Beschluss vom Arbeitsgericht Ulm - 9 BV 5/06

Tenor

1. Die Beteiligte Ziffer 3 wird verpflichtet, den Beteiligten Ziffer 1 gegenüber der V GmbH, von den Kosten für das Seminar "Die Arbeit des Gesamtbetriebsrates" vom 17.07.2006 bis 19.07.2006 in G in Höhe von 631,30 EUR freizustellen.

2. Die Beteiligte Ziffer 3 wird verpflichtet, den Beteiligten Ziffer 1 gegenüber der H Betriebsgesellschaft mbH, von Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Zeitraum vom 17.07.2006 bis 19.07.2006 in Höhe von 350,00 EUR abzüglich einer Haushaltsersparnis von 17,64 EUR freizustellen.

3. Die Beteiligte Ziffer 3 wird verpflichtet, an den Beteiligten Ziffer 1 115,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.08.2006 zu bezahlen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten stritten zuletzt noch über die Übernahme von Kosten durch die Beteiligte Ziffer 3 für die Teilnahme des Beteiligten Ziffer 1 an einer Schulungsveranstaltung einschließlich einer Zusatzübernachtung.
Die Beteiligte Ziffer 3 ist ein Einzelhandelsunternehmen mit bundesweit zahlreichen Drogeriemarktverkaufsstellen, die in 328 Bezirke zusammengefasst sind. Hinzu kommen 3 Selbstbedienungswarenhäuser sowie 10 Logistikservicecenter. Betriebsräte bestehen in 96 der Verkaufsstellenbezirken, den 3 Selbstbedienungswarenhäusern sowie in 6 der Logistikcenter. Der Gesamtbetriebsrat besteht aus ca. 40 Mitgliedern. Ausweislich ihrer Internetpräsenz hat die Beteilige Ziffer 3 einen Marktanteil von 70 % aller Drogeriemärkte in Deutschland.
Der Beteiligte Ziffer 1 ist Mitglied des Betriebsrates "LSC B". Dieses Logistikservicecenter hat ca. 260 Mitarbeiter; der Betriebsrat besteht aus 9 Mitgliedern, wovon 3 Mitglieder des Gesamtbetriebsrats sind: die Betriebsratsvorsitzende M, der Beteiligte Ziffer 1 sowie der Beteiligte Ziffer 2. Der Beteiligte Ziffer 1 ist seit 1987 mit Unterbrechung von 1994 - 1998 Betriebsratsmitglied. Seit 1998 ist er außerdem Mitglied des Gesamtbetriebsrates und seit 2000 Mitglied des Gesamtbetriebsratsausschusses Personal und Bildung.
Der Beteiligte Ziffer 1 besuchte in den letzten Jahren folgende Seminare:
- 18.09. - 22.09.2000
Arbeitsrecht I
- 08.11. - 10.11.2000
Arbeits- und Gesundheitsschutz
- 18.02. - 23.02.2001
Betriebsverfassung Kompakt Teil II
- 23.04. - 27.04.2001
Arbeitsrecht II
- 09.07. - 12.07.2001
Arbeit des GBR-Ausschusses für Personal und Bildung
- 31.03. - 02.04.2003
Personalsollziffern und Personalbesetzung
- 22.09. - 26.09.2003
Arbeitsrecht III
- 20.04.2004
Tagesseminar Beendigung nach der Agenda 2010
- 27.04. - 29.04.2005
nach BetrVG 37/7 Fachtagung Betriebsräte im Einzelhandel
In der Betriebsratssitzung vom 06.06.2006 beschloss der Betriebsrat "LSC B" die Teilnahme des Beteiligten Ziffer 1 am Seminar "Die Arbeit des Gesamtbetriebsrats" vom 17.07. - 19.07.2006 in G einschließlich einer Zusatzübernachtung sowie ggf. die Beauftragung des Prozessvertreters der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 zur gerichtlichen Klärung der Notwendigkeit, Freistellung und Kostenübernahme. Die Beteiligten stritten in der Folgezeit über die Erforderlichkeit der Teilnahme des Beteiligten Ziffer 1 am Seminar.
Mit Schreiben vom 14.07.2006 lehnte die Beteiligte Ziffer 3 die Teilnahme des Beteiligten Ziffer 1 endgültig ab. Für den Beteiligten Ziffer 2, der am selben Seminar teilnehmen sollte, erklärte die Beteiligte Ziffer 3, dass sie die Kosten ausschließlich der Zusatzübernachtung übernehme. Durch Teilvergleich vom 20.12.2006 verpflichtete sich die Beteiligte Ziffer 3 schließlich auch, die Kosten für die Zusatzübernachtung abzüglich einer Haushaltsersparnis zu tragen.
Die Beteiligten Ziffer 1 und 2 besuchten vom 17.07. - 19.07.2006 in G das von der V GmbH veranstaltete Seminar "Die Arbeit des Gesamtbetriebsrats". Das Seminar fand statt vom Montag, den 17.07.2006, 12:00 Uhr bis Mittwoch, den 19.07.2006, 17:00 Uhr. Inhalt des Seminars war laut Plan folgender:
Seminarplan
Erfahrungsaustausch und Problemsammlung
        
- Zusammenwirken von regionalen Betriebsräten und Gesamtbetriebsrat
- Wann liegt die Handlungskompetenz beim GBR?
- Wie beauftragt ein regionaler Betriebsrat den GBR?
- Fragen der ordnungsgemäßen Beschlussfassung (Einladungsmodalitäten, Stimmberechtigte und Fragen der Beschlussfassung, Dokumentation der Beschlüsse)
- Wie ist der Informationsfluss und die Abstimmung zwischen GBR und regionalen Betriebsräten zu gewährleisten?
        
- Betriebsvereinbarungen
- Welche Inhalte werden in der Regel in unternehmensweiten (GBR) Betriebsvereinbarungen geregelt?
- Welche Handlungsspielräume haben regionale Betriebsräte bei GBR-Vereinbarungen?
        
- Gesamtbetriebsrat und Wirtschaftsausschuss
- Wie kann die Zusammenarbeit organisiert werden?
- Wie ist die Information an die regionalen Betriebsräte sichergestellt?
        
- Die Informationsmöglichkeiten auf Unternehmensebene und die Durchsetzung der Rechte der Beschäftigten auf der Betriebsebene
        
- Öffentlichkeitsarbeit des Gesamtbetriebsrates
- Bestandsaufnahme und Analyse der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb/Unternehmen
- Bestimmungen im BetrVG zur Gestaltung der betrieblichen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
- Kommunikationsformen und -hindernisse im betrieblichen Informationsfluss
- Rechtliche Grundlagen der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
- die Informationsrechte der Beschäftigten
- die Informationsrechte und -pflichten der Interessenvertretungen
- die Beratungsrechte der Interessenvertretungen
- die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers
        
Konsequenzen für die Arbeit der einzelnen Betriebsratsgremien - Arbeitsperspektiven der Teilnehmenden
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Die Rechnung der V GmbH über die Seminargebühr in Höhe von 631,30 EUR (590,00 EUR zzgl. MwSt.) sowie die Rechnung des Hotels für Übernachtungen vom 17., 18. und 19.07.2006 inklusive Verpflegung in Höhe von insgesamt 350,00 EUR sind bisher noch nicht beglichen. Die Kosten für eine Bahnfahrkarte 2. Klasse für die Hin- und Rückfahrt von E nach G inklusive 2 Reservierungen in Höhe von insgesamt 115 EUR wurden vom Beteiligten Ziffer 1 verauslagt.
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Der nach Seminarende um 17:00 Uhr frühest mögliche Zug fährt in G Hauptbahnhof um 17:55 Uhr ab und kommt fahrplanmäßig um 22:06 Uhr in U Hauptbahnhof an. Zur Weiterfahrt nach E mit öffentlichen Verkehrsmitteln steht lediglich ein Bus zur Verfügung, der fahrplanmäßig um 0:20 Uhr E erreicht. Die einfache Strecke zwischen U Hauptbahnhof und E beträgt zirka 25 km; als voraussichtliche Fahrzeit ermittelt der im Internet frei zugängliche F-Routenplaner eine voraussichtliche Fahrzeit auf der schnellsten Route von knapp 40 Minuten.
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Der Beteiligte Ziffer 1
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macht geltend, die Teilnahme am streitgegenständlichen Seminar sei für seine Arbeit im Gesamtbetriebsrat erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG gewesen, weshalb die Beteiligte Ziffer 3 gemäß
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§ 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet sei, die entstandenen Kosten zu übernehmen. Hierzu gehörten auch die Kosten für die Zusatzübernachtung am 19.07.2006. Dem Beteiligten Ziffer 1 sei es nicht zuzumuten gewesen, die Heimreise noch am 19.07.2006 anzutreten, da er in diesem Fall fahrplanmäßig erst um 0:20 Uhr in seinem Wohnort E angekommen wäre.
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Er beantragt:
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1. Die Beteiligte Ziffer 3 wird verpflichtet, den Beteiligten Ziffer 1 gegenüber der V GmbH, von den Kosten für das Seminar "Die Arbeit des Gesamtbetriebsrates" vom 17.07.2006 bis 19.07.2006 in G in Höhe von 631,30 EUR freizustellen.
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2. Die Beteiligte Ziffer 3 wird verpflichtet, den Beteiligten Ziffer 1 gegenüber der H Betriebsgesellschaft mbH, von Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Zeitraum vom 17.07.2006 bis 19.07.2006 in Höhe von 350,00 EUR freizustellen.
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3. Die Beteiligte Ziffer 3 wird verpflichtet, an den Beteiligten Ziffer 1 115,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.08.2006 zu bezahlen.
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Die Beteiligte Ziffer 3 beantragt:
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die Zurückweisung der Anträge.
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Die Beteiligte Ziffer 3 macht geltend, die Teilnahme des Beteiligten Ziffer 1 am Seminar sei nicht notwendig gewesen, da der Beteiligte Ziffer 1 schon seit vielen Jahren Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsmitglied, stellvertretender Betriebsratsvorsitzender sowie Mitglied im Gesamtbetriebsratsausschuss Personal und Bildung sei. Er habe sämtliche für seine Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse durch langjährige Praxis bereits erworben. Die Teilnahme des Beteiligten Ziffer 1 an der Schulung sei vergleichbar mit der Teilnahme an einem Schwimmkurs, den jemand, der bereits seit 10 Jahren schwimme, auf Kosten eines Dritten absolvieren wolle.
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Im Übrigen habe der Beteiligte Ziffer 1 schon viele Seminare besucht, insbesondere im Jahr 2001 das Seminar "Arbeit des GBR-Ausschusses für Personal und Bildung" sowie im Jahr 2003 das Seminar "Rechtsstellung des Betriebsrats und der Arbeitnehmer bei Personalsollziffern und Personalbesetzung", für deren Inhalt im Detail auf die Seminarpläne Abl. 51 u. 52 verwiesen wird.
23 
Außerdem sei das Seminar überteuert gewesen.
24 
Hinsichtlich der einzelnen Seminarthemen behauptet die Beteiligte Ziffer 3, diese seien für die Gesamtbetriebsratsarbeit nicht notwendig. Beispielhaft anhand des Themenkomplexes "Öffentlichkeitsarbeit des Gesamtbetriebsrates" beruft sich die Beteiligte Ziffer 3 darauf, dass im Jahr 2005 vor der erkennenden Kammer bereits ein Verfahren anhängig gewesen sei, in dem es um die Versendung von Infopost an Mitarbeiter der betriebsratslosen Bezirke gegangen sei. Eine Schulung über betriebliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Kommunikationsformen im betrieblichen Informationsfluss seien ein Jahr später überflüssig.
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Hinsichtlich der Zusatzübernachtung ist die Beteiligte Ziffer 3 der Auffassung, eine Rückfahrt am 19.07.2006 wäre zumutbar gewesen, da der Beteiligte Ziffer 1 sich um 22:06 Uhr in U mit dem Pkw von einem Angehörigen oder Bekannten hätte abholen lassen können. Das Haus des Beteiligten Ziffer 1 sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohnehin nicht zu erreichen, so dass er auch ab E die letzte Strecke im PKW zurücklegen müsse.
26 
Für den Fall, dass die Beteiligte Ziffer 3 zur Übernahme der Kosten verpflichtet sei, möchte sie bei den Hotelkosten von 350,00 EUR eine Haushaltsersparnis von 19,60 EUR in Abzug bringen. Ein solcher prozentualer Abzug sei bei der Beteiligten Ziffer 3 üblich.
II.
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Die Anträge sind zulässig und überwiegend begründet.
28 
1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Ulm folgt aus § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
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2. Die Anträge auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme des Beteiligten Ziffer 1 am Seminar "Die Arbeit des Gesamtbetriebsrats" in Form der Freistellung von Ansprüchen der V GmbH sowie der H Betriebsgesellschaft mbH wegen Seminar-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie hinsichtlich der verauslagten Bahnfahrt in Form von Zahlung an den Beteiligten Ziffer 1 ist überwiegend begründet. Der Beteiligte Ziffer 1 muss sich lediglich hinsichtlich der Verpflegungskosten eine Haushaltsersparnis von 17,64 EUR anrechnen lassen.
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a) Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Kosten der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu tragen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Erstattungspflichtig sind die erforderlichen Kosten, hierzu gehören insbesondere Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie die Teilnehmergebühren des Veranstalters (Fitting, BetrVG, 23. Auflage 2006, § 40 Rdnr. 66 f.).
31 
Die Schulung muss Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG. Die Vermittlung von Kenntnissen ist erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Das einzelne Betriebsratsmitglied kann nicht auf ein Selbststudium oder Unterrichtung durch bereits geschulte Betriebsratsmitglieder verwiesen werden (Fitting, § 37, Rdnr. 141). Die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts gehört auf jeden Fall zu dem nach § 37 Abs. 6 zulässigen Schulungsinhalt. Ein Nachweis eines konkreten betriebsbezogenen Anlasses erübrigt sich hier. Denn die Kenntnisse des - keineswegs einfachen - BetrVG als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats ist unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (Fitting, § 37 Rdnr. 143 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Der Betriebsrat hat eine Entscheidungskompetenz dahingehend, welche seiner Mitglieder an welchen Schulungsveranstaltungen teilnehmen. Hierbei hat er sein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, d.h. er hat darauf zu achten, dass die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse in möglichst optimaler Weise für die Betriebsratsarbeit fruchtbar werden. Aus diesem Grunde ist der Betriebsrat nicht nur berechtigt, sondern sogar gehalten, die Auswahl danach zu treffen, welche Aufgaben und Funktionen die einzelnen Mitglieder im Betriebsrat ausüben.
32 
Konkret bedeutet dies auch, dass der Betriebsrat jedem seiner Mitglieder die Möglichkeit bieten muss, die Grundkenntnisse, die für jede Betriebsratsarbeit unabdingbare Voraussetzung sind, durch entsprechende Schulung zu erlagen (Fitting, § 37 Rdnr. 231 f.).
33 
b) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so wird schnell offensichtlich, dass die vom Beteiligten Ziffer 1 besuchte Schulung erforderlich war. Der Beteiligte Ziffer 1 ist seit 1998 Mitglied im Gesamtbetriebsrat. Bei der besuchten Schulung handelt es sich um eine Grundlagenschulung für die Gesamtbetriebsratsarbeit, in der ausschließlich grundlegende Fragen der Gesamtbetriebsratsarbeit sowie der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat behandelt wurden. Die Arbeit und Zuständigkeitskompetenz des Gesamtbetriebsrates unterscheidet sich wesentlich von der Arbeit der örtlichen Betriebsräte und ist ebenfalls sehr komplex. Die ebenfalls im BetrVG geregelten gesetzlichen Grundlagen für die Gesamtbetriebsratstätigkeit sind ebensowenig einfach wie die der örtlichen Betriebsratstätigkeit. Unterstellt man richtigerweise, dass für jedes Betriebsratsmitglied eine allgemeine Grundlagenschulung des Betriebsverfassungsrechts für die fruchtbare Betriebsratsarbeit erforderlich ist, so muss Gleiches für die Vermittlung von allgemeinen Grundkenntnissen der Gesamtbetriebsratsarbeit für die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats gelten. Der Vergleich mit einem Schwimmer, der nach 10 Jahren einen Schwimmkurs besuchen möchte, ist wenig zielführend: Nur weil ein Gesamtbetriebsratsmitglied sich seit 8 Jahren in der Themenflut der Gesamtbetriebsratsarbeit aus eigener Kraft über Wasser hält, heißt dies nicht, dass eine professionelle Anleitung zum effizienten und technisch korrekten Schwimmen nicht erforderlich wäre. Gerade auch das von der Beteiligten Ziffer 3 angeführte Beispiel des Verfahrens vor der erkennenden Kammer, in dem es um die Zulässigkeit der Versendung von Infopost des Gesamtbetriebsrats an Mitarbeiter der betriebsratslosen Bezirke ging, zeigt deutlich, dass ganz offensichtlich Fortbildungsbedarf der Gesamtbetriebsratsmitglieder darüber besteht, war zu ihren Aufgaben gehört und was nicht. Zahlreiche weitere Verfahren zwischen dem Beteiligten Ziffer 3 und seinem Gesamtbetriebsrat vor dem Arbeitsgericht Ulm in den letzten Jahren bestätigen diese Einschätzung.
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Ein Grundlagenseminar über die Arbeit des Gesamtbetriebsrates hatte der Beteiligte Ziffer 1 vor dem 17.07.2006 noch nicht besucht. Eine Themenüberschneidung mit den speziellen, von der Beteiligten Ziffer 3 angesprochenen Seminaren "Arbeit des Gesamtbetriebsratsausschusses für Personal und Bildung" sowie "Personalsollziffern und Personalbesetzung", die -- wie sich schon aus ihrem Titel ergibt -- nur sehr eingegrenzte Themenkomplexe behandelten, konnte die Kammer nicht erkennen.
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c) Auch die Seminargebühr von 590,00 EUR zzgl. MwSt. für ein 2 1/2-tägiges Seminar hält die Kammer nicht für überteuert. Seminarpreise für Betriebsratsschulungen in dieser Höhe sind allgemein üblich. Grundsätzlich ist zwar der Betriebsrat auch verpflichtet zu prüfen, ob die Schulungskosten unter Berücksichtigung des Inhalts und des Umfangs des vermittelten Wissens mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu vereinbaren sind (Fitting, § 40 Rdnr. 72 m.w.N.). Seminargebühren in Höhe von 590,00 EUR netto für ein Grundlagenseminar für eines von 40 Gesamtbetriebsratsmitgliedern belasten ein Unternehmen, dass bundesweit über 10.000 Drogeriemärkte unterhält und einen Marktanteil von 70 % aller Drogeriemärkte in Deutschland hat, nicht unverhältnismäßig. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass alle 40 Betriebsratsmitglieder zum Besuch einer solchen Grundlagenschulung berechtigt sind.
36 
d) Auch die Zusatzübernachtung am 19.07.2006 war erforderlich. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Beteiligte Ziffer 1 seinen Heimatort E erst um 0:20 Uhr, d.h. erst am nächsten Tag erreichen können. Dies ist unzumutbar. Es war ihm auch nicht zuzumuten, sich abends um 22:06 Uhr in U am Hauptbahnhof abholen zu lassen, denn sein Wohnort liegt immerhin noch ca. 25 km entfernt vom U Hauptbahnhof und die Fahrtzeit mit dem Pkw beträgt für die einfache Strecke zwischen U und E knapp 40 Minuten. Dem Beteiligten Ziffer 1 ist nicht zuzumuten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person zu finden, die zu seiner Abholung 50 km Auto fährt und hierfür weit über eine Stunde Zeit aufwendet, wenn er am nächsten Tag problemlos seinen Wohnort E mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Diese Wertung fällt auch dann nicht anders aus, wenn man davon ausgeht, dass der Beteiligte von E aus eine Reststrecke von Bahnhof oder Bushaltestelle aus zu seinem Haus mit dem PKW zurücklegen muss.
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3. Der Antrag Ziffer 2 auf Freistellung von Übernachtungs- und Verpflegungskosten gegenüber der H Betriebsgesellschaft mbH war in Höhe von 17,64 EUR zurückzuweisen, da der Beteiligte Ziffer 1 sich eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen muss (BAG 30.03.1994, 7 ABR 45/93, NZA 1995, 283). Entgegen der Rechtsprechung des BAG ist es jedoch nicht interessengerecht, einen prozentualen Betrag der tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen als Haushaltsersparnis anzurechnen. Denn die Höhe der Haushaltsersparnis ist nicht davon abhängig, wie teuer oder kostengünstig die Verpflegung in einem Hotel oder Schulungsheim ist. Die Haushaltsersparnis ist vielmehr der Betrag, den der Arbeitnehmer nicht aufwenden muss, um sich zu Hause zu verpflegen. Dieser bleibt jedoch gleich, egal wie teuer oder günstig die Verpflegung am Seminarort ist. Insofern ist es sachgerecht, stattdessen zur Feststellung der Höhe der Haushaltsersparnis auf die Sachbezugsverordnung zurück zu greifen, die regelmäßig der aktuellen Preisentwicklung angepasst wird (so auch LAG Nürnberg, Beschluss v. 25.02.2003, 2 TaBV 24/02, dessen ausführlicher Auseinandersetzung mit der Problematik sich die Kammer anschließt). § 1 der aktuellen Sachbezugsverordnung setzt den Wert eines einzelnen Frühstücks auf 1,48 EUR und den Wert eines einzelnen Mittag- oder Abendessens auf 2,64 EUR fest.
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Geht man davon aus, dass der Beteiligte Ziffer 1 am 17.07.2006 ein Abendessen, am 18. und 19.07.2006 volle Verpflegung und am 20.07.2006 ein Frühstück erhalten hat, ergibt sich demnach eine anrechenbare Haushaltsersparnis von 17,64 EUR.

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