Beschluss vom Arbeitsgericht Ulm - 7 BVGa 1/05

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, begehrt als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber, der Antragsgegnerin, die Freistellung für die Teilnahme an einer Schulung im Zeitraum vom 12.01. bis einschließlich 14.01.2005.
Nach Angaben der Antragsschrift ist der Antragsteller seit November 2004 erstmals gewähltes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung und erhielt Anfang Dezember 2004 eine Einladung zu einem Grundseminar für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Der bei der Antragsgegnerin bestehende Betriebsrat hat hierzu seine Zustimmung erteilt. Am 11.01.2005 will der Antragsteller über ein freigestelltes Betriebsratsmitglied erfahren haben, dass der Arbeitgeber die Schulung mit der Begründung abgelehnt habe, die Kosten seien zu hoch.
Der Antragsteller beantragt daher,
der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller eine Freistellung für die Teilnahme an einer JAV-Schulung vom 12.01. bis 14.01.2005 zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Antragsteller kann vom Arbeitgeber nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, dass er für die Teilnahme an der Schulung freigestellt wird. Bei einem derartigen Freistellungsanspruch fehlt es bereits am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. Das Landesarbeitsgericht Hamm führt diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2004 (Az. 10 TaBV 41/04) folgendes aus:
"Beschließt ein Betriebsrat durch ordnungsgemäß gefassten Beschluss die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, ist das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2, 6 BetrVG befugt, der Arbeit fern zu bleiben, ohne dass es noch einer dahingehenden Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf. Insbesondere bedarf das Betriebsratsmitglied nicht der Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung (BAG, Beschluss vom 30.01.1973 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 3 – unter III. 3. der Gründe; vgl. auch: BAG, Urteil vom 24.10.1995 – AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 15). Es müssen lediglich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vorliegen, und der Betriebsrat muss dem Arbeitgeber die Teilnahme sowie die zeitliche Lage der Veranstaltung rechtzeitig bekannt gegeben haben, § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG.
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Auch wenn der Arbeitgeber einer Teilnahme des Betriebsratsmitglied an der Schulungsveranstaltung widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Betriebsratsmitglied, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen (BAG, Urteil vom 15.03.1995 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105). Der Arbeitgeber löst dadurch, dass er die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung bestreitet, keine Teilnahmesperre aus. Ist die Teilnahme erforderlich, entfällt automatisch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung; ist sie es nicht bleibt die Verpflichtung bestehen. Für eine Regelungsverfügung ist insoweit kein Raum." (So auch LAG Köln, 20.11.03 5 TaBV 69/03 und LAG Düss., 06.09.95, 12 TaBV 69/95).
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Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Der Freistellungsanspruch kann zwar im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht werden, aber nur mit dem Antrag auf Feststellung, dass ein Teilnahmerecht besteht. Da die Freistellung jedoch nicht vollstreckbar ist, kann sie auch nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden. Eine bloße feststellende Verfügung, die das Risiko ausschießen soll, dass der Betriebsrat die Voraussetzung des § 37 Abs. 6 BetrVG zu unrecht angenommen hat, ist jedoch angesichts der Vorläufigkeit des Eilverfahrens nicht geeignet, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Selbst ein Obsiegen mit dem geltend gemachten Freistellungsanspruch würde die Rechtsunsicherheit nicht beseitigen, da sich im Hauptsacheverfahren immer noch rechtskräftig herausstellen kann, dass die Teilnahme des Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der streitigen Schulungsveranstaltung tatsächlich nicht erforderlich gewesen ist. An das Ergebnis im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren wäre das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren auch nicht gebunden.
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Bereits aus diesem Grunde war daher der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Ungeachtet dessen bleibt festzustellen, dass im Rahmen des gestellten Antrages weder der nach § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 940 ZPO erforderliche Verfügungsanspruch durch entsprechende substanziierte Tatsache hinreichend dargetan worden ist und die Angaben der Antragsschrift auch nicht im Sinne des § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 936, 920 ZPO in geeigneter Weise glaubhaft gemacht worden sind, sodass auch aus diesem Grunde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.
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Die Entscheidung konnte nach § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 937 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer ergehen.
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Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (§ 12 Abs. 5 ArbGG).
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D. Vorsitzende: ...

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