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| Die Parteien streiten vorliegend über die Wirksamkeit von mehreren außerordentlich fristlosen Kündigungen der Beklagten und damit verbunden den Fortbestand des „Arbeitsverhältnisses“ des Klägers bis zum 31. Oktober 2016, die Verpflichtung zur Erteilung eines Endzeugnisses. |
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| Die Beklagte zu 1) ist die Muttergesellschaft der weiteren Beklagten. Die K-Gruppe ist Engineering-Dienstleister, ua. im Bereich des Motorenbaus. |
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| Im Zuge des Erwerbs von 30% der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 1) durch den Kläger wurde dieser zum Geschäftsführer der Beklagten (neben dem Geschäftsführer B) bestellt und im Handelsregister eingetragen. Der Kläger und die Beklagte zu 1) schlossen einen Geschäftsführerdienstvertrag unter dem Datum 13. Februar 2015 (Bl. 12-17 d. Akte), welcher ua. das Folgende bestimmt: |
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| Der Vertrag ersetzt den am 30.01.2013 mit der Di GmbH geschlossenen „Dienstvertrag für Geschäftsführer“. Herr D ist laut Eintragung im Handelsregister Amtsgericht S HRB xxx seit dem 13.02.2015 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der K GmbH und aller ihrer Tochtergesellschaften sowie der Di GmbH. Entsprechend umfasst dieser Geschäftsführervertrag alle zuvor genannten Gesellschaften. |
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| (1) Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet die Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung und des GmbH-Gesetzes alleine zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft alleine zu führen. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, und zwar auch dann, wenn neben ihm noch weitere Geschäftsführer bestellt sind. |
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| (2) Im Rahmen der Geschäftsleitung hat der Geschäftsführer für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bester Weise zu sorgen. |
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| (3) Der Geschäftsführer hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung, der Gesellschafterbeschlüsse und dieses Vertrages wahrzunehmen. |
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| (4) Bei Diensterfindungen im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, die der Geschäftsführer während der Dauer des Anstellungsvertrages macht, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden Fassung. |
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| (1) Dem Geschäftsführer obliegt die Organisation und Leitung des Unternehmens im Ganzen; gegebenenfalls aufgrund der vorgenommenen Geschäftsführerordnung. |
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| (2) Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr. |
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| Zustimmungsbedürftige Geschäfte |
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| Zu den folgenden Geschäften hat der Geschäftsführer die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen: |
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| a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, ferner die Bestellung von Erbbaurechten und die Verfügung hierüber; |
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| (1) Der Geschäftsführer hat seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. |
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| (2) An bestimmte Arbeitszeiten ist der Geschäftsführer nicht gebunden. Der Geschäftsführer ist gehalten, jederzeit wenn und soweit das Wohl der Gesellschaft es verlangt, zur Dienstleistung zur Verfügung zu stehen. |
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| (3) Der Gesellschaft ist bekannt, dass der Geschäftsführer weitere Tätigkeiten ausübt, zum Beispiel als Gremiumsmitglied, u. a. in Berufsverbänden (z.B. F) sowie Konferenzorganisationen (z.B. M). Gleiches gilt für die Teilnahme an Tagungen und Kongressen, wie beispielsweise: F-Tagungen und W Motorensymposium. |
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| Dem Geschäftsführer steht es ebenso frei, weiterhin Lehrämter, wie zum Beispiel als Lektor oder Lehrbeauftragter an Hochschulen, wie der H K oder R auszuüben. |
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| Diese Tätigkeiten wird der Geschäftsführer fortsetzen. |
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| In diesem Zusammenhang steht es ihm nach wie vor frei, Ämter in leitenden Funktionen, Aufsichtsratsgremien anderer Unternehmen und Ehrenämter in Organisationen anzunehmen. |
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| Bezüge des Geschäftsführers und sonstige Leistungen |
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| (1) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ab dem 13.02.2015 ein Grundgehalt von EUR 250.000,00.- brutto, das in zwölf Teilraten monatlich in Höhe von EUR 20.834,00.- brutto ausgezahlt wird. |
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| (2) Die Gesellschaft verpflichtet sich, das Gehalt des Geschäftsführers anzupassen. |
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| (7) Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Geschäftsführer einen Pkw als Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, der von dem Geschäftsführer auch privat genutzt werden kann. |
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| (9) Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers, die durch Krankheit oder aus einem anderen durch ihn nicht zu vertretenden Grund eintritt, werden die Bezüge und Leistungen gemäß der vorstehenden Absätze für sechs Monate weitergezahlt, und zwar unter Abzug eines Betrages, der dem von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld entspricht. Die Fortzahlung erfolgt jedoch längstens bis zur Beendigung dieses Vertrages. |
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| (10) Stirbt der Geschäftsführer während der Dauer des Anstellungsvertrages, so haben seine Unterhaltsberechtigten zusammen Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts im Sinne von § 7 Abs. 1 für den Sterbemonat und die drei darauffolgenden Monate. … |
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| (1) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 30 Werktagen pro Jahr. Als Werktag gelten alle Kalendertage, die nicht Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. |
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| (2) Soweit die Urlaubstage nicht bis zum Ende des Folgejahres in Anspruch genommen wurden, hat der Geschäftsführer Anspruch auf Abgeltung in Höhe von je Urlaubstag 1/20 des aktuellen Monatsgehaltes. |
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| (3) Der Urlaub ist unter Berücksichtigung der Belange der Gesellschaft und in Abstimmung mit eventuell weiteren vorhandenen Geschäftsführern zu nehmen. |
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| (1) Dieser Vertrag tritt am 13.02.2015 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. |
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| (2) Das Recht auf ordentliche Kündigung ist seitens der Gesellschaft für den Zeitraum ausgeschlossen, in dem der Geschäftsführer Inhaber von Gesellschaftsanteilen der Gesellschaft ist, auch wenn die Beteiligung den bisherigen Umfang unterschreitet. |
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| (3) Die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses ist für den Geschäftsführer jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten möglich. Die gleiche Frist gilt, soweit der Gesellschaft das Recht zur ordentlichen Kündigung zusteht. |
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| (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Geschäftsführer hat sein Kündigungsschreiben an die Gesellschaft zu richten; für die Fristwahrung ist die Absendung des Kündigungsschreibens maßgebend. Die Kündigung durch die Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Mitteilung eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung. |
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| (5) Eine Abberufung als Geschäftsführer gilt nur dann als Kündigung dieses Dienstvertrages mit Wirkung zum Ende des auf die Abberufung nächstfolgenden Quartals, wenn der Gesellschafterbeschluss mit Zustimmung des betroffenen Geschäftsführers erfolgt ist. |
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| (6) Eine Abberufung als Geschäftsführer ist nur zulässig, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund im Sinne von § 38 Abs. 2 GmbHG vorliegt oder der Geschäftsführer aus der Gesellschaft ausscheidet. Die Abberufung gilt gleichzeitig als fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit sofortiger Wirkung. |
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| (7) Im Fall der Abberufung sowie im Fall der Kündigung endet das Geschäftsführeramt mit dem Zugang der Mitteilung über die Abberufung bzw. über die Kündigung. |
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| (3) Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden im ordentlichen Rechtsweg entschieden. Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft. |
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| (4) Der Vertrag tritt am 13.02.2015 in Kraft. |
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| Sämtliche Gesellschaftsanteile der Beklagten wurden in der Folge von der T AG erworben. Mit Schreiben vom 29. März 2016 (Bl. 314-315 d. Akte) teilten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Gesellschafterin das Folgende dem Kläger mit: |
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| „Weisung des Alleingesellschafters der K GmbH an den Geschäftsführer Herrn D |
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| unsere Mandantin, die T AG mit Sitz in Kö (Amtsgericht Si, HRB xxxx) hat uns als Rechtsberater beauftragt, sie in ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin der K GmbH mit Sitz in Ko (Amtsgericht S, HRB xxxxx)(„Gesellschaft“) zu vertreten und Sie namens und im Auftrag der Gesellschafterversammlung an Ihre Pflichten als Geschäftsführer der Gesellschaft zu erinnern. In diesem Zusammenhang weist die Gesellschafterversammlung Sie ausdrücklich an, es in Ihrer Funktion als Geschäftsführer bis auf weiteres zu unterlassen, |
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| - mit Banken, insbesondere der Sparkasse P und mit der L, Gespräche über die Finanzierung der Gesellschaft zu führen, |
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| - Ihren Anwalt Herrn Rechtsanwalt B aus B zu beauftragen, mit den finanzierenden Banken der Gesellschaft Gespräche zu führen und in diesem Rahmen - aus persönlichem Interesse - die Wirksamkeit der Finanzierungsverträge der Gesellschaft in Frage zu stellen. |
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| Die Erfahrungen zeigen, dass es wichtig ist, gegenüber Kreditinstituten kontinuierlich und geschlossen zu kommunizieren, damit in nicht abgestimmter Kommunikation keine Schäden, insbesondere durch den Vertrauensverlust, entstehen. |
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| Wir dürfen Sie daher namens und im Auftrag der Gesellschafterversammlung nachdrücklich darum bitten, Ihre Arbeitsleistung auf die Ihnen im Rahmen der Geschäftsleitung übertragenen operativen Aufgaben zu konzentrieren. Soweit Sie Fragen zur finanziellen Situation der Gesellschaft haben, werden diese intern diskutiert. |
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| Am Folgetag (30. März 2016) fertigte die Gesellschafterin der Di GmbH (Beklagte zu 8) einen „Geschäftsverteilungsplan der Di GmbH“ und gab diesen dem Kläger bekannt. Der Geschäftsverteilungsplan (Bl. 306-307 d. Akte) hat den folgenden Inhalt: |
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| „Dieser Geschäftsverteilungsplan löst alle bisherigen Regelungen ab. Gültig ab Datum der Genehmigung durch den Gesellschafter, vertreten über die K GmbH durch den Vorstand der T AG und bis zur Genehmigung eines neuen Geschäftsverteilungsplanes. |
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| Ergänzende Feststellungen: |
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| - Bei Themen mit Überlappung ist jeweils nur der „Lead“ im Geschäftsverteilungsplan angegeben, die anderen Teammitglieder, bzw. deren Abteilungen und Bereiche arbeiten unterstützend zu. |
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| - Vertrieb, auch wenn nicht eigens erwähnt, ist die primäre Aufgabe aller Geschäftsführer und leitender Angestellter. Der Fokus liegt grundsätzlich auf dem Kundennutzen, nicht auf der Technologie. |
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| - Fundamentale Entscheidungen werden nach Maßgabe der Satzung der Gesellschaft, bzw. der Regelungen des Gesellschafters diskutiert und nach den dort definierten Regeln beziehungsweise den Vorgaben und Weisungen des Gesellschafters, vertreten durch den Vorstand der T AG verabschiedet. |
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| - Die einzelnen Resorts unterstützen sich gegenseitig und vertreten sich bei Abwesenheit. |
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| - Das jeweils gültige Organigramm regelt die Berichtslinien. Das jeweils aktuelle Organigramm ist Teil des Geschäftsverteilungsplans. |
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| - Geschäftsführer Entwicklung und Produkte (M): |
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| -Produktentwicklung (OEM, Retrofit- und Aftermarktprodukte) |
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| -Budgetverantwortung Entwicklungsprojekte (Zeitlich/Finanziell) |
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| -Koordination und Einsatzplanung R&D Ressourcen |
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| -Operative Personalthemen |
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| -Standortleitung Facility Wi |
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| - Geschäftsführer Vertrieb & Projekte (D): |
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| -OEM Vertrieb DIF-Produkte und Service weltweit |
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| -OEM Projekte- und Key Account Management |
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| -Budgetverantwortung Kundenprojekte (Zeitlich/Finanziell) |
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| -Koordination und Einsatzplanung Projektmanagement Ressourcen |
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| -Fachliche und vertriebliche Verantwortung Prüfstände |
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| -Standortleitung Facility F |
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| - Finance, Controlling, HR, IT |
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| -Die kaufmännische Leitung obliegt den beiden Geschäftsführern nach Maßgabe der geltenden Gesetze |
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| -Unterstützung bei der operativen Umsetzung (Buchhaltung, Controlling, Gehaltsabrechnungen, etc.) der Finance-Themen erfolgt durch die Gruppe |
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| -IT Services werden durch die Gruppe in Abstimmung mit den Geschäftsführern und nach Maßgabe der gruppenweiten Regelungen erbracht |
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| -HR Services werden durch die Gruppe in Abstimmung mit den Geschäftsführern und nach Maßgabe der gruppenweiten Regelungen erbracht |
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| Dem Schreiben vom 30. März 2016 war das Organigramm der Beklagten zu 8) beigefügt (Bl. 308 d. Akte). |
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| Mit Schreiben vom 27. April 2016 (Bl. 18 d. Akte) kündigte der Kläger den mit allen Beklagten bestehenden Geschäftsführerdienstvertrag zum 31. Oktober 2016, hilfsweise zum nächst möglichen Termin. Weiter führt der Kläger im Kündigungsschreiben aus: |
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| Mit dem Zugang dieses Kündigungsschreibens endet nach § 10 Abs. 7 meines Dienstvertrags mein Geschäftsführeramt. |
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| Ich bitte Sie dafür Sorge zu tragen, dass ich als Geschäftsführer aus den Handelsregistern aller betroffener Gesellschaften ausgetragen werde. |
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| Mit jeweils acht wortlautgleichen Schreiben kündigten die Beklagten mit Schreiben vom 11. Mai 2016 den „Geschäftsführerdienstvertrag mit der K E-RM GmbH außerordentlich mit fristloser Wirkung“ (Bl. 19-26 d. Akte). Jeder der Kündigungsschreiben war ein Beschluss der Gesellschafterversammlung jeweils vom 11. Mai 2016, die jeweilige Gesellschaft betreffend, beigefügt (Bl. 269-277 d. Akte). |
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| Mit der am 31. Mai 2016 beim Arbeitsgericht Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung „seines Arbeitsverhältnisses“ durch die von den Beklagten ausgesprochenen Kündigungen und begehrt seine Weiterbeschäftigung sowie ein Arbeitszeugnis. |
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| Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger die Klage um einen Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1) zur Zahlung der Juni-Vergütung erweitert. |
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| Am 10. Juni 2016 erfolgte die Eintragung des Ausscheidens des Klägers als Geschäftsführer im Handelsregister bzgl. aller Gesellschaften (Bl. 183 d. Akte). |
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| Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. Juli 2016 (Bl. 202 u. 277 d. Akte) wurde der Kläger unter Fristsetzung bis zum 22. Juli 2016 12:00 Uhr aufgefordert, insb. den überlassenen Dienstwagen (amtl. Kennzeichen aa-bb xxxx) am Sitz der Gesellschaft herauszugeben. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 (Bl. 203-204 d. Akte) teilte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten den Beklagten mit, dass durch die mangelhafte außerordentliche Kündigung der Dienstwagen, der Teil der Vergütung sei, nicht „einkassiert“ werden könne. Stichtag für die Rückgabe bleibe der 31. Oktober 2016. |
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| Mit Email-Nachricht vom 27. Juli 2016 (Bl. 280 d. Akte) teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass der Kläger am 25. Juli 2016 einen Verkehrsunfall mit dem Dienstfahrzeug erlitten habe; der Außenspiegel sei abgerissen und auch die Seitenscheibe sei beschädigt. Eine Reparatur sei notwendig. Mit Email vom selben Tag (Bl. 281 d. Akte) antwortete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten und führte ua. aus: |
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| Wir machen Sie hiermit darauf aufmerksam, dass über die Reparatur und die Wahl der diesbezüglichen Werkstatt selbstverständlich ausschließlich unsere Mandantschaft entscheiden kann. Das Weiteren treffen unsere Mandantin als Fahrzeughalterin im Falle eines Unfalls diverse Meldepflichten, bei deren Verletzung wirtschaftliche Nachteile entstehen können. |
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| Wir fordern Sie bzw. Ihren Mandanten daher nochmals auf, den Dienstwagen unverzüglich an unsere Mandantin zurückzugeben. |
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| Am 29. Juli 2016 brachte der Kläger das Fahrzeug - nach bereits am 25. Juli 2016 getroffener Terminsvereinbarung, aber ohne Abstimmung mit den Beklagten - zur Reparatur ins Autohaus L und veranlasste dort die Reparatur auf Rechnung der Beklagten. Das Autohaus L stellte der Beklagten zu 1) unter dem Datum 1. August 2016 eine Rechnung iHv. 2.602,79 Euro incl. Umsatzsteuer (Bl. 285-286 d. Akte). |
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| Mit Schreiben vom 9. August 2016 (Bl. 188-189 d. Akte) wurde der Kläger „letztmalig“ aufgefordert, das Fahrzeug unverzüglich am Sitz der Beklagten zu 1) zurückzugeben. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht bis zum 12. August 2016 zurückgegeben werden sollte, wurde dem Kläger eine außerordentliche Kündigung angekündigt. |
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| Nachdem eine Rückgabe des Fahrzeugs nicht erfolgte, kündigte die Beklagte zu 1) den Dienstvertrag des Klägers außerordentlich fristlos (Schreiben vom 12. August 2016, Bl. 166 d. Akte) unter Beifügung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 11. August 2016 (Bl. 287 d. Akte). Mit weiterem Schreiben vom 18. August 2016 kündigte die Beklagte zu 1) den Geschäftsführerdienstvertrag nochmals außerordentlich fristlos (Bl. 167 d. Akte). Auch diesem Schreiben war ein Beschluss der Gesellschafterversammlung (vom 16. August 2016; Bl. 288 d. Akte) beigefügt. |
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| Mit Beschluss vom 25. August 2016 hat das Gericht den Zahlungsantrag (Klageerweiterung vom 26. Juli 2016) abgetrennt. Mit weiterem Beschluss vom 26. August 2016 hat die Kammer bzgl. des abgetrennten Zahlungsantrags (Aktenzeichen: 26 Ca xxxx/16) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und diesen Rechtsstreit an das Landgericht S verwiesen. Im Übrigen hat die Kammer mit Beschluss vom 26. August 2016 (Bl. 147-157 d. Akte) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben angesehen und dabei angenommen, dass es sich bei den angekündigten Anträgen um sog. sic-non-Anträge handelt. |
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| Der Kläger meint im Wesentlichen, die Kündigungen der Beklagten seien schon deshalb unwirksam, weil sie alle nach dem eindeutigen Wortlaut den Geschäftsführerdienstvertrag „mit der K E-RM GmbH“ beträfen. Eine Auslegung komme bei einer Kündigung nicht in Betracht. Im Übrigen fehlte es aber auch an einem wichtigen Grund für die Kündigungen. Weil diesen Kündigungen die Unwirksamkeit „auf der Stirn“ gestanden habe, sei der Kläger nicht zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet. Damit seien auch die außerordentlichen Kündigungen vom 12. und 18. August 2016 rechtsunwirksam; es fehle an einem wichtigen Grund. Zudem sei die 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Im Übrigen sei es so, dass das beschädigte Fahrzeug gar nicht hätte herausgegeben werden können. Infolge der Beschädigung des Spiegels hätte der Kläger das Fahrzeug nicht ohne Verstoß gegen § 56 StVZO bewegen können. Mit Schriftsatz vom 4. November 2016 rügt der Kläger des Weiteren die Gesellschafterbeschlüsse, insb. soweit in diesen von der K Unternehmensbeteiligungs GmbH die Rede sei und die fehlende Bevollmächtigung des Geschäftsführers Herrn B. Das Gericht habe die begehrte Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses des Klägers bis 31. Oktober 2016 auszusprechen, weil der „Geschäftsführerdienstvertrag“ tatsächlich ein Arbeitsvertrag sei. So habe der Kläger die Gesellschafterbeschlüsse zu beachten (§ 1 Abs. 3), habe seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen (§ 4 Abs. 1) und müsse jederzeit, wenn und soweit das Wohl der Gesellschaft es verlange, zur Dienstleistung zur Verfügung stehen (§ 4 Abs. 2), weshalb die Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber praktisch ausscheide. Auch habe der Kläger nur Anspruch auf eine monatlich festgelegte Vergütung, wobei die Beklagte zu 1) die Einkommenssteuer abgeführt habe, und Anspruch auf Urlaub, den er mit den anderen Geschäftsführern abstimmen müsse. Für Erfindungen werde auf das Gesetz für Arbeitnehmererfindungen verwiesen. Ebenso habe er Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Insgesamt überwiegten die für ein weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis sprechenden Gesichtspunkte. Jedenfalls hätten sich die Umstände so geändert, dass nunmehr von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sei. In den Weisungen vom 29. (Bl. 314-315 d. Akte) und 30. März 2016 (Geschäftsverteilungsplan der Beklagten zu 8) seien nach § 37 GmbHG auch arbeitsvertragliche Weisungen zu sehen. Schon nach dem Wortlaut des Schreibens vom 29. März 2016 liege eine „Weisung“ vor. Mit der Weisung sei der Kläger gehindert gewesen, im Rahmen der Geschäftsleitung für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bester Weise zu sorgen. Vielmehr sei er „lahmgelegt“ und zum Projektmanager und Key-Accounter degradiert worden, was sich auch besonders im letzten Absatz des Schreibens vom 29. März 2016 zeige. Durch den Geschäftsverteilungsplan der Beklagten zu 8) vom 30. März 2016 sei der Kläger in den Betrieb erheblich eingegliedert worden, denn er sei nun zu weitgehenden Abstimmungsprozessen verpflichtet gewesen. Der Kläger sei infolge der neuen Geschäftsordnung nur noch einer von Vielen. Er habe nicht mehr bestimmen, anweisen oder führen können. Die gruppenweiten Regelungen seien vom Gesellschafter - der T AG - vorgegeben worden. Das Setzen dieser Maßstäbe seien aber keine gesellschaftsrechtlichen Vorgänge, sondern arbeitspolitische und spielten damit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Im Übrigen berufe sich der Kläger hinsichtlich seiner Arbeitnehmerstellung auf die Rechtsprechung des EuGH vom 11.11.2010 (- C 232/09 - [Danosa]). Auch habe das Gericht die analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen zu prüfen. |
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| Der Kläger beantragt - nach teilweiser Klagerücknahme - zuletzt: |
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| 1. Es wird festgestellt, dass das bis zum 31. Oktober 2016 fortdauernde Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgelöst worden ist durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2)-8) vom 11. Mai 2016. |
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| 2. Es wird festgestellt, dass das bis zum 31. Oktober 2016 fortdauernde Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten nicht aufgelöst worden ist durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 12. August 2016. |
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| 3. Es wird festgestellt, dass das bis zum 31. Oktober 2016 fortdauernde Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten nicht aufgelöst worden ist durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 18. August 2016. |
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| 4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt. |
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| Die Beklagten beantragen, |
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| Die Beklagten vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass § 10 Abs. 7 des Dienstvertrages auf die Kündigung des Geschäftsführers keine Anwendung finde, sondern nur auf Kündigungen durch die Gesellschaft. Dies ergebe die Auslegung des Vertrags bzw. eine teleologische Reduktion der Vertragsklausel. Der Kläger habe tatsächlich aber sein Geschäftsführeramt niedergelegt und sich im Anschluss an seine Kündigung arbeitsunfähig gemeldet. Dadurch sei eine ungeklärte und nicht vorhergesehene Situation entstanden. Die sofortige Amtsniederlegung sei unberechtigt gewesen und habe den rechtsgeschäftlichen Handlungsbereich der Gesellschaften in unzumutbarer Weise verengt. Deshalb sei, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Celle vom 4. Februar 2004 (- 9 U 203/03 -), ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB gegeben. Die Kündigungen seien auch formell wirksam. Der Kläger habe eindeutig unter Berücksichtigung der jeweils beigefügten Gesellschafterbeschlüsse erkennen können und müssen, dass das jeweilige Rechtsverhältnis zur kündigenden Gesellschaft beendet werden soll. Die weiter ausgesprochenen Kündigungen vom 12. bzw. 18. August 2016 seien ebenso wirksam. Der Kläger sei nach der Kündigung vom Mai 2016 zur Herausgabe des überlassenen Fahrzeugs verpflichtet gewesen. Die Beklagte zu 1) habe daher die Rückgabe verlangt und der Kläger habe diese zu Unrecht verweigert. Die Beklagte habe sogar mit Schreiben vom 9. August 2016 den Kläger abgemahnt. Hinzu komme, dass die Beklagte nach dem Unfall eindeutig klargestellt habe, dass sie über die Reparatur entscheide. Dies habe der Kläger nicht nur missachtet, sondern auch die Reparatur auf Rechnung der Beklagten veranlasst, obwohl der Dienstvertrag gekündigt und das Geschäftsführeramt niedergelegt war. Die 2-Wochenfrist sei gewahrt. Zum einen sei die Rechnung erst am 10. August 2016 bei der Beklagten eingegangen, zum anderen handele es sich bei der verweigerten Herausgabe ohnehin um einen Dauertatbestand. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni und 25. November 2016 Bezug genommen. |
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