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| Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge in voller Höhe, da die Beklagte die Voraussetzungen der Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME nicht hinreichend darlegt hat (1.). Lediglich die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nicht in vollem Umfang beanspruchen (2.). |
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| 1. Dem Kläger stehen nach dem unstreitigen Parteivortrag gemäß § 2 Abs. 1, 3 TV BZ ME für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Oktober 2013 neben den bereits ausgezahlten Beträgen zusätzliche Branchenzuschläge in Höhe von 4.383,41 EUR brutto zu. Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Beträge in ihren Abrechnungen selbst in dieser Höhe berechnet. Streitig ist allein die Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Ansprüche gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf die „Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs“. Da es sich hierbei um eine für die Beklagte günstigste Ausnahmeregelung handelt, trifft sie bereits nach allgemeinen Regeln die volle Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vergleichsentgelts. Zur Bestimmung dieses Entgelts ist gemäß Protokollnotiz Nr. 3 „die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erforder[lich]“ sowie die Geltendmachung der Deckelung durch die Entleiherin. Hierauf wurde die Beklagte durch gerichtliche Verfügung vom 17.07.2013 nochmals ausdrücklich hingewiesen (Bl. 34 der Akte). Die Beklagte hat daraufhin lediglich die schriftliche Bestätigung eines Vergleichsentgelts i.H.v. 13,84 EUR brutto/h durch die Muttergesellschaft der Entleiherin vorgelegt. Allein durch Vorlage dieses Schreibens genügt die Beklagte nach Auffassung der Kammer ihrer Darlegungslast jedoch nicht. |
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| a. Zunächst ist dem Schreiben, anders als die Beklagte behauptet, keinerlei Geltendmachung einer Deckelung zu entnehmen, was gemäß Protokollnotiz Nr. 3 gerade Voraussetzung für eine Beschränkung der Zuschläge sein soll. Selbst wenn man jedoch in dem Schreiben eine konkludente Geltendmachung erblicken wollte, so erfolgte diese Geltendmachung nicht „durch den Kundenbetrieb“, sondern durch die Muttergesellschaft der Kundin. |
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| b. Aber selbst dann, wenn man in dem Schreiben eine konkludente, der Kundin zurechenbare Geltendmachung der Deckelung erblicken wollte oder man gar die allein in der Protokollnotiz genannte Voraussetzung einer „Geltendmachung“ als nicht zwingend für eine Deckelung nach dem Tarifvertrag ansehen wollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn allein die Vorlage der Auskunft eines Entleihers durch den Verleiher genügt nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg (Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht) sowie der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Osnabrück (Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht) nicht, um das klägerseits bestrittene Vergleichsentgelt hinreichend darzulegen. |
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| Die beiden genannten Arbeitsgerichte berufen sich in den von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich den Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Leiharbeitnehmer eine sogenannte Equal-Pay-Klage erhebt und die Auskunft des Entleihers gemäß § 13 AÜG zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG im Prozess vorlegt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt (BAG, Urteil vom 13. März 2013 – 5 AZR 146/12 –, juris, Rn. 22 f m.w.N.): |
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| „Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 39; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 1 mwN). Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249). Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.“ |
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| Die genannten Arbeitsgerichte wollen diese Rechtsprechung nun „spiegelbildlich“ auf den vorliegenden Fall übertragen (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 6; Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7). Der Verleiher sei verpflichtet, die dem Leiharbeitnehmer zustehende Vergütung unter Einbeziehung der neuen Tarifverträge über Branchenzuschläge exakt zu berechnen. Berufe sich der Entleiher auf die Deckelungsregelung, müsse der Verleiher wissen, welche Arbeitsbedingungen vergleichbare Arbeitnehmer des Kundenbetriebes haben. Trage der Verleiher nun den Inhalt der ihm gerade zu diesem Zweck vom Entleiher erteilten Auskunft zur Begründung der Deckelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, so könne ihm darüber hinaus keine weitere Darlegung zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten, der Qualifikation der verglichenen Arbeitnehmer etc. aufgebürdet werde. Denn dies sei bereits Gegenstand der Anfrage beim Entleiher gewesen, dem es vorbehalten sei, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar seien (siehe Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7 f). Hierfür spreche auch, dass es der Leiharbeitnehmer sei, der selbst einen Einblick in den Betrieb des Entleihers habe, weil er dort eingesetzt werde und er deshalb vergleichbare Mitarbeiter besser benennen könne (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 5 f). |
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| Diese Rechtsansicht vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Die beiden Fallkonstellationen weisen wesentliche Unterschiede auf, weshalb eine „spiegelbildliche“ Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausscheidet. |
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| Der Auskunftsanspruch gemäß § 13 AÜG trägt gerade der besonderen Darlegungs- und Beweisnot des Leiharbeitnehmers Rechnung und bewirkt, dass der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch praktisch auch durchsetzbar wird. Der Leiharbeitnehmer hat kaum andere Möglichkeiten, vergleichbare Arbeitnehmer zu bestimmen und deren Arbeitsbedingungen, insbesondere ihren Arbeitslohn herauszufinden. Er ist zwar in die betriebliche Organisation des Entleihers eingebunden, tatsächlichen oder rechtlichen Zugang zu den erforderlichen Informationen hat er allein hierdurch jedoch nicht. Die genauen Aufgabenbereiche und Funktionen der Mitarbeiter der Stammbelegschaft, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeits(vertrags)bedingungen kennt er allein durch die Eingliederung nicht. Insoweit ist es in dieser Situation gerechtfertigt, mit dem Bundesarbeitsgericht der Auskunft nach § 13 AÜG eine besondere Bedeutung beizumessen. |
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| In der umgekehrten Situation, in der sich der Verleiher und nicht der Leiharbeitnehmer auf die Auskunft des Entleihers beruft, liegt diese Darlegungs- und Beweisnot nach Ansicht der Kammer regelmäßig nicht vor. Anders als den Leiharbeitnehmer verbindet den Verleiher eine vertragliche Beziehung zum Entleiher. Bereits aufgrund allgemeiner und spezieller (vgl. § 12 Abs. 1 AÜG) vertraglicher Nebenpflichten ist der Verleiher berechtigt, detailliert Auskunft vom Entleiher zu verlangen. Er kann darüber hinaus in den Vertragsverhandlungen konkrete Sanktionen für den Fall vereinbaren, dass der Entleiher die erforderlichen Informationen bezüglich vergleichbarer Arbeitnehmer, etwa deren Namen, ihre genaue Funktion, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeitsbedingungen nicht in hinreichendem Umfang zur Verfügung stellt. Genau dies ist vorliegend auch geschehen. Die Beklagte hat mit der Entleiherin (bzw. deren Muttergesellschaft) gemäß dem vorgelegten Schreiben vom 15.10.2012 für den Fall der vorsätzlich oder fahrlässig erfolgten Falschangabe sowie für den Fall fehlender Informationen vereinbart, dass die Entleiherin verpflichtet ist, eine Vergleichsrechnung zu erstellen und gegebenenfalls ausstehende Vergütungsdifferenzen nachzuzahlen (siehe Bl. 59 der Akte). Auch in tatsächlicher Hinsicht wird der Verleiher über ganz andere Möglichkeiten verfügen, beim Entleiher an die erforderlichen Informationen zu gelangen als der Leiharbeitnehmer in der umgekehrten Fallkonstellation. |
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| Hinzu kommt, dass nach Ansicht der Kammer wegen der immanenten Missbrauchsgefahr die bloße Vorlage der Auskunft des Entleihers durch den Verleiher in der vorliegenden Konstellation zur Darlegung einer Deckelung der Branchenzuschläge nicht ausreichend sein kann. Verleiher und Entleiher haben beide ein monetäres Interesse daran, dass das Vergleichsentgelt entsprechend gering berechnet wird. Der Verleiher hat ein unmittelbares Interesse hieran, da das Vergleichsentgelt seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer nach dem Tarifvertrag begrenzt. Der Entleiher hat ein mittelbares Interesse an einem niedrig berechneten Vergleichsentgelt, weil die Vergütung, die er an den Verleiher zu entrichten hat, maßgeblich danach bemessen sein wird, wie viel der Verleiher seinerseits für den Leiharbeitnehmer aufzuwenden hat. In der umgekehrten Situation, in der sich der Leiharbeitnehmer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf die erteilte Auskunft beruft, kann dieser schon deshalb eine größere Bedeutung beigemessen werden, weil wegen der beschriebenen Interessenkonstellation keinerlei Grund ersichtlich ist, warum der Entleiher dem Leiharbeitnehmer zum Nachteil des Verleihers ein überhöhtes Vergleichsentgelt mitteilen sollte. |
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| Letztlich wäre es den Tarifvertragsparteien problemlos möglich gewesen, die erhöhte Bedeutung der erteilten Auskunft zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME festzuschreiben. Sie haben dies nicht getan, sondern im Gegenteil sogar in der erwähnten Protokollnotiz darauf hingewiesen, dass eine „individuelle Ermittlung“ des Vergleichsentgelts erforderlich ist. Auch dies spricht für die hier vertretene Auffassung. |
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| c. Da die Beklagte ein Vergleichsentgelt i.H.v. 13,84 EUR brutto/h bereits nicht darlegen konnte, hatte die Kammer folglich nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zur weitergehenden Kürzung des Deckelungsbetrages um 10 % auf 12,47 EUR brutto/h (richtig berechnet wohl 12,46 EUR/h) berechtigt war. Die Kammer merkt jedoch an, dass auch insoweit durchaus Bedenken bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, allerdings nur, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (siehe BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 –, juris, Rn. 18). Ob das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012, das den Willen der Tarifvertragsparteien zur Deckelung auf 90 % durchaus enthalten dürfte, in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat, erscheint indes fraglich. Es ist nicht aus sich heraus verständlich, dass die Tarifvertragsparteien, wenn sie im Tarifwortlaut vom „Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ sprechen, hiermit schlicht einen fixen Prozentsatz i.H.v. 10 Prozent meinen, zumal Letzteres regelungstechnisch sehr einfach in den Tarifvertrag hätte aufgenommen werden können, wie § 2 Abs. 4 S. 2 des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der kunststoffverarbeitenden Industrie zeigt. Dort heißt es schlicht: „Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen“. Letztlich kann dies vorliegend jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. |
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| 2. Der Anspruch des Klägers auf die titulierten Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. In dem darüber hinausgehenden Umfang war die Klage teilweise abzuweisen. Der Zinsantrag des Klägers war insoweit überhöht, als er die Rückstände stetig aufsummiert hat und für den Folgemonat abermals Zinsen aus dem aufsummierten Betrag bis zum Zahlungszeitpunkt begehrte. Hätte die Kammer dem Antrag des Klägers insoweit entsprochen, würde er entgegen dem Gesetzeswortlaut für jeden monatlichen Rückstand mehrfach Zinsen erhalten. |
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| 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme zu teilen. Die Kammer hat hierbei den zurückgenommen, auf die Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Zuschläge ab Juni 2013 gerichteten Antrag gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 GKG mit 36 (dreifacher Jahresbetrag) x 575,67 EUR (Durchschnitt der einbehaltenen Zuschläge in den Monaten ab Juni 2013) x 80 % (Abschlag wegen des Feststellungscharakters des Antrages) = 16.579,30 EUR bewertet. Da der Kläger diesen Betrag, die Beklagte die ausgeurteilten 4.383,41 EUR kostenmäßig zu tragen hat, ergibt sich bei einem fiktiven Streitwert von 20.962,71 EUR die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung. |
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| 2. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung, der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, wird auf 4.383,41 EUR festgesetzt Der Zahlungsantrag wurde dabei mit dem Nennwert der streitigen Forderung berücksichtigt. Hierbei handelt es sich nicht um den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert. |
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| 3. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. Die Berufung ist jedoch kraft Gesetz für die Beklagtenseite zulässig. Für den Kläger ist wegen der teilweise abgewiesenen Zinsen keine Berufung möglich, da die Zinsen als Nebenforderung bei der Berechnung der Berufungssumme gemäß § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO unberücksichtigt bleiben (siehe Musielak/Ball, ZPO, 10. Auflage 2013; § 511, Rn. 37) und im Übrigen auch die Berufungssumme nicht erreicht wäre. |
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| Da die Berufung für den Kläger nicht möglich ist, steht ihm bei Erreichen des Beschwerdewertes gemäß § 567 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist auch eine einheitliche Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht (sog. gemischte Kostenentscheidung). Soweit die Hauptsache demnach nur teilweise durch Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Denn, so der Bundesgerichtshof zutreffend, auch insoweit kommt eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht und die Kostenquote ist deswegen, soweit sie auf diesem Teil der Hauptsache beruht, unabhängig von einer weiteren Entscheidung zur Hauptsache nachprüfbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06 –, juris, Rn. 8). |
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