1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Februar 2013 eine monatliche Betriebsrente i. H. v. 845,97 EUR jeweils zum 15. des Monats zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat Januar 2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Januar 2012 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat Februar 2012 nebst Zinsen i. H. v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Februar 2012 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat März 2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. März 2012 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat April 2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. April 2012 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat Mai 2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Mai 2012 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat Juni 2012 nebst Zinsen i. H. v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Juni 2012 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat Juli 2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Juli 2012 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat August 2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. August 2012 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat September 2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. September 2012 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat Oktober 2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Oktober 2012 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto, für den Monat November 2012, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. November 2012 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto, für den Monat Dezember 2012, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Dezember 2012 zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto, für den Monat Januar 2013, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Januar 2013 zu zahlen.
15. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
16. Der Kläger trägt 33 %, die Beklagte 67 % der Kosten des Rechtsstreits.
17. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 60.064,05 EUR festgesetzt.
18. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.
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| Die Parteien streiten über die Höhe der vom Kläger zu beanspruchenden Betriebsrente. |
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| Der am ... November 1948 geborene Kläger war ab dem 1. April 1970 (Eintritt in die V-Bank N) bis zum 31.12.2011 bei der Beklagten beschäftigt. Die Einstellung des Klägers erfolgte nach Maßgabe des Schreibens vom 2. Februar 1970 (Anlage K 9, Blatt 92 f. d. A.). Unter dem Datum vom 5. August bzw. 7. August 1991 schlossen die Parteien einen weiteren Anstellungsvertrag ab (Anlage K 10, Blatt 34 ff. d. A.). Gemäß § 5 dieses Anstellungsvertrages wurde ein Jahresgehalt vereinbart. Dieses lag im Jahr 2000 unstreitig bei 131.683,00 DM (vgl. Anlage K 12, Blatt 136 d. A.). Im Zuge der Umstrukturierung bzw. Fusion der V-Bank K und V-Bank N änderten sich ab dem 1. Juni 2001 die Tätigkeit und das Einkommen des Klägers. Unter dem Datum vom 17. Mai 2001 wurde das neu strukturierte Gehalt des Klägers und der Verlust der Teamleitertätigkeit mitgeteilt. Seit dem Schreiben wurde die Tätigkeit des Klägers unstreitig nach dem Tarifgehalt der Tarifgruppe 9/11. Berufsjahr vergütet. Hinzu kamen die festen Zulagen und das 13. Monatsgehalt. Ab Juni 2001 lag das Jahresgehalt bei ca. 120.000,00 DM. Das Einkommen wurde somit um ca. 10.000,00 DM bzw. 9 % abgesenkt. |
|
| Der Kläger war zuletzt im Firmenkundengeschäft tätig und hatte bis zum 15. Januar 2009 Prokura. Ob er deshalb auch leitender Angestellter war, ist zwischen den Parteien streitig. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten eingerichtet. |
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| Im Juli 1981 schlossen die Betriebsparteien der V-Bank N eine weitere Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ab (Anlage K 2, Blatt 19 ff. d. A.). Das Versorgungswerk wurde mit Betriebsvereinbarung vom 26. Mai 1997 zum 31. August 1997 geschlossen (Anlage K 2, Blatt 17 f. d. A.). Für alle Mitarbeiter, die bis zum 31. August 1997 in die V-Bank N eingetreten waren, gelten die Regelungen des betrieblichen Versorgungswerkes weiter. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Versorgungswerk auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Anwendung kommt. § 10 des Anstellungsvertrages aus dem Jahr enthält zudem einen (deklaratorischen) Verweis auf das Versorgungswerk (Blatt 98 d. A.). Streitig ist lediglich die konkrete Berechnung der Betriebsrente. Das betriebliche Versorgungswerk (nachfolgend bei Zitierung der Vorschriften abgekürzt: VW) hat auszugsweise, soweit von Bedeutung, folgenden Wortlaut: |
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| 7. H ö h e d e s R u h e g e l d e s |
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| 7.1 Die Altersrente und die Invalidenrente betragen für jedes ruhegeldfähige Dienstjahr (Ziffer 9.) 0,35 % des ruhegeldfähigen Arbeitsverdienstes (Ziffer 1o.). |
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| Übersteigt bei Eintritt des Versorgungsfalls der ruhegeldfähige Arbeitsverdienst die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung in den letzten 12 Monaten, so wird aus diesem in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht wirksam werdenden Einkommensteil eine zusätzliche Rente von 1 % für jedes ruhegeldfähige Dienstjahr gewährt. |
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| 9. R u h e g e l d f ä h i g e D i e n s t j a h r e |
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| 9.1. Anrechenbar sind die Dienstjahre, die der Versorgungsberechtigte seit dem letzten Beginn des Arbeitsverhältnisses ohne Unterbrechung bis zum Entstehen des Anspruchs bei der Bank abgeleistet hat. Dienstzeiten vor Vollendung des 18. und nach Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Eine Anrechnung von früheren Dienstjahren erfolgt nach einer erneuten Beschäftigungszeit von 5 Jahren oder durch ausdrückliche Bestätigung des Vorstandes der Bank. |
|
| 9.2 Tritt der Versorgungsfall während der Tätigkeit bei der Bank ein, so wird zur Bestimmung der ruhegeldfähigen Dienstjahre die Zeit vom Versorgungsfall bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres wie eine Beschäftigungszeit anerkannt (Zurechnungszeit), höchstens jedoch bis zum Doppelten der tatsächlichen Dienstzeit. |
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| 9.3 Die auf volle Jahre abgerundete anrechenbare Dienstzeit ergibt die ruhegeldfähigen Dienstjahre, deren Zahl jedoch höchstens 45 beträgt. |
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| 10. R u h e g e l d f ä h i g e r A r b e i t s v e r d i e n s t |
|
| 10.1 Bemessungszeitraum für den ruhegeldfähigen Arbeitsverdienst sind die letzten vollen 12 Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
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| 10.2 Ruhegeldfähig ist bei Tarifangestellten das maßgebliche Tarifgehalt zuzüglich fester monatlicher Leistungszulagen, bei außertariflichen Angestellten das monatliche Festgehalt, jeweils ausschließlich tariflicher Sozialzulagen und ausschließlich aller Sonderzahlungen, auch soweit diese tarifiert sind. |
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| 10.3 Für Mitarbeiter, welche regelmäßig weniger als die betriebliche Normalarbeitszeit arbeiten, wird zunächst der ruhegeldfähige Arbeitsverdienst zugrundegelegt, den sie bei ungekürzter Arbeitszeit beziehen würden. Der Rentenbetrag wird dann im Verhältnis der Summe aller tatsächlichen gekürzten Arbeitszeiten zur Summe aller tatsächlichen Normalarbeitszeiten während der gesamten Dienstzeit verringert. |
|
| 17. Ü b e r g a n g s b e s t i m m u n g |
|
| Vor dem o1. Januar 1981 eingetretene Mitarbeiter erhalten im Versorgungsfall mindestens die nach der bisherigen, als Anlage beigefügten Leistungsstaffel unter Zugrundelegung des im Dezember 1980 maßgebenden Tarifgehalts errechneten Rente (bei vorgezogenem Altersruhegeld um o,5 % für jeden Monat des früheren Rentenbeginns gekürzt), wenn diese höher als die nach Ziffer 7 ermittelte Rente ist. Analog wird bei den Hinterbliebenenrenten verfahren. |
|
| Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Versorgungswerk keine Regelung zu Mitarbeitern in Altersteilzeit enthält. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass Ziff. 10.3 VW nur teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erfasst und auf Arbeitnehmer in Altersteilzeit nicht anwendbar ist. |
|
| Die Parteien schlossen unter dem Datum des 26. Dezember bzw. 30. Dezember 2006 einen Altersteilzeitvertrag mit fünfjähriger Altersteilzeit ab (Anlage K 4, Blatt 33 ff. d. A.). Die Altersteilzeit wurde im sogenannten Blockmodell durchgeführt (§ 3 Nr. 2 ATZ-Vertrag). Vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2009 sollte der Kläger in Vollzeit arbeiten, die Freistellungsphase wurde für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2011 festgelegt. Die Beklagte stellte den Kläger aber bereits ab dem 2. Januar 2009 frei und widerrief die Freistellung bis zum Ende der Aktivphase (30. Juni 2009) nicht (Anlage K 5, Blatt 39 d. A.). Das Gehalt des Klägers wurde bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die jeweiligen Erhöhungen angepasst und setzte sich im letzten Beschäftigungsmonat (Dezember 2011; Anlage 3, Blatt 31 d. A.) wie folgt zusammen: Tarifgehalt in Höhe von 2.189,00 EUR, Verantwortungszulage in Höhe von 196,59 EUR, Feste Zulage in Höhe von 433,58 EUR, 13. Monatsgehalt (laufend ausbezahlt) 227,84 EUR und Aufstockungsbetrag für die Altersteilzeit in Höhe von 609,40 EUR. Die Beiträge in die Rentenversicherung wurden während der Altersteilzeit auf 80 % des Regelarbeitsentgelts während der Altersteilzeit aufgestockt (§ 5 Nr. 3 ATZ-Vertrag). Auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechnet ergibt sich ein Bruttomonatsgehalt in Höhe 5.638,34 EUR und bei Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts in Höhe von 6.094,02 EUR. Der ATZ-Vertrag hat auszugsweise, soweit von Bedeutung, folgenden Wortlaut: |
|
|
|
| 1. Herr P. erhält für die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gem. § 3 reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsverhältnis wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend gezahlt. Sofern nach § 10 MTV ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht, wird dieser durch monatliche Zahlungen erfüllt. |
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| § 5 Altersteilzeitleistungen |
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| 1. Das Altersteilzeitgehalt beträgt 50 % des Vollzeitgehalts, bestehend aus: |
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---|
Grundgehalt nach Tarifgruppe 9 |
| | | | | | | | ____________________________________ |
| | | |
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| 4. Bei Blockbildung wird für die aktive Arbeitsphase das bisherige Gehalt vor Beginn der Altersteilzeit (gem. § 5 Abs. 1) als Grundlage für die Berechnung der Altersversorgung herangezogen. Für die restliche Zeit verzichtet Herr P. auf die Anrechnung zur betriebl. Altersversorgung. Bei Reduzierung der Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Altersteilzeit wird bei der Frage der Altersversorgung genauso verfahren wie im Falle der Blockbildung.“ |
|
| Die Beklagte berechnete die Betriebsrente des Klägers zunächst in Höhe von 672,92 EUR. Nach Intervention des Klägers wurde die Betriebsrente in Höhe von 711,60 EUR festgelegt und bezahlt (Anlage K 1, Blatt 14 ff. d. A.). Die Beklagte legte bei der Berechnung gem. § 5 Nr. 4 Satz 2 ATZ-Vertrag nur die Dienstzeit bis zum Ende der Aktivphase am 30.06.2009 (39 Dienstjahre) und nicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (41,75 Dienstjahre) zugrunde. Ferner legte die Beklagte gem. § 5 Nr. 4 Satz 1 ATZ-Vertrag das Einkommen vor Beginn der Alterszeitzeit zugrunde. In der Proberechnung der Betriebsrente (Anlage B 2, Blatt 75 d. A.), die nach bestrittenem Beklagtenvortrag mit dem ATZ-Vertrag vorgelegt worden sein soll, wurde noch das auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechnete Einkommen am Ende der Aktivphase zugrunde gelegt. Hieraus errechnete die Beklagte eine Betriebsrente in Höhe von 743,69 EUR. |
|
| Mit Anwaltsschreiben vom 5. April 2012 und 23. April 2012 (Anlagen K 7 und 8, Blatt 41 ff. d. A.) machte der Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 1.260,27 EUR geltend. Die Ansprüche wurden von der Beklagten zurückgewiesen. |
|
| Der Kläger ist der Ansicht, dass die Betriebsrente von der Beklagten zu niedrig errechnet worden sei. Er trägt vor: |
|
| Für ihn gelte die Übergangsbestimmung gemäß Ziff. 17 VW. Danach gelte für ihn die „alte“ Leistungsstaffel, mithin in seinem Falle ein Faktor in Höhe von 16,82%. |
|
| Es seien 42 Dienstjahre zugrunde zu legen. Der Verzicht auf die Anrechnung der Dienstjahre während der Freistellungsphase gem. § 5 Nr. 4 des ATZ-Vertrages sei unwirksam. Es handele sich hierbei um eine überraschende Klausel. |
|
| Grundlage der Berechnung für die Betriebsrente sei zudem entsprechend der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 17. April 2012 (3 AZR 280/10) das auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechnete Einkommen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Altersteilzeit. |
|
| Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Sonderzahlung bei Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Der Kläger sei als leitender Angestellter bei der Beklagten tätig gewesen. Es sei, wie sich bereits aus dem Anstellungsvertrag aus dem Jahr 1991 ergebe, ein Gesamtjahresbruttoeinkommen vereinbart worden. Die Aufsplittung auf 13 Zahlungen dürfe nicht zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden. Zudem sei die Berechnung der Betriebsrente aus dem Gesamtjahresbruttoeinkommen vom damaligen Vorstand Herrn L. zugesagt worden (Anlage K 12, Blatt 136 d. A.). |
|
| Der Kläger beantragt daher: |
|
| 1. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.02.2013 eine monatliche Betriebsrente von 1.260,27 EUR brutto an den Kläger jeweils zum 15. des Monats zu zahlen. |
|
| 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto für den Monat Januar 2012 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2012 zu zahlen. |
|
| 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto für den Monat Februar 2012 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.02.2012 zu zahlen. |
|
| 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto für den Monat März 2012 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.03.2012 zu zahlen. |
|
| 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto für den Monat April 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.04.2012 zu zahlen. |
|
| 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto für den Monat Mai 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.05.2012 zu zahlen. |
|
| 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den Monat Juni 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.06.2012 zu zahlen. |
|
| 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den Monat Juli 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.07.2012 zu zahlen. |
|
| 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den Monat August 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.08.2012 zu zahlen. |
|
| 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den Monat September 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.09.2012 zu zahlen. |
|
| 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den Monat Oktober 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.10.2012 zu zahlen. |
|
| 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den Monat November 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.11.2012 zu zahlen. |
|
| 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den Monat Dezember 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.12.2012 zu zahlen. |
|
| 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den Monat Januar 2013, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2013 zu zahlen. |
|
|
|
| |
| Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Die Betriebsrente des Klägers sei korrekt berechnet worden. Sie trägt vor: |
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| Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf die Übergangsbestimmung gemäß § 17 VW berufen. Die Übergangsbestimmung setze voraus, dass die auf Grundlage des im Dezember 1980 einschlägigen Tarifgehalts berechnete Betriebsrente höher sei als im Versorgungsfall. Dies sei beim Kläger aufgrund der Gehaltsentwicklungen der vergangenen 30 Jahre nicht der Fall. |
|
| Eine Unterscheidung von Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig, jedoch seien die Besonderheiten des Altersteilzeitverhältnisses zu berücksichtigen. Es könne bei Bemessung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes auf den das Arbeitsverhältnis prägenden Zeitraum abgestellt werden. Die Sonderregelung in Ziff. 10.3 VW sei daher wirksam. Unabhängig davon stelle die Beklagte die Mitarbeiter in Altersteilzeit besser, da das Vollzeitgehalt der letzten zwölf Monate vor Beginn der Altersteilzeit zugrunde gelegt werde. |
|
| Der Verzicht gemäß § 5 Ziff. 4 ATZ-Vertrag sei nicht unwirksam. Es liege wegen des individuellen Aushandelns bereits keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Klausel sei auch nicht überraschend. |
|
| Das Recht des Klägers, sich auf die Unwirksamkeit des Verzichts zu berufen, sei verwirkt. Die Berufung sei nach erst ca. 5 ½ Jahren erfolgt. Es liege daher sowohl ein Umstands- als auch ein Zeitmoment vor. |
|
| Der Verzicht sei nicht gemäß § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG unzulässig. Das Versorgungswerk sei zudem zum 31.08.1997 geschlossen worden. Die Schließung des Versorgungswerkes stelle eine Kündigung der Betriebsvereinbarung dar. Als gekündigte Betriebsvereinbarung habe das Versorgungswerk grundsätzlich keine Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG. Der Verzicht gemäß § 5 Ziff. 4 ATZ-Vertrag sei daher nicht unwirksam. |
|
| § 3 BetrAVG sei ebenfalls nicht einschlägig, da keine Vereinbarung im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Ausscheiden gegeben sei. Es liege eine Vereinbarung während des laufenden Arbeitsverhältnisses vor. |
|
| Eine Diskriminierung gem. § 4 TzBfG wegen der Altersteilzeit liege mangels Vergleichbarkeit mit der Teilzeitarbeit nicht vor. Im Falle der Unwirksamkeit sei der ATZ-Vertrag nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen. Rein vorsorglich werde die Irrtumsanfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB erklärt. |
|
| Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden. |
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|
| Die Klage ist zulässig (dazu I.) und zum Teil begründet (dazu II.). |
|
| Der Streitgegenstand ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Der Kläger macht mit den Anträgen 2 bis 14 auf jeweils konkret benannte Monate die Differenzbeträge der Betriebsrente geltend. An dem Antrag Ziffer 1 bestehen ebenfalls keine Bedenken, nachdem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Betriebsrentenanspruch für März 2013 noch nicht fällig war. |
|
| Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bezahlung einer Betriebsrente in Höhe von 845,97 EUR. Er kann sich nicht mit Erfolg auf die Übergangsbestimmung gemäß Ziff. 17 VW berufen (dazu 1). Grundlage der Berechnung der Betriebsrente ist das zuletzt im Jahr 2011 erhaltene Gehalt, das auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochzurechnen ist (dazu 2.). Die Sonderzahlung bleibt dabei außer Acht (dazu 3.). Der Teilverzicht auf die betriebliche Altersversorgung gemäß § 5 Nr. 4 ATZ-Vertrag ist unwirksam. Bei der Berechnung der Betriebsrente ist daher die Dienstzeit bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen (dazu 4.). Das berücksichtigungsfähige Einkommen liegt danach bei 5.638,34 EUR, woraus sich ein monatlicher Betriebsrentenanspruch in Höhe von 845,97 EUR ergibt (dazu 5.) |
|
| 1. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Übergangsbestimmung gemäß Ziff. 17 VW berufen. Zwar ist der Kläger vor dem 1. Januar 1981 eingetreten. Die „alte“ Leistungsstaffel findet lediglich in Verbindung mit dem im Dezember 1980 maßgebenden Tarifgehalt Anwendung. Nur wenn auf dieser Grundlage eine höhere Betriebsrente zu bezahlen ist, greift die Übergangsbestimmung. Der Wortlaut der Ziff. 17 VW ist insoweit eindeutig. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass unter Zugrundelegung des im Dezember 1980 erhaltenen Tarifgehalts eine höhere Betriebsrente zu bezahlen wäre. |
|
| 2. Nach dem Versorgungswerk sind der in den letzten zwölf Monaten bezogene Arbeitsverdienst (Ziff. 10.1 VW) und bei Teilzeitarbeitnehmern zusätzlich der Beschäftigungsumfang (Ziff. 10.3 VW) Grundlagen der Berechnung der Betriebsrente. Das Versorgungswerk enthält - unstreitig - keine Regelungen zur Altersteilzeit. Es ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie die Betriebsrente des Klägers zu berechnen ist. Die Auslegung ergibt - in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 (3 AZR 280/10) -, dass der zuletzt bezogene Arbeitsverdienst auf ein Vollzeit- bzw. Regelarbeitsverhältnis hochzurechnen ist (dazu a.) und der Beschäftigungsgrad während der Altersteilzeit unberücksichtigt bleibt (dazu b.). Im Einzelnen: |
|
| a. Die Regelungen des Versorgungswerks sind als Betriebsvereinbarung wie Gesetze auszulegen (statt aller: Fitting, BetrVG, 26. Auflage, 2012, § 77 Rn. 15). Ein bestimmtes Auslegungsergebnis kann danach nur unterstellt werden, wenn es im Wortlaut des Versorgungswerks seinen Niederschlag gefunden hat. Ist dies nicht der Fall, sind der Sinn und Zweck, der Gesamtzusammenhang und die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen. |
|
| Gem. Ziff. 10.1 VW sind die letzten 12 Monate der Bemessungszeitraum zur Feststellung des ruhegeldfähigen Arbeitsverdienstes. Nach dem Wortlaut müsste der während der Altersteilzeit erzielte Arbeitsverdienst zugrunde gelegt werden. Das widerspricht aber evident dem Regelungszweck des Versorgungswerks, die Betriebsrente auf Grundlage des prägenden Beschäftigungsgrads zu ermitteln. Eine solche Regelung dürfte, sollte sie denn erst gemeint sein, zudem eine gleichheitswidrige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte darstellen, die auch Betriebsparteien nicht erlaubt ist. Dass der Wortlaut des Versorgungswerks für die Altersteilzeit nicht weiterführend ist, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte: Bei dessen Schaffung existierte weder das Altersteilzeitgesetz noch gab es vergleichbare Vereinbarungen in der Praxis. Die Betriebsparteien haben bis zur Schließung des Versorgungswerks mit Betriebsvereinbarung vom 26. Mai 1997 auch keine nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Versorgungswerks geschaffen. Das ist unstreitig. Es ist daher nach dem Regelungszweck und Gesamtzusammenhang ein sachgerechtes Auslegungsergebnis zu suchen. |
|
| Die Beklagte hat auf den Arbeitsverdienst vor Beginn der Altersteilzeit (vgl. § 5 Ziff. 4 Satz 1 ATZ-Vertrag und Anlage K 1, Blatt 15 d. A.) und in der Probeberechnung vom 26. November 2006 (Anlage B 2, Blatt 75 d. A.) vor Beginn der Freistellungsphase abgestellt. Der Arbeitsverdienst vor Beginn der Altersteilzeit oder der Freistellungsphase zur Berechnung der Betriebsrente haben aber im Wortlaut des Versorgungswerks keinen Niederschlag gefunden. Es mag daher sein, dass es Möglichkeiten zur sachgerechten Berücksichtigung der Altersteilzeit bei Berechnung der Betriebsrente gibt. Es handelt sich dabei aber um das Versorgungswerk gestaltende bzw. abändernde Regelungen, die - vorbehaltlich der Wirksamkeit - den Betriebsparteien vorbehalten sind. Zur Frage, wie ein Versorgungswerk ohne Sonderregelungen für Altersteilzeit auszulegen ist, gibt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 den entscheidenden Fingerzeig (zum Vergleich der zugrunde liegenden betrieblichen Regelungen siehe Anlage 1, am Ende der Entscheidungsgründe): Zugrunde zu legen sind nicht nur die für Vollzeitbeschäftigte geltenden Grundregeln zur Berechnung der Betriebsrente, sondern auch der auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechnete zuletzt einschlägige Arbeitsverdienst (unter I. 3. der Entscheidungsgründe: „Demnach errechnet sich die vorzeitige Altersrente des zuletzt in Altersteilzeit beschäftigten Klägers ohne Berücksichtigung des in X 3 VO 1981 bestimmten Beschäftigungsgrades und damit ausgehend von einem Vollzeitverdienst im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses, dh. im Mai 2008.“). Auch aus den Ziff. 9 und 10 VW ist ersichtlich, dass der Arbeitsverdienst bei Berechnung der Betriebsrente heranzuziehen ist, der für das Arbeitsverhältnis prägend war. Bei Arbeitnehmern, die in Vollzeit beschäftigt waren und lediglich gegen Ende des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Altersteilzeit in einem geringeren Beschäftigungsumfang tätig waren, ist die Vollzeitbeschäftigung evident prägend. Das wird beim Kläger besonders deutlich, der mindestens zu 88 % des Arbeitsverhältnisses in Vollzeit beschäftigt war. Für ihn ist daher die Vollzeitbeschäftigung prägend und nach Regelungszweck des Versorgungswerks daher der sich hieraus ergebende Arbeitsverdienst Grundlage für die Berechnung der Betriebsrente. |
|
| b. Nach Feststellung des ruhegeldfähigen Arbeitsverdienstes stellt sich die Frage, ob und wie die Altersteilzeit wegen des verringerten Beschäftigungsgrads in den letzten fünf Jahren zu berücksichtigen ist. Ausgangspunkt ist auch hier das Versorgungswerk. Dabei ist erneut festzustellen, dass das Versorgungswerk zum berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsgrad bei Arbeitnehmern, die zuletzt in Altersteilzeit beschäftigt waren, keine Regelungen enthält. Insbesondere findet Ziff. 10.3 VW keine Anwendung. Das ist zwischen den Parteien unstreitig (vgl. z. B. Schriftsatz der Beklagten vom 12. Oktober 2012, Seite 4, Blatt 66 d. A.). Unstreitig ist ferner, dass die Beklagte mit ihrer Berechnungsmethode für Arbeitnehmer in Altersteilzeit vom Versorgungswerk abweichende Regelungen geschaffen hat (vgl. z. B. Schriftsatz der Beklagten vom 12. Oktober 2012, Seite 5, Blatt 67 d. A. und vom 9. Januar 2013, Seite 9, Blatt 120 d. A.). Die weiteren Ausführungen der Beklagten, dass Ziff. 10.3 VW für die Altersteilzeit des Klägers doch wirksam sei und zur Anwendung kommen soll, sind daher widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Unabhängig vom Vortrag der Parteien ist auch objektiv festzustellen, dass Ziff. 10.3 VW bereits nach dem Wortlaut (dazu aa.) und nach Regelungszweck und Gesamtzusammenhang der betrieblichen Regelungen (dazu bb.) nicht auf Arbeitnehmer in Altersteilzeit anwendbar ist. |
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| aa. Ziff. 10.3. VW ist bereits nach dem Wortlaut nicht anwendbar. Die Vorschrift stellt auf Mitarbeiter ab, die regelmäßig weniger als die betriebliche Normalarbeitszeit arbeiten. Das war beim Kläger nicht der Fall. Da er jedenfalls bis Juni 2001 als leitender Angestellter tätig war, ist bereits eine „betriebliche Normalarbeitszeit“ für ihn nicht feststellbar. Unabhängig davon hat der Kläger in dem fast 42 Jahre währenden Arbeitsverhältnis lediglich 5 Jahre in Altersteilzeit gearbeitet. Er hat folglich nicht regelmäßig weniger gearbeitet als die betriebliche Normalarbeitszeit, sondern hat fast ausschließlich in Vollzeit gearbeitet. Nur für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer ist es sachgerecht und spiegelt es die prägenden Verhältnisse des Arbeitsverhältnisses wider, wenn der Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung der reduzierten Arbeitszeiten ermittelt und bei der Berechnung der Betriebsrente berücksichtigt wird. |
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| bb. Der Regelungszweck und der Gesamtzusammenhang sprechen ebenfalls gegen die Anwendbarkeit von Ziff. 10.3 VW auf zuletzt in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 gibt auch hier den entscheidenden Fingerzeig zur Auslegung der Regelungen des Versorgungwerks. So heißt es unter I. 2. c) der Entscheidungsgründe: |
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| „Für diese Auslegung spricht auch, dass es bei der Schaffung der Versorgungsordnung im Jahre 1981 und auch bei ihrer Überarbeitung im Jahre 1992 noch keine gesetzlich geregelte Altersteilzeitarbeit gab. Die Verfasser der VO 1981 kannten zwar das „normale“ Teilzeitarbeitsverhältnis, das sich dadurch auszeichnet, dass der erzielte Verdienst typischerweise im Vergleich zu dem Verdienst in einem Vollzeitarbeitsverhältnis dem Verhältnis der individuell erbrachten Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Davon weicht das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I. S. 1078) ab. Es verpflichtet den Arbeitgeber, aufgrund sog. Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersteilzeitG eine Vergütung zu zahlen, bei der die Arbeitszeit und der daraus erzielte Verdienst in keinem proportionalen Verhältnis mehr zur Vollzeitarbeit und dem Vollzeitverdienst stehen. Da die Versorgungsordnung nach Einführung der gesetzlichen Altersteilzeit im Jahre 1996 nicht geändert wurde, ist davon auszugehen, dass für Altersteilzeitbeschäftigte aufgrund der Besonderheiten ihrer Beschäftigung und Vergütung keine Sonderregelungen gelten, sondern sich ihr rentenfähiger Arbeitsverdienst nach der Grundregelung in X 1 und 2 VO 1981 bestimmen soll.“ |
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| In diesem Sinne geht auch Ziff. 10.3 Satz 1 VW von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern aus, deren Verdienst im proportionalen Verhältnis zur Vollzeitarbeit steht. Daher ergibt es durchaus Sinn, gem. Ziff. 10.3 Satz 2 VW den jeweils einschlägigen Beschäftigungsgrad bezogen auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses gesondert zu ermitteln. Diese Berechnungsweise passt aber nicht, wie das Bundesarbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, auf die Altersteilzeit. Die Altersteilzeit kann nicht als Teilzeitbeschäftigung mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % bewertet werden. Es bliebe unberücksichtigt, dass der Arbeitsverdienst des Klägers während der Altersteilzeit um 20 % aufgestockt wurde (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) ATG) und daher gerade kein proportionales Verhältnis von Verdienst und Beschäftigung bestand. Das Gleiche gilt für die auf 80 % aufgestockten Rentenversicherungsbeiträge (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) ATG): Auch hier stehen Beschäftigung und Rentenversicherungsbeitrag in keinem proportionalem Verhältnis. |
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| Aus der Argumentation des Bundesarbeitsgerichts ist - entgegen der Darstellung der Beklagten - ersichtlich, dass die der Entscheidung vom 17. April 2012 zugrundeliegende Beschränkung des berücksichtigungsfähigen Zeitraums auf 120 Kalendermonate nicht entscheidend für die Feststellung war, dass die auf Teilzeitbeschäftigte zugeschnittenen Regelungen auf Arbeitnehmer in Altersteilzeit nicht anwendbar waren. Entscheidend für die fehlende Anwendbarkeit war vor allem, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Berechnung der Betriebsrente nicht als Teilzeitbeschäftigung mit 50 %-igem Beschäftigungsumfang berücksichtigt werden kann. Ob und wie eine zulässige Regelung für die Berücksichtigung der Altersteilzeit aussehen könnte, kann vorliegend offen bleiben. Die Beklagte kann jedenfalls nicht nach Gutdünken von dem Versorgungswerk abweichende Berechnungsmethoden entwickeln. Sie hätte sich um eine ergänzende Vereinbarung mit dem Betriebsrat bemühen müssen. |
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| Nach Einschätzung der Kammer dürfte es nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein, die Altersteilzeit bei Berechnung des für die Betriebsrente relevanten Beschäftigungsgrads zu berücksichtigen. Allerdings müsste die Aufstockung des Regelarbeitsentgelts und des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Eine zulässige Regelung würde zudem - entgegen der Berechnung der Beklagten - voraussetzen, dass Grundlage der Berechnung - wie von Ziff. 10. 3 Satz 2 VW auch vorgesehen - der auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechnete zuletzt bezogene Arbeitsverdienst ist. Denn nur dann ist gewährleistet, dass sich die Betriebszugehörigkeit der Altersteilzeit rentenerhöhend und nicht - wie vorliegend - rentenmindernd auswirkt. |
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| cc. Unabhängig von der nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 gebotenen Auslegung ist festzustellen, dass die Beklagte Ziff. 10.3 VW nicht zur Anwendung gebracht hat. Sie behauptet zwar unsubstantiiert, dass der Kläger durch ihre Handhabung besser gestellt werde als bei Anwendung der Ziff. 10.3 Satz 2 VW. Zu welcher Betriebsrente sie bei Anwendung der Ziff. 10.3 Satz 2 VW gelangt, hat sie aber offen gelassen. Das mag daran liegen, dass Ziff. 10.3 VW zu einer höheren Betriebsrente führt als von der Beklagten bisher bezahlt: Zwar ist danach der Beschäftigungsgrad entscheidend. Die Betriebsrente ist sodann gem. Ziff. 10.3 Satz 2 VW auf Grundlage des ruhegeldfähigen Arbeitsverdienst bei ungekürzter Arbeitszeit, also den auf eine Vollzeittätigkeit hochgerechneten Arbeitsverdienst der letzten 12 Beschäftigungsmonate, zu ermitteln. Wie die Beklagte angesichts des Wortlauts der Ziff. 10.3 VW darauf kommt, den Zeitpunkt der Betriebszugehörigkeit und die Höhe des Arbeitsverdienstes vorzuverlegen, erschließt sich nicht. Jedenfalls ergäbe sich bei Zugrundlegung von 36,75 Jahren Vollzeit und 5 Jahren Altersteilzeit ein Beschäftigungsgrad von 94 % und eine Betriebsrente in Höhe von mind. 795,24 EUR (94 % von 845,97 EUR, siehe unten 5.). |
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| 3. Bei Berechnung der Betriebsrente ist das 13. Monatsgehalt gem. Ziff. 10.2 VW i. V. m. § 10 MTV für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken nicht zu berücksichtigen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: |
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| Das Einkommen des Klägers wurde zum 1. Juni 2001 auf das Tarifgehalt der Tarifgruppe 9/11. Berufsjahr abgesenkt. Das neue Gehaltsgefüge wurde im Grundsatz, wie der Kläger im Kammertermin zuletzt zugegeben hat, einvernehmlich geregelt. Aus der Erklärung des Vorstands L. auf der Anlage K 12 (Blatt 136 d. A.) aus März 2001 kann kein weiterer Erklärungswert gezogen werden. Die entscheidende Vertragsumstellung erfolgte zum 1. Juni 2001, mithin nach Erstellung der Anlage K 12. Es wäre auch nicht glaubhaft, wenn der Kläger als leitender Angestellter und Prokurist tatsächlich behaupten wollte, dass die Gehaltskürzung von 130.000,00 DM auf 120.000,00 DM, der Entzug der Teamleitertätigkeit und die anschließende zehnjährige Bezahlung nach der vorgenannten Tarifgruppe gegen seinen Willen erfolgt wären. Die genauen Umstände der Vertragsumstellung können letztlich dahinstehen. Die Geltung der Tarifgruppe 9/11. Berufsjahr wurde im Altersteilzeitvertrag (§ 5 ATZ-Vertrag) ausdrücklich vereinbart. Zur Sonderzahlung wird in § 4 ATZ-Vertrag ausdrücklich Stellung genommen. Damit wurde die Vergütung nach der Tarifgruppe 9 (inkl. Gehaltssteigerungen und Sonderzahlung) ausdrücklich vereinbart. Da das Versorgungswerk in Ziff. 10.2 VW Sozialzulagen und Sonderzulagen ausdrücklich ausschließt, ist das 13. Monatsgehalt gem. § 10 MTV bei Berechnung der Betriebsrente nicht zu berücksichtigen. |
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| 4. Gem. Ziff. 9.1 VW sind alle Dienstzeiten bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Gem. Ziff. 9.3 VW ist die Dienstzeit des Klägers von 41,75 Jahren auf 41 Dienstjahre abzurunden. § 5 Ziff. 4 ATZ-Vertrag enthält eine davon abweichende Regelung und schränkt die berücksichtigungsfähige Dienstzeit auf das Ende der Aktivphase, mithin auf 39 Dienstjahre, ein. Der Verzicht auf die Anrechnung der Freistellungsphase auf die betriebliche Altersversorgung ist betriebsverfassungsrechtlich (dazu a.) und gem. § 3 BetrAVG unwirksam (dazu b.). Ob eine überraschende Klausel vorliegt, kann dahinstehen (dazu c.). |
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| a. Dem Einwand der Beklagten, dass das betriebliche Versorgungswerk den Charakter einer Betriebsvereinbarung verloren habe, ist nicht zuzustimmen. Die Schließung zum 31. August 1997 erfolgte zwar unter Beachtung der Frist des § 77 Abs. 5 BetrVG (Blatt 17 d. A.). Es ist allerdings zu differenzieren zwischen einer Kündigung des Versorgungswerks und dessen Schließung für die Zukunft (vgl. BAG vom 11.05.1999, 3 AZR 21/98, AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG). Hierzu heißt es unter Ziffer 2 ausdrücklich: |
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| „Für alle Mitarbeiter, die bis zum 31. August 1997 in die V-Bank N eingetreten sind, gelten die Regelungen des Betrieblichen Versorgungswerks weiter.“ |
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| Das betriebliche Versorgungswerk ist für diese Mitarbeiter bis heute in Kraft. Ihre Betriebsrentenansprüche konnten daher über den 31. August 1997 hinaus anwachsen, Davon geht offenkundig auch die Beklagte aus. Für die vollständige Kündigung des Versorgungswerks ist angesichts des Wortlauts der Betriebsvereinbarung kein Raum. Der Verzicht gem. § 5 Ziff. 4 ATZ-Vertrag bedurfte daher zur Wirksamkeit gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. |
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| Das Zustimmungserfordernis war nicht gem. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG ausgeschlossen. Der Kläger war seit Juni 2001 nicht mehr als leitender Angestellter tätig. Nach Vortrag der Beklagten war er lediglich ein sogenannter Titularprokurist. Ein solcher ist kein leitender Angestellter (statt aller Fitting, BetrVG, 26. Auflage 2012, § 5 Rn. 389). Der Kläger ist zwar der Ansicht, dass er leitender Angestellter gewesen sei. Sein Vortrag lässt mangels Substantiierung aber nicht erkennen, dass die Arbeiten, die er zuletzt ausübte, im Verhältnis zur Beklagten von Bedeutung waren. Zudem wurde sein Verantwortungs- und Aufgabenbereich bereits im Juni 2001 durch Entzug der Teamleiterfunktion beschränkt. Die Vergütung erfolgte entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen. Ob und wie sich zudem die nach außen bis zum 15. Januar 2009 wirksame Prokura im Innenverhältnis kompetenz- und aufgabenbezogen widerspiegelte, insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrags, ist weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen. |
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| Die Auslegung der Betriebsvereinbarung entsprechend der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 führt nicht dazu, dass zu Lasten des Klägers abweichende Regelungen vereinbart werden dürfen. Die Auslegung lässt nicht den Rechtscharakter als Betriebsvereinbarung entfallen. Auch der im Wege der Auslegung ermittelte Inhalt der Betriebsvereinbarung hat für die Parteien unmittelbare und zwingende Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Diese Zustimmung des Betriebsrats hat die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Schriftsatzfristen nicht behauptet. Erst im Kammertermin behauptete sie vage und nicht erwiderungsfähig, dass eine solche - bestrittene - Zustimmung vorläge. |
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| Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen. Die Verwirkung ist gem. § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG ausdrücklich ausgeschlossen. § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG ist ebenfalls nicht einschlägig. Die Argumentation ist sachlich weder verständlich noch nachvollziehbar. Das Stammrecht der betrieblichen Altersversorgung kann nicht zum Teil verfallen oder verwirken. |
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| b. Gem. § 3 BetrAVG ist nicht nur der Verzicht auf Betriebsrentenansprüche gegen eine Abfindungszahlung unwirksam, sondern auch der entschädigungslose Verzicht (statt aller: Erfurter Kommentar/Steinmeyer, 12. Auflage 2012, § 3 BetrAVG Rn. 5 m. w. N.). Der Teilverzicht auf Betriebsrentenansprüche gem. § 5 Ziff. 4 ATZ-Vertrag erfolgte vorliegend im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist daher gem. § 3 BetrAVG unwirksam. Im Einzelnen: |
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| Bei dem vorliegenden Altersteilzeitvertrag handelt es sich nicht um eine Vereinbarung im laufenden Arbeitsverhältnis. Zwischen den Parteien fanden unstreitig umfangreiche Gespräche und Verhandlungen zum „Ob“ und „Wie“ der einvernehmlichen und vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt. Diese mündeten letztlich in den Abschluss des Altersteilzeitvertrages, der dem Kläger den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichte (vgl. § 1 Abs. 1 ATG). Der Altersteilzeitvertrag sieht zudem im Vergleich zur Regelaltersrente eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, die aufgrund des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages vor dem 1. Januar 2007 privilegiert war (vgl. § 236 Abs. 3 SGB IV). Ohne den Altersteilzeitvertrag hätte die Beklagte den gem. § 17 Ziff. 3 MTV ordentlich unkündbaren Kläger mindestens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. § 9 des Anstellungsvertrages) bzw. zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 17 Ziff. 4 MTV i. V. m. § 236 Abs. 2 Satz 1 SGB IV), mithin bis mindestens 2013, weiterbeschäftigen müssen. Der Altersteilzeitvertrag hat das Arbeitsverhältnis folglich um knapp zwei Jahre früher beendet. Das ist der entscheidende Unterschied im Vergleich zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, der lediglich erneut die gesetzliche Regelaltersgrenze wiedergibt. Der Altersteilzeitvertrag diente daher der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
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| Die Versorgungsanwartschaft des Klägers war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unstreitig unverfallbar (vgl. § 1 b BetrAVG). § 5 Ziff. 4 ATZ-Vertrag ändert ausgehend vom vereinbarten Beendigungszeitpunkt (31. Dezember 2011) die Bezugsgrößen der unverfallbaren Anwartschaft, nämlichen den maßgeblichen Arbeitsverdienst und die Dienstjahre, dem Grunde und der Höhe nach zum Nachteil des Klägers ab. Es liegt folglich ein Teilverzicht auf Betriebsrentenansprüche vor. |
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| c. Es spricht viel dafür, dass der Verzicht gemäß § 5 Nr. 4 ATZ-Vertrag gemäß § 305 c BGB unwirksam ist. Es mag dabei sein, dass über den Altersteilzeitvertrag verhandelt wurde. Es ist allerdings weder behauptet noch ersichtlich, dass die Vertragsbedingungen „im Einzelnen“ (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) ausgehandelt wurden. Die Beklagte behauptet auch nicht, dass die Parteien § 5 ATZ-Vertrag oder speziell dessen Ziffer 4 ausgehandelt hätten. Unabhängig davon ist auch aus dem Vortrag der Beklagten ersichtlich, dass die Vertragsbedingungen durch die Beklagte eingeführt wurden. Die Beklagte trägt vor, dass sie bereits 2003 erkannt habe, dass Altersteilzeitverträge nicht unter Ziff. 10.3 VW fallen würden und die Betriebsrente bei Arbeitnehmern in Altersteilzeit wie beim Kläger berechnet werde (Schriftsatz vom 12. Oktober 2011, Seite 4, Blatt 66 d. A.). Wenn die Beklagte aber in dem Altersteilzeitvertrag eine knapp sechsjährige betriebliche Handhabung zur Berechnung der Betriebsrente speziell für Arbeitnehmer in Altersteilzeit lediglich umsetzt, liegt gerade kein Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Den sich aus der Handhabung ergebenden Verzicht auf das Anwachsen der Betriebsrente in der Freistellungsphase hat die Beklagte zudem in dem Abschnitt „Altersteilzeitleistungen“ formuliert. Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung haben nichts mit Altersteilzeitleistungen zu tun. Die Überschrift „Altersteilzeitleistungen“ lässt keine Regelung zur betrieblichen Altersversorgung erwarten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verzicht eingerahmt ist in eine Regelung zur altersteilzeitbedingten Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge (Ziffer 3) und Folgeregelungen zur Arbeitslosenversicherung (Ziffer 4). Ob der Verlauf der Verhandlungen letztlich doch das Element der Überraschung ausschließt, kann letztlich aufgrund der Unwirksamkeit § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG und § 3 BetrAVG dahinstehen. |
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| d. Das Gericht teilte den Parteien bereits im Gütetermin mit, dass erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit des Verzichts bestehen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 9. Januar 2013, Seite 7, Blatt 118 d. A.). Eines erneuten Hinweises, wie im Schriftsatz der Beklagten vom 9. Januar 2013 erbeten (Seite 9, Blatt 120 d. A.), bedurfte es gem. § 139 ZPO nicht. Die Entscheidung, ob der Verzicht wirksam ist oder nicht, ist der Kammer vorbehalten und wird - wie geschehen - im Urteil festgestellt. |
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| 5. Ausgehend von den unter 1. bis 4. festgestellten Grundsätzen ist die Betriebsrente des Klägers gem. Ziff. 10.2 VW wie folgt zu berechnen: Ausgangspunkt ist der Arbeitsverdienst der letzten zwölf Beschäftigungsmonate. Da der Kläger ein verstetigtes Gehalt bezog, kann als ruhegeldfähiger Arbeitsverdienst das Dezembergehalt 2011 (Gehaltsabrechnung, Anlage K 3, Blatt 31 d. A.) herangezogen werden. Das Tarifgehalt, die Verantwortungszulage und die feste Zulage sind zu addieren. Der Aufstockungsbetrag und die Sonderzahlung bleiben unberücksichtigt. Der sich hieraus ermittelte Betrag in Höhe von 2.819,17 EUR ist auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochzurechnen bzw. mit 2 zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich ein ruhegeldfähiger Arbeitsverdienst in Höhe von 5.638,34 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze lag im Jahr 2011 bei 5.500,00 EUR. Die Betriebsrente ist daher gem. Ziff. 7 VW in zwei Schritten wie folgt zu berechnen: |
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| Berechnung gem. Ziff. 7.1 VW |
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| Die Betriebsrente beträgt für jedes ruhegeldfähige Dienstjahr (41 Jahre) 0,35 % des ruhegeldfähigen Arbeitsverdienstes (5.638,34 EUR), der allerdings auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist (5.500,00 EUR): |
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| 66.000,00 EUR / (41 Dienstjahre x 0,35 %) = 9.471,00 EUR : 12 Monate = 789,25 EUR |
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| Berechnung gem. Ziff. 7.2 VW |
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| Der die Beitragsbemessungsgrenze überschießende Betrag ist gemäß Ziff. 7.2, 2. Absatz VW mit einem Anteil von 41 % für 41 Dienstjahre wie folgt gesondert zu berechnen: |
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| 5.638,34 EUR - 5.500,00 EUR = 138,34 EUR / 41 % = 56,72 EUR. |
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| Die Beträge sind zu addieren. Hieraus ergibt sich eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 845,97 EUR. In dieser Höhe ist der Antrag Ziff. 1 begründet. Die Differenz zur bereits bezahlten Betriebsrente beträgt 134,37 EUR (845,97 EUR- 711,60 EUR). In dieser Höhe sind die weiteren Anträge 2 bis 14 begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und abzuweisen. |
|
| Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Betriebsrente ist gem. Ziff. 11.1 VW jeweils zum 15. des Monats zur Zahlung fällig. |
|
| Da der Kläger nur zum Teil obsiegt hat, sind die Kosten zu quoteln (§ 92 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Besonderheiten der eingeklagten wiederkehrenden Leistung ist es sachgerecht, gemäß §§ 2 ff. ZPO i. V. m. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung zugrunde zu legen. Der Kläger hat mit dem Antrag Ziffer 1 einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.260,27 EUR geltend gemacht. Der dreifache Jahresbetrag liegt bei 45.369,72 EUR. Die fälligen Beträge werden gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 2 GKG nicht addiert. Der Kläger hat in Höhe von monatlich 845,97 EUR obsiegt. Hochgerechnet auf den dreifachen Jahresbetrag ergibt sich eine Kostenquote im festgestellten Umfang. |
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| Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Urteilsstreitwert entspricht nicht dem für die Gerichtsgebühren und für die Kostenverteilung zugrunde gelegten Streitwert. |
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| Die wiederkehrende Leistung ist gem. § 9 ZPO mit dem 3 ½-fachen Wert des einjährigen Bezugs zu berechnen. Die fälligen Beträge sind gemäß § 5 ZPO zu addieren. |
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| Ein Grund zur gesonderten Berufungszulassung bestand nicht (§ 64 Abs. 3 und Abs. 3a ArbGG). Die einzelfallbezogene Auslegung des Versorgungswerks erfolgt unter Beachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. |
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| Die Parteien können gegen das Urteil Berufung einlegen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen. |
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Versorgungswerk der Beklagten |
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Entscheidung des BAG (3 AZR 280/10) |
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10. Ruhegeldfähiger Arbeitsverdienst |
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X. Rentenfähiger Arbeitsverdienst |
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10.1 Bemessungszeitraum für den ruhegeldfähigen Arbeitsverdienst sind die letzten vollen 12 Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
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1. Feststellungsmonat für den rentenfähigen Arbeitsverdienst ist der letzte volle Kalendermonat während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1). |
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10.2 Ruhegeldfähig ist bei Tarifangestellten das maßgebliche Tarifgehalt zuzüglich fester monatlicher Leistungszulagen, bei außertariflichen Angestellten das monatliche Festgehalt, jeweils ausschließlich tariflicher Sozialzulagen und ausschließlich aller Sonderzahlungen, auch soweit diese tarifiert sind. |
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2.a. Bei einem Gehaltsempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst das vertraglich vereinbarte monatliche Grundgehalt ohne Zusatzleistungen wie z. B. Tantiemen, vermögenswirksame Leistungen und Provisionen. Überstundenentgelte und Überstundenzuschläge zählen ebenfalls nicht zum rentenfähigen Arbeitsverdienst. |
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10.3 Für Mitarbeiter, welche regelmäßig weniger als die betriebliche Normalarbeitszeit arbeiten, wird zunächst der ruhegeldfähige Arbeitsverdienst zugrunde gelegt, den sie bei ungekürzter Arbeitszeit beiziehen würden. Der Rentenbetrag wird dann im Verhältnis der Summe aller tatsächlichen gekürzten Arbeitszeiten zur Summe aller tatsächlichen Normalarbeitszeiten während der gesamten Dienstzeit verringert. |
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3.a. War der Anwärter während seiner anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, so ist der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgebend, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) entspricht. Beschäftigungsgrad ist das Verhältnis der vereinbarten zur vollen tariflichen Arbeitszeit je Kalendermonat, höchstens 100 %. |
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3.b. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bleibt ein nicht vollendeter Kalendermonat am Anfang und am Ende der anrechenbaren Dienstzeit unberücksichtigt. Von der anrechenbaren Dienstzeit werden nur die letzten 120 vollen Kalendermonate berücksichtigt. |
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| Die Klage ist zulässig (dazu I.) und zum Teil begründet (dazu II.). |
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| Der Streitgegenstand ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Der Kläger macht mit den Anträgen 2 bis 14 auf jeweils konkret benannte Monate die Differenzbeträge der Betriebsrente geltend. An dem Antrag Ziffer 1 bestehen ebenfalls keine Bedenken, nachdem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Betriebsrentenanspruch für März 2013 noch nicht fällig war. |
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| Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bezahlung einer Betriebsrente in Höhe von 845,97 EUR. Er kann sich nicht mit Erfolg auf die Übergangsbestimmung gemäß Ziff. 17 VW berufen (dazu 1). Grundlage der Berechnung der Betriebsrente ist das zuletzt im Jahr 2011 erhaltene Gehalt, das auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochzurechnen ist (dazu 2.). Die Sonderzahlung bleibt dabei außer Acht (dazu 3.). Der Teilverzicht auf die betriebliche Altersversorgung gemäß § 5 Nr. 4 ATZ-Vertrag ist unwirksam. Bei der Berechnung der Betriebsrente ist daher die Dienstzeit bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen (dazu 4.). Das berücksichtigungsfähige Einkommen liegt danach bei 5.638,34 EUR, woraus sich ein monatlicher Betriebsrentenanspruch in Höhe von 845,97 EUR ergibt (dazu 5.) |
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| 1. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Übergangsbestimmung gemäß Ziff. 17 VW berufen. Zwar ist der Kläger vor dem 1. Januar 1981 eingetreten. Die „alte“ Leistungsstaffel findet lediglich in Verbindung mit dem im Dezember 1980 maßgebenden Tarifgehalt Anwendung. Nur wenn auf dieser Grundlage eine höhere Betriebsrente zu bezahlen ist, greift die Übergangsbestimmung. Der Wortlaut der Ziff. 17 VW ist insoweit eindeutig. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass unter Zugrundelegung des im Dezember 1980 erhaltenen Tarifgehalts eine höhere Betriebsrente zu bezahlen wäre. |
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| 2. Nach dem Versorgungswerk sind der in den letzten zwölf Monaten bezogene Arbeitsverdienst (Ziff. 10.1 VW) und bei Teilzeitarbeitnehmern zusätzlich der Beschäftigungsumfang (Ziff. 10.3 VW) Grundlagen der Berechnung der Betriebsrente. Das Versorgungswerk enthält - unstreitig - keine Regelungen zur Altersteilzeit. Es ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie die Betriebsrente des Klägers zu berechnen ist. Die Auslegung ergibt - in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 (3 AZR 280/10) -, dass der zuletzt bezogene Arbeitsverdienst auf ein Vollzeit- bzw. Regelarbeitsverhältnis hochzurechnen ist (dazu a.) und der Beschäftigungsgrad während der Altersteilzeit unberücksichtigt bleibt (dazu b.). Im Einzelnen: |
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| a. Die Regelungen des Versorgungswerks sind als Betriebsvereinbarung wie Gesetze auszulegen (statt aller: Fitting, BetrVG, 26. Auflage, 2012, § 77 Rn. 15). Ein bestimmtes Auslegungsergebnis kann danach nur unterstellt werden, wenn es im Wortlaut des Versorgungswerks seinen Niederschlag gefunden hat. Ist dies nicht der Fall, sind der Sinn und Zweck, der Gesamtzusammenhang und die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen. |
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| Gem. Ziff. 10.1 VW sind die letzten 12 Monate der Bemessungszeitraum zur Feststellung des ruhegeldfähigen Arbeitsverdienstes. Nach dem Wortlaut müsste der während der Altersteilzeit erzielte Arbeitsverdienst zugrunde gelegt werden. Das widerspricht aber evident dem Regelungszweck des Versorgungswerks, die Betriebsrente auf Grundlage des prägenden Beschäftigungsgrads zu ermitteln. Eine solche Regelung dürfte, sollte sie denn erst gemeint sein, zudem eine gleichheitswidrige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte darstellen, die auch Betriebsparteien nicht erlaubt ist. Dass der Wortlaut des Versorgungswerks für die Altersteilzeit nicht weiterführend ist, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte: Bei dessen Schaffung existierte weder das Altersteilzeitgesetz noch gab es vergleichbare Vereinbarungen in der Praxis. Die Betriebsparteien haben bis zur Schließung des Versorgungswerks mit Betriebsvereinbarung vom 26. Mai 1997 auch keine nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Versorgungswerks geschaffen. Das ist unstreitig. Es ist daher nach dem Regelungszweck und Gesamtzusammenhang ein sachgerechtes Auslegungsergebnis zu suchen. |
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| Die Beklagte hat auf den Arbeitsverdienst vor Beginn der Altersteilzeit (vgl. § 5 Ziff. 4 Satz 1 ATZ-Vertrag und Anlage K 1, Blatt 15 d. A.) und in der Probeberechnung vom 26. November 2006 (Anlage B 2, Blatt 75 d. A.) vor Beginn der Freistellungsphase abgestellt. Der Arbeitsverdienst vor Beginn der Altersteilzeit oder der Freistellungsphase zur Berechnung der Betriebsrente haben aber im Wortlaut des Versorgungswerks keinen Niederschlag gefunden. Es mag daher sein, dass es Möglichkeiten zur sachgerechten Berücksichtigung der Altersteilzeit bei Berechnung der Betriebsrente gibt. Es handelt sich dabei aber um das Versorgungswerk gestaltende bzw. abändernde Regelungen, die - vorbehaltlich der Wirksamkeit - den Betriebsparteien vorbehalten sind. Zur Frage, wie ein Versorgungswerk ohne Sonderregelungen für Altersteilzeit auszulegen ist, gibt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 den entscheidenden Fingerzeig (zum Vergleich der zugrunde liegenden betrieblichen Regelungen siehe Anlage 1, am Ende der Entscheidungsgründe): Zugrunde zu legen sind nicht nur die für Vollzeitbeschäftigte geltenden Grundregeln zur Berechnung der Betriebsrente, sondern auch der auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechnete zuletzt einschlägige Arbeitsverdienst (unter I. 3. der Entscheidungsgründe: „Demnach errechnet sich die vorzeitige Altersrente des zuletzt in Altersteilzeit beschäftigten Klägers ohne Berücksichtigung des in X 3 VO 1981 bestimmten Beschäftigungsgrades und damit ausgehend von einem Vollzeitverdienst im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses, dh. im Mai 2008.“). Auch aus den Ziff. 9 und 10 VW ist ersichtlich, dass der Arbeitsverdienst bei Berechnung der Betriebsrente heranzuziehen ist, der für das Arbeitsverhältnis prägend war. Bei Arbeitnehmern, die in Vollzeit beschäftigt waren und lediglich gegen Ende des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Altersteilzeit in einem geringeren Beschäftigungsumfang tätig waren, ist die Vollzeitbeschäftigung evident prägend. Das wird beim Kläger besonders deutlich, der mindestens zu 88 % des Arbeitsverhältnisses in Vollzeit beschäftigt war. Für ihn ist daher die Vollzeitbeschäftigung prägend und nach Regelungszweck des Versorgungswerks daher der sich hieraus ergebende Arbeitsverdienst Grundlage für die Berechnung der Betriebsrente. |
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| b. Nach Feststellung des ruhegeldfähigen Arbeitsverdienstes stellt sich die Frage, ob und wie die Altersteilzeit wegen des verringerten Beschäftigungsgrads in den letzten fünf Jahren zu berücksichtigen ist. Ausgangspunkt ist auch hier das Versorgungswerk. Dabei ist erneut festzustellen, dass das Versorgungswerk zum berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsgrad bei Arbeitnehmern, die zuletzt in Altersteilzeit beschäftigt waren, keine Regelungen enthält. Insbesondere findet Ziff. 10.3 VW keine Anwendung. Das ist zwischen den Parteien unstreitig (vgl. z. B. Schriftsatz der Beklagten vom 12. Oktober 2012, Seite 4, Blatt 66 d. A.). Unstreitig ist ferner, dass die Beklagte mit ihrer Berechnungsmethode für Arbeitnehmer in Altersteilzeit vom Versorgungswerk abweichende Regelungen geschaffen hat (vgl. z. B. Schriftsatz der Beklagten vom 12. Oktober 2012, Seite 5, Blatt 67 d. A. und vom 9. Januar 2013, Seite 9, Blatt 120 d. A.). Die weiteren Ausführungen der Beklagten, dass Ziff. 10.3 VW für die Altersteilzeit des Klägers doch wirksam sei und zur Anwendung kommen soll, sind daher widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Unabhängig vom Vortrag der Parteien ist auch objektiv festzustellen, dass Ziff. 10.3 VW bereits nach dem Wortlaut (dazu aa.) und nach Regelungszweck und Gesamtzusammenhang der betrieblichen Regelungen (dazu bb.) nicht auf Arbeitnehmer in Altersteilzeit anwendbar ist. |
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| aa. Ziff. 10.3. VW ist bereits nach dem Wortlaut nicht anwendbar. Die Vorschrift stellt auf Mitarbeiter ab, die regelmäßig weniger als die betriebliche Normalarbeitszeit arbeiten. Das war beim Kläger nicht der Fall. Da er jedenfalls bis Juni 2001 als leitender Angestellter tätig war, ist bereits eine „betriebliche Normalarbeitszeit“ für ihn nicht feststellbar. Unabhängig davon hat der Kläger in dem fast 42 Jahre währenden Arbeitsverhältnis lediglich 5 Jahre in Altersteilzeit gearbeitet. Er hat folglich nicht regelmäßig weniger gearbeitet als die betriebliche Normalarbeitszeit, sondern hat fast ausschließlich in Vollzeit gearbeitet. Nur für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer ist es sachgerecht und spiegelt es die prägenden Verhältnisse des Arbeitsverhältnisses wider, wenn der Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung der reduzierten Arbeitszeiten ermittelt und bei der Berechnung der Betriebsrente berücksichtigt wird. |
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| bb. Der Regelungszweck und der Gesamtzusammenhang sprechen ebenfalls gegen die Anwendbarkeit von Ziff. 10.3 VW auf zuletzt in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 gibt auch hier den entscheidenden Fingerzeig zur Auslegung der Regelungen des Versorgungwerks. So heißt es unter I. 2. c) der Entscheidungsgründe: |
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| „Für diese Auslegung spricht auch, dass es bei der Schaffung der Versorgungsordnung im Jahre 1981 und auch bei ihrer Überarbeitung im Jahre 1992 noch keine gesetzlich geregelte Altersteilzeitarbeit gab. Die Verfasser der VO 1981 kannten zwar das „normale“ Teilzeitarbeitsverhältnis, das sich dadurch auszeichnet, dass der erzielte Verdienst typischerweise im Vergleich zu dem Verdienst in einem Vollzeitarbeitsverhältnis dem Verhältnis der individuell erbrachten Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Davon weicht das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I. S. 1078) ab. Es verpflichtet den Arbeitgeber, aufgrund sog. Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersteilzeitG eine Vergütung zu zahlen, bei der die Arbeitszeit und der daraus erzielte Verdienst in keinem proportionalen Verhältnis mehr zur Vollzeitarbeit und dem Vollzeitverdienst stehen. Da die Versorgungsordnung nach Einführung der gesetzlichen Altersteilzeit im Jahre 1996 nicht geändert wurde, ist davon auszugehen, dass für Altersteilzeitbeschäftigte aufgrund der Besonderheiten ihrer Beschäftigung und Vergütung keine Sonderregelungen gelten, sondern sich ihr rentenfähiger Arbeitsverdienst nach der Grundregelung in X 1 und 2 VO 1981 bestimmen soll.“ |
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| In diesem Sinne geht auch Ziff. 10.3 Satz 1 VW von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern aus, deren Verdienst im proportionalen Verhältnis zur Vollzeitarbeit steht. Daher ergibt es durchaus Sinn, gem. Ziff. 10.3 Satz 2 VW den jeweils einschlägigen Beschäftigungsgrad bezogen auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses gesondert zu ermitteln. Diese Berechnungsweise passt aber nicht, wie das Bundesarbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, auf die Altersteilzeit. Die Altersteilzeit kann nicht als Teilzeitbeschäftigung mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % bewertet werden. Es bliebe unberücksichtigt, dass der Arbeitsverdienst des Klägers während der Altersteilzeit um 20 % aufgestockt wurde (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) ATG) und daher gerade kein proportionales Verhältnis von Verdienst und Beschäftigung bestand. Das Gleiche gilt für die auf 80 % aufgestockten Rentenversicherungsbeiträge (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) ATG): Auch hier stehen Beschäftigung und Rentenversicherungsbeitrag in keinem proportionalem Verhältnis. |
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| Aus der Argumentation des Bundesarbeitsgerichts ist - entgegen der Darstellung der Beklagten - ersichtlich, dass die der Entscheidung vom 17. April 2012 zugrundeliegende Beschränkung des berücksichtigungsfähigen Zeitraums auf 120 Kalendermonate nicht entscheidend für die Feststellung war, dass die auf Teilzeitbeschäftigte zugeschnittenen Regelungen auf Arbeitnehmer in Altersteilzeit nicht anwendbar waren. Entscheidend für die fehlende Anwendbarkeit war vor allem, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Berechnung der Betriebsrente nicht als Teilzeitbeschäftigung mit 50 %-igem Beschäftigungsumfang berücksichtigt werden kann. Ob und wie eine zulässige Regelung für die Berücksichtigung der Altersteilzeit aussehen könnte, kann vorliegend offen bleiben. Die Beklagte kann jedenfalls nicht nach Gutdünken von dem Versorgungswerk abweichende Berechnungsmethoden entwickeln. Sie hätte sich um eine ergänzende Vereinbarung mit dem Betriebsrat bemühen müssen. |
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| Nach Einschätzung der Kammer dürfte es nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein, die Altersteilzeit bei Berechnung des für die Betriebsrente relevanten Beschäftigungsgrads zu berücksichtigen. Allerdings müsste die Aufstockung des Regelarbeitsentgelts und des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Eine zulässige Regelung würde zudem - entgegen der Berechnung der Beklagten - voraussetzen, dass Grundlage der Berechnung - wie von Ziff. 10. 3 Satz 2 VW auch vorgesehen - der auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechnete zuletzt bezogene Arbeitsverdienst ist. Denn nur dann ist gewährleistet, dass sich die Betriebszugehörigkeit der Altersteilzeit rentenerhöhend und nicht - wie vorliegend - rentenmindernd auswirkt. |
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| cc. Unabhängig von der nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 gebotenen Auslegung ist festzustellen, dass die Beklagte Ziff. 10.3 VW nicht zur Anwendung gebracht hat. Sie behauptet zwar unsubstantiiert, dass der Kläger durch ihre Handhabung besser gestellt werde als bei Anwendung der Ziff. 10.3 Satz 2 VW. Zu welcher Betriebsrente sie bei Anwendung der Ziff. 10.3 Satz 2 VW gelangt, hat sie aber offen gelassen. Das mag daran liegen, dass Ziff. 10.3 VW zu einer höheren Betriebsrente führt als von der Beklagten bisher bezahlt: Zwar ist danach der Beschäftigungsgrad entscheidend. Die Betriebsrente ist sodann gem. Ziff. 10.3 Satz 2 VW auf Grundlage des ruhegeldfähigen Arbeitsverdienst bei ungekürzter Arbeitszeit, also den auf eine Vollzeittätigkeit hochgerechneten Arbeitsverdienst der letzten 12 Beschäftigungsmonate, zu ermitteln. Wie die Beklagte angesichts des Wortlauts der Ziff. 10.3 VW darauf kommt, den Zeitpunkt der Betriebszugehörigkeit und die Höhe des Arbeitsverdienstes vorzuverlegen, erschließt sich nicht. Jedenfalls ergäbe sich bei Zugrundlegung von 36,75 Jahren Vollzeit und 5 Jahren Altersteilzeit ein Beschäftigungsgrad von 94 % und eine Betriebsrente in Höhe von mind. 795,24 EUR (94 % von 845,97 EUR, siehe unten 5.). |
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| 3. Bei Berechnung der Betriebsrente ist das 13. Monatsgehalt gem. Ziff. 10.2 VW i. V. m. § 10 MTV für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken nicht zu berücksichtigen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: |
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| Das Einkommen des Klägers wurde zum 1. Juni 2001 auf das Tarifgehalt der Tarifgruppe 9/11. Berufsjahr abgesenkt. Das neue Gehaltsgefüge wurde im Grundsatz, wie der Kläger im Kammertermin zuletzt zugegeben hat, einvernehmlich geregelt. Aus der Erklärung des Vorstands L. auf der Anlage K 12 (Blatt 136 d. A.) aus März 2001 kann kein weiterer Erklärungswert gezogen werden. Die entscheidende Vertragsumstellung erfolgte zum 1. Juni 2001, mithin nach Erstellung der Anlage K 12. Es wäre auch nicht glaubhaft, wenn der Kläger als leitender Angestellter und Prokurist tatsächlich behaupten wollte, dass die Gehaltskürzung von 130.000,00 DM auf 120.000,00 DM, der Entzug der Teamleitertätigkeit und die anschließende zehnjährige Bezahlung nach der vorgenannten Tarifgruppe gegen seinen Willen erfolgt wären. Die genauen Umstände der Vertragsumstellung können letztlich dahinstehen. Die Geltung der Tarifgruppe 9/11. Berufsjahr wurde im Altersteilzeitvertrag (§ 5 ATZ-Vertrag) ausdrücklich vereinbart. Zur Sonderzahlung wird in § 4 ATZ-Vertrag ausdrücklich Stellung genommen. Damit wurde die Vergütung nach der Tarifgruppe 9 (inkl. Gehaltssteigerungen und Sonderzahlung) ausdrücklich vereinbart. Da das Versorgungswerk in Ziff. 10.2 VW Sozialzulagen und Sonderzulagen ausdrücklich ausschließt, ist das 13. Monatsgehalt gem. § 10 MTV bei Berechnung der Betriebsrente nicht zu berücksichtigen. |
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| 4. Gem. Ziff. 9.1 VW sind alle Dienstzeiten bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Gem. Ziff. 9.3 VW ist die Dienstzeit des Klägers von 41,75 Jahren auf 41 Dienstjahre abzurunden. § 5 Ziff. 4 ATZ-Vertrag enthält eine davon abweichende Regelung und schränkt die berücksichtigungsfähige Dienstzeit auf das Ende der Aktivphase, mithin auf 39 Dienstjahre, ein. Der Verzicht auf die Anrechnung der Freistellungsphase auf die betriebliche Altersversorgung ist betriebsverfassungsrechtlich (dazu a.) und gem. § 3 BetrAVG unwirksam (dazu b.). Ob eine überraschende Klausel vorliegt, kann dahinstehen (dazu c.). |
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| a. Dem Einwand der Beklagten, dass das betriebliche Versorgungswerk den Charakter einer Betriebsvereinbarung verloren habe, ist nicht zuzustimmen. Die Schließung zum 31. August 1997 erfolgte zwar unter Beachtung der Frist des § 77 Abs. 5 BetrVG (Blatt 17 d. A.). Es ist allerdings zu differenzieren zwischen einer Kündigung des Versorgungswerks und dessen Schließung für die Zukunft (vgl. BAG vom 11.05.1999, 3 AZR 21/98, AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG). Hierzu heißt es unter Ziffer 2 ausdrücklich: |
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| „Für alle Mitarbeiter, die bis zum 31. August 1997 in die V-Bank N eingetreten sind, gelten die Regelungen des Betrieblichen Versorgungswerks weiter.“ |
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| Das betriebliche Versorgungswerk ist für diese Mitarbeiter bis heute in Kraft. Ihre Betriebsrentenansprüche konnten daher über den 31. August 1997 hinaus anwachsen, Davon geht offenkundig auch die Beklagte aus. Für die vollständige Kündigung des Versorgungswerks ist angesichts des Wortlauts der Betriebsvereinbarung kein Raum. Der Verzicht gem. § 5 Ziff. 4 ATZ-Vertrag bedurfte daher zur Wirksamkeit gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. |
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| Das Zustimmungserfordernis war nicht gem. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG ausgeschlossen. Der Kläger war seit Juni 2001 nicht mehr als leitender Angestellter tätig. Nach Vortrag der Beklagten war er lediglich ein sogenannter Titularprokurist. Ein solcher ist kein leitender Angestellter (statt aller Fitting, BetrVG, 26. Auflage 2012, § 5 Rn. 389). Der Kläger ist zwar der Ansicht, dass er leitender Angestellter gewesen sei. Sein Vortrag lässt mangels Substantiierung aber nicht erkennen, dass die Arbeiten, die er zuletzt ausübte, im Verhältnis zur Beklagten von Bedeutung waren. Zudem wurde sein Verantwortungs- und Aufgabenbereich bereits im Juni 2001 durch Entzug der Teamleiterfunktion beschränkt. Die Vergütung erfolgte entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen. Ob und wie sich zudem die nach außen bis zum 15. Januar 2009 wirksame Prokura im Innenverhältnis kompetenz- und aufgabenbezogen widerspiegelte, insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrags, ist weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen. |
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| Die Auslegung der Betriebsvereinbarung entsprechend der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 führt nicht dazu, dass zu Lasten des Klägers abweichende Regelungen vereinbart werden dürfen. Die Auslegung lässt nicht den Rechtscharakter als Betriebsvereinbarung entfallen. Auch der im Wege der Auslegung ermittelte Inhalt der Betriebsvereinbarung hat für die Parteien unmittelbare und zwingende Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Diese Zustimmung des Betriebsrats hat die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Schriftsatzfristen nicht behauptet. Erst im Kammertermin behauptete sie vage und nicht erwiderungsfähig, dass eine solche - bestrittene - Zustimmung vorläge. |
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| Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen. Die Verwirkung ist gem. § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG ausdrücklich ausgeschlossen. § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG ist ebenfalls nicht einschlägig. Die Argumentation ist sachlich weder verständlich noch nachvollziehbar. Das Stammrecht der betrieblichen Altersversorgung kann nicht zum Teil verfallen oder verwirken. |
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| b. Gem. § 3 BetrAVG ist nicht nur der Verzicht auf Betriebsrentenansprüche gegen eine Abfindungszahlung unwirksam, sondern auch der entschädigungslose Verzicht (statt aller: Erfurter Kommentar/Steinmeyer, 12. Auflage 2012, § 3 BetrAVG Rn. 5 m. w. N.). Der Teilverzicht auf Betriebsrentenansprüche gem. § 5 Ziff. 4 ATZ-Vertrag erfolgte vorliegend im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist daher gem. § 3 BetrAVG unwirksam. Im Einzelnen: |
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| Bei dem vorliegenden Altersteilzeitvertrag handelt es sich nicht um eine Vereinbarung im laufenden Arbeitsverhältnis. Zwischen den Parteien fanden unstreitig umfangreiche Gespräche und Verhandlungen zum „Ob“ und „Wie“ der einvernehmlichen und vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt. Diese mündeten letztlich in den Abschluss des Altersteilzeitvertrages, der dem Kläger den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichte (vgl. § 1 Abs. 1 ATG). Der Altersteilzeitvertrag sieht zudem im Vergleich zur Regelaltersrente eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, die aufgrund des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages vor dem 1. Januar 2007 privilegiert war (vgl. § 236 Abs. 3 SGB IV). Ohne den Altersteilzeitvertrag hätte die Beklagte den gem. § 17 Ziff. 3 MTV ordentlich unkündbaren Kläger mindestens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. § 9 des Anstellungsvertrages) bzw. zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 17 Ziff. 4 MTV i. V. m. § 236 Abs. 2 Satz 1 SGB IV), mithin bis mindestens 2013, weiterbeschäftigen müssen. Der Altersteilzeitvertrag hat das Arbeitsverhältnis folglich um knapp zwei Jahre früher beendet. Das ist der entscheidende Unterschied im Vergleich zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, der lediglich erneut die gesetzliche Regelaltersgrenze wiedergibt. Der Altersteilzeitvertrag diente daher der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
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| Die Versorgungsanwartschaft des Klägers war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unstreitig unverfallbar (vgl. § 1 b BetrAVG). § 5 Ziff. 4 ATZ-Vertrag ändert ausgehend vom vereinbarten Beendigungszeitpunkt (31. Dezember 2011) die Bezugsgrößen der unverfallbaren Anwartschaft, nämlichen den maßgeblichen Arbeitsverdienst und die Dienstjahre, dem Grunde und der Höhe nach zum Nachteil des Klägers ab. Es liegt folglich ein Teilverzicht auf Betriebsrentenansprüche vor. |
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| c. Es spricht viel dafür, dass der Verzicht gemäß § 5 Nr. 4 ATZ-Vertrag gemäß § 305 c BGB unwirksam ist. Es mag dabei sein, dass über den Altersteilzeitvertrag verhandelt wurde. Es ist allerdings weder behauptet noch ersichtlich, dass die Vertragsbedingungen „im Einzelnen“ (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) ausgehandelt wurden. Die Beklagte behauptet auch nicht, dass die Parteien § 5 ATZ-Vertrag oder speziell dessen Ziffer 4 ausgehandelt hätten. Unabhängig davon ist auch aus dem Vortrag der Beklagten ersichtlich, dass die Vertragsbedingungen durch die Beklagte eingeführt wurden. Die Beklagte trägt vor, dass sie bereits 2003 erkannt habe, dass Altersteilzeitverträge nicht unter Ziff. 10.3 VW fallen würden und die Betriebsrente bei Arbeitnehmern in Altersteilzeit wie beim Kläger berechnet werde (Schriftsatz vom 12. Oktober 2011, Seite 4, Blatt 66 d. A.). Wenn die Beklagte aber in dem Altersteilzeitvertrag eine knapp sechsjährige betriebliche Handhabung zur Berechnung der Betriebsrente speziell für Arbeitnehmer in Altersteilzeit lediglich umsetzt, liegt gerade kein Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Den sich aus der Handhabung ergebenden Verzicht auf das Anwachsen der Betriebsrente in der Freistellungsphase hat die Beklagte zudem in dem Abschnitt „Altersteilzeitleistungen“ formuliert. Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung haben nichts mit Altersteilzeitleistungen zu tun. Die Überschrift „Altersteilzeitleistungen“ lässt keine Regelung zur betrieblichen Altersversorgung erwarten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verzicht eingerahmt ist in eine Regelung zur altersteilzeitbedingten Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge (Ziffer 3) und Folgeregelungen zur Arbeitslosenversicherung (Ziffer 4). Ob der Verlauf der Verhandlungen letztlich doch das Element der Überraschung ausschließt, kann letztlich aufgrund der Unwirksamkeit § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG und § 3 BetrAVG dahinstehen. |
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| d. Das Gericht teilte den Parteien bereits im Gütetermin mit, dass erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit des Verzichts bestehen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 9. Januar 2013, Seite 7, Blatt 118 d. A.). Eines erneuten Hinweises, wie im Schriftsatz der Beklagten vom 9. Januar 2013 erbeten (Seite 9, Blatt 120 d. A.), bedurfte es gem. § 139 ZPO nicht. Die Entscheidung, ob der Verzicht wirksam ist oder nicht, ist der Kammer vorbehalten und wird - wie geschehen - im Urteil festgestellt. |
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| 5. Ausgehend von den unter 1. bis 4. festgestellten Grundsätzen ist die Betriebsrente des Klägers gem. Ziff. 10.2 VW wie folgt zu berechnen: Ausgangspunkt ist der Arbeitsverdienst der letzten zwölf Beschäftigungsmonate. Da der Kläger ein verstetigtes Gehalt bezog, kann als ruhegeldfähiger Arbeitsverdienst das Dezembergehalt 2011 (Gehaltsabrechnung, Anlage K 3, Blatt 31 d. A.) herangezogen werden. Das Tarifgehalt, die Verantwortungszulage und die feste Zulage sind zu addieren. Der Aufstockungsbetrag und die Sonderzahlung bleiben unberücksichtigt. Der sich hieraus ermittelte Betrag in Höhe von 2.819,17 EUR ist auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochzurechnen bzw. mit 2 zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich ein ruhegeldfähiger Arbeitsverdienst in Höhe von 5.638,34 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze lag im Jahr 2011 bei 5.500,00 EUR. Die Betriebsrente ist daher gem. Ziff. 7 VW in zwei Schritten wie folgt zu berechnen: |
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| Berechnung gem. Ziff. 7.1 VW |
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| Die Betriebsrente beträgt für jedes ruhegeldfähige Dienstjahr (41 Jahre) 0,35 % des ruhegeldfähigen Arbeitsverdienstes (5.638,34 EUR), der allerdings auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist (5.500,00 EUR): |
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| 66.000,00 EUR / (41 Dienstjahre x 0,35 %) = 9.471,00 EUR : 12 Monate = 789,25 EUR |
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| Berechnung gem. Ziff. 7.2 VW |
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| Der die Beitragsbemessungsgrenze überschießende Betrag ist gemäß Ziff. 7.2, 2. Absatz VW mit einem Anteil von 41 % für 41 Dienstjahre wie folgt gesondert zu berechnen: |
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| 5.638,34 EUR - 5.500,00 EUR = 138,34 EUR / 41 % = 56,72 EUR. |
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| Die Beträge sind zu addieren. Hieraus ergibt sich eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 845,97 EUR. In dieser Höhe ist der Antrag Ziff. 1 begründet. Die Differenz zur bereits bezahlten Betriebsrente beträgt 134,37 EUR (845,97 EUR- 711,60 EUR). In dieser Höhe sind die weiteren Anträge 2 bis 14 begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und abzuweisen. |
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| Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Betriebsrente ist gem. Ziff. 11.1 VW jeweils zum 15. des Monats zur Zahlung fällig. |
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| Da der Kläger nur zum Teil obsiegt hat, sind die Kosten zu quoteln (§ 92 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Besonderheiten der eingeklagten wiederkehrenden Leistung ist es sachgerecht, gemäß §§ 2 ff. ZPO i. V. m. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung zugrunde zu legen. Der Kläger hat mit dem Antrag Ziffer 1 einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.260,27 EUR geltend gemacht. Der dreifache Jahresbetrag liegt bei 45.369,72 EUR. Die fälligen Beträge werden gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 2 GKG nicht addiert. Der Kläger hat in Höhe von monatlich 845,97 EUR obsiegt. Hochgerechnet auf den dreifachen Jahresbetrag ergibt sich eine Kostenquote im festgestellten Umfang. |
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| Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Urteilsstreitwert entspricht nicht dem für die Gerichtsgebühren und für die Kostenverteilung zugrunde gelegten Streitwert. |
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| Die wiederkehrende Leistung ist gem. § 9 ZPO mit dem 3 ½-fachen Wert des einjährigen Bezugs zu berechnen. Die fälligen Beträge sind gemäß § 5 ZPO zu addieren. |
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| Ein Grund zur gesonderten Berufungszulassung bestand nicht (§ 64 Abs. 3 und Abs. 3a ArbGG). Die einzelfallbezogene Auslegung des Versorgungswerks erfolgt unter Beachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. |
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| Die Parteien können gegen das Urteil Berufung einlegen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen. |
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Versorgungswerk der Beklagten |
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Entscheidung des BAG (3 AZR 280/10) |
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10. Ruhegeldfähiger Arbeitsverdienst |
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X. Rentenfähiger Arbeitsverdienst |
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10.1 Bemessungszeitraum für den ruhegeldfähigen Arbeitsverdienst sind die letzten vollen 12 Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
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1. Feststellungsmonat für den rentenfähigen Arbeitsverdienst ist der letzte volle Kalendermonat während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1). |
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10.2 Ruhegeldfähig ist bei Tarifangestellten das maßgebliche Tarifgehalt zuzüglich fester monatlicher Leistungszulagen, bei außertariflichen Angestellten das monatliche Festgehalt, jeweils ausschließlich tariflicher Sozialzulagen und ausschließlich aller Sonderzahlungen, auch soweit diese tarifiert sind. |
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2.a. Bei einem Gehaltsempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst das vertraglich vereinbarte monatliche Grundgehalt ohne Zusatzleistungen wie z. B. Tantiemen, vermögenswirksame Leistungen und Provisionen. Überstundenentgelte und Überstundenzuschläge zählen ebenfalls nicht zum rentenfähigen Arbeitsverdienst. |
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10.3 Für Mitarbeiter, welche regelmäßig weniger als die betriebliche Normalarbeitszeit arbeiten, wird zunächst der ruhegeldfähige Arbeitsverdienst zugrunde gelegt, den sie bei ungekürzter Arbeitszeit beiziehen würden. Der Rentenbetrag wird dann im Verhältnis der Summe aller tatsächlichen gekürzten Arbeitszeiten zur Summe aller tatsächlichen Normalarbeitszeiten während der gesamten Dienstzeit verringert. |
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3.a. War der Anwärter während seiner anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, so ist der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgebend, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) entspricht. Beschäftigungsgrad ist das Verhältnis der vereinbarten zur vollen tariflichen Arbeitszeit je Kalendermonat, höchstens 100 %. |
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3.b. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bleibt ein nicht vollendeter Kalendermonat am Anfang und am Ende der anrechenbaren Dienstzeit unberücksichtigt. Von der anrechenbaren Dienstzeit werden nur die letzten 120 vollen Kalendermonate berücksichtigt. |
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