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| Die Klage ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags zulässig und begründet. Der Antrag, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen, ist unbegründet. |
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| Die Klage ist zulässig und insbesondere nach der im Termin vom 23.01.2013 vorgenommenen Präzisierung auf die Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt und Urlaubstage hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Hinsichtlich des Urlaubs geht es dem Kläger um die jährliche Zahl der Urlaubstage, was klarstellend im Tenor zu berücksichtigen war. Das ergibt sich aus der Klagschrift gegen die Firma U., auf die der Kläger Bezug genommen hat. Der Kläger hat auch die Art der Tätigkeit, um die es geht, näher bezeichnet und damit die unbestimmten Begriffe des § 13 AÜG der vergleichbaren Arbeitnehmer und der wesentlichen Arbeitsbedingungen konkretisiert. |
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| Die Klage ist auch begründet, weil die Beklagte bislang zu Unrecht die begehrten Auskünfte verweigert hat. |
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| Nach § 13 AÜG kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahme vorliegen. |
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| § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 AÜG verpflichten den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. |
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| Die in § 13 HS 2 AÜG angesprochene Ausnahme besagt sinngemäß, dass davon abweichende Regelungen (nur) aufgrund eines anzuwendenden Tarifvertrages zulässig sind, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren können. |
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| Der Zweck des § 13 AÜG besteht darin, dem Leiharbeitnehmer den Vergleich zwischen tatsächlich gewährtem und geschuldetem Lohn und Lohnnebenleistungen zu ermöglichen, damit er gegebenenfalls Ansprüche aus § 10 Abs. 4 AÜG gegen den Verleiher geltend machen kann (Ulber, AÜG, 4. Aufl. § 13 Rz. 11; Schüren/Hamann, AÜG, 3. Aufl. § 13 Rz. 1). Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehört sowohl das Arbeitsentgelt als auch die jährliche Zahl der Urlaubstage, hinsichtlich deren die Auskunft begehrt wird (Schüren/Hamann, AÜG, 3. Aufl. § 9 Rz. 137). |
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| Danach ist die Klage begründet. |
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| 1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma U. vom 25.11.2005 auf die Tarifverträge zwischen der AMP und der CGZP in der jeweiligen Fassung Bezug nimmt, auch wenn der Arbeitsvertrag dem Gericht nur fragmentarisch vorleget wurde. |
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| 2. Durch mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 -, 22.05.2012 - 1 ABN 27/12 -, 23.05.2012 - 1 AZB 67/11 -, - 1 AZB 58/11 -) steht die fehlende Tariffähigkeit der CGZP fest. Alle Gerichte sind an einen in einem Verfahren nach § 97 ArbGG ergangenen Ausspruch über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gebunden, wenn diese Eigenschaften als Vorfrage in einem späteren Verfahren zu beurteilen sind, sofern nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Rechtskraft endet (BAG 23.05.2012 - 1 AZB 67/11 - Rz. 10, juris; 06.06.2000 - 1 ABR 21/99 - zu B. II. 4. a) der Gründe, BAGE 95, 47). |
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| 3. Allerdings vertritt die Beklagte die Auffassung, die fehlende Fähigkeit wirksam Tarifverträge zu schließen, führe nicht zu einer rückwirkenden Unwirksamkeit der geschlossenen Tarifverträge auf einen vor (der Rechtskraft) der Entscheidung liegenden Zeitpunkt. Auf die Beantwortung der Frage nach der Wirksamkeit der Tarifverträge in dem Zeitraum, auf den sich der Auskunftsanspruch bezieht, kommt es aber nicht an: |
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| a) Die Ausnahmebestimmung in § 13 HS 2 AÜG soll den Entleiher vor unberechtigten Auskunftsansprüchen des Leiharbeitnehmers schützen und greift immer ein, wenn aufgrund eines Tarifvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung feststeht, dass dem Leiharbeitnehmer aufgrund der Auskunft im Vergleich zu den arbeitsvertraglichen Ansprüchen keine weitergehenden Ansprüche zustehen. Steht nicht zweifelsfrei fest, dass dem Leiharbeitnehmer auch bei Auskunft des Entleihers keine Ansprüche nach § 10 Abs. 4 AÜG zustehen, bleibt der Auskunftsanspruch entsprechend dem Zweck der Norm erhalten. Bedeutung hat dies insbesondere, wenn die Unwirksamkeit des Tarifvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung feststeht oder erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit von Bestimmungen des Tarifvertrages bestehen. Bereits bei Zweifeln an der Wirksamkeit, d. h. vor einer höchstrichterlichen Klärung der arbeitsrechtlichen Diskussion um die Wirksamkeit der bislang abgeschlossenen Tarifverträge, hat der Leiharbeitnehmer den vollständigen Auskunftsanspruch. Würde man ihm bis zur höchstrichterlichen Klärung die Auskunft verweigern, könnte seine Entgeltansprüche schon aufgrund des Zeitablaufs verjährt, verfristet oder verfallen sein (Ulber, AÜG, 4. Aufl. § 13 Rz. 13; Schüren/Hamann, AÜG, 3. Aufl. § 13 Rz. 5). |
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| b) Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs in diesem Fall ist sachgerecht, weil der Streit über die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Bestimmungen seine eigentliche Relevanz im Zahlungsprozess gegen den Verleiher entfaltet. Das mit jener Sache befasste Gericht hat darüber zu befinden, ob - beispielsweise aus Gründen des Vertrauensschutzes - von der Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit auszugehen ist, obwohl eine Tariffähigkeit der CGZP auch nach den Satzungen vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005 nicht bestand. |
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| Demgegenüber hat das vorliegende Verfahren nur vorbereitenden Charakter. Würde man dem Kläger den Auskunftsanspruch bis zur Klärung der Frage der Wirksamkeit der Tarifverträge verweigern, könnte dies zur Verjährung von Zahlungsansprüchen führen. Schadensersatzansprüche gegen den auskunftsverpflichteten Entleiher könnten am mangelnden Verschulden hinsichtlich eines Rechtsirrtums scheitern. Der Leiharbeitnehmer kann auch nicht darauf verwiesen werden, eine auf bloße Schätzungen oder gegebenenfalls unzuverlässige Angaben von Arbeitskollegen gestützte Klage zu erheben, um der Verjährungseinrede zu begegnen. |
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| Käme es schließlich im vorliegenden Verfahren auf die Frage der Wirksamkeit der Tarifverträge an, bestünde die Gefahr divergierender Entscheidungen im Auskunftsprozess gegen den Entleiher und dem Zahlungsprozess gegen den Verleiher zum Nachteil des Klägers, insbesondere, wenn das mit dem Auskunftsbegehren befasste Gericht von der Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit ausgeht. |
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| c) Letztlich kann sich der auskunftsverpflichtete Entleiher nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Denn er hat keinen Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer geschlossen, der auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt. |
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| Die Beklagte behauptet nicht, der zwischen ihr und der Firma U. geschlossene Vertrag schütze durch einen Verweis auf die Tarifverträge oder den Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma U. ein Vertrauen darauf, nicht nach § 13 AÜG auf Auskunft in Anspruch genommen zu werden. Vertrauensschutz kann deshalb allenfalls der Verleiher als Vertragsarbeitgeber für sich in Anspruch nehmen. Insbesondere konnte die Beklagte als Entleiherin weder rechtswirksam Einfluss auf den Abschluss des Arbeitsvertrages noch auf eine spätere Abänderung - Wegfall der Bezugnahme auf Tarifverträge - nehmen. |
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| Dem Klagebegehren war daher zu entsprechen. |
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| Der Antrag, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen, ist unbegründet. |
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| Nach § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG sind Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Berufung zulässig ist, vorläufig vollstreckbar. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag im Urteil auszuschließen, wenn der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung einen ihm nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. |
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| Durch die vorläufige Vollstreckbarkeit sollen zwar keine endgültigen Verhältnisse geschaffen werden. Das Gesetz enthält allerdings auch keine Ausnahme von dem Grundsatz der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG bei der Durchsetzung eines Titels auf Unterlassung, Duldung oder Vornahme einer Handlung. Deshalb ist eine Abwägung der Interessen des Klägers an der Beibehaltung der Vollstreckbarkeit mit denen des Beklagten vorzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob durch die Stattgabe des Antrags die Wirkungen des Titels leerlaufen würden (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2013, § 62 ArbGG Rz. 4 m. w. N.). |
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| Die gebotene Interessenabwägung führt dazu, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht auszuschließen ist. |
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| Der Kläger ist auf die Erteilung der Auskünfte dringend angewiesen, um die immerhin bereits auf den 29.12.2010 datierende Zahlungsklage gegen den Entleiher voranzubringen. Das vorliegende Verfahren wurde am 26.01.2011 eingeleitet. Das Interesse des Klägers an zeitnahem Rechtsschutz überwiegt das Interesse der Beklagten, die geschuldeten Auskünfte nicht zu erteilen. Die Gefahr, Vertragspartner, Kunden oder Wettbewerber der Beklagten würden Kenntnis von den Gehaltsstrukturen der Beklagten erlangen, ist fernliegend. Der Kläger begehrt nicht Auskunft über die Gehaltsstrukturen, sondern über das Arbeitsentgelt und die Zahl der Urlaubstage von mit ihm vergleichbaren Arbeitskräften, von denen der Kläger zwei zur Orientierung benannt hat. Der Kläger beabsichtigt auch nicht, die Erkenntnisse zu publizieren, sondern ausschließlich im Verfahren gegen den Entleiher einzusetzen. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers nach §§ 13, 10 Abs. 4 AÜG. Um schützenswerte Daten von Individuen geht es dabei nicht. Die Beklagte verkennt, dass sie selbst auch unmittelbar gegenüber ihrem Vertragspartner zur Auskunft verpflichtet ist, § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG. |
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| Der Antrag war deshalb zurückzuweisen. |
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| Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. |
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| Der Streitwert war mit ca. 20 % der bereits erhobenen Zahlungsklage gegen den Verleiher festzusetzen, §§ 3 ff. ZPO. |
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| Die Berufung ist zulässig nach Maßgabe des § 64 Abs.2 b ArbGG. Im Übrigen war die Berufung nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 64 Abs. 2 a, Abs. 3 ArbGG nicht gegeben sind. |
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