Urteil vom Arbeitsgericht Trier (2. Kammer) - 2 Ca 1616/08

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.03.2007 so zu vergüten, als wäre die Klägerin am 01.04.2005 in Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert gewesen und ein Vergleichsentgelt auf dieser Grundlage gemäß § 3 ff TVÜ der Überleitung in den TVöD zugrunde gelegt worden, und sich hieraus ergebende Nachzahlungsbeträge ab den jeweiligen tariflichen Fälligkeitszeitpunkten mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 3.005,28 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von Vergütungseinbußen der Klägerin im Zusammenhang mit der Einführung des TVöD.

2

Die Klägerin ist Verwaltungsangestellte bei der beklagten Stadt. Auf ihr Arbeitsverhältnis finden sowohl kraft beiderseitiger Tarifbindung wie auch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Vorschriften der BAT/VKA bzw. der TVöD/VKA nebst ergänzenden tariflichen Vorschriften Anwendung.

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Die Vorschriften des TVÜ-VKA lauten auszugsweise wie folgt:

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"§ 10 Abs. 1:

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Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 24 BAT … zusteht, erhalten nach Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. …

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§ 10 Abs. 2:

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Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 2 der Anlage 3 zum BAT zustand, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre.

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Fassung bis 31. Dezember 2007:

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Absatz 1 gilt in Fällen des § 2 der Anlage 3 zum BAT entsprechend. An die Stelle der Begriffe 'Vergütung' und 'Vergütungsgruppe' treten die Begriffe 'Entgelt' und 'Entgeltgruppe'.

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§ 17 Abs. 1:

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Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT … über den 30. September 2005 hinaus fort."

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Die Vorschriften der Anlage 3 zum BAT lauten auszugsweise wie folgt:

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"§ 2 Abs. 1:

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Hat ein Angestellter die für seine Eingruppierung nach § 1 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die der Angestellte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich der Angestellte in der Ausbildung, erhält er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen der Grundvergütung, die er jeweils erhalten würde, wenn er zu diesem Zeitpunkt in der seiner Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre und der jeweiligen Grundvergütung seiner bisherigen Vergütungsgruppe gewährt.

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§ 2 Abs. 2:

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(Die Zulage) entfällt ferner, wenn der Angestellte nach bestandener Prüfung in die seiner Tätigkeit entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert wird. In diesem Falle erhält der Angestellte die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er in dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre."

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Die beklagte Stadt bewertete die Planstelle der seinerzeit in Vergütungsgruppe VII BAT eingruppierten Klägerin mit Wirkung ab 01.04.2005 neu. Dabei stellte sich heraus, dass die von der Klägerin jedenfalls seit November 2004 ausgeübte Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b BAT unterfiel. Aus diesem Grunde zahlte die beklagte Stadt der Klägerin ab dem 01.04.2005 den Differenzbetrag zwischen den Vergütungsgruppen VII und VI b BAT als persönliche Zulage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 3 zum BAT. Im November 2004 begann die Klägerin den Angestelltenlehrgang I zur Erlangung der für eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT erforderlichen persönlichen Qualifikation. Infolge der Einführung des TVöD wurde sie mit Wirkung ab 01.10.2005 in die Entgeltgruppe E 5 TVöD übergeleitet. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts wurde die von der Klägerin bezogene persönliche Zulage nicht berücksichtigt; diese wurde ihr aber gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA als Besitzstandszulage in unveränderter Höhe weitergezahlt. Nachdem die Klägerin ihren Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hatte, gruppierte die beklagte Stadt sie mit Wirkung ab 01.03.2007 in die (der Vergütungsgruppe VI b BAT entsprechende) Entgeltgruppe E 6 TVöD ein und zahlte die persönliche Zulage nicht weiter fort. Dadurch ergab sich insgesamt eine Entgelteinbuße für die Klägerin von zunächst monatlich 104,35 €. Am 01.06.2008 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe E 8 TVöD höhergruppiert.

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Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie habe von der beklagten Stadt nicht die ihr zustehende Vergütung erhalten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 der fortgeltenden und auf sie anwendbaren Anlage 3 zum BAT sei sie infolge ihrer bestandenen Lehrgangsprüfung so zu vergüten, als wäre sie jedenfalls ab dem 01.04.2005 bereits in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert gewesen. Bei der Überleitung in den TVöD habe dementsprechend ein höheres Vergleichsentgelt zugrunde gelegt und die so errechneten Beträge an sie nachgezahlt werden müssen.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.03.2007 so zu vergüten, als wäre sie am 01.04.2005 in Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert gewesen, ein Vergleichsentgelt auf dieser Grundlage gemäß § 3 ff TVÜ der Überleitung in den TVöD zugrunde gelegt worden und sich hieraus ergebende Nachzahlungsbeträge ab den jeweiligen tariflichen Fälligkeitszeitpunkten mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

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Die beklagte Stadt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vergütungseinbußen der Klägerin seien lediglich Folge ihrer nach den tariflichen Vorschriften ordnungsgemäß erfolgten Ein- bzw. Höhergruppierung und des damit verbundenen Wegfalls ihrer persönlichen Zulage. Eine Anspruchsgrundlage für eine fiktive rückwirkende Höhergruppierung sei nicht ersichtlich. Vielmehr ergebe sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA, dass die von der Klägerin seinerzeit bezogene Zulage nur bis zu ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 6 TVöD als Besitzstandszulage fortzuzahlen gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt entfalle die Pflicht zur Zahlung der Zulage, weswegen sich die Vergütung der Klägerin ab dem 01.03.2007 nicht mehr nach dem BAT, sondern ausschließlich nach den Vorschriften des TVöD richte. Dies zeige sich im Übrigen auch an § 10 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA in der Fassung bis 31.12.2007, wonach an die Stelle der Begriffe Vergütung und Vergütungsgruppe ausdrücklich die Begriffe Entgelt und Entgeltgruppe treten sollten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

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1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Ein solches ist dann zu bejahen, wenn sich aus der begehrten Feststellung für die Gegenwart oder Zukunft Rechtsfolgen ergeben und die erhobene Feststellungsklage geeignet erscheint, den Streit oder zumindest einen Teil desselben zwischen den Parteien zu beenden (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 256 Rn. 7 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, da es nicht nur um die der Klägerin für die Zeit ab 01.03.2007, sondern auch um die darauf aufbauende, in der Folgezeit zu zahlende Vergütung im laufenden Arbeitsverhältnis geht. Da die Parteien zudem um eine reine Rechtsfrage streiten, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Urteil den Streit zwischen ihnen beendet. Ferner bedurfte es auch nicht der Erhebung einer (der Feststellungsklage grundsätzlich vorrangigen) Leistungsklage, da zu erwarten steht, dass die beklagte Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch einem Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. dazu BAG 07.11.1986, AP Nr. 13 zu § 50 BAT; DLW/Luczak, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 7. Auflage 2008, L 186, 189).

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2. Die Klage ist auch begründet. Die beklagte Stadt trifft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 der Anlage 3 zum BAT die Pflicht, die Klägerin ab dem 01.03.2007 so zu vergüten, als wäre sie am 01.04.2005 in Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert gewesen.

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a) Die Anlage 3 zum BAT gilt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD mit Entgeltordnung fort. Da eine entsprechende Entgeltordnung zum TVöD unstreitig noch nicht in Kraft getreten ist, findet sie nach wie vor Anwendung.

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Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 3 zum BAT erhält der Angestellte, welcher die Tätigkeit einer höheren Vergütungsgruppe ausübt, ab dem Ersten des vierten Monats nach Beginn dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage, wenn und so lange er die persönlichen Voraussetzungen für eine direkte Höhergruppierung (wie etwa eine bestimmte Qualifikation oder Prüfung) noch nicht erfüllt. Die seinerzeit in Vergütungsgruppe VII BAT eingruppierte Klägerin hatte am 01.04.2005 unstreitig bereits seit mehr als vier Monaten eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b BAT ausgeübt, so dass ihr jedenfalls ab dem 01.04.2005 die persönliche Zulage zustand, welche die beklagte Stadt ihr ab diesem Zeitpunkt auch zahlte.

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Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 3 zum BAT wird der Angestellte mit bestandener Prüfung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert, und die persönliche Zulage zur Überbrückung der Vergütungsdifferenz entfällt, für die Klägerin ab dem 01.03.2007. In diesem Fall erhält der Angestellte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 der Anlage 3 zum BAT die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er bereits in dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt - hier also jedenfalls dem 01.04.2005 - in der höheren Vergütungsgruppe - hier der Vergütungsgruppe VI b BAT - eingruppiert wäre.

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Das Bestehen der Prüfung führt damit im Nachhinein zu einem geänderten Vergütungsmaßstab, nach dem die Klägerin so zu vergüten ist, als wäre sie bereits ab 01.04.2005 höhergruppiert worden. Darin liegt entgegen der Ansicht der beklagten Stadt keine rückwirkende Höhergruppierung, sondern lediglich eine vergütungsmäßige Angleichung.

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Ist die Klägerin damit aber so zu vergüten, als wäre sie bereits ab 01.04.2005 in die Vergütungsgruppe VI b BAT höhergruppiert worden, wirkt sich dies auch auf die zum 01.10.2005 erfolgte Überleitung in den TVöD aus. Bei der Berechnung des zugrunde zu legenden Vergleichsentgelts ist dann nämlich die Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen VII und VI b BAT mit einzubeziehen, da sie sich infolge der später bestandenen Prüfung nunmehr als Bestandteil der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT darstellen soll und nicht mehr als eine bei der Berechnung des Vergleichsentgelts außen vor zu lassende persönliche Zulage. Dementsprechend ist auch das Begehren der Klägerin auf Neuberechnung des Vergleichsentgelts begründet.

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b) § 10 Abs. 2 TVÜ-VKA steht dem nicht entgegen. Diese Regelung erhält den Angestellten deren persönliche Zulage nach § 2 der Anlage 3 zum BAT in unveränderter Höhe auch über den 30.09.2005 hinaus, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. In diesem Sinne "nach bisherigem Recht zu zahlen" war die Zulage der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Anlage 3 zum BAT bis zum 28.02.2007. Ab dem 01.03.2007 entfiel die Zulage infolge der bestandenen Prüfung und der damit einhergehenden Höhergruppierung, womit gleichzeitig auch der zeitliche Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 TVÜ-VKA endete. Alleinige Rechtsfolge aus § 10 Abs. 2 TVÜ-VKA ist insoweit, dass die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 3 zum BAT nicht weiter zu zahlende Zulage auch nicht mehr über § 10 Abs. 2 TVÜ-VKA aufrechterhalten bleibt, keineswegs aber, dass die Klägerin Einkommenseinbußen hinzunehmen hätte, die sich daraus ergeben, dass die Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe insgesamt geringer ausfällt als die bislang gezahlte Vergütung nach der niedrigeren Vergütungsgruppe plus Zulage. Zu der Frage, in welcher Höhe der Angestellte nach Wegfall der Zulage zu vergüten bzw. die ihm zustehende Vergütung zu berechnen ist, verhält sich § 10 Abs. 2 TVÜ-VKA gar nicht. Dies haben die Tarifpartner vielmehr an anderer Stelle im entsprechenden Kontext ausdrücklich geregelt, und zwar in § 2 Abs. 2 Satz 3 der Anlage 3 zum BAT. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift steht dem Angestellten dann die Vergütung zu, die er erhalten hätte, wenn er bereits früher (im Falle der Klägerin am 01.04.2005) höher eingruppiert worden wäre.

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Auch § 10 Abs. 2 TVÜ-VKA in der Fassung bis 31.12.2007 ändert hieran nichts. Wenn die beklagte Stadt ausführt, der BAT und damit auch dessen Anlage 3 seien schon deswegen nicht mehr anwendbar, weil gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA in der Fassung bis 31.12.2007 an die Stelle der Begriffe Vergütung und Vergütungsgruppe die Begriffe Entgelt und Entgeltgruppe träten, so handelt es sich nach Auffassung der Kammer dabei um eine begriffliche Regelung, nicht aber um eine Außerkraftsetzung der Vorschriften des BAT. Wenn der TVöD sich einer anderen Terminologie für die Bezahlung der ihm unterfallenen Personen bedient, so ist allein damit noch keine materiell-rechtliche Aussage verbunden, die es rechtfertigen würde, Angestellten Ansprüche zu kürzen. Im Übrigen sieht die Kammer auch keinen Widerspruch in Bezug auf Begrifflichkeit und Chronologie. Die Anlage 3 zum BAT spricht naturgemäß noch von "Vergütung" und "Vergütungsgruppen". Dementsprechend war die Klägerin Anfang 2005 in einer "Vergütungsgruppe" eingruppiert. Mit Überleitung in den TVöD mag sie dann ab dem 01.10.2005 nach der Entgeltgruppe E 5 keine Vergütung mehr bezogen haben, sondern vielmehr ein Entgelt. Nichts desto trotz gilt die Anlage 3 zum BAT bis zum - noch ausstehenden - Inkrafttreten einer Entgeltordnung zum TVöD unverändert fort, und zwar infolge ausdrücklicher Regelung der Tarifpartner (in § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA), die sich der terminologischen Unterschiede zu diesem Zeitpunkt sehr wohl bewusst waren. Es erscheint der Kammer nicht nachvollziehbar, die Begriffe Vergütung und Vergütungsgruppe in der Anlage 3 in Entgelt und Entgeltgruppe ändern zu müssen, um den Angestellten ihre Rechte zu erhalten, zumal der BAT nach wie vor in manchen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Es stellt mithin keine Überdehnung der Norm dar, wenn man annimmt, dass die Klägerin durch § 2 Abs. 2 Satz 3 Anlage 3 zum BAT so zu stellen ist, als wäre sie ab 01.04.2005 in die "Vergütungsgruppe" VI b BAT eingruppiert worden und hätte mit Überleitung in den TVöD ein entsprechendes "Entgelt" gemäß der korrespondierenden "Entgeltgruppe" E 6 bezogen.

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c) Da die Klägerin keine rückwirkende Höhergruppierung verlangt, sondern sich mit ihrem Feststellungsbegehren am Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 3 Anlage 3 zum BAT orientiert, und ihr ein entsprechender Anspruch zusteht, war der Klage stattzugeben.

II.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

III.

36

Für die Streitwertberechnung wurde der 36fache Differenzbetrag von 104,35 € monatlich zugrunde gelegt und im Hinblick auf die Feststellungsklage mit einem 20%igen Abschlag versehen.

IV.

37

Die Berufung wird gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 und 2 b ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie der noch ungeklärten Auslegung des BAT für die hier streitgegenständliche Fallkonstellation zugelassen.

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