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| Zwischen den Parteien ist im Streit, nach welcher Entgeltgruppe der Kläger in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu vergüten ist. |
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| Der Kläger trat zum 01.04.1993 in die Dienste des beklagten Landes und wurde zum 01.11.2006 nach den Regelungen des TVÜ-Länder von der Vergütungsgruppe III. Fallgruppe 10a nach dem BAT in die Entgeltgruppe 11 TV-L Entgeltstufe 5 + übergeleitet (Mitteilung vom 18.01.2007, Abl. 40/41). Die Parteien schlossen am 28.11.2006 einen am 22./25.11.2010 geänderten Altersteilzeitvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell bei Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit um die Hälfte auf 19,5 Stunden bis zum 30.04.2016 fortgeführt werden sollte. Nach § 2 des Änderungsvertrages ist die Arbeitszeit in der Arbeitsphase vom 01.11.2007 bis zum 31.01.2012 zu leisten, woran sich eine Freistellungsphase bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2016 anschließt. Nach § 3 des Vertrages gilt für seine Anwendung der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung (Änderungsvertrag nebst Anschreiben, Abl. 4ff). |
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| Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für den Bereich des Arbeitgeberverbandes des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg vom 10.08.2012 (TV ATZ) lautet auszugsweise: |
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| § 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit |
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| (1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. … |
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| (2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie |
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| a) in der ersten Hälfte es Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Beschäftigte anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder |
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| b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell). |
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| (1) Der Beschäftigte erhält während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TV-L ergebenden Beträge… |
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| (2) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten auch Einmalzahlungen (z.B. Jahressonderzahlung, Jubiläumszuwendung) und Vermögenswirksame Leistungen. § 20 TV-L bleibt unberührt. |
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| Zum 01.01.2012 traten die neuen Eingruppierungsregelungen (§§ 12, 13 TV-L) sowie die Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft. Die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L (EntgeltO) ist in § 29a des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) geregelt. Danach blieben die am 01.11.2006 in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten auch über den 31.12.2011 hinaus grundsätzlich in der für sie am 31.12.2011 maßgebenden Entgeltgruppe eingruppiert. Für sie galt die bisherige vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L als endgültige Eingruppierung. Anlässlich der Einführung der Entgeltordnung erfolgte keine pauschale Überprüfung und Neufestsetzung aller Eingruppierungen. Allerdings wurden Beschäftigte rückwirkend zum 01.01.2012 auf Antrag in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sich aus der Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung als bisher ergab (Information zur Entgeltordnung zum TV-L vom Februar 2012, Abl. 44, 45). |
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| Auf den Antrag des Klägers vom 23.04.2012, den er mit Schreiben vom 16.07.2012 ausdrücklich aufrecht hielt (Abl. 42, 49), wurde der Kläger rückwirkend zum 01.01.2012 in die Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert (Schreiben vom 02.08.2012, Abl. 50). |
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| Mit Beginn der Freistellungsphase am 01.02.2012 berechnete das beklagte Land die dem Kläger zustehende Vergütung (wieder) nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. |
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| Mit der am 31.10.2013 bei Gericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger Ansprüche während der Freistellungsphase nach der Entgeltgruppe 12 TV-L. |
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| Der Kläger trägt vor und vertritt die Ansicht, ihm stehe die Vergütung eines Teilzeitbeschäftigten nach dem TV ATZ und dem TV-L nach Maßgabe der Entgeltgruppe 12 TV-L ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Insofern könne nichts anderes gelten als wenn er statt im Blockmodell im Teilzeitmodell kontinuierlich mit reduzierter Arbeitszeit gearbeitet hätte. Er habe kein „Geldguthaben“ angespart, das zeitversetzt zur Auszahlung gelange, sondern ein „Zeitguthaben“. Nicht nur die Bezahlung, sondern auch die Berechnung der Vergütung habe zeitversetzt zu erfolgen. Denn es gehe - vergleichbar mit einer Tariflohnerhöhung - bei der Höhergruppierung zum 01.01.2012 nicht um Änderungen der Tätigkeit des Klägers nach Art und Umfang, sondern um eine andere Bewertung der Tätigkeit. |
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| Der Kläger beantragt zuletzt: |
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| Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger im Zeitraum 01.02.2012 bis 30.04.2016 nach Entgeltgruppe 12 des TV-L zu vergüten. |
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| Das beklagte Land beantragt, |
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| Das beklagte Land trägt vor und vertritt die Ansicht, der Kläger könne spiegelbildlich zu der am 31.01.2012 beendeten Arbeitsphase lediglich für den letzten Monat der Freistellungsphase eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L beanspruchen. Der Kläger habe in der Arbeitsphase im Wege der Vorleistung ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase erarbeitet, welches zeitversetzt zur Auszahlung gelange. Das Wertguthaben belaufe sich auf die Hälfte des für die Arbeit verdienten Regelarbeitsentgelts. Deshalb seien Höher- und Herabgruppierungen während der Arbeitsphase zu berücksichtigen und es sei nicht lediglich auf die letzte Eingruppierung abzustellen. Insoweit gelte anderes als z.B. für eine allgemeine Tariferhöhung. |
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| Der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wegen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die bezeichneten Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 19.03.2014 (Abl. 31/32) und vom 28.05.2014 (Abl. 59ff) Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO. |
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| Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet. Bei der Berechnung der dem Kläger während der Freistellungsphase zustehenden Vergütung ist durchgängig die Entgeltgruppe 12 TV-L zu Grunde zu legen. |
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| Der Kläger hat auf entsprechenden Hinweis des Gerichts (§ 139 ZPO) die ursprünglich nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmte Leistungsklage auf ein Feststellungsbegehren im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO umgestellt. |
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| Mit der Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte, der nach einer niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe/Lohngruppe vergütet und auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der Verpflichtung seines beklagten Arbeitgebers, an ihn Entgelt/Vergütung/Lohn nach einer anderen, höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung entsprechend zu behandeln (BAG 22.01.2003 - 4 AZR 700/01 - AP Nr. 24 zu § 24 BAT). Das Feststellungsinteresse ist bei Streitigkeiten um die Eingruppierung im öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben. Da sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage in aller Regel beugen und der Rechtsfrieden bereits dadurch hergestellt wird, genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen Vorrang (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - NZA 2003, 445; 05.11.2003 - 2 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977). |
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| Vorliegend steht zwischen den Parteien nur im Streit, ob bei der Berechnung der Leistungen nach dem TV ATZ während der Freistellungsphase durchgängig die Entgeltgruppe 12 TV-L zu Grunde zu legen ist oder nur zeitweise und im Übrigen die Entgeltgruppe 11 TV-L. Es ist mit der Entscheidung über diese Frage zu erwarten, dass der Rechtsfrieden wieder hergestellt ist. Im Übrigen muss sich eine allgemeine Feststellungsklage nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 20, BAGE 134, 202). |
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| Die Feststellungsklage ist begründet. Dem Kläger steht nicht lediglich spiegelbildlich für den Zeitraum der Freistellungsphase Entgelt nach § 4 TV ATZ auf der Grundlage der Entgeltgruppe 12 TV-L zu, der dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht, in welchem der Kläger Leistungen nach der Entgeltgruppe 12 TV-L bezogen hat. |
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| Der Anspruch folgt aus § 611 BGB iVm. § 4 Abs. 1 TV ATZ und der zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Entgeltordnung zum TV-L sowie § 29 a TVÜ-Länder. |
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| 1. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Beschäftigte während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TV-L ergebenden Beträge. |
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| Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzung, weil die Parteien mit dem Altersteilzeitvertrag vom 28.11.2006 und dem darauf gerichteten Änderungsvertrag vom 22./25.11.2010 den TV ATZ in Bezug genommen haben und einen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit nach Maßgabe von § 3 ATZ vereinbart haben. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt danach 19,5 Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend § 3 Abs. 1 TV ATZ). Diese wird nach der vertraglichen Abrede im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.11.2007 bis zum 31.01.2012 und einer Freistellungsphase vom 01.02.2012 bis 30.04.2014 geleistet, was der Regelung nach § 3 Abs. 2 a TV ATZ entspricht. |
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| 2. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ hat der Kläger folglich während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und mithin auch während der Freistellungsphase Anspruch auf das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe in der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte ergebenden Beträge. Das bedeutet, er erhält von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. § 4 Abs. 1 TV ATZ enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, sondern lediglich eine Verweisung betreffend „entsprechende Teilzeitkräfte“. Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften enthalten würde (BAG 22.05.2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 27, juris). |
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| Ohne Erfolg beruft sich das beklagte Land auf die sogenannte „Spiegelbildtheorie“, nach welcher dem Kläger nur anteilig die Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L zustehen soll. |
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| 1. Tarifverträge sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, Juris; BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B. II. 1. a) aa) der Gründe, BAGE 23, 364; BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - Juris Rn. 45). |
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| 2. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht tarifliche Regelungen, die denen des TV ATZ vom 10.08.2012 entsprechen, dahingehend ausgelegt, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell in der Arbeitsphase ein Guthaben erarbeite, welches in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen solle. Er erhalte trotz zeitlich nicht reduzierter Arbeit nur eine der Halbierung der Wochenarbeitszeit entsprechende Teilzeitvergütung zuzüglich Aufstockungsleistungen. Denn die ihm zustehende restliche Vergütung werde zum Zwecke der Sicherung des Lebensstandards in der Freistellungsphase ausgezahlt. Im Blockmodell der Altersteilzeit trete der Arbeitnehmer in diesem Sinne während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Das während der Freistellungsphase auszuzahlende Entgelt sei daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Vollarbeit. Dabei werde die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung jeweils „spiegelbildlich“ für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase gezahlt. Bei der Bemessung der Grundvergütung werde an die Lohngruppe und Lohnstufe angeknüpft, die der Arbeitnehmer zur Zeit der Arbeitsphase hatte. |
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| Dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase Vergütungsansprüche erwerbe, die später zur Auszahlung kommen sollten, ergebe sich auch aus § 7 Abs. 1 a, 7 d SGB IV. Nach § 7 d SGB IV träfen die Parteien unter den Voraussetzungen der Vorschrift im Rahmen ihrer Vereinbarungen Vorkehrungen, die die Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienten. |
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| Wertguthaben in diesem Sinne sei nach § 7 Abs. 1 SGB IV derjenige Teil des Regelarbeitsentgelts, den der Arbeitnehmer mit seiner Arbeitsleistung erarbeite, aber nicht sogleich ausbezahlt erhalte, sondern für die Phase reduzierter Arbeitsleistung oder völliger Freistellung von der Arbeitsleistung anspare (Entgeltguthaben). Da der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit insgesamt nur die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erbringe (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ATZG), im Blockmodell aber während der ersten Hälfte im unveränderten Umfang weiterarbeite, belaufe sich das Wertguthaben exakt auf die Hälfte des für die Arbeit verdienten Regelarbeitsentgelts. |
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| Diesem Ansparmodell entspreche auch die Regelung in § 9 Abs. 3 TV ATZ. Dort sei ausschließlich für das Blockmodell geregelt, wie der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen sei. Eine solche Regelung mache nur Sinn, wenn nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien etwas zu entschädigen sei. Das seien im Blockmodell typischerweise die durch Vorarbeit erworbenen, jedoch nicht ausgezahlten Vergütungen (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 16 bis 18, Juris; 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, Juris; 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 6 und 20, Juris jeweils mit weiteren Nachweisen. |
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| Der Arbeitnehmer erarbeite sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - Rn. 32, Juris). |
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| 3. Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewandt werden. |
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| a) Soweit das beklagte Land daraus ableitet, der Kläger habe ein „spiegelbildliches“ Geldguthaben erworben, folgt dem die erkennende Kammer nicht. Zwar legen die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts insbesondere zur Sicherungsfunktion der §§ 7 Abs. 1a, 7d SGB IV und zur Entschädigungsregelung nach § 9 Abs. 3 TVATZ eine dahingehende Annahme nahe, es ist jedoch systemimmanent, dass es im Falle der vorgeleisteten Arbeit bei der Sicherung und Entschädigung immer nur um den noch offenen Vergütungsanspruch gehen kann. Über seine nähere Ausgestaltung ist damit nichts gesagt. Immerhin hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 22. Mai 2012 zur Tariflohnerhöhung während der Freistellungsphase unter Fortführung der Rechtsprechung vom 24. Juni 2003 geäußert, der Arbeitnehmer erarbeite sich im Umfang seiner Vorleistungen ... ein Zeitguthaben. In Fortführung der Rechtsprechung vom 11. April 2006, wonach Entgeltansprüche zeitversetzt „spiegelbildlich“ zu bemessen seien, führt das BAG aus: Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt“ zu erfolgen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26, Juris) |
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| Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geht deshalb davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht - zumindest nicht mehr - dahin zu verstehen sei, dass in der Freistellungsphase lediglich ein in der Arbeitsphase angespartes Geldguthaben zur Auszahlung komme (LAG Berlin-Brandenburg 12. September 2012 - 4 Sa 1380/12 - Rn. 41ff., Juris). |
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| b) Mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (aaO) ist die Kammer der Auffassung, dass die maßgeblichen Bestimmungen des TVATZ dahingehend zu verstehen sind, dass in der Freistellungsphase nicht lediglich eine angesparte Vergütung im Sinne eines Geldguthabens zur Auszahlung kommt. |
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| aa) Schon der Wortlaut der tariflichen Regelungen spricht dagegen, dass lediglich ein angespartes Geldguthaben zur Auszahlung gelangen soll. |
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| Denn nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Beschäftigte während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, das heißt sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase, das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte ergebenden Beträge. Schon nach dem Wortlaut wird also nicht auf die Hälfte des konkret erworbenen abgestellt, sondern es kommt auf eine vergleichende Betrachtung mit entsprechenden Teilzeitbeschäftigten an. |
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| bb) Damit korrespondiert § 3 TV ATZ. |
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| Nach dessen Absatz 1 beläuft sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 3 Abs. 2 TV ATZ greift die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeitszeit auf, was bereits dafür spricht, dass die Gegenleistung sich ebenfalls auf die Gesamtdauer bezieht. Dies wird durch § 3 Abs. 2a TV ATZ verdeutlicht, wonach der Beschäftigte im Blockmodell unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird. Die Bestimmung regelt mithin nicht die Auszahlung einbehaltener und angesparter Vergütung, sondern die Verteilung der Arbeitsleistung. Diese wird im Blockmodell in der ersten Hälfte vorgeleistet und diesem Sinne „angespart“. |
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| Weder aus § 3 Abs. 2 noch aus § 4 Abs. 1, 5 TV ATZ lässt sich entnehmen, dass hinsichtlich der Vergütung zwischen dem Blockmodell und dem Teilzeitmodell zu unterscheiden sei. Aus der Gleichbehandlung beider Fälle in den genannten Bestimmungen folgt das Gegenteil. |
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| cc) Auch § 5 Abs. 2 TV ATZ stellt hinsichtlich des Aufstockungsbetrages auf das Arbeitsentgelt ab, das der Beschäftigte für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte. In der Vorschrift wird damit zwischen den beiden für die Bemessung von entgelttypischen Faktoren Geld und Zeit unterschieden. Dabei bezieht sich nach der Rechtsprechung des BAG das Arbeitsentgelt (der Geldfaktor) auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte, während der Zeitfaktor vergangenheitsbezogen ist. Er betrifft die Feststellung der vor Beginn der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 44, Juris). |
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| Damit korrespondiert die Protokollerklärung zu Absatz 2, wonach allgemeine Entgelterhöhungen zu berücksichtigen sind, soweit die zugrundeliegenden Entgeltbestandteile ebenfalls an allgemeinen Entgelterhöhungen teilnehmen. |
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| Ist aber das „Hätte-Entgelt“ nicht statisch und vergangenheitsbezogen ausgestaltet, spricht dies dagegen, dass nach § 4 Abs. 1 TVATZ lediglich ein Geldguthaben auszuzahlen ist. |
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| dd) Zutreffend verweist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg darauf, dass § 9 Abs. 3 TV ATZ nicht in Frage stellt, dass der Arbeitnehmer durch die Vorarbeit im Blockmodell ein Zeit- und nicht ein Geldguthaben erlangt. Geht es doch bei der Entschädigung im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses darum, dass der Anspruch nach § 3 Abs. 2 TV ATZ auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nicht mehr erfüllt werden kann, so dass an seine Stelle ein Zahlungsanspruch tritt. Entsprechendes gilt für die Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Nr. 3 SGB IV. Auch daraus ergibt sich nicht, dass nach dem Tarifvertrag ein „Geldguthaben“ angespart wird (LAG Berlin-Brandenburg 12. September 2012 - 4 Sa 1380/12 - Rn. 46, 47, Juris). |
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| c) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist der vorliegende mit dem Fall zu vergleichen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012 (9 AZR 423/10) zu Grunde lag. In jenem Fall ging es um die Frage, ob eine zum 01.06.2009 vereinbarte Tariflohnerhöhung einer Arbeitnehmerin zusteht, welche sich bereits seit dem 01.04.2008 in der Freistellungsphase befand. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 27, Juris). |
|
| Die höhere Eingruppierung des Klägers resultiert vorliegend nicht daraus, dass sich seine Tätigkeit zum 01.01.2012 geändert hätte, sie beruht allein darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit abweichend von der vorläufigen Zuordnung mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L höher bewerten. Das steht nach Auffassung der Kammer dem Fall einer Tariflohnerhöhung gleich. Auch dabei geht es um die höhere Vergütung einer unveränderten Tätigkeit. |
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| d) In diesen entscheidenden Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2003, 4. Oktober 2005 und vom 11. April 2006 zu Grunde lagen. |
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| aa) In der Entscheidung vom 24. Juni 2003 (9 AZR 353/02 - Juris) ging es darum, dass dem Kläger eine Vorhandwerkerzulage bis zum Widerruf seiner Bestellung als Vorhandwerker noch in der Arbeitsphase gewährt wurde, die noch nur hälftig zur Auszahlung kam. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die (zweite) Hälfte der Vorhandwerkerzulage in dem entsprechenden Zeitraum der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen muss. |
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| bb) In der Entscheidung vom 4. Oktober 2005 (9 AZR 449/04 - Juris) ging es darum, dass noch in der Arbeitsphase eine mehrfache Abgruppierung der Klägerin deswegen erfolgte, weil die Durchschnittsbelegung von Kindertagesstätten als Voraussetzung für eine Eingruppierung unter die in den Tarifvorschriften genannten Mindestzahlen gesunken waren. In diesem Fall entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase spiegelbildlich nach den tariflichen Vergütungsgruppen in der Arbeitsphase zu bemessen sei und nicht lediglich auf die zuletzt bezogene niedrigste Vergütung abzustellen sei. |
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| cc) In der Entscheidung vom 11. April 2006 (9 AZR 369/05 - Juris) ging es um die Frage, welche Auswirkungen die Anhebung der Pflichtstundenzahl für vollbeschäftigte Lehrer in der Arbeitsphase auf den Teilzeitquotienten einer Arbeitskraft in der Altersteilzeit hat. In diesem Fall ging das Bundesarbeitsgericht von einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs ab dem Zeitpunkt der Anhebung der Arbeitszeit aus, welcher spiegelbildlich (nur) in der Freistellungsphase zu berücksichtigen sei. |
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| dd) Die vorstehend beschriebenen Sachverhalte unterscheiden sich von dem vorliegenden dadurch, dass Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind: Wegfall der Bestellung zum Vorhandwerker, Wegfall der Voraussetzungen für eine tarifliche Eingruppierung, generelle Anhebung der Arbeitszeit bei unveränderter Fortführung der individuellen. Damit ging jeweils eine Änderung der Vergütung einher, die sich jedoch nur zeitanteilig auf die Freistellungsphase auswirkte. Die Zeitanteile der höherwertigen Tätigkeit in der Arbeitsphase waren spiegelbildlich zu berücksichtigen. |
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| Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, dass der Kläger während der Arbeitsphase zeitweise höherwertige Arbeiten geleistet hatte und deshalb die Eingruppierungsvoraussetzungen ab einem bestimmten Zeitpunkt vorlagen. Es geht nur darum, dass die unveränderte Tätigkeit des Klägers ab einem bestimmten Zeitpunkt höher zu bewerten war, weil neue tarifliche Regelungen in Kraft getreten sind. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L sind im Fall des Klägers nicht wieder mit Wirkung zum 01.02.2012 weggefallen. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber einem Arbeitnehmer führen, bei dem die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit so verteilt ist, dass sie durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell). |
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| 4. Der Kläger kann deshalb verlangen, dass sich das Entgelt nach § 4 TV ATZ nach der Entgeltgruppe 12 TV-L für die Dauer der Freistellung vom 01.02.2012 bis zum 30.04.2016 richtet. Denn er wurde mit Wirkung zum 01.01.2012 (rückwirkend) höhergruppiert. Ein entsprechender Teilzeitbeschäftigter würde die Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L beziehen. Für den Kläger ändert sich nichts dadurch, dass er die geschuldete Arbeitsleistung bereits im Wege der Vorleistung erbracht hat. Denn nach dem Blockmodell des § 3 Abs. 2a TV ATZ führt dies nur dazu, dass der Kläger von der (an sich geschuldeten) Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird. |
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| Der Klage war deshalb stattzugeben. |
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| Als unterlegene Partei hat das beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 61 Abs. 1 ArbGG iVm § 12 ZPO festzusetzen. Er entspricht der 42fachen Differenz der Vergütung nach den Entgeltgruppen 11 und 12 TV-L. |
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| Die Berufung war zuzulassen, weil es um die Auslegung eines Tarifvertrages geht, dessen Anwendung sich über dem Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. |
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| Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet. Bei der Berechnung der dem Kläger während der Freistellungsphase zustehenden Vergütung ist durchgängig die Entgeltgruppe 12 TV-L zu Grunde zu legen. |
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| Der Kläger hat auf entsprechenden Hinweis des Gerichts (§ 139 ZPO) die ursprünglich nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmte Leistungsklage auf ein Feststellungsbegehren im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO umgestellt. |
|
| Mit der Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte, der nach einer niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe/Lohngruppe vergütet und auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der Verpflichtung seines beklagten Arbeitgebers, an ihn Entgelt/Vergütung/Lohn nach einer anderen, höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung entsprechend zu behandeln (BAG 22.01.2003 - 4 AZR 700/01 - AP Nr. 24 zu § 24 BAT). Das Feststellungsinteresse ist bei Streitigkeiten um die Eingruppierung im öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben. Da sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage in aller Regel beugen und der Rechtsfrieden bereits dadurch hergestellt wird, genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen Vorrang (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - NZA 2003, 445; 05.11.2003 - 2 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977). |
|
| Vorliegend steht zwischen den Parteien nur im Streit, ob bei der Berechnung der Leistungen nach dem TV ATZ während der Freistellungsphase durchgängig die Entgeltgruppe 12 TV-L zu Grunde zu legen ist oder nur zeitweise und im Übrigen die Entgeltgruppe 11 TV-L. Es ist mit der Entscheidung über diese Frage zu erwarten, dass der Rechtsfrieden wieder hergestellt ist. Im Übrigen muss sich eine allgemeine Feststellungsklage nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 20, BAGE 134, 202). |
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| Die Feststellungsklage ist begründet. Dem Kläger steht nicht lediglich spiegelbildlich für den Zeitraum der Freistellungsphase Entgelt nach § 4 TV ATZ auf der Grundlage der Entgeltgruppe 12 TV-L zu, der dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht, in welchem der Kläger Leistungen nach der Entgeltgruppe 12 TV-L bezogen hat. |
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| Der Anspruch folgt aus § 611 BGB iVm. § 4 Abs. 1 TV ATZ und der zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Entgeltordnung zum TV-L sowie § 29 a TVÜ-Länder. |
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| 1. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Beschäftigte während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TV-L ergebenden Beträge. |
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| Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzung, weil die Parteien mit dem Altersteilzeitvertrag vom 28.11.2006 und dem darauf gerichteten Änderungsvertrag vom 22./25.11.2010 den TV ATZ in Bezug genommen haben und einen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit nach Maßgabe von § 3 ATZ vereinbart haben. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt danach 19,5 Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend § 3 Abs. 1 TV ATZ). Diese wird nach der vertraglichen Abrede im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.11.2007 bis zum 31.01.2012 und einer Freistellungsphase vom 01.02.2012 bis 30.04.2014 geleistet, was der Regelung nach § 3 Abs. 2 a TV ATZ entspricht. |
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| 2. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ hat der Kläger folglich während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und mithin auch während der Freistellungsphase Anspruch auf das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe in der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte ergebenden Beträge. Das bedeutet, er erhält von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. § 4 Abs. 1 TV ATZ enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, sondern lediglich eine Verweisung betreffend „entsprechende Teilzeitkräfte“. Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften enthalten würde (BAG 22.05.2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 27, juris). |
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| Ohne Erfolg beruft sich das beklagte Land auf die sogenannte „Spiegelbildtheorie“, nach welcher dem Kläger nur anteilig die Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L zustehen soll. |
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| 1. Tarifverträge sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, Juris; BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B. II. 1. a) aa) der Gründe, BAGE 23, 364; BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - Juris Rn. 45). |
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| 2. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht tarifliche Regelungen, die denen des TV ATZ vom 10.08.2012 entsprechen, dahingehend ausgelegt, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell in der Arbeitsphase ein Guthaben erarbeite, welches in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen solle. Er erhalte trotz zeitlich nicht reduzierter Arbeit nur eine der Halbierung der Wochenarbeitszeit entsprechende Teilzeitvergütung zuzüglich Aufstockungsleistungen. Denn die ihm zustehende restliche Vergütung werde zum Zwecke der Sicherung des Lebensstandards in der Freistellungsphase ausgezahlt. Im Blockmodell der Altersteilzeit trete der Arbeitnehmer in diesem Sinne während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Das während der Freistellungsphase auszuzahlende Entgelt sei daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Vollarbeit. Dabei werde die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung jeweils „spiegelbildlich“ für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase gezahlt. Bei der Bemessung der Grundvergütung werde an die Lohngruppe und Lohnstufe angeknüpft, die der Arbeitnehmer zur Zeit der Arbeitsphase hatte. |
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| Dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase Vergütungsansprüche erwerbe, die später zur Auszahlung kommen sollten, ergebe sich auch aus § 7 Abs. 1 a, 7 d SGB IV. Nach § 7 d SGB IV träfen die Parteien unter den Voraussetzungen der Vorschrift im Rahmen ihrer Vereinbarungen Vorkehrungen, die die Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienten. |
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| Wertguthaben in diesem Sinne sei nach § 7 Abs. 1 SGB IV derjenige Teil des Regelarbeitsentgelts, den der Arbeitnehmer mit seiner Arbeitsleistung erarbeite, aber nicht sogleich ausbezahlt erhalte, sondern für die Phase reduzierter Arbeitsleistung oder völliger Freistellung von der Arbeitsleistung anspare (Entgeltguthaben). Da der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit insgesamt nur die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erbringe (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ATZG), im Blockmodell aber während der ersten Hälfte im unveränderten Umfang weiterarbeite, belaufe sich das Wertguthaben exakt auf die Hälfte des für die Arbeit verdienten Regelarbeitsentgelts. |
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| Diesem Ansparmodell entspreche auch die Regelung in § 9 Abs. 3 TV ATZ. Dort sei ausschließlich für das Blockmodell geregelt, wie der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen sei. Eine solche Regelung mache nur Sinn, wenn nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien etwas zu entschädigen sei. Das seien im Blockmodell typischerweise die durch Vorarbeit erworbenen, jedoch nicht ausgezahlten Vergütungen (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 16 bis 18, Juris; 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, Juris; 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 6 und 20, Juris jeweils mit weiteren Nachweisen. |
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| Der Arbeitnehmer erarbeite sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - Rn. 32, Juris). |
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| 3. Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewandt werden. |
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| a) Soweit das beklagte Land daraus ableitet, der Kläger habe ein „spiegelbildliches“ Geldguthaben erworben, folgt dem die erkennende Kammer nicht. Zwar legen die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts insbesondere zur Sicherungsfunktion der §§ 7 Abs. 1a, 7d SGB IV und zur Entschädigungsregelung nach § 9 Abs. 3 TVATZ eine dahingehende Annahme nahe, es ist jedoch systemimmanent, dass es im Falle der vorgeleisteten Arbeit bei der Sicherung und Entschädigung immer nur um den noch offenen Vergütungsanspruch gehen kann. Über seine nähere Ausgestaltung ist damit nichts gesagt. Immerhin hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 22. Mai 2012 zur Tariflohnerhöhung während der Freistellungsphase unter Fortführung der Rechtsprechung vom 24. Juni 2003 geäußert, der Arbeitnehmer erarbeite sich im Umfang seiner Vorleistungen ... ein Zeitguthaben. In Fortführung der Rechtsprechung vom 11. April 2006, wonach Entgeltansprüche zeitversetzt „spiegelbildlich“ zu bemessen seien, führt das BAG aus: Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt“ zu erfolgen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26, Juris) |
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| Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geht deshalb davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht - zumindest nicht mehr - dahin zu verstehen sei, dass in der Freistellungsphase lediglich ein in der Arbeitsphase angespartes Geldguthaben zur Auszahlung komme (LAG Berlin-Brandenburg 12. September 2012 - 4 Sa 1380/12 - Rn. 41ff., Juris). |
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| b) Mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (aaO) ist die Kammer der Auffassung, dass die maßgeblichen Bestimmungen des TVATZ dahingehend zu verstehen sind, dass in der Freistellungsphase nicht lediglich eine angesparte Vergütung im Sinne eines Geldguthabens zur Auszahlung kommt. |
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| aa) Schon der Wortlaut der tariflichen Regelungen spricht dagegen, dass lediglich ein angespartes Geldguthaben zur Auszahlung gelangen soll. |
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| Denn nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Beschäftigte während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, das heißt sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase, das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte ergebenden Beträge. Schon nach dem Wortlaut wird also nicht auf die Hälfte des konkret erworbenen abgestellt, sondern es kommt auf eine vergleichende Betrachtung mit entsprechenden Teilzeitbeschäftigten an. |
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| bb) Damit korrespondiert § 3 TV ATZ. |
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| Nach dessen Absatz 1 beläuft sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 3 Abs. 2 TV ATZ greift die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeitszeit auf, was bereits dafür spricht, dass die Gegenleistung sich ebenfalls auf die Gesamtdauer bezieht. Dies wird durch § 3 Abs. 2a TV ATZ verdeutlicht, wonach der Beschäftigte im Blockmodell unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird. Die Bestimmung regelt mithin nicht die Auszahlung einbehaltener und angesparter Vergütung, sondern die Verteilung der Arbeitsleistung. Diese wird im Blockmodell in der ersten Hälfte vorgeleistet und diesem Sinne „angespart“. |
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| Weder aus § 3 Abs. 2 noch aus § 4 Abs. 1, 5 TV ATZ lässt sich entnehmen, dass hinsichtlich der Vergütung zwischen dem Blockmodell und dem Teilzeitmodell zu unterscheiden sei. Aus der Gleichbehandlung beider Fälle in den genannten Bestimmungen folgt das Gegenteil. |
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| cc) Auch § 5 Abs. 2 TV ATZ stellt hinsichtlich des Aufstockungsbetrages auf das Arbeitsentgelt ab, das der Beschäftigte für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte. In der Vorschrift wird damit zwischen den beiden für die Bemessung von entgelttypischen Faktoren Geld und Zeit unterschieden. Dabei bezieht sich nach der Rechtsprechung des BAG das Arbeitsentgelt (der Geldfaktor) auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte, während der Zeitfaktor vergangenheitsbezogen ist. Er betrifft die Feststellung der vor Beginn der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 44, Juris). |
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| Damit korrespondiert die Protokollerklärung zu Absatz 2, wonach allgemeine Entgelterhöhungen zu berücksichtigen sind, soweit die zugrundeliegenden Entgeltbestandteile ebenfalls an allgemeinen Entgelterhöhungen teilnehmen. |
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| Ist aber das „Hätte-Entgelt“ nicht statisch und vergangenheitsbezogen ausgestaltet, spricht dies dagegen, dass nach § 4 Abs. 1 TVATZ lediglich ein Geldguthaben auszuzahlen ist. |
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| dd) Zutreffend verweist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg darauf, dass § 9 Abs. 3 TV ATZ nicht in Frage stellt, dass der Arbeitnehmer durch die Vorarbeit im Blockmodell ein Zeit- und nicht ein Geldguthaben erlangt. Geht es doch bei der Entschädigung im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses darum, dass der Anspruch nach § 3 Abs. 2 TV ATZ auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nicht mehr erfüllt werden kann, so dass an seine Stelle ein Zahlungsanspruch tritt. Entsprechendes gilt für die Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Nr. 3 SGB IV. Auch daraus ergibt sich nicht, dass nach dem Tarifvertrag ein „Geldguthaben“ angespart wird (LAG Berlin-Brandenburg 12. September 2012 - 4 Sa 1380/12 - Rn. 46, 47, Juris). |
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| c) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist der vorliegende mit dem Fall zu vergleichen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012 (9 AZR 423/10) zu Grunde lag. In jenem Fall ging es um die Frage, ob eine zum 01.06.2009 vereinbarte Tariflohnerhöhung einer Arbeitnehmerin zusteht, welche sich bereits seit dem 01.04.2008 in der Freistellungsphase befand. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 27, Juris). |
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| Die höhere Eingruppierung des Klägers resultiert vorliegend nicht daraus, dass sich seine Tätigkeit zum 01.01.2012 geändert hätte, sie beruht allein darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit abweichend von der vorläufigen Zuordnung mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L höher bewerten. Das steht nach Auffassung der Kammer dem Fall einer Tariflohnerhöhung gleich. Auch dabei geht es um die höhere Vergütung einer unveränderten Tätigkeit. |
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| d) In diesen entscheidenden Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2003, 4. Oktober 2005 und vom 11. April 2006 zu Grunde lagen. |
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| aa) In der Entscheidung vom 24. Juni 2003 (9 AZR 353/02 - Juris) ging es darum, dass dem Kläger eine Vorhandwerkerzulage bis zum Widerruf seiner Bestellung als Vorhandwerker noch in der Arbeitsphase gewährt wurde, die noch nur hälftig zur Auszahlung kam. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die (zweite) Hälfte der Vorhandwerkerzulage in dem entsprechenden Zeitraum der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen muss. |
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| bb) In der Entscheidung vom 4. Oktober 2005 (9 AZR 449/04 - Juris) ging es darum, dass noch in der Arbeitsphase eine mehrfache Abgruppierung der Klägerin deswegen erfolgte, weil die Durchschnittsbelegung von Kindertagesstätten als Voraussetzung für eine Eingruppierung unter die in den Tarifvorschriften genannten Mindestzahlen gesunken waren. In diesem Fall entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase spiegelbildlich nach den tariflichen Vergütungsgruppen in der Arbeitsphase zu bemessen sei und nicht lediglich auf die zuletzt bezogene niedrigste Vergütung abzustellen sei. |
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| cc) In der Entscheidung vom 11. April 2006 (9 AZR 369/05 - Juris) ging es um die Frage, welche Auswirkungen die Anhebung der Pflichtstundenzahl für vollbeschäftigte Lehrer in der Arbeitsphase auf den Teilzeitquotienten einer Arbeitskraft in der Altersteilzeit hat. In diesem Fall ging das Bundesarbeitsgericht von einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs ab dem Zeitpunkt der Anhebung der Arbeitszeit aus, welcher spiegelbildlich (nur) in der Freistellungsphase zu berücksichtigen sei. |
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| dd) Die vorstehend beschriebenen Sachverhalte unterscheiden sich von dem vorliegenden dadurch, dass Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind: Wegfall der Bestellung zum Vorhandwerker, Wegfall der Voraussetzungen für eine tarifliche Eingruppierung, generelle Anhebung der Arbeitszeit bei unveränderter Fortführung der individuellen. Damit ging jeweils eine Änderung der Vergütung einher, die sich jedoch nur zeitanteilig auf die Freistellungsphase auswirkte. Die Zeitanteile der höherwertigen Tätigkeit in der Arbeitsphase waren spiegelbildlich zu berücksichtigen. |
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| Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, dass der Kläger während der Arbeitsphase zeitweise höherwertige Arbeiten geleistet hatte und deshalb die Eingruppierungsvoraussetzungen ab einem bestimmten Zeitpunkt vorlagen. Es geht nur darum, dass die unveränderte Tätigkeit des Klägers ab einem bestimmten Zeitpunkt höher zu bewerten war, weil neue tarifliche Regelungen in Kraft getreten sind. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L sind im Fall des Klägers nicht wieder mit Wirkung zum 01.02.2012 weggefallen. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber einem Arbeitnehmer führen, bei dem die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit so verteilt ist, dass sie durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell). |
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| 4. Der Kläger kann deshalb verlangen, dass sich das Entgelt nach § 4 TV ATZ nach der Entgeltgruppe 12 TV-L für die Dauer der Freistellung vom 01.02.2012 bis zum 30.04.2016 richtet. Denn er wurde mit Wirkung zum 01.01.2012 (rückwirkend) höhergruppiert. Ein entsprechender Teilzeitbeschäftigter würde die Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L beziehen. Für den Kläger ändert sich nichts dadurch, dass er die geschuldete Arbeitsleistung bereits im Wege der Vorleistung erbracht hat. Denn nach dem Blockmodell des § 3 Abs. 2a TV ATZ führt dies nur dazu, dass der Kläger von der (an sich geschuldeten) Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird. |
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| Der Klage war deshalb stattzugeben. |
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| Als unterlegene Partei hat das beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 61 Abs. 1 ArbGG iVm § 12 ZPO festzusetzen. Er entspricht der 42fachen Differenz der Vergütung nach den Entgeltgruppen 11 und 12 TV-L. |
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| Die Berufung war zuzulassen, weil es um die Auslegung eines Tarifvertrages geht, dessen Anwendung sich über dem Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. |
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