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| Die Klage ist zulässig (A), in der Sache aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Zuschlägen nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (B). |
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| Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs 2 Ziff. 2 ZPO. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.11.2013 klargestellt, für welche Monate welche Beträge im Einzelnen für den Zeitraum November 2012 bis Mai 2013 gefordert werden. Der Kläger hat für alle relevanten Monate Lohnabrechnungen der Beklagten vorgelegt. Auf die darin angeführten Stunden und Zuschläge für Feiertage, Überstunden und Nachtarbeit beziehen sich die Berechnungen des Klägers zum Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME. Danach sind auch die in einer Tabelle in der Klageschrift zusammengefassten Ansprüche für den Zeitraum November 2012 bis Mai 2013 streitgegenständlich individualisierbar. |
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| Die Klage ist aber in der Sache unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche sind teilweise jedenfalls verfallen (I.), stehen dem Kläger aber auch nicht zu, weil auf das Arbeitsverhältnis der TV BZ ME keine Anwendung findet (II.). |
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| Etwaige Ansprüche des Klägers für die Zeit von November 2012 bis einschließlich Februar 2013 sind nach § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen. |
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| 1. Diese Ansprüche hat der Kläger nicht innerhalb der dort geregelten Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Denn die Ansprüche für Februar 2013 waren nach § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Arbeitsvertrages am 15. des Folgemonats März fällig. Die hieran anknüpfende Frist von 3 Monaten zur Geltendmachung lief am 15.06.2013 ab. Das Schreiben des Klägers vom 12.07.2013 (Aktenblatt 20, 21) ging der Beklagten erst am 15.07.2013 zu und mithin nach Fristablauf. Dieses Schreiben wahrt aber die nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu ermittelnde Frist betreffend die Ansprüche des Klägers für die Monate März, April und Mai 2013. Ansprüche für spätere Zeiträume hat der Kläger fristwahrend geltend gemacht bzw. eingeklagt. |
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| 2. Soweit sich aus § 10 des Manteltarifvertrages i. V. m. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien eine kürzere Ausschlussfrist von einem Monat nach Fälligkeit ergibt, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden muss, führt dies nicht dazu, dass - wie die Beklagte offenbar meint - Ansprüche bis einschließlich Mai 2013 verfallen wären. Denn insoweit kommt das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 3 TVG zum Tragen, soweit der Kläger tarifgebunden ist. Das wird durch § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages bestätigt für den Fall, dass eine Tarifbindung des Klägers nicht besteht. |
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| 3. Der Kläger hat sich im Verfahren nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis der zugrundeliegenden Umstände gehabt, die die Geltendmachung der Ansprüche voraussetzt (§ 15 Abs. 1 Unterabs. 2 des Arbeitsvertrages). Lediglich in einer Anlage (Schreiben vom 12.07.2013 an die Beklagte = Aktenblatt 20, 21) wendet er ein, er habe er im Juli 2013 Kenntnis von dem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart erlangt, nach welchem dem Beschäftigten in der Leiharbeit Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME zustünden; deshalb gehe er davon aus, dass die Frist für sämtliche Ansprüche ab November 2012 gewahrt sei. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diese außergerichtliche Äußerung zum Gegenstand seines Vortrags macht. |
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| Im Übrigen ist die zu fordernde Kenntnis des Gläubigers vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BAG 13.03.2013 - 5 AZR 424/12 - Rz. 23 ff. zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). |
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| Dem Kläger lagen die Lohnabrechnungen vor, aus welchen sich ergab, dass die Beklagte (erst) ab Januar 2013 Branchenzuschläge bezahlte, welche rechnerisch hinter denen nach dem TV BZ ME zurückblieben. Ohne weiteres hätte der Kläger Klage erheben können, wie das auch der Kläger im Verfahren 16 Ca 1474/13 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart gegen eine andere Beklagte getan hat. |
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| Dem Kläger stehen aber die begehrten Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME weder für die Zeit ab März 2013 noch für die Zeit davor zu. Denn der Geltungsbereich nach § 1 des Tarifvertrages ist nicht eröffnet. |
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| 1. Der Anspruch auf Gewährung von Zuschlägen nach diesem Tarifvertrag scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger nicht dargelegt hat, Mitglied der IG Metall zu sein, die nach der Fußzeile des vorgelegten Tarifvertrages proklamiert, Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag hätten nur ihre Mitglieder. Auch der Arbeitsvertrag der Parteien selbst benennt keinen der Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Ausreichend ist allerdings der Verweis in § 2 des Entgelttarifvertrages, auf welchen § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien Bezug nimmt. Danach erhöhen sich die Entgelte der Entgelttabelle um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig gegebenenfalls vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. |
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| Folgerichtig wird die Pflicht zur Gewährung von Branchenzuschlägen von der Beklagten nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Sie wendet allerdings den aus ihrer Sicht einschlägigen TV BZ Kunststoff an. |
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| 2. Der fachliche Geltungsbereich nach § 1 Ziff. 2 des TV BZ ME ist nicht eröffnet. |
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| a) Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen erfolgt nach den Regeln über die Auslegung von Gesetzen. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der (Tarifvertrags-)Parteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Parteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte, ggf. auch die praktische Übung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 06.07.2006 = NZA 2007, 167; 19.06.2001 EzA BetrVG 1972, § 77 BetrVG Nr. 77; 22.05.2001 EzA BetrAVG, § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 3). |
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| b) Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist danach der fachliche und persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet. |
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| aa) Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages ist entscheidend, dass der Beschäftigte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie überlassen wird. § 1 TV BZ ME regelt selbst, wann von einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie auszugehen ist. Als Kundenbetrieb in diesem Sinne gelten nur die Betriebe der aufgezählten Wirtschaftszweige einschließlich deren Hilfs- und Nebenbetriebe sowie die Betriebe artverwandter Industrien. |
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| Der Tarifvertrag stellt nicht auf die Tarifbindung des Kundenbetriebes ab, sondern vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse, ob es sich also beispielsweise bei dem Einsatzbetrieb um eine Gießerei, Zieherei, Schlosserei oder um einen Betrieb handelt, der Stahlkonstruktionen, Maschinenbau, Fahrzeugbau, Schiffsbau usw. zum Gegenstand hat. |
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| Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages entsteht der Anspruch auf den Branchenzuschlag folglich unabhängig von der Tarifbindung des Kundenbetriebes. Wäre die Firma M. ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige entstünde der Anspruch auch dann, wenn sie an einen branchenfremden Tarifvertrag, beispielsweise für die Kunststoff be- und verarbeitende Industrie oder an keinen Tarifvertrag gebunden wäre. |
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| Auf den im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag ist in einem zweiten Schritt lediglich bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung des Kundenbetriebs als maßgebliches Entscheidungskriterium abzustellen. |
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| bb) Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Tarifvertrages unter Berücksichtigung der Regelungssystematik. |
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| (1) Die Regelungen zur Ausgestaltung des Branchenzuschlages, insbesondere zu dessen Höhe in § 2 des Tarifvertrages haben keinerlei unmittelbaren Bezug zur Vergütung nach dem Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen der Metall- und Elektroindustrie . Der Branchenzuschlag knüpft vielmehr an das Stundentabellenentgelt des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit an und gewährt gestaffelt nach der Einsatzdauer eine prozentuale Erhöhung desselben (§ 2 Abs. 3 TV BZ ME). Dieses erhöhte Entgelt bildet gleichzeitig die Basis für sonstige Zuschläge (§ 2 Abs. 6 TV BZ ME). Das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes begrenzt lediglich den Branchenzuschlag der Höhe nach (§ 2 Abs. 4 TV BZ ME). Dabei kommt es nicht darauf an, auf welcher Grundlage das Vergleichsentgelt beruht. Die Regelung lässt insbesondere keinen Bezug zu einem Tarifvertrag als Grundlage des Vergleichsentgelts erkennen und mithin erst recht keinen zum Tarifgefüge der Metall- und Elektroindustrie. |
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| (2) Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass es des Rückgriffs auf den im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag (lediglich) im Zweifelsfall der Einordnung des Kundenbetriebs nicht bedurft hätte, wenn - wie offenbar der Kläger meint - grundsätzlich auf die Tarifbindung des Kundenbetriebs abzustellen wäre. Dieses Anknüpfungskriterium ist neben der beschreibenden Aufzählung der Wirtschaftszweige nicht einmal kumulativ genannt. |
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| (3) Der Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME soll den besonderen Gegebenheiten einer Tätigkeit in der Metall- und Elektroindustrie Rechnung tragen. Diese weichen von den Gegebenheiten in der Kunststoff be- und verarbeitenden Industrie und der Textil- und Bekleidungsindustrie nach Auffassung der Tarifvertragsparteien ab. Daraus erklärt sich, dass die IG Metall drei unterschiedliche Tarifverträge zum selben Regelungsgegenstand mit denselben Vertragspartnern geschlossen hat. Diese Tarifverträge gestalten den Branchenzuschlag jeweils unterschiedlich aus. Auch daran wird deutlich, dass es auf die tatsächlichen Verhältnisse der jeweiligen Branche ankommt und nicht auf die Tarifbindung des Einsatzunternehmens. Diese wirkt sich nur im Zweifelsfall und sonst nur mittelbar bei der Deckelung des Anspruchs aus. |
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| (4) Die Erwägung des Klägers, der Branchenzuschlag dürfe sich nicht an fiktiven Lohnregelungen orientieren, die bei der Firma M. überhaupt nicht zur Anwendung kommen, geht deshalb an der Sache vorbei. |
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| c) Bei der Firma M. handelt es sich nicht um einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie in diesem Sinne. |
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| Die Beklagte hat dargelegt, dass das Unternehmen aus einem kunststoffverarbeitenden Betrieb und einem Betrieb des Werkzeug- und Formenbaus hervorgegangen ist. Die behauptete und von der Beklagten bestrittene Tarifbindung der Firma M. an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden dürfte damit ggf. historisch begründbar sein. |
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| Die Beklagte hat im Übrigen dargelegt, dass die Firma M. im Wesentlichen Kunststoffprodukte für die Automobilindustrie herstellt, wie Instrumententafeln, Handschuhkasten, Türverkleidungen, Mittelkonsolen, Radhaus-Auskleidungen, Stoßfänger usw. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Mitteilung der Firma M. vom 03.12.2012 an die Beklagte (Aktenblatt 190). Darin heißt es: Unser Unternehmen „M. M.- und K. GmbH“ ist aufgrund des Produktionsspektrums der Kunststoffbranche zuzurechnen. |
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| Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. |
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| Damit ist der Geltungsbereich des TV BZ ME nicht eröffnet. |
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| d) Soweit der Kläger meint, sich auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.06.2013 (16 Ca 1474/13) stützen zu können, ergibt sich daraus nicht zu seinen Gunsten. |
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| aa) Nach § 3a Abs. 2 S. 1 des dortigen Arbeitsvertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 31.10.2012 (dort Ziffer 1) sollten für die Dauer des Kundeneinsatzes diejenigen unter Absatz a) genannten Tarifverträge der jeweiligen Gewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft gelten, deren satzungsgemäßem Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliegt (I. 1. a) bb) der Entscheidungsgründe des Urteils). Die Entscheidung befasst sich im Folgenden mit der Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel und prüft, ob der Kundenbetrieb dem satzungsgemäßen Organisationsbereich der IG Metall oder dem der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie unterfällt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der satzungsgemäße Organisationsbereich sowohl der einen als auch der anderen Gewerkschaft eröffnet, eine Doppelzuständigkeit nach der Satzung des DGB im Zweifel jedoch auszuschließen sei nach dem Grundsatz: Ein Betrieb - Eine Gewerkschaft. |
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| bb) Eine Bezugnahmeklausel, die auf den satzungsgemäßen Organisationsbereich der Gewerkschaft im Kundenbetrieb abstellt, liegt der vorliegenden Entscheidung nicht zugrunde. Anders als im dort entschiedenen Fall nimmt der vorliegende Arbeitsvertrag in § 1 Abs. 2 nur auf die dort genannten Tarifverträge Bezug. Die Anwendung der Tarifverträge über einen Branchenzuschlag ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, sondern - wie dargelegt - mittelbar über § 2 des Entgelttarifvertrages. Diese Regelung knüpft an den Organisationsbereich der Gewerkschaft nicht an, sondern an den für den jeweiligen Wirtschaftszweig in einem gesonderten Tarifvertrag geregelten Branchenzuschlag. |
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| Deshalb gibt die Feststellung des Arbeitsgerichts in jenem Fall für das vorliegende Verfahren nichts her, die IG Metall sei im Sinne der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel diejenige Gewerkschaft, deren satzungsgemäßen Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliege. Unergiebig für das vorliegende Verfahren ist damit auch die Feststellung des Arbeitsgerichts in jenem Verfahren, dass im Kundenbetrieb die von der IG Metall mit dem Arbeitgeberverband Südwestmetall geschlossenen Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden angewandt werden. Entbehrlich ist eine Auseinandersetzung folglich mit der nicht näher begründeten Schlussfolgerung, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nehme demgemäß für die Dauer des Kundeneinsatzes des Klägers den TV BZ ME in Bezug (I. 1. a) ee) 6) der Entscheidungsgründe). Dagegen könnte sprechen, dass die IG Metall satzungsgemäß im Sinne von § 1 c) ihrer Satzung nicht nur den TV BZ ME, sondern auch einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie geschlossen hat. |
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| e) Danach bedarf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob und welche Tarifverträge bei der Firma M. im Verhältnis zu deren Arbeitnehmer zur Anwendung kommen, keiner weiteren Klärung. |
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| 3. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dem Kläger Ansprüche nach dem mit der IG Metall geschlossenen Tarifvertrag TV BZ Holz/Kunststoff zustehen. Denn streitgegenständlich im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO sind ausschließlich die behaupteten Ansprüche, die der Kläger aus dem TV BZ ME herleitet. Er hat sich nicht darauf berufen, ihm stünden Ansprüche nach einem anderen Tarifvertrag zu. |
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| Der Kläger hat auch keine weiteren Ansprüche nach dem TV BZ Kunststoff. Das ergibt sich bereits aus dem auf die Anspruchsgrundlage TV BZ ME bezogenen Streitgegenstand. Der Kläger hat nicht (hilfsweise) geltend gemacht, ihm stünden weitergehende Ansprüche nach dem TV BZ Kunststoff zu. |
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| Im Übrigen ist der Kläger dem durch Vorlage der Bestätigung der Firma M. vom 03.12.2012 (Aktenblatt 190) untermauerten Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, eine vergleichbare Stammarbeitskraft erziele einen Stundenverdienst zwischen 11,41 EUR und 11,71 EUR. Sein Verweis auf den Tariflohn ist unergiebig, weil die Tarifbindung der Firma M. zwischen den Parteien streitig und Beweis nicht angetreten ist. Das gilt auch für den Hinweis auf eine Auskunft des Betriebsrates, zu deren Beweis das Zeugnis des Geschäftsführers angeboten wurde. |
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| Ausgehend von einem Vergleichsentgelt in Höhe von EUR 11,71 hat die Beklagte nach Anwendung von § 2 Ziff. 4 TV BZ Kunststoff (Kürzung um 10 %) zutreffend EUR 10,54 als Stundenlohn ermittelt. |
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| Soweit der Kläger Zuschläge in Höhe von EUR 4,37 beansprucht wäre im Übrigen der von ihm selbst gesetzte Grenzwert von EUR 12,70 überschritten. |
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| Die Klage war deshalb abzuweisen. |
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| Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. |
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| Der Streitwert entspricht der Summe der geltend gemachten Ansprüche, §§ 3 ff. ZPO; er war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. |
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| Die Entscheidung zur Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 2a Abs. 3 Ziff. 2b ArbGG. Betrifft doch die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. |
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