.
37 
a) Diese Vorschrift regelt lediglich, dass der Gesetzestext des AGG, sowie des § 61 b ArbGG im Betrieb oder der Dienststelle bekannt zu machen ist durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik. Dies ist vorliegend auch erfolgt durch Einstellung in das allen Mitarbeitern zugängliche Intranet der Beklagten.
38 
§ 12 Abs. 5 AGG ist gerade nicht so formuliert, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten, somit über § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG auch die Bewerber über § 61 b ArbGG zu informieren hätte. Vielmehr wird abgestellt auf die Bekanntmachung im Betrieb bzw. der Dienststelle.
39 
Zwar dient § 12 Abs. 5 AGG der Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 2000/43 EG, des Artikel 12 der Richtlinie 2000/78 EG, sowie des Artikel 8 der Richtlinie 76/207 EWG, weshalb erforderlich ist, dass der Adressatenkreis von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann (BT-Drs. 16/1780 Seite 37), weshalb man annehmen könnte, auch die Bewerber sollten zum Adressatenkreis gehören, somit eine Kenntnisnahmemöglichkeit der Bekanntmachung erhalten. Jedoch spricht Artikel 8 der Richtlinie 76/207 EWG beispielsweise von einer Bekanntmachung in den Betrieben und Artikel 12 der Richtlinie 2000/78 EG von einer Bekanntmachung am Arbeitsplatz. Der deutsche Gesetzgeber sieht zum Beispiel eine Bekanntmachung im Intranet als ausreichend an (BT-Drs. 16/1780 Seite 37). Hinzu kommt, dass die Regelung des § 12 AGG in den Unterabschnitt 2 des AGG aufgenommen wurde, in dem die Organisationspflichten des Arbeitgebers geregelt sind. Es geht somit um betriebliche Vorkehrungen. Die Vorstellung, dass zum Beispiel bei 500 Bewerbungen auf eine Stelle der ausschreibende Arbeitgeber, der das AGG und § 61 b ArbGG betriebsüblich bekannt gemacht hat, zudem gehalten sein sollte an alle abgelehnten 499 Bewerber Gesetzestexte des AGG und des § 61 b ArbGG zu verschicken, erscheint absurd und nicht gewollt. Adressatenkreis der betrieblichen Bekanntmachungspflicht können somit nur die bereits betriebsangehörigen Mitarbeiter sein. Nur für diese können auch betriebliche Vorkehrungen getroffen werden.
40 
b) Selbst wenn man aber mit dem Kläger annehmen wollte, er hätte gesondert über den Inhalt des § 61 b Abs. 1 ArbGG in Kenntnis gesetzt werden müssen durch die Beklagte, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nicht zu. In diesem Falle fehlt es an einer Darlegung der Kausalität zwischen unterlassener Aufklärung und eingetretenem Schaden. Denn auch die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens hilft über die fehlende Darlegung der Kausalität nicht hinweg (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - NZA 2011, 1173).
41 
c) Hinzu kommt, dass noch nicht einmal unbestritten feststeht, dass der Kläger über die Klagefrist in Unkenntnis war. Die Beklagte hat dies bestritten. Der Kläger kündigte nämlich im Geltendmachungsschreiben vom 21.02.2011 selbst an, im Falle der Nichtbefriedigung der geltend gemachten Ansprüche „fristgerecht Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben“ zu wollen. Welche andere Frist als die des § 61 b Abs. 1 ArbGG will denn der Kläger gemeint haben?
42 
III. Nebenentscheidungen
43 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger ist vollständig unterlegen.
44 
2. Der Streitwert entspricht der Bezifferung durch den Kläger.
45 
3. Gründe für eine gesonderte Berufungszulassung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
24 
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der Behinderung.
25 
Die Klage scheitert schon daran, dass der Kläger die Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG nicht eingehalten hat.
26 
1. Gemäß § 15 Abs. 4 AGG müssen Ansprüche auf Schadenersatz gemäß § 15 Abs. 1 AGG, sowie Ansprüche auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von 2 Monaten geltend gemacht werden, wobei die Frist beginnt mit dem Zugang der Ablehnung der Bewerbung. Will der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, so hat er gemäß § 61 b Abs. 1 ArbGG zudem innerhalb von drei Monaten nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht wurde vor dem Arbeitsgericht Klage zu erheben.
27 
Vorliegend erhielt der Kläger eine schriftliche Absage auf seine Bewerbung mit Schreiben vom 21.12.2010. Mit Schreiben vom 21.02.2011 machte der Kläger somit noch rechtzeitig sowohl einen Schadenersatzanspruch, als auch einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend.
28 
Gerichtlich geltend gemacht wurde mit Klageschrift vom 15.06.2011 dagegen nur noch ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG, nicht jedoch ein Schadenersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG. Dies ergibt sich sowohl aus der ausdrücklichen Bezeichnung im Antrag als auch aus der Begründung. Vor allem wurde auch in der Begründung ausdrücklich die Anspruchsgrundlage des § 82 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 15 Abs. 2 AGG zitiert. Auch erfolgten in der Begründung keine Ausführungen zum Verschulden der Beklagten, was bei einem Schadenersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG jedoch erforderlich gewesen wäre.
29 
Die Klageschrift vom 15.06.2011 ging jedoch erst am 17.06.2011 bei Gericht ein, somit auf jeden Fall außerhalb der für Entschädigungsansprüche geltenden Klagefrist. Da nur eine Entschädigung geltend gemacht wurde, kann dahinstehen, ob die Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG auch für Schadenersatzansprüche gegolten hätte (offenlassend: BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - AP AGG § 22 Nr. 2; bejahend: Adomeit/Mohr 2. Auflage § 15 AGG, Rn. 129; Jacobs RdA 2010, 193; BeckOK/Fuchs § 15 AGG Rn. 10; verneinend: Zwanziger in Kittner/Zwanziger Arbeitsrecht § 92 Rn 153).
30 
Bei dieser Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG handelt es sich um eine von Amts wegen zu prüfende materielle Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zum Verfall des Anspruchs führt. Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vom Gesetz bewusst nicht vorgesehen (Erfk/Koch 12. Auflage § 61 b ArbGG Rn. 2).
31 
2. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diese Klagefrist kannte (Erfk/Koch 12. Auflage § 61 b ArbGG Rn. 2).
32 
Die gesetzliche Regelung ist auch nicht überraschend und verletzt somit auch nicht den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz. Dass die prozessuale Geltendmachungsfrist in das Arbeitsgerichtsgesetz eingegliedert wurde und nicht - wie auch die Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG - in das AGG aufgenommen wurde, hat seinen Grund schlicht darin, dass in § 61 b ArbGG (trotz der materiellrechtlichen Ausschlusswirkung) die Besonderheiten der prozessualen Geltendmachung geregelt werden, im Gegensatz zu den materiell-rechtlichen Regelungen, die Gegenstand des AGG sind (Germelmann 7. Auflage § 61 b ArbGG Rn. 1). Im Übrigen handelt es sich um ein ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenes formelles Gesetz.
II.
33 
Dem Kläger steht die Entschädigung auch nicht zu als Schadenersatz über §§ 280, 286 BGB.
34 
Der Beklagten kann im Hinblick auf die Fristversäumung des Klägers keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden.
35 
1. Wie bereits oben dargestellt, sind auf die Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG die zu Ausschlussfristen entwickelnden Grundsätze entsprechend anzuwenden (Erfk/Koch 12. Auflage § 61 b ArbGG Rn. 2). Bei der Versäumung von Ausschlussfristen entspricht es mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass wenn unter Verstoß gegen § 2 NachweisG eine Unterrichtung über die geltenden Ausschlussfristen nicht erfolgt ist, der Arbeitnehmer im Rahmen des Schadenersatzes gegebenenfalls so zu stellen ist, als hätte er seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - BAGE 101, 75). Eine entsprechende Anwendung begehrt vorliegend der Kläger unter Berufung auf einen Verstoß der Beklagten gegen die Regelung des § 12 Abs. 5 AGG, zumal auch solche Verstöße gemäß § 280 BGB Schadenersatzansprüche begründen können (Erfk/Schlachter 12. Auflage § 12 AGG Rn. 6).
36 
2. Ein solcher Verstoß gegen § 12 Abs. 5 AGG durch die Beklagte liegt jedoch nicht vor.
37 
a) Diese Vorschrift regelt lediglich, dass der Gesetzestext des AGG, sowie des § 61 b ArbGG im Betrieb oder der Dienststelle bekannt zu machen ist durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik. Dies ist vorliegend auch erfolgt durch Einstellung in das allen Mitarbeitern zugängliche Intranet der Beklagten.
38 
§ 12 Abs. 5 AGG ist gerade nicht so formuliert, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten, somit über § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG auch die Bewerber über § 61 b ArbGG zu informieren hätte. Vielmehr wird abgestellt auf die Bekanntmachung im Betrieb bzw. der Dienststelle.
39 
Zwar dient § 12 Abs. 5 AGG der Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 2000/43 EG, des Artikel 12 der Richtlinie 2000/78 EG, sowie des Artikel 8 der Richtlinie 76/207 EWG, weshalb erforderlich ist, dass der Adressatenkreis von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann (BT-Drs. 16/1780 Seite 37), weshalb man annehmen könnte, auch die Bewerber sollten zum Adressatenkreis gehören, somit eine Kenntnisnahmemöglichkeit der Bekanntmachung erhalten. Jedoch spricht Artikel 8 der Richtlinie 76/207 EWG beispielsweise von einer Bekanntmachung in den Betrieben und Artikel 12 der Richtlinie 2000/78 EG von einer Bekanntmachung am Arbeitsplatz. Der deutsche Gesetzgeber sieht zum Beispiel eine Bekanntmachung im Intranet als ausreichend an (BT-Drs. 16/1780 Seite 37). Hinzu kommt, dass die Regelung des § 12 AGG in den Unterabschnitt 2 des AGG aufgenommen wurde, in dem die Organisationspflichten des Arbeitgebers geregelt sind. Es geht somit um betriebliche Vorkehrungen. Die Vorstellung, dass zum Beispiel bei 500 Bewerbungen auf eine Stelle der ausschreibende Arbeitgeber, der das AGG und § 61 b ArbGG betriebsüblich bekannt gemacht hat, zudem gehalten sein sollte an alle abgelehnten 499 Bewerber Gesetzestexte des AGG und des § 61 b ArbGG zu verschicken, erscheint absurd und nicht gewollt. Adressatenkreis der betrieblichen Bekanntmachungspflicht können somit nur die bereits betriebsangehörigen Mitarbeiter sein. Nur für diese können auch betriebliche Vorkehrungen getroffen werden.
40 
b) Selbst wenn man aber mit dem Kläger annehmen wollte, er hätte gesondert über den Inhalt des § 61 b Abs. 1 ArbGG in Kenntnis gesetzt werden müssen durch die Beklagte, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nicht zu. In diesem Falle fehlt es an einer Darlegung der Kausalität zwischen unterlassener Aufklärung und eingetretenem Schaden. Denn auch die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens hilft über die fehlende Darlegung der Kausalität nicht hinweg (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - NZA 2011, 1173).
41 
c) Hinzu kommt, dass noch nicht einmal unbestritten feststeht, dass der Kläger über die Klagefrist in Unkenntnis war. Die Beklagte hat dies bestritten. Der Kläger kündigte nämlich im Geltendmachungsschreiben vom 21.02.2011 selbst an, im Falle der Nichtbefriedigung der geltend gemachten Ansprüche „fristgerecht Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben“ zu wollen. Welche andere Frist als die des § 61 b Abs. 1 ArbGG will denn der Kläger gemeint haben?
42 
III. Nebenentscheidungen
43 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger ist vollständig unterlegen.
44 
2. Der Streitwert entspricht der Bezifferung durch den Kläger.
45 
3. Gründe für eine gesonderte Berufungszulassung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.