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| Die Klage ist zulässig. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beschäftigungsklage ist dagegen lediglich im Hilfsantrag begründet. |
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| Zwischen den Parteien besteht seit 01.01.2012 ein Arbeitsverhältnis. Das vormals zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ist mit Wirkung ab 01.01.2012 gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Beklagten übergegangen. |
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| 1. Nach der Regelung des § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II gehen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren Kommunalen Trägers nach § 6 a Abs. 2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des Kommunalen Trägers wahrgenommen haben, in den Dienst des Kommunalen Trägers über. |
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| Dass die Klägerin als Arbeitnehmerin der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 31.12.2011 mit Grundsicherungsaufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II beschäftigt war, ist unstreitig. Genauso unstreitig ist, dass die Klägerin trotz Abordnung zum Jobcenter M jedenfalls noch der Personalverantwortung der Agentur für Arbeit L unterstand. Denn die Abordnung ist - anders als die Versetzung - eine lediglich vorübergehende Zuweisung einer Beschäftigung in einer anderen Dienststelle, bei der die Zuordnung zur bisherigen Dienststelle unverändert bleibt. Bei ihr verbleiben auch die Entscheidungen über die arbeitsvertraglich zu regelnden Fragen, während das Weisungsrecht ganz oder weitgehend auf die Dienststelle übergeht, in die der Beschäftigte abgeordnet ist (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler 5. Auflage § 75 Bundespersonalvertretungsgesetz Rn. 19). |
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| Ebenfalls unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Klägerin auch auf den Stichtag 31.12.2011 bezogen (BeckOK/Fahlbusch § 6 c SGB II) 24 Monate lang mit Grundsicherungsaufgaben im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II beschäftigt war. |
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| Im Streit steht somit lediglich die Rechtsfrage, ob eine Beschäftigung mit Angelegenheiten der Grundsicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II am Stichtag selbst und in den 24 Monaten zuvor auch tatsächlich im Gebiet des Landkreises L hat erfolgen müssen oder ob es ausreichend ist, dass die Klägerin (durchgehend) noch der Dienststelle der Agentur für Arbeit L als Grundsicherungsträger auf dem Gebiet des Landkreises L (hier genauer: der ARGE Arbeitslosengeld II Landkreis L) zugehörig war. |
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| 2. Für die Auffassung des Beklagten spricht vor allem der Wortlaut des § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach diesem muss nämlich der Arbeitnehmer Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit auf dem Gebiet des Kommunalen Trägers wahrgenommen haben. Der Wortlaut stellt die Gebietsbezogenheit der Aufgabenstellung in den Vordergrund. Im Rahmen ihrer Abordnung war die Klägerin aber weder am Stichtag 31.12.2011 im Gebiet des Landkreises L tätig, noch im Zeitraum 02.11. bis 31.12.2011 des 24-Monatszeitraums. |
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| 3. Es sprechen aber vor allem gesetzessystematische Gründe gegen die Voraussetzung einer Gebietsbezogenheit der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung, als auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck. |
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| a) Denn gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II ist der zugelassene Kommunale Träger nach Übergang der Arbeitsverhältnisse der vormals bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmer berechtigt, bis zu 10% der übergegangenen Arbeitnehmer wieder an die Bundesagentur für Arbeit zur dortigen Wiedereinstellung zurückzureichen, soweit die Arbeitnehmer dazu bereit sind. Er muss also im Ergebnis nur 90% der übergegangenen Arbeitnehmer behalten. Diese Regelung korrespondiert mit der Regelung des § 6 a Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach ein weiterer Kommunaler Träger nur zugelassen werden kann, wenn er sich verpflichtet, mindestens 90% der Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zu beschäftigen, die zum Zeitpunkt der Zulassung schon mindestens 24 Monate in der im Gebiet des Kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft im Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II tätig waren. Diese beiden Regelungen stehen somit in einem engen Zusammenhang (BeckOK/Fahlbusch § 6 a SGB II). Stellt somit im Hinblick auf überzugehende Arbeitsverhältnisse sowohl § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II als auch § 6 a Abs. 2 Nr. 3 SGB II auf denselben Stichtag und denselben 24 Monatszeitraum der Vorbeschäftigung in der Grundsicherung ab, so muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in beiden Vorschriften auch einheitlich regeln wollte, ob die Stichtagsbeschäftigung und die Beschäftigung in der 24-monatigen Rahmenfrist tatsächlich im Gebiet des Kommunalen Trägers hat erfolgen müssen oder lediglich bei einer im Gebiet des Kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft. Denn wäre § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II enger auszulegen als § 6 a Abs. 2 Nr. 3 SGB II bestünde (jedenfalls aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit) die Gefahr, dass der Kommunale Träger im Ergebnis sogar weniger als 90% des gemäß § 6 a Abs. 2 Nr. 3 SGB II zu übernehmenden Beschäftigungskreises übernehmen müsste. Denn § 6 a Abs. 2 Nr. 3 SGB II stellt ausdrücklich nicht auf eine Beschäftigung im Gebiet des Kommunalen Trägers ab, sondern nur auf eine Beschäftigung in einer im Gebiet des Kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft. |
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| b) Gerade die Übernahmeverpflichtung von nur 90% spricht für die Richtigkeit der Annahme, dass es nicht auf eine gebietsbezogene tatsächliche Beschäftigung ankommen kann, sondern nur auf eine Zuordnung zu einer im Gebiet des Kommunalen Trägers gelegenen ARGE. Denn gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II gehen erst einmal alle betroffenen Arbeitsverhältnisse auf den Kommunalen Träger über. Durch das „Rückgaberecht“ von 10% soll dann nach der gesetzgeberischen Konzeption dem Kommunalen Träger das Auswahlrecht zustehen, welche Arbeitnehmer „zurückgereicht“ werden. Könnte die Bundesagentur für Arbeit durch kurzfristige Abordnungen ohne Verschiebung in der Dienststellenzugehörigkeit einen Übergang von Arbeitsverhältnissen verhindern, hätte aber vielmehr die Bundesagentur für Arbeit einen Erstzugriff und somit die Möglichkeit, insbesondere Leistungsträger, die für die Kontinuität der Aufgabenfortführung notwendig sind, aus dem „Übernahmetopf“ herauszunehmen. Gerade dies erscheint aber nicht gewollt. |
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| c) Diese Auslegung entspricht auch der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit, wie sie niedergelegt ist im „Prozesshandbuch der Bundesagentur für Arbeit für den Übergang von gemeinsamen Einrichtungen (gE) und Agenturen für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung (AAgAw) in zugelassene Kommunale Träger (zKT)“, Stand 13.07.2011, abrufbar unter: www.arbeitsagentur.de - Veröffentlichungen - Weisungen - Arbeitslosengeld II - Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen - Geschäftsanweisung 29/11 (nachfolgend: Prozesshandbuch). |
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| Danach muss die notwendige Tätigkeit in den 24 Monaten vor dem 31.12.2011 gelegen haben. Zeiten der Abordnung oder der Fortbildung unterbrechen diese Zeit aber ausdrücklich nicht, soweit die Beschäftigten - wie vorliegend die Klägerin - weiterhin auf einer Stelle des Rechtskreises SGB II geführt werden (Prozesshandbuch Nr. 2.1.1 Abs. 2, Seite 10). |
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| Soweit der Beklagte aus Nr. 2.1.5.1 Abs. 1 und 2 des Prozesshandbuches, Seite 11, etwas anderes entnehmen möchte, weil darin geregelt ist, dass Beschäftigte einer gemeinsamen Einrichtung im Bezirk eines zukünftigen Kommunalen Trägers, die am Stichtag in eine andere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit abgeordnet sind, vom gesetzlichen Übergang nicht erfasst werden, weil sie vor dem Tag der Zulassung des Kommunalen Trägers keine Aufgaben der Grundsicherung in dem Gebiet des Kommunalen Trägers wahrnehmen, kann er damit nicht durchdringen. Denn der Beklagte übersieht dabei Absatz 4 zu Nr. 2.1.5.1 des Prozesshandbuches, Seite 11. Darin ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass Abordnungen die erforderliche Tätigkeit von 24 Monaten vor dem 31.12.2011 nicht unterbrechen, wenn die Beschäftigten weiterhin auf einer Planstelle oder Stelle des Rechtskreises SGB II geführt wurden und die Zuweisung zu einer gemeinsamen Einrichtung (soweit gebildet) nicht aufgehoben wurde. Daraus folgt, dass Abordnungen die erforderliche durchgängige Beschäftigung in der 24monatigen Rahmenfrist nur unterbrechen, wenn sie in eine andere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit außerhalb des Rechtskreises des SGB II erfolgt. |
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| d) Zu guter Letzt lässt sich die Auslegung, dass es lediglich auf die Zuordnung des Beschäftigten zu einer im Gebiet des Kommunalen Trägers gelegenen Dienststelle des Rechtskreises des SGB II ankommen kann, auch aus den Gesetzesmaterialien und den darin zu Tage tretenden Gesetzeszwecken herleiten. |
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| Der Gesetzgeber verfolgte mit der Anordnung eines gesetzlichen Übergangs der Arbeitsverhältnisse nämlich folgende Zwecke: Zum einen dient diese Anordnung der Schaffung von Sicherheit zugunsten der Beschäftigten (BT-Drs. 17/555, Seite 16, 17). Zum anderen soll aber eine Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung gesichert werden (BT-Drs. 17/555, Seite 17) und somit auch die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung des weiteren Kommunalen Trägers (BT-Drs. 17/555, Seite 19). Für diese Sicherung der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bedarf es den Erhalt der Erfahrungen und der Fachkompetenzen. Dem dient die Stichtagsregelung und die 24monatige Rahmenfrist (Btdrs. 17/555, Seite 19, 20). Das Personal soll also der Aufgabe folgen (BT-Drs. 17/555, Seite 19; Prozesshandbuch Nr. 2.1.1 Abs. 1, Seite 10). Dass das Personal der Aufgabe folgen soll, steht im Übrigen auch noch in einem anderen personalwirtschaftlichen Zusammenhang. Denn im Bereich der Grundsicherung ist die Anzahl der Beschäftigten im Laufe der Jahre auf inzwischen über 70.000 angestiegen. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Kommunalen Träger dient somit auch der Vermeidung eines Überhangs an Personal bei der Bundesagentur für Arbeit, das wegen des Wegfalls der Aufgabenwahrnehmung beschäftigungslos würde (BeckOK/Fahlbusch § 6 c SGB II). Geht es aber letztlich darum, dass das Personal der Aufgabe folgen soll, somit die für die Aufgabenwahrnehmung bei der Bundesagentur für Arbeit geschaffenen Stellen übergehen sollen, kann es letztlich nur darauf ankommen, wo die Stelle des Beschäftigten besteht, auf welche Stelle der Beschäftigte somit zugewiesen ist. Die Zufälligkeit der kurzfristigen Abordnung ändert aber an der Dienststellenzuweisung nichts. Dies bestätigt auch die Gegenprobe: Müsste die Bundesagentur für Arbeit, hier die Agentur für Arbeit L, die Klägerin ab 01.02.2012 wieder auf ihrer bisherigen Stelle übernehmen, hätte sie eine Mitarbeiterin ohne die dazugehörige Aufgabe, die über die Zulassung als Kommunaler Träger gerade zum Beklagten verschoben wurde. |
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| 4. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin sich treuwidrig verhalten hätte, somit ein Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 242 BGB ausscheiden würde. |
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| Der Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgte nämlich gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetz und ohne Zutun der Klägerin. Eine treuwidrige Beeinflussung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ist somit denklogisch schon nicht möglich. |
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| Für den Beklagten ist schlicht misslich, dass die Klägerin und die Bundesagentur für Arbeit den Versetzungswunsch der Klägerin nach M nicht schon im Jahre 2011 durch Versetzungsanordnung vollzogen haben. Die Versetzungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit im Januar 2012 war zu spät und ging ins Leere. Dass die Klägerin nunmehr ihr damaliger Versetzungswunsch reute, wird der Beklagte hinnehmen müssen. |
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| Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf eine (ausschließliche) Beschäftigung als Firmenberaterin im Jobcenter des Beklagten. |
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| Eine solche Einengung der geschuldeten Tätigkeit auf die einer Firmenberaterin würde das Direktionsrecht des Beklagten unzulässig beschränken. Dem stünde auch § 6 c Abs. 5 SGB II entgegen, wonach dem übergangenen Arbeitnehmer lediglich tarifrechtlich gleichwertige Arbeiten zu übertragen sind. |
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| Deshalb war jedoch dem Hilfsantrag Ziffer 3 stattzugeben. |
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| 1. Die Klägerin hat nämlich einen Anspruch auf Beschäftigung entweder in ihrem bisherigen Arbeitsbereich als Firmenberaterin oder aber gemäß § 6 c Abs. 5 Satz 1 SGB II zumindest mit einer tarifrechtlich gleichwertigen Tätigkeit. |
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| 2. Der Beklagte kann sich nicht auf § 6 c Abs. 5 Satz 2 SGB II berufen, wonach der Klägerin im Ausnahmefall auch eine niedriger bewertete Stelle zugewiesen werden kann. Einen solchen Ausnahmefall hat der Beklagte nicht vorgetragen. Eine Beschäftigung mit einer tarifrechtlich gleichwertigen Tätigkeit ist vorliegend auch möglich. Schließlich hat der Beklagte auch aktuell Stellen eines Firmenberaters ausgeschrieben. |
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| IV.: Nebenentscheidungen: |
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| 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. |
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| 2. Im Rahmen der Streitwertentscheidung wurde die Feststellungsklage gemäß § 42 Abs. 3 GKG mit dem durchschnittlichen Vierteljahresarbeitsentgelt der Klägerin bewertet. Der Beschäftigungsantrag wurde mit einem weiteren Monatsentgelt bewertet. |
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| 3. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG für den Beklagten zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. |
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