1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 28 Arbeitsstunden und dem Urlaubskonto des Klägers einen Urlaubstag gutzuschreiben.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 83% und der Kläger 17%.
3. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 920,45 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
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| Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto und dem Urlaubskonto des Klägers, in Zusammenhang mit bezahlter Freistellung nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW). |
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| Der Kläger ist am ... geboren und bei der Beklagten seit dem 12. Juli 2006, derzeit als Verfahrensmechaniker, beschäftigt. Sein Arbeitsentgelt beläuft sich monatlich auf 4.050,00 EUR brutto. Die Beklagte stellt Sicherheitstechnik für die Automobilindustrie her und beschäftigt aktuell ca. 1.600 Personen. Es besteht Tarifbindung. |
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| Der Kläger hat bei der Beklagten am 27. Juli 2016 beantragt, zum Zwecke der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme „Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ im Zeitraum vom 25. September 2016 bis 30. September 2016 nach dem BzG BW freigestellt zu werden. Das Seminar führte das Bildungszentrum der IG Metall in L. durch. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Bildungseinrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 BzG BW. |
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| In der Seminarbeschreibung (Aktenblatt 10) heißt es hierzu unter anderem: |
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| „Wie funktioniert eigentlich Marktwirtschaft. Für die Unternehmen und für die Beschäftigten? Sind wir nur Rädchen im Betrieb? Oder haben Beschäftigte auch einen spürbaren Einfluss? Einfluss auf den Geschäftserfolg, Einfluss auf die Unternehmenskultur, auf die Ausrichtung eines Unternehmens? Wie wird die Steuerung eines Unternehmens von der Mehrheit der Beschäftigten wahrgenommen: Die da oben ordnen an und wir unten können nur ausführen? Oder als gleichberechtigte Wirtschaftsbeziehung? Für das deutsche Modell der sozialen Marktwirtschaft gilt „Teilhabe“. Der Betriebsrat - als Vertreter der Beschäftigten - nimmt Teil an wichtigen Entscheidungen des Unternehmens. Mitbestimmung - ein Stück Demokratie im Betrieb - ist einer der wichtigsten Grundsätze des sozialen Miteinanders. |
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| Mitbestimmung - dieses Prinzip wird seit Jahrzehnten in Deutschland praktiziert. Ein demokratisches Erfolgsmodell sagen viele. Der ständige Dialog zwischen den Betriebsparteien (Betriebsrat und Unternehmensleitung) vermeidet sehr viel Reibungsverlust und hilft so Unternehmen und Beschäftigten. Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft - ein spannungsreiches Themenfeld für ein spannendes Seminar.“ |
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| Der Themenplan lautet wie folgt: |
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Vorstellungsrunde mit Bezug zum Thema Der soziologische und funktionelle Aufbau von Betrieben sowie deren Ziele. Die Bedeutung des Gesamtgebildes „Betrieb“ in einer marktwirtschaftlichen Ordnung |
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Der Betrieb im Spannungsfeld sozialer Interessen. Welche Interessen gibt es innerhalb und außerhalb eines Betriebes und wie wirken sie auf den Betrieb und die einzelnen Beschäftigten |
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Der Betriebsrat als Träger der Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Grundsätzliche und praktische Erwägungen zum deutschen Weg der „Mitbestimmung“ und der Teilhabe von Arbeitnehmervertretungen an der betrieblichen Entwicklung. |
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Fortsetzung vom Vormittag |
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Situation, wirtschaftliche Lage und Stellung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft. Welche Beteiligungsformen der Bürger(innen) sieht das politische System der Bundesrepublik Deutschland vor? Welche Auswirkungen auf politische Entscheidungen haben die Besitzverhältnisse über Produktionsmittel und Vermögensverteilung in Deutschland? |
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Fortsetzung vom Vormittag |
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Die Rolle von Interessengruppen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden im System der Bundesrepublik Deutschland. Leben wir im Verbändestaat oder dominieren die politischen Parteien? Wer ist wofür zuständig? |
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Führt die Mitbestimmung im Betrieb und in den Unternehmen zur Situation des „Kompromisses als gesellschaftliche Regel?“ Welche Funktion haben Kompromisse bei der Findung von Problemlösungen? Taugen sie zur Lösung von Interessengegensätzen? |
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Wenn die Wirtschaft wächst - wachsen die Einkommen? Gibt es Automatismen, die dafür sorgen, dass aus einer guten wirtschaftlichen Lage der Betriebe und Unternehmen auch gute Einkommen werden? Die Rolle von Kompromissen bei Tarifverträgen/Tarifverhandlungen. |
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Fortsetzung vom Vormittag |
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Zusammenfassung des gesamten Seminarinhaltes |
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| Das Seminar wendet sich an „interessierte Arbeitnehmer(innen), Vertrauensleute, Mitglieder des Betriebsrates, der Schwerbehindertenvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung“ (Seminarbeschreibung Aktenblatt 12). Der Seminarpreis beträgt insgesamt 1.475,50 EUR, enthalten sind hierin Seminarkosten in Höhe von 750,00 EUR sowie Übernachtungskosten (400,00 EUR) und Verpflegungskosten (250,00 EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 75,50 EUR. Die Kosten der Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten und Seminarkosten übernimmt die IG Metall für ihre Mitglieder. |
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| Die Beklagte hat den Antrag auf Bildungszeit vom 27. Juli 2016 mit Schreiben vom 03. August 2016 (Aktenblatt 8 ff.) abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte an, die Bildungsmaßnahme entspreche nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BzG BW, so entspreche der Themenbereich nicht denen des § 1 BzG BW. |
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| Nach der Ablehnung des klägerischen Antrags wandte sich die zuständige Betriebsbetreuerin der IG Metall, Geschäftsstelle S., Frau N., am 29. August 2016 telefonisch an den Geschäftsführer der Beklagten Herrn K. Herr K. bestätigte zunächst, dass er, einer Empfehlung des Arbeitgeberverbandes Südwestmetall folgend, bei seiner Ablehnung bleibe und eben ein Gericht entscheiden müsse, ob es sich bei dem beantragten Seminar um ein solches der politischen Weiterbildung nach dem BzG BW handle. Auf den Einwand von Frau N., dass mit einer gerichtlichen Entscheidung vor dem Beginn des |
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| Seminars nicht gerechnet werden könne und deshalb eine Absprache bezüglich der Freistellung und anschließender gerichtlicher Klärung der Qualität des Seminars erforderlich sei, willigte der Geschäftsführer daraufhin ein, der Kläger könne „zum Seminar gehen, falls sein Vorgesetzter“ ihm für den fraglichen Zeitraum Urlaub oder Freizeitausgleich gewähre und dass, sofern das Arbeitsgericht das Seminar als politische Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Bildungszeitgesetz BW anerkenne, die aufgewandten Urlaubstage bzw. der in Anspruch genommene Zeitausgleich wieder gutgeschrieben werde. Hierauf beantragte der Kläger bei seinem Vorgesetzten für Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag (26. - 28. und 30. September 2016) Freizeitausgleich sowie für Donnerstag den 29. September 2016 Urlaub und erhielt diesen bewilligt. Der Kläger nahm sodann am streitgegenständlichen Seminar teil. Für den Zeitraum 26. September bis 30. September wurde das Arbeitszeitkonto des Klägers für die Tage 26. bis 28. und 30. September 2016 mit 7 Stunden Gleitzeit belastet, am Donnerstag dem 29. September 2016 wurde dem Kläger ein Urlaubstag von seinem Urlaubsguthaben abgezogen. Der Zeitraum wurde dem Kläger vollständig vergütet. Mit seiner am 31. August 2016 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger nach erfolgter Klagänderung vom 21. Dezember 2016 nun das Ziel, 28 Stunden (4 x 7 Stunden) Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben zu erhalten sowie einen Urlaubstag auf seinem Urlaubskonto gutgeschrieben zu erhalten. |
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| Der Kläger ist der Auffassung, bei dem Seminar handle es sich um eine Maßnahme der politischen Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 BzG BW. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 BzG BW liege eine solche immer dann vor, wenn dabei „Information(en) über politische Zusammenhänge und deren Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben“ vermittelt würden. Der Landesgesetzgeber habe offensichtlich davon abgesehen, den Begriff der politischen Weiterbildung auf einzelne Aspekte des Politischen, wie etwa gesellschafts-, wirtschafts- oder sozialpolitisch, zu beschränken. Dies folge auch daraus, dass das Vorblatt des BzG BW fordere, dass „die politische Weiterbildung … der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben“ diene. Das vom Kläger besuchte Seminar unterfalle fraglos diesen Anforderungen. |
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| Die Beklagte sei mit Einwendungen, die erstmals im Rahmen des Klageverfahrens geltend gemacht wurden, präkludiert. Bei der Veranstaltung handle es sich um eine allgemein zugängliche Bildungsmaßnahme. Diese sei im Internet unter www.igmetall.de/bildung einsehbar, schließlich sei das Bildungsprogramm 2016, in dem die Veranstaltung beschrieben wird, durch Auslegen in den Geschäftsstellen der Veranstalterin, z.B. in Aalen und Schwäbisch Gmünd, allgemein öffentlich bekannt gemacht. Es stehe einer Jedermannzugänglichkeit nicht entgegen, falls „die Kosten der Veranstaltung von der IG Metall für ihre Mitglieder“ übernommen würden. Auch der Gesamtpreis lasse eine Allgemeinzugänglichkeit nicht entfallen. |
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| Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagrücknahme zuletzt: |
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| Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 28 Arbeitsstunden und dem Urlaubskonto des Klägers einen Urlaubstag gutzuschreiben. |
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| Die Klage wird abgewiesen. |
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| Die Beklagte ist der Auffassung, bei der vom Kläger besuchten Veranstaltung handle es sich nicht um eine Maßnahme zur politischen Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 4 BzG BW. Die Maßnahme betreffe nicht den Bereich der politischen Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 4 BzG BW. Ausweislich des Themenplanes, gehe es um den soziologischen und funktionellen Aufbau von Betrieben sowie deren Zielen und um die Bedeutung des Gesamtgebildes „Betrieb“ in einer marktwirtschaftlichen Ordnung. Ferner gehe es um den Betrieb im Spannungsfeld sozialer Interessen und den Betriebsrat als Träger der Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Es gehe um die Situation und wirtschaftliche Lage und Stellung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft. Ferner gehe es um die Rolle von Interessengruppen und Gewerkschaften sowie Arbeitgeberverbänden in der Bundesrepublik Deutschland. Von § 1 Abs. 4 BzG BW, dort dem Begriff „politische Weiterbildung“, seien nur solche Veranstaltungen die Kenntnisse über den Aufbau des Staates, die demokratischen Institutionen und Verfahren der Verfassung, über die Rechte und Pflichten der Staatsbürger vermittelten. Es müsse ein direkter Bezug zur Politik im engeren Sinne bestehen, der vorliegend nicht gegeben sei. Dies folge aus der Gesetzesbegründung zum BzG BW. Diese weise darauf hin, dass unter „politischer Weiterbildung“ die Befähigung zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben zu sehen sei. Hierunter seien Tagungen, Lehrgänge und Veranstaltungen zu verstehen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder an denen ein öffentliches Interesse bestehe. Da der baden-württembergische Landesgesetzgeber in § 1 BzG BW - im Gegensatz zur anders lautenden Regelungen in anderen Bundesländern - davon abgesehen habe, einen Bezug auf gesellschafts-, wirtschafts- oder sozialpolitische Zusammenhänge herzustellen, sei der Begriff „politisch“ im BzG BW eng zu verstehen. Die Beklagte habe den Antrag zu Recht unverzüglich abgelehnt. Schließlich handle es sich bei der vorliegenden Bildungsmaßnahme, selbst wenn davon auszugehen sei, dass auch solche von § 1 Abs. 2 BzG BW erfasst seien, nicht um eine solche, die gesellschaftspolitische Themen im Sinne des § 1 Abs. 2 BzG BW beinhalte. |
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| Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, der Antrag des Klägers sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Kläger hierin Bildungszeit für sechs Tage beantragt habe, mithin auch für Sonntag den 25. September 2016. Die Beklagte ist der Auffassung, aus dem BzG BW folge kein Anspruch auf Gutschrift, wie vom Kläger mit der Klageänderung verfolgt. Das BzG BW räume nur einen Anspruch auf Bildungszeit ein. Etwas anderes folge auch nicht aus der Vereinbarung der Parteien, da der Kläger hier ausdrücklich Urlaub und Gleitzeit genommen habe und ihm hierfür entsprechende Vergütung ausbezahlt wurde. Die Beklagte ist der Auffassung, eine Präklusion sehe das BzG BW nicht vor. Eine dahingehende Annahme würde einen unnötigen Verwaltungsaufwand bzw. eine nicht zu rechtfertigende bürokratische Hürde für den Arbeitgeber als Anspruchsgegner darstellen, da es auf der Hand liege, dass der Gesetzgeber nicht gewollt haben könne, dass ein Arbeitgeber einen Antrag auf Bildungszeit auf sämtliche denkbaren Ablehnungsgründe hin prüfen und bescheiden müsse. Nach der Gesetzesformulierung, § 7 Abs. 4 BzG BW, komme es lediglich auf die Ablehnung des Antrags an. Die Tatsache, dass der Bildungszeitantrag den Sonntag inkludiere, führe dazu, dass Bildungszeit für 6 statt 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs eingefordert worden sei. Dies sei einen Tag zu viel, der Antrag sei damit bereits deshalb abzulehnen. Es könne kaum dem Arbeitgeber obliegen, nachzuforschen, für welche Tage der Kläger Bildungszeit beantrage. |
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| Der Begriff Politik umfasse die Staatsführung, die Staatskunst. Dies deute darauf hin, dass nur Seminare gemeint seien, die eben einen Inhalt im Hinblick auf den Staatsaufbau als solchen hätten. Die streitgegenständliche Veranstaltung sei vornehmlich an Betriebsräte gerichtet. Es handle sich hierbei klar um ein Betriebsratsseminar. Es gehe vornehmlich um Mitbestimmung, hierbei um die „Demokratie im Betrieb“. Es gehe um den Dialog zwischen den Betriebsparteien und eben nicht um die politische Willensbildung der Arbeitnehmer, jedenfalls nicht im Sinne des BzG BW. Es handle sich daher um eine Spezialschulung für Betriebsräte, die betriebsverfassungsrechtliche Fragen im engeren Sinne beinhalte. Dies gelte jedenfalls für den Themenkomplex „Der Betriebsrat als Träger der Interessenvertretung der Arbeitnehmer“ am Tag 2 von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger komme seiner Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich um eine gesellschaftspolitische Veranstaltung handle, auch nicht im ausreichenden Maße nach. Die Beklagte kenne nur eine kursorische Inhaltsbeschreibung. Ihr lägen keine Seminarunterlagen oder dergleichen vor. Durch die Kostenübernahme der IG Metall für Mitglieder, werde ein faktisches Zugangshindernis für Nicht-IG Metall Mitglieder geschaffen, die die hohen Kosten für das streitgegenständliche Seminar selbst tragen müssten. Schließlich führe der Umstand, das Nicht-IG Metall Mitglieder Teilnahmegebühren entrichteten, zu einer Subventionierung von IG Metall Mitgliedern, da diesen nur hierdurch vergünstigte Konditionen eingeräumt werden könnten. Der Umstand, dass Nichtmitglieder bezahlen müssten und Mitglieder nicht, sei dem in § 6 Abs. 2 BzG BW formulierten Negativbeispiel gleichzusetzen, dass Veranstaltungen bei denen die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht würden, keine Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW seien. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird vollinhaltlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, Bezug genommen. |
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| 1. Eine Leistungsklage, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können (vgl. BAG Urteil vom 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10) und die vom Kläger geforderte Leistungshandlung sich zumindest seinem Sachvortrag entnehmen lässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger möchte, dass die Beklagte eine entsprechende Gutschrift auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto vornimmt. |
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| 2. Auch die Klage, dem Urlaubskonto eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen gutzuschreiben, ist zulässig (ständige Rechtsprechung, z.B. BAG Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 374/12). Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass sein Urlaubskonto richtig geführt wird. Der Anspruch richtet sich darauf, dem Urlaubskonto einen Tag gutzuschreiben und damit letztendlich einen Tag Urlaub nachzugewähren. |
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| Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gutschrift von Urlaub und Freizeitguthaben für den Zeitraum 25. bis 30. September 2016. Der Anspruch folgt aus § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BzG BW. |
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| 1. Zwar hat die Beklagte dem Kläger im hier streitgegenständlichen Fall durch die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht dessen Freistellungsanspruch aus dem Bildungszeitgesetz erfüllt, sie hat dem Kläger aber zugesichert - insoweit ist von einer Vereinbarung zugunsten Dritter durch die Abrede zwischen der zuständigen Betriebsbetreuerin der IG Metall, Geschäftsstelle S., Frau N., im Telefonat vom 29. August 2016 mit dem Geschäftsführer der Beklagten Herrn K. auszugehen - dass die ihm gegenüber erfolgte Urlaubs-/Freizeitgewährung unter dem Vorbehalt der Gutschrift stand, falls nach anschließender gerichtlicher Klärung eine Freistellung des Klägers erforderlich gewesen wäre. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich möglich. Zwar hat die Beklagte dem Kläger formal bezahlte Freistellung und bezahlten Erholungsurlaub gewährt, allerdings liegt auch die hier gewählte Vereinbarung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90) im wohlverstandenen Interesse der Arbeitsvertragsparteien. Sie ist rechtlich möglich und erhält den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, den Streit über die Qualität einer Bildungsveranstaltung nachträglich zu führen. Zum einen verhindert sie, dass der Arbeitgeber gezwungen ist, eine Freistellung zunächst abzulehnen. Zum andern verhindert sie, dass der Arbeitnehmer gezwungen ist, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sein Ziel zu erreichen. |
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| 2. Die formellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Freistellung im Sinne des BzG BW liegen vor. |
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| a) Das Verfahren zur Inanspruchnahme der Bildungszeit gemäß § 7 BzG BW wurde eingehalten. Insbesondere liegt ein wirksamer und rechtzeitiger Antrag des Klägers vor. Es ist unbeachtlich, dass der Kläger bereits für Sonntag den 25.09.2016, der unstreitig für den Kläger kein Arbeitstag ist, Bildungsfreizeit beantragt hat. Aus § 3 Abs. 1 BzG BW folgt, dass Bildungszeit für 5 Arbeitstage zu gewähren ist. Schon damit ist für einen verständigen Empfänger eines entsprechenden Antrags nachvollziehbar, dass keine Freistellung für den ohnehin arbeitsfreien Sonntag beansprucht werden sollte. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Kläger in seinem Teilzeitantrag lediglich die Angaben aus den seinem Antrag beiliegenden Unterlagen über die Bildungsveranstaltung übernommen hatte. Eine so strenge Auslegung von § 7 Abs. 1 des Bildungszeitgesetzes BW, wie sie die Beklagte befürwortet, entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine für die Anspruchsteller möglichst geringe Hürde schaffen wollte, um eine rege Inanspruchnahme von Bildungszeit zu ermöglichen. Dies folgt auch aus der Formulierung von § 7 Abs. 1 BzG BW, der als einzige formale Anforderung aufstellt, der Anspruch sei schriftlich geltend zu machen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist nach dessen Begründung die Weiterbildungsbereitschaft von Beschäftigten in Baden-Württemberg zu erhöhen und zu fördern (Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 15/6403, Seite 10). Das Gesetz soll ein „wirksames Mittel zur einer Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung“ darstellen. Eine zeitliche Konkretisierung erübrigt sich regelmäßig, wie auch im hier vorliegenden Fall, bereits dadurch, dass die Geltendmachung des Anspruchs unter Bezugnahme auf eine Veranstaltung erfolgen wird, deren zeitlicher Rahmen durch eine nach § 9 BzG BW anerkannte Einrichtung bereits vorgegeben ist. |
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| In der mündlichen Verhandlung und durch die Umstellung der Anträge im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger zudem klargestellt, dass er erst ab 25.09.2016 eine bezahlte Freistellung begehrt hatte. |
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| b) Der Kläger ist Arbeitnehmer und damit Beschäftigter im Sinne des BzG BW (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit 12. Juli 2006, die Wartezeit des § 4 BzG BW von 12 Monaten war damit bei Antragstellung erfüllt. Die Dauer des streitgegenständlichen Seminars beträgt 5 Arbeitstage, sie ist daher von § 3 Abs. 1 BzG BW gedeckt. |
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| c) Die Beklagte war auch verpflichtet, den Kläger zum Zwecke der Teilnahme an dem Seminar „Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung des vertragsgemäßen Arbeitsentgelts freizustellen. Es handelt sich hierbei um eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 6 BzG BW. |
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| aa) Die Veranstaltung wurde nicht von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft abhängig gemacht (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BzG BW). Jeder Anspruchsberechtigte gemäß § 2 BzG BW hat Zugang zu der Bildungsmaßnahme. |
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| bb) Beim Veranstalter des Seminars handelt es sich um eine anerkannte Bildungseinrichtung im Sinne von § 9 BzG BW (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BzG BW). Die bloße Anerkennung einer Bildungseinrichtung durch Verwaltungsakt (§ 10 Abs. 3 und 4 BzG BW) entfaltet insoweit jedoch weder Tatbestandswirkung noch begründet sie eine Vermutung dafür, dass Veranstaltung dieser Bildungseinrichtung für Jedermann zugänglich sind. Die Zugänglichkeit für Jedermann gehört zu den Tatbestandsmerkmalen des Anspruchs auf Bildungszeit. Ihre Voraussetzungen sind von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (BAG vom 16. August 1990 - 8 AZR 654/88). |
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| cc) Die Veranstaltung wendet sich nicht nur an Gewerkschaftsmitglieder, sofern dies der Fall wäre, wäre sie nicht für Jedermann zugänglich. Nicht ausreichend für die Begründung einer Jedermannzugänglichkeit ist der Hinweis im Bildungsprogramm des Trägers, dass die Veranstaltung auch anderen Personen als Gewerkschaftsmitgliedern offen steht. Es muss zudem eine Verlautbarung des Hinweises erfolgt sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer hiervon Kenntnis nehmen können (BAG vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch erfüllt. Das Seminar wendet sich an „interessierte Arbeitnehmer(innen)“ und nicht nur an Gewerkschaftsmitglieder. |
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| Hiervon konnten auch gewerkschaftlich nichtorganisierte Arbeitnehmer Kenntnis nehmen. Das Bildungsprogramm der IG Metall ist für Jedermann im Internet unter www.igmetall.de/bildung zugänglich. Hierbei handelt es sich um ein mittlerweile anerkanntes und gebräuchliches Informationsmedium, welches eine allgemein zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit gewährleistet (BAG vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14). |
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| dd) Auch die Gesamtkosten für das Seminar stehen einer Jedermannzugänglichkeit nicht entgegen. Die Kosten für die hotelmäßige Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 725,50 EUR und die Seminarkosten in Höhe von 750,00 EUR sind keine für Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst unzumutbaren Kosten. Vom Grundsatz her hat jeder Arbeitnehmer die Kosten einer Bildungsveranstaltung selbst zu tragen. Die Bildungseinrichtungen sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Lehrmaterialen, Referenten sowie für Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer selbst aufzubringen. Ob ein Arbeitnehmer ein Weiterbildungsangebot eines Veranstalters annimmt, unterliegt seiner freien Entscheidung. Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, aus den vielfältigen, preislich höher oder niedriger geschalteten Angeboten auszuwählen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschränken. Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten (vgl. BAG vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14). Auch der Umstand, dass die IG Metall für ihre Mitglieder die Seminargebühr sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernimmt, ändert an der Jedermannzugänglichkeit nichts. Ob im Einzelfall ein besonders hoher Beitrag interessierte, nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer von einer Teilnahme abschrecken kann und deshalb die Zugänglichkeit für Jedermann zu verneinen ist, kann dahinstehen. Der vorliegende Streitfall bietet zur Erörterung dieser Frage keinen Anlass (vgl. BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 466/97). Entsprechendes gilt auch die von der Beklagten vermutete Kostenkalkulation des Veranstaltungsträgers. |
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| d) Bei dem Seminar „Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ handelt es sich schließlich auch um eine politische Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 4 BzG BW. |
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| aa) Politische Weiterbildung im Sinne des BzG BW dient nach § 1 Abs. 4 BzG BW der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben. Bei dem Tatbestandsmerkmal „politische Weiterbildung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe kommt den Tatsacheninstanzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Beurteilungsspielraum zu. |
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| Die Gesetzesbegründung (Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/6403) führt zur Zielsetzung und zur Regelfolgenabschätzung sowie Nachhaltigkeitsprüfung des BzG BW aus, dass neben der wirtschaftlichen Dimension es in einem funktionierenden demokratischen Gemeinwesen auch um die gesellschaftliche Teilhabe und damit um die politische Bildung gehen muss. Die politische Weiterbildung dient der Information über gesellschaftliche Zusammenhänge und einer Verbesserung der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben. Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einem weiten Politikverständnis ausgegangen ist. Wesentlich war für den Gesetzgeber die Teilhabe an der Gesellschaft. Mit Politik ist daher die aktive Teilnahme an der Gestaltung und menschlicher Gemeinwesen gemeint. Hierunter fallen nicht nur staatspolitische Themen (Staatsaufbau, demokratische Institutionen, Verfassung) sondern auch sozial-, arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Themen. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die von der Beklagten herangezogene Einzelbegründung zu § 1 BzG BW. Danach ist unter politischer Weiterbildung die Befähigung zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben zu sehen. Damit ist auch die Teilnahme an Tagungen, Lehrgänge und Veranstaltungen zu verstehen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder an denen ein öffentliches Interesse besteht. Der Politikbegriff wird hier nicht näher definiert. Durch die Einbeziehung von Veranstaltungen in den Anwendungsbereich des BzG BW, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen und den Verweis auf das „öffentliche Interesse“, spricht aber auch dies für einen weitern Politikbegriff. Hätte der Gesetzgeber dagegen einen engen Politikbegriff verwenden wollen, so hätte er dies - entweder im Gesetzestext oder in der Gesetzesbegründung- eindeutig zum Ausdruck bringen müssen und gebracht. Der weite Politikbegriff wird durch den Negativkatalog des § 6 Abs. 2 BzG BW im Sinne des Gesetzgebers begrenzt. |
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| cc) Unter Zugrundelegung eines weiten Politikbegriffs befasst sich das Seminar entsprechend der Seminarbeschreibung und dem Themenplan mit arbeitsmarkt-, sozial- und gesellschaftspolitischen Themen. Es dient der Verbesserung und Förderung des Verständnisses der Arbeitnehmer für die gesellschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhänge auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Veranstaltung zugleich als Schulungsveranstaltung für Betriebsräte nach § 37 Abs. 7 BetrVG ausgeschrieben war. Zwar wurden Fragen der Betriebsverfassung, teilweise auch vertieft, behandelt, es handelt es sich jedoch nicht um eine Spezialschulung für Betriebsräte. Das zu erwerbende Wissen bezog sich insgesamt auf allgemeine politische Inhalte. Unschädlich ist auch, dass zumindest an einem Tag der Veranstaltung eine starke Fokussierung auf die Aufgaben des Betriebsrats erfolgte, da sich diese Vertiefung in den Gesamtaufbau der Tagung einfügt und den Themenschwerpunkt nicht einseitig verschiebt (vgl. BAG vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14). |
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| Soweit die Beklagte aufwirft, der Kläger habe die ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es das Seminar dem vorgelegten Themenplan entsprochen habe nicht erfüllt, ist dieser Einwand unerheblich. Insbesondere kann das Gericht hierin kein erhebliches Bestreiten erkennen, sondern lediglich ein solches ins Blaue. Schließlich ist das Gericht auch der Auffassung, dass - was die gesetzliche Konzeption fordert - der Arbeitnehmer zunächst darauf vertrauen darf, der Veranstalter werde den Themenplan einhalten, der ihm vorliegt. Es würde dem Gesetzeszweck nämlich zuwiderlaufen, wenn es dem Arbeitgeber grundsätzlich möglich wäre, Weiterbildungen zunächst mit dem Argument zu verweigern, es sei nicht gewährleistet, dass der Themenplan auch eingehalten werde. |
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| e) Da schließlich die im Klageverfahren erhobenen Einwendungen der Beklagten nicht verfangen, kann die Frage ob solche Einwendungen präkludiert sind, wenn sie in der Ablehnungsbegründung nicht aufgeführt werden, dahinstehen. Nach der Formulierung von § 7 Abs. 4 BzG BW „im Falle einer Ablehnung bedarf es der schriftlichen Darlegung der Gründe“ die nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Gesamtkontext des § 7 des BzG BW zu sehen sein dürfte, kann das Begründungserfordernis - um auch eine Überfrachtung insbesondere kleinerer Arbeitgeber zu vermeiden - sich lediglich auf die in § 7 erwähnten „betrieblichen Belange“ beschränken (vgl. auch die Einzelbegründung zu § 7, Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/6403). |
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| 1) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. |
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| 2) Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe richtet sich nach § 3 ZPO (arbeitstäglicher Verdienst: 4.050,00 EUR : 22 = 184,09 EUR x 5 Arbeitstage). |
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| 3) Soweit die Berufung nicht gesetzlich zugelassen ist, war sie nicht gesondert zuzulassen. Dies war im Urteilstenor aufzunehmen (§ 64 Abs. 3, 3a ArbGG). |
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| 1. Eine Leistungsklage, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können (vgl. BAG Urteil vom 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10) und die vom Kläger geforderte Leistungshandlung sich zumindest seinem Sachvortrag entnehmen lässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger möchte, dass die Beklagte eine entsprechende Gutschrift auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto vornimmt. |
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| 2. Auch die Klage, dem Urlaubskonto eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen gutzuschreiben, ist zulässig (ständige Rechtsprechung, z.B. BAG Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 374/12). Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass sein Urlaubskonto richtig geführt wird. Der Anspruch richtet sich darauf, dem Urlaubskonto einen Tag gutzuschreiben und damit letztendlich einen Tag Urlaub nachzugewähren. |
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| Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gutschrift von Urlaub und Freizeitguthaben für den Zeitraum 25. bis 30. September 2016. Der Anspruch folgt aus § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BzG BW. |
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| 1. Zwar hat die Beklagte dem Kläger im hier streitgegenständlichen Fall durch die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht dessen Freistellungsanspruch aus dem Bildungszeitgesetz erfüllt, sie hat dem Kläger aber zugesichert - insoweit ist von einer Vereinbarung zugunsten Dritter durch die Abrede zwischen der zuständigen Betriebsbetreuerin der IG Metall, Geschäftsstelle S., Frau N., im Telefonat vom 29. August 2016 mit dem Geschäftsführer der Beklagten Herrn K. auszugehen - dass die ihm gegenüber erfolgte Urlaubs-/Freizeitgewährung unter dem Vorbehalt der Gutschrift stand, falls nach anschließender gerichtlicher Klärung eine Freistellung des Klägers erforderlich gewesen wäre. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich möglich. Zwar hat die Beklagte dem Kläger formal bezahlte Freistellung und bezahlten Erholungsurlaub gewährt, allerdings liegt auch die hier gewählte Vereinbarung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90) im wohlverstandenen Interesse der Arbeitsvertragsparteien. Sie ist rechtlich möglich und erhält den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, den Streit über die Qualität einer Bildungsveranstaltung nachträglich zu führen. Zum einen verhindert sie, dass der Arbeitgeber gezwungen ist, eine Freistellung zunächst abzulehnen. Zum andern verhindert sie, dass der Arbeitnehmer gezwungen ist, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sein Ziel zu erreichen. |
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| 2. Die formellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Freistellung im Sinne des BzG BW liegen vor. |
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| a) Das Verfahren zur Inanspruchnahme der Bildungszeit gemäß § 7 BzG BW wurde eingehalten. Insbesondere liegt ein wirksamer und rechtzeitiger Antrag des Klägers vor. Es ist unbeachtlich, dass der Kläger bereits für Sonntag den 25.09.2016, der unstreitig für den Kläger kein Arbeitstag ist, Bildungsfreizeit beantragt hat. Aus § 3 Abs. 1 BzG BW folgt, dass Bildungszeit für 5 Arbeitstage zu gewähren ist. Schon damit ist für einen verständigen Empfänger eines entsprechenden Antrags nachvollziehbar, dass keine Freistellung für den ohnehin arbeitsfreien Sonntag beansprucht werden sollte. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Kläger in seinem Teilzeitantrag lediglich die Angaben aus den seinem Antrag beiliegenden Unterlagen über die Bildungsveranstaltung übernommen hatte. Eine so strenge Auslegung von § 7 Abs. 1 des Bildungszeitgesetzes BW, wie sie die Beklagte befürwortet, entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine für die Anspruchsteller möglichst geringe Hürde schaffen wollte, um eine rege Inanspruchnahme von Bildungszeit zu ermöglichen. Dies folgt auch aus der Formulierung von § 7 Abs. 1 BzG BW, der als einzige formale Anforderung aufstellt, der Anspruch sei schriftlich geltend zu machen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist nach dessen Begründung die Weiterbildungsbereitschaft von Beschäftigten in Baden-Württemberg zu erhöhen und zu fördern (Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 15/6403, Seite 10). Das Gesetz soll ein „wirksames Mittel zur einer Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung“ darstellen. Eine zeitliche Konkretisierung erübrigt sich regelmäßig, wie auch im hier vorliegenden Fall, bereits dadurch, dass die Geltendmachung des Anspruchs unter Bezugnahme auf eine Veranstaltung erfolgen wird, deren zeitlicher Rahmen durch eine nach § 9 BzG BW anerkannte Einrichtung bereits vorgegeben ist. |
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| In der mündlichen Verhandlung und durch die Umstellung der Anträge im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger zudem klargestellt, dass er erst ab 25.09.2016 eine bezahlte Freistellung begehrt hatte. |
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| b) Der Kläger ist Arbeitnehmer und damit Beschäftigter im Sinne des BzG BW (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit 12. Juli 2006, die Wartezeit des § 4 BzG BW von 12 Monaten war damit bei Antragstellung erfüllt. Die Dauer des streitgegenständlichen Seminars beträgt 5 Arbeitstage, sie ist daher von § 3 Abs. 1 BzG BW gedeckt. |
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| c) Die Beklagte war auch verpflichtet, den Kläger zum Zwecke der Teilnahme an dem Seminar „Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung des vertragsgemäßen Arbeitsentgelts freizustellen. Es handelt sich hierbei um eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 6 BzG BW. |
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| aa) Die Veranstaltung wurde nicht von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft abhängig gemacht (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BzG BW). Jeder Anspruchsberechtigte gemäß § 2 BzG BW hat Zugang zu der Bildungsmaßnahme. |
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| bb) Beim Veranstalter des Seminars handelt es sich um eine anerkannte Bildungseinrichtung im Sinne von § 9 BzG BW (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BzG BW). Die bloße Anerkennung einer Bildungseinrichtung durch Verwaltungsakt (§ 10 Abs. 3 und 4 BzG BW) entfaltet insoweit jedoch weder Tatbestandswirkung noch begründet sie eine Vermutung dafür, dass Veranstaltung dieser Bildungseinrichtung für Jedermann zugänglich sind. Die Zugänglichkeit für Jedermann gehört zu den Tatbestandsmerkmalen des Anspruchs auf Bildungszeit. Ihre Voraussetzungen sind von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (BAG vom 16. August 1990 - 8 AZR 654/88). |
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| cc) Die Veranstaltung wendet sich nicht nur an Gewerkschaftsmitglieder, sofern dies der Fall wäre, wäre sie nicht für Jedermann zugänglich. Nicht ausreichend für die Begründung einer Jedermannzugänglichkeit ist der Hinweis im Bildungsprogramm des Trägers, dass die Veranstaltung auch anderen Personen als Gewerkschaftsmitgliedern offen steht. Es muss zudem eine Verlautbarung des Hinweises erfolgt sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer hiervon Kenntnis nehmen können (BAG vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch erfüllt. Das Seminar wendet sich an „interessierte Arbeitnehmer(innen)“ und nicht nur an Gewerkschaftsmitglieder. |
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| Hiervon konnten auch gewerkschaftlich nichtorganisierte Arbeitnehmer Kenntnis nehmen. Das Bildungsprogramm der IG Metall ist für Jedermann im Internet unter www.igmetall.de/bildung zugänglich. Hierbei handelt es sich um ein mittlerweile anerkanntes und gebräuchliches Informationsmedium, welches eine allgemein zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit gewährleistet (BAG vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14). |
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| dd) Auch die Gesamtkosten für das Seminar stehen einer Jedermannzugänglichkeit nicht entgegen. Die Kosten für die hotelmäßige Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 725,50 EUR und die Seminarkosten in Höhe von 750,00 EUR sind keine für Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst unzumutbaren Kosten. Vom Grundsatz her hat jeder Arbeitnehmer die Kosten einer Bildungsveranstaltung selbst zu tragen. Die Bildungseinrichtungen sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Lehrmaterialen, Referenten sowie für Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer selbst aufzubringen. Ob ein Arbeitnehmer ein Weiterbildungsangebot eines Veranstalters annimmt, unterliegt seiner freien Entscheidung. Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, aus den vielfältigen, preislich höher oder niedriger geschalteten Angeboten auszuwählen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschränken. Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten (vgl. BAG vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14). Auch der Umstand, dass die IG Metall für ihre Mitglieder die Seminargebühr sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernimmt, ändert an der Jedermannzugänglichkeit nichts. Ob im Einzelfall ein besonders hoher Beitrag interessierte, nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer von einer Teilnahme abschrecken kann und deshalb die Zugänglichkeit für Jedermann zu verneinen ist, kann dahinstehen. Der vorliegende Streitfall bietet zur Erörterung dieser Frage keinen Anlass (vgl. BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 466/97). Entsprechendes gilt auch die von der Beklagten vermutete Kostenkalkulation des Veranstaltungsträgers. |
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| d) Bei dem Seminar „Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ handelt es sich schließlich auch um eine politische Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 4 BzG BW. |
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| aa) Politische Weiterbildung im Sinne des BzG BW dient nach § 1 Abs. 4 BzG BW der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben. Bei dem Tatbestandsmerkmal „politische Weiterbildung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe kommt den Tatsacheninstanzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Beurteilungsspielraum zu. |
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| Die Gesetzesbegründung (Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/6403) führt zur Zielsetzung und zur Regelfolgenabschätzung sowie Nachhaltigkeitsprüfung des BzG BW aus, dass neben der wirtschaftlichen Dimension es in einem funktionierenden demokratischen Gemeinwesen auch um die gesellschaftliche Teilhabe und damit um die politische Bildung gehen muss. Die politische Weiterbildung dient der Information über gesellschaftliche Zusammenhänge und einer Verbesserung der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben. Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einem weiten Politikverständnis ausgegangen ist. Wesentlich war für den Gesetzgeber die Teilhabe an der Gesellschaft. Mit Politik ist daher die aktive Teilnahme an der Gestaltung und menschlicher Gemeinwesen gemeint. Hierunter fallen nicht nur staatspolitische Themen (Staatsaufbau, demokratische Institutionen, Verfassung) sondern auch sozial-, arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Themen. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die von der Beklagten herangezogene Einzelbegründung zu § 1 BzG BW. Danach ist unter politischer Weiterbildung die Befähigung zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben zu sehen. Damit ist auch die Teilnahme an Tagungen, Lehrgänge und Veranstaltungen zu verstehen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder an denen ein öffentliches Interesse besteht. Der Politikbegriff wird hier nicht näher definiert. Durch die Einbeziehung von Veranstaltungen in den Anwendungsbereich des BzG BW, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen und den Verweis auf das „öffentliche Interesse“, spricht aber auch dies für einen weitern Politikbegriff. Hätte der Gesetzgeber dagegen einen engen Politikbegriff verwenden wollen, so hätte er dies - entweder im Gesetzestext oder in der Gesetzesbegründung- eindeutig zum Ausdruck bringen müssen und gebracht. Der weite Politikbegriff wird durch den Negativkatalog des § 6 Abs. 2 BzG BW im Sinne des Gesetzgebers begrenzt. |
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| cc) Unter Zugrundelegung eines weiten Politikbegriffs befasst sich das Seminar entsprechend der Seminarbeschreibung und dem Themenplan mit arbeitsmarkt-, sozial- und gesellschaftspolitischen Themen. Es dient der Verbesserung und Förderung des Verständnisses der Arbeitnehmer für die gesellschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhänge auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Veranstaltung zugleich als Schulungsveranstaltung für Betriebsräte nach § 37 Abs. 7 BetrVG ausgeschrieben war. Zwar wurden Fragen der Betriebsverfassung, teilweise auch vertieft, behandelt, es handelt es sich jedoch nicht um eine Spezialschulung für Betriebsräte. Das zu erwerbende Wissen bezog sich insgesamt auf allgemeine politische Inhalte. Unschädlich ist auch, dass zumindest an einem Tag der Veranstaltung eine starke Fokussierung auf die Aufgaben des Betriebsrats erfolgte, da sich diese Vertiefung in den Gesamtaufbau der Tagung einfügt und den Themenschwerpunkt nicht einseitig verschiebt (vgl. BAG vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14). |
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| Soweit die Beklagte aufwirft, der Kläger habe die ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es das Seminar dem vorgelegten Themenplan entsprochen habe nicht erfüllt, ist dieser Einwand unerheblich. Insbesondere kann das Gericht hierin kein erhebliches Bestreiten erkennen, sondern lediglich ein solches ins Blaue. Schließlich ist das Gericht auch der Auffassung, dass - was die gesetzliche Konzeption fordert - der Arbeitnehmer zunächst darauf vertrauen darf, der Veranstalter werde den Themenplan einhalten, der ihm vorliegt. Es würde dem Gesetzeszweck nämlich zuwiderlaufen, wenn es dem Arbeitgeber grundsätzlich möglich wäre, Weiterbildungen zunächst mit dem Argument zu verweigern, es sei nicht gewährleistet, dass der Themenplan auch eingehalten werde. |
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| e) Da schließlich die im Klageverfahren erhobenen Einwendungen der Beklagten nicht verfangen, kann die Frage ob solche Einwendungen präkludiert sind, wenn sie in der Ablehnungsbegründung nicht aufgeführt werden, dahinstehen. Nach der Formulierung von § 7 Abs. 4 BzG BW „im Falle einer Ablehnung bedarf es der schriftlichen Darlegung der Gründe“ die nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Gesamtkontext des § 7 des BzG BW zu sehen sein dürfte, kann das Begründungserfordernis - um auch eine Überfrachtung insbesondere kleinerer Arbeitgeber zu vermeiden - sich lediglich auf die in § 7 erwähnten „betrieblichen Belange“ beschränken (vgl. auch die Einzelbegründung zu § 7, Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/6403). |
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| 1) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. |
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| 2) Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe richtet sich nach § 3 ZPO (arbeitstäglicher Verdienst: 4.050,00 EUR : 22 = 184,09 EUR x 5 Arbeitstage). |
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| 3) Soweit die Berufung nicht gesetzlich zugelassen ist, war sie nicht gesondert zuzulassen. Dies war im Urteilstenor aufzunehmen (§ 64 Abs. 3, 3a ArbGG). |
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