Die Anträge werden zurückgewiesen.
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| | Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte Ziffer 2 verpflichtet ist, die Anweisung vom 28.2.2006 zurückzunehmen und es zu unterlassen hat, Arbeitnehmer anzuweisen, ihre Tätigkeit täglich ausnahmslos zu dokumentieren und ob ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten Ziffer 1 hierzu besteht. |
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| | Die Beteiligte Ziffer 2 stellt Transponder und Lesegeräte her. Es sind bei ihr 31 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte Ziffer 1 ist der bei der Arbeitgeberin eingerichtete Betriebsrat. |
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| | Am 04.10.1988 schloss die damalige A.-AG mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung "... über die Erfassung und Auswertung von Daten über die Ausführung von Arbeitsgängen bei S1 Ulm." ab. Die Betriebsvereinbarung enthält unter anderem folgende Regelungen: |
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| Für alle Kostenstellen, in denen Fertigungsaufträge ausgeführt und über Fertigungsberichte Daten nach § 2 dieser Betriebsvereinbarung ermittelt werden. |
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| Die davon betroffenen Kostenstellen und Arbeitsplätze sind in Anlage 1 dieser Betriebsvereinbarung aufgeführt. |
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| Für alle Mitarbeiter / innen, die Fertigungsaufträge abarbeiten. |
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| Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung sind Fertigungsberichte sowie deren manuelle und DV-gestützte Auswertung über Produktions-, Rüst- und Störzeiten, Störgründe, Gut- und Ausfallstückzahlen. |
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| Die Erfassung und Auswertung sind Grundlagen |
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| a) zur Analyse von Schwachstellen, um durch einen Abbau von Stör- und Ausfallzeiten die Betriebsmittelnutzung zu verbessern, |
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| b) zur Steuerung der Auftragsabwicklung, |
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| c) zur Aktualisierung der Fertigungsunterlagen. |
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| Es werden generell keine Namen oder Personalnummern mit den obengenannten Daten verknüpft in DV Systeme gespeichert. Entsprechende Auswertungen zur personenbezogenen Kontrolle von Leistung und Verhalten sind damit ausgeschlossen. . . . " |
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| | Die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1988 findet bei der Beteiligten Ziff. 2 Anwendung auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 01.07.1996 zum Übergang der arbeitsvertraglichen sozialpolitischen Regelungen der A.-AG auf die AI.-GmbH. |
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| | Der Betriebsrat in seiner jetzigen Zusammensetzung wurde im Frühjahr 2006 turnusgemäß gewählt und ist seit 23.3.2006 im Amt. Mitglieder des Betriebsrates sind die Herren B. und A. sowie Frau H.-S.. |
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| | Der Technische Leiter der Arbeitgeberin übersandte an die Arbeitnehmer Bö., A., Z., B. und Frau H.-S. mit Mail vom 28. Februar 2006 folgende Anweisung: |
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| Sehr geehrte Damen und Herren, |
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| ich bitte Sie ab 1.3.2006, die Tabelle im Anhang auszufüllen. |
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| Ich möchte einen genauen Einblick in ihren jeweiligen Tagesablauf bekommen. Bitte dokumentieren Sie ausnahmslos jede Tätigkeit, die Sie am jeweiligen Tag durchführen. Die Summe der Tätigkeitsdauer in Minuten muss Ihrer täglichen Anwesenheitszeit entsprechen. |
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| Diese Maßnahme läuft solange, bis ich ein umfassendes Bild ihrer täglichen Arbeit habe. |
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| Ich gehe davon aus, dass bei ordentlicher Dokumentation der Aufwand für diese Maßnahme nicht mehr als 5 Minuten pro Tag betragen sollte. |
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| | Auf Beschwerden aus dem Kreis der betroffenen Mitarbeiter hin, wandte der Betriebsrat sich am 3.3.2006 an die Geschäftsleitung, die mit Schreiben vom selben Tag die Beschwerden zurückwies und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung von Tätigkeitsnachweisen bestritt. Da in der Folge eine Einigung über die Streitpunkte nicht erzielt werden konnte stellte der Betriebsrat in seiner Sitzung am 19.07.2006 das Scheitern der innerbetrieblichen Einigungsmöglichkeiten fest und die Notwendigkeit der Errichtung einer Einigungsstelle. Mit Schreiben vom 21.07.2006 wurde die Arbeitgeberin zur Zustimmung zur Errichtung einer Einigungsstelle aufgefordert, was diese mit Schreiben vom 27.07.2006 ablehnte. Dies ist Gegenstand des Verfahrens 1 BV 6/06. |
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| | In seiner Sitzung am 27.09.2006 beschloss der Betriebsrat die Einleitung eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht zur Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Unterlassung der Anweisung zur Fertigung von Tätigkeitsnachweisen sowie zur Feststellung eines diesbezüglichen Mitbestimmungsrechts und die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten Ziffer 1. |
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| | Der Beteiligte Ziffer 1 ist der Auffassung, |
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| | dass die Erstellung von Tätigkeitsnachweisen abschließend durch die Betriebsvereinbarung 6/88 vom 04.10.1988 (Blatt 17 der Akte) abschließend geregelt sei. |
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| | Die Anweisung vom 28.02.2006 verstoße gegen diese Betriebsvereinbarungen und sei deswegen unwirksam. Sie betreffe sowohl Mitarbeiter im Bereich der Fertigung als auch Mitarbeiter im Bereich der Entwicklung. Da eine einheitliche Maßnahme zur Erstellung von Tätigkeitsberichten Gesamtwirkung entfalle, könne ihre rechtliche Wirkung nicht getrennt hinsichtlich einzelner Firmensparten beurteilt werden und sei deswegen insgesamt unwirksam. Soweit die Anweisung nicht aus diesem Grunde unwirksam sei, bestünde ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG. Da vorliegend nur einzelne Arbeitnehmer und ohne Begründung von der Arbeitsanweisung betroffen seien mit der Vorgabe, wie die Erfassung der Tätigkeit zu erfolgen habe und welche Zeit hierzu gebraucht werde und keinerlei Auswertung erfolge sei der Schluss zu ziehen, dass die Maßnahme zur Überwachung des einzelnen Arbeitnehmers eingesetzt werde. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Nr. 6 BetrVG bestünde, weil die manuell erhobenen leistungs- oder verhaltensrelevanten Daten der Arbeitnehmer anschließend mittels einer EDV-Anlage ausgewertet, d. h. programmgemäß zu Aussagen über Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer verarbeitet würden. |
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| | Der Beteiligte Ziffer 1 hat zuletzt beantragt: |
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| 1. |
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Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Arbeitsanweisung des technischen Leiters Herrn Kn. vom 28.02.2006 zur ausnahmslosen Dokumentation jeder Tätigkeit pro Tag zurückzunehmen und es zu unterlassen, die Anweisung künftig an Arbeitnehmer zu erteilen. |
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| 2. |
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Es wird festgestellt, dass gem. § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Anordnung von Tätigkeitsnachweisen über tägliche Arbeitsverrichtungen besteht. |
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| 3. |
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Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen. |
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| | Die Beteiligte Ziffer 2 hat beantragt, |
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| | die Zurückweisung der Anträge. |
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| | Die Beteiligte Ziffer 2 ist der Auffassung, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.10.1998 der Anweisung vom 28.02.2006 nicht entgegenstehe. Diese Betriebsvereinbarung erfasse vom Anwendungsbereich her nur die Fertigung im engeren Sinn, nicht jedoch Leitung, Organisation und Überwachung. Für die Fertigung selbst sei eine solche Anweisung gar nicht erforderlich, da die Fertigungsdaten EDV-mäßig ohnehin erfasst würden. Im Übrigen würde der Verstoß nur die angewiesenen Arbeitnehmer betreffen, die tatsächlich in der Fertigung eingesetzt wären. Im Übrigen bestünde ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 nicht, weil die Anweisung nicht die Ordnung im Betrieb sondern lediglich das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der betroffenen Arbeitnehmer beträfe. Auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 bestehe nicht, weil die Überwachung nicht durch technische Einrichtungen erfolge. Weder die Erhebung noch die Auswertung der Daten erfolge auf technischem Wege. Allein die Übersendung der Daten per E-Mail führe nicht zur Nutzung einer technischen Kontrolleinrichtung. |
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| | Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und die weiteren Aktenbestandteile verwiesen. |
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| | Die Anträge Ziffer 1 (Unterlassungsantrag) sowie der Hilfsantrag aus der Antragsschrift vom 09.10.2006 sind zulässig jedoch unbegründet, der Antrag Ziffer 2 aus der Antragsschrift vom 09.10.2006 (Kostentragung) ist unzulässig. |
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| 1. |
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Der Antrag Ziffer 2 aus der Antragsschrift vom 09.10.2006, mit dem der Betriebsrat die Kostentragung seiner außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten durch die Arbeitgeberin erreichen will, ist unzulässig. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat selbst hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein Interesse an der Verurteilung des Arbeitgebers zur Kostentragung ergeben könnte. Der Arbeitgeber selbst, im Termin am 08.02.2007 hierauf angesprochen, hat seine Verpflichtung, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu übernehmen, nicht in Frage gestellt. Es fehlt deswegen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, der Antrag war als unzulässig abzuweisen. |
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| 2. |
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Der Antrag Ziffer 1 aus der Antragsschrift vom 09.10.2006, in der Form, wie er in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2007 vom Betriebsrat gestellt wurde, ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass die Arbeitgeberin die Arbeitsanweisung zur ausnahmslosen Dokumentation jeder Tätigkeit zurücknimmt und entsprechende Anweisungen künftig unterlässt. |
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| a) |
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Die Anweisung des technischen Leiters der Arbeitgeberin vom 28.02.2006 ist nicht wegen Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung vom 04.10.1988, § 77 Abs. 4 BetrVG unwirksam. Die Betriebsvereinbarung vom 04.10.1988 findet auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 01.07.1996 im Betrieb der Arbeitgeberin nach wie vor Anwendung. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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| | Die Anweisung vom 28.02.2006 verstößt jedoch nicht gegen die Betriebsvereinbarung vom 04.10.1988. |
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| | Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres aus § 77 Abs. 4 BetrVG folgenden Normcharakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut und den durch ihn vermittelten Wortsinn. Ist der Wortsinn unbestimmt, ist darüber hinaus der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelungen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl noch Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 22.07.2003, 1 AZR 496/02). |
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| | Nach § 1 Ziffer 1.1 erstreckt sich der Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung auf alle Kostenstellen, in denen Fertigungsaufträge ausgeführt und über Fertigungsberichte Daten nach § 2 dieser Betriebsvereinbarung ermittelt werden. Die in § 1 Ziffer 1.1 genannte Anlage ist nach übereinstimmender Auskunft der Beteiligten überholt. |
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| | Nach § 1 Ziffer 1.2 findet die Betriebsvereinbarung Anwendung auf alle Mitarbeiter/-innen, die Fertigungsaufträge abarbeiten. |
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| | Erfasst werden nach § 2 der Betriebsvereinbarung Fertigungsberichte, sowie deren manuelle und DV-gestützte Auswertung über Produktions-, Rüst- und Störzeiten, Störgründe, Gut- und Ausfallstückzahlen. |
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| | Schon nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung zielt diese auf die Erfassung der in der unmittelbaren Produktion anfallenden Daten. Nur in der unmittelbaren Produktion können Produktions-, Rüst- und Störzeiten sowie Gut- und Ausfallstückzahlen erfasst werden. |
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| | Auf Grundlage dieser Betriebsvereinbarung werden die aktuellen Produktionsdaten in dem bei der Beteiligten Ziffer 2 hierzu eingesetzten System "Easyplan" erfasst. Grundlage für die Betriebsvereinbarung ist erkennbar das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ihr wesentlicher Zweck besteht darin, die in der Fertigung erfassten Zahlen nicht mit bestimmten dort beschäftigten Arbeitnehmern zu verknüpfen, um diese vor unzulässigen Eingriffen in den Persönlichkeitsbereich durch die EDV-mäßige Erfassung von Daten und derer Speicherung zu bewahren. |
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| | Dem gegenüber ist von der Anweisung vom 28.02.2006 mit Ausnahme eines Arbeitnehmers niemand aus der unmittelbaren Fertigung betroffen. Auf diese nicht mit der unmittelbaren Produktion befassten Arbeitnehmer findet die Betriebsvereinbarung keine Anwendung. Ein Verstoß der Weisung vom 28.02.2006 gegen die Betriebsvereinbarung vom 04.10.1988 scheidet bereits aus diesem Grund aus. Bei den von der Weisung betroffenen Arbeitnehmern, die zum Teil in der Fertigung eingesetzt sind, mag dahinstehen ob diese im Bereich der Fertigung mit der unmittelbaren Produktion oder weitergehend nur mit Leitung, Organisation oder Überwachung befasst sind. |
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| | Die Anweisung vom 28.02.2006 stellt auch soweit von ihr ein Mitarbeiter in der unmittelbaren Produktion betroffen ist, keinen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung vom 04.10.1988 dar. Zweck der Betriebsvereinbarung ist, die in der Produktion eingesetzten Arbeitnehmer vor den besonderen Gefahren zu bewahren, die sich aus einer EDV-mäßigen Erfassung von Produktionsdaten den hieraus resultierenden Auswertungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, den Gefahren, die sich aus der aus dem Zusammenhang gelösten Betrachtung der Daten und deren dauerhafter Speicherung ergeben, zu bewahren. Demgegenüber verlangt die Arbeitsanweisung vom 28.02.2006 den Arbeitnehmern eine manuelle Erfassung ihrer am jeweiligen Tag durchgeführten Tätigkeiten ab. Da die Betriebsvereinbarung nicht den Zweck verfolgt, jegliche Kontrollen und jegliche Überwachung des Arbeitgebers zu verhindern, sondern nur die besonderen Risiken der EDV-mäßigen Erfassung von Produktionsdaten, kollidiert die Anweisung vom 28.02.2006 nicht mit der Betriebsvereinbarung vom 04.10.1988. Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates kann sich deswegen aus dieser Betriebsvereinbarung nicht ergeben. |
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| b) |
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Die Beteiligte Ziffer 2 hat den Betriebsrat vor Ausspruch der Anweisung vom 28.02.2006 des Betriebsleiters nicht beteiligt. Soweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG gegeben wäre, würde aus der Nichtbeteiligung ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates resultieren (hierzu: Fitting BetrVG, § 87, Rn. 596 m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall. |
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| aa) |
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Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ergibt sich nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6, der die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterstellt. |
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| | Das Bundesarbeitsgericht hat es vom Schutzzweck der Norm her gerechtfertigt gesehen, schon die bloße Ermittlung von Verhaltens- und Leistungsdaten durch technische Einrichtungen als Überwachung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 zu verstehen. Der Schutzzweck der Vorschrift rechtfertigt und gebietet es in gleicher Weise, auch die Auswertung von Verhaltens- und Leistungsdaten als technische Überwachung im Sinne § 87 Abs. 1 Nr. 6 zu begreifen. Jedenfalls die notwendige Selektion der Daten und der damit verbundene Kontextverlust sowie die unbegrenzt mögliche Erstreckung der Verarbeitung auf alle Daten einschließlich solcher, die weit zurückliegen und einen gegenwertigen Aussagewert möglicherweise nicht mehr haben, können Einsichten in Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern möglich machen, die einmal bei herkömmlicher Überwachung nicht gegeben waren und zum anderen - was bedeutsamer erscheint - einer persönlichen, individualisierenden Beurteilung entbehren, was den Arbeitnehmer zu einem bloßen "Beurteilungsobjekt" machen kann. Das Wissen um eine derartige Verarbeitung von Verhaltens- und Leistungsdaten erzeugt einen Anpassungsdruck, der zur erhöhter Abhängigkeit des Arbeitnehmers führt und damit die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hindern muss. Gerade die Objektstellung des Arbeitnehmers und dessen Behinderung in der Entfaltung seiner Persönlichkeit stellen sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht dar (BAG 14.09.1984, 1 ABR 23/82). |
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| | Nach Darstellung der Beteiligten Ziffer 2 sind die von den von der Anweisung vom 28.02.2006 betroffenen Arbeitnehmer manuell erfassten Daten per E-Mail an den technischen Leiter zu übersenden. Eine darüber hinausgehende EDV gestützte Auswertung hat die Beteiligte Ziffer 2 bestritten. Der Betriebsrat hat einerseits darauf hingewiesen, dass die von den Arbeitnehmern manuell erfassten Daten dem betriebsinternen EDV-System zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung eingegeben würden, gleichzeitig wird jedoch bestritten, dass die Daten überhaupt ausgewertet werden. Dass und in welcher Weise die von den Arbeitnehmern manuell erfassten Daten für eine EDV-technische Auswertung eingegeben und aufbereitet werden, hat der Betriebsrat nicht dargelegt und hat sich dem Gericht auf Grund der Angaben der Beteiligten auch nicht erschlossen. Allein die Übersendung der Daten per E-Mail und deren anschließende Speicherung durch den technischen Leiter unterscheidet sich nicht von einer schriftlichen Weitergabe und anschließenden Abheftung und birgt keine besonderen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. |
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| | Dies allein ist nicht geeignet, von der Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung von Arbeitnehmern im Sinne § 87 Abs. 1 Ziffer 6 auszugehen. |
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| bb) |
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Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates resultiert auch nicht aus § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG, Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. |
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| | Seinem Wortlaut nach unterwirft § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG jedes Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb der Mitbestimmung. Das würde auch die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung selbst erfassen. Das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer soll jedoch nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts von einer Beteiligung des Betriebsrates frei sein. Das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betreffen danach alle Regeln und Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu betrachten sind. Es ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leistungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind deshalb auch solche Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und damit abgefordert wird (BAG 11.06.2002, 1 ABR 46/01). |
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| | Ob das Erstellen von Tätigkeitsberichten danach der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfällt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird vertreten, dass die Erstellung von Tätigkeitsberichten als nicht unmittelbar die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer betreffend dem Mitbestimmungsrecht unterfällt (Fitting BetrVG, § 87, Rn. 72, Däubler/Kittner/Klebe BetrVG, § 87, Rn. 50). Nach anderer Auffassung unterfallen Kontrollregelungen über die Erbringung der Arbeitsleistung nicht den Mitbestimmungstatbestand. Verlangt der Arbeitgeber von den Arbeitnehmern Tätigkeitsberichte oder die Führung von Arbeitsbüchern, so unterliege diese Maßnahme weder der Mitbestimmung nach § 87 Nr. 6 noch der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Richardi - BetrVG, § 87, Rn. 181, GK - BetrVG, § 87, Rn. 205 m.w.N., Bopp BB 1995, 514 ff jeweils unter Hinweis auf BAG 09.12.1980, 1 ABR 1/78). Danach soll die Einführung von Zeitberichtsformularen durch den Arbeitgeber nicht die Ordnung des Betriebes betreffen, denn diese Maßnahme enthalte im Gegensatz etwa zur Begründung einer Meldepflicht für Zu-spät-Kommende keine Regelung, die ein geordnetes Zusammenleben und Zusammenwirken im Betrieb und damit ein reibungsloses Funktionieren des Betriebes gewährleisten solle. |
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| | Die Kammer schließt sich insoweit der letzteren Auffassung an. Die zeitgenaue Erfassung der Tätigkeiten der Arbeitnehmer in von diesen manuell zu erstellenden Tätigkeitsberichten hängt unmittelbar mit der Konkretisierung der Arbeitspflicht der Arbeitnehmer zusammen. So wie der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei Weisungen zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung erteilen kann, steht es ihm frei, ihnen die Dokumentation dieser Tätigkeit aufzuerlegen. Dass mit der Anweisung vom 28.02.2006 darüber hinausgehend auch weitere Informationen, betreffend das darüber hinausgehende Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfasst werden sollten, hat keiner der Beteiligten auch nur behauptet. Die Abfassung von rein auf die Arbeitsleistung beschränkten Tätigkeitsberichten unterfällt deswegen dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziffer 1 nicht. |
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| 3. |
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Nachdem wie unter 2. b) dargelegt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht besteht, konnte auch der Antrag des Betriebsrates auf hilfsweise Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes keinen Erfolg haben. |
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| | Eine Kostenentscheidung war im Beschlussverfahren nicht veranlasst. |
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