Urteil vom Arbeitsgericht Ulm - 2 Ca 192/07

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die zeitliche Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Klägers im Krankheitsfalle.
Der Kläger ist seit dem 1.7.1993 bei dem beklagten Land angestellt und an der F. in B. beschäftigt. Er ist in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der AOK Baden-Württemberg gemäß § 9 SGB V freiwillig krankenversichert. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unterlag kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme den Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bis zum 31.10.2006. § 71 BAT regelte die Dauer der Entgeltfortzahlung wie folgt:
"(1) [²] Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. ...
        
(2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 20) von mindestens ...
        
zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt."
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Arbeitsverhältnis seit dem 1.11.2006 dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12.10.2006 (TVÜ-L) unterliegt. Der letztgenannte Tarifvertrag enthält zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nunmehr folgende Regelung:
"§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
        
(1) 1 Bei Beschäftigten , für die bis zum 31. Oktober 2006 § 71 BAT gegolten hat und die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird abweichend von § 22 Absatz 2 TV-L für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 TV-L) gezahlt. ²Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. ³Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, werden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
        
...
        
(3) 1 Bei Beschäftigten, für die bis zum 31. Oktober 2006 § 71 BAT gegolten hat und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach § 22 Absatz 2 und 3 TV-L für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach § 21 TV-L bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt. ²§ 22 Absatz 4 TV-L findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende Anwendung. ³Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für bisher unter § 71 BAT fallende Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am 19. Mai 2006 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten; der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2006 zu stellen."
Mit Schreiben vom 13.11.2006 beantragte der Kläger bei dem beklagten Land, ihm entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung bis zur 26. Woche zu bezahlen (Bl. 5 d. A.). Dem Antrag legte er eine Bescheinigung seiner Krankenkasse vom 7.11.2006 bei. In dieser heißt es (Bl. 6 d. A.):
"Sie sind seit 1.1.2004 gemäß § 9 SGB V bei der AOK Baden-Württemberg freiwillig kranken- und pflegeversichert.
        
Sie sind mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Für die Zeit der Entgeltfortzahlung ruht ihr Anspruch auf Krankengeld. Sie haben daher ab der 27. Woche Anspruch auf Krankengeld."
Mit Schreiben vom 4.1.2007 (Bl. 7 d. A.) wies das beklagte Land den Antrag mit der Begründung zurück, dass ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L nur dann bestehe, wenn zum Stichtag aufgrund individueller Vereinbarung ein Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Mit seiner am 22.6.2007 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihm im Falle einer Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum von sechs Wochen hinaus nach § 13 Abs. 3 TVÜ-L Entgeltfortzahlung bis zum Ablauf der 26. Kalenderwoche zu leisten. Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L. Insbesondere habe er erst ab der 27. Woche einen Arbeitsunfähigkeitsanspruch auf Krankengeld. Aus der Tarifnorm ergebe sich nicht, dass der verlängerte Bezug der Entgeltfortzahlung nur solchen Beschäftigten zustehen solle, deren Krankengeldanspruch aufgrund individueller Vereinbarung ausgeschlossen sei. § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L sei deshalb so zu verstehen, dass die verlängerte Entgeltfortzahlung auch denjenigen Beschäftigten zustehe, deren Anspruch auf Krankengeld nach § 49 SGB V wegen der verlängerten Entgeltfortzahlung ruhe.
10 
Der Kläger stellt zuletzt folgenden Antrag:
11 
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers diesem über einen Zeitraum von 6 Wochen hinaus nach § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L Entgelt bis zur 26. Kalenderwoche zu zahlen.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Es vertritt die Auffassung, dass der Kläger nicht zu dem von § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L erfassten Personenkreis gehöre. Ausweislich der Bescheinigung der A. B.W. sei der Kläger mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Es sei weder ein individueller, noch ein satzungsmäßiger Ausschluss des Krankengeldanspruchs für die ersten 26 Wochen der Arbeitsunfähigkeit vom Kläger behauptet.
15 
Zum weiteren Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen und den mündlichen Vortrag der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist abzuweisen, weil das Feststellungsbegehren des Klägers nicht begründet ist.
I.
17 
Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere liegt das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor.
18 
1. Nach § 256 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken.
19 
Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. BAG 27.10.2005 - 6 AZR 123/05 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 90, BAG 15.8.2006 AP Nr. 1 zu § 84 LPVG Berlin, zu I.1 dG, Rz. 21).
20 
2. Danach besteht für die Klage das erforderliche Feststellungsinteresse. Das Feststellungsbegehren betrifft die zeitliche Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs, damit den Umfang eines bestimmten gegenwärtigen oder zukünftigen Anspruchs. Wegen der Ablehnung seines Antrags durch das beklagte Land hat der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Darüber hinaus hat das beklagte Land auch ausdrücklich erklärt, sich einem Feststellungsurteil zu unterwerfen.
II.
21 
Das Feststellungsbegehren des Klägers ist jedoch nicht begründet. Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L haben diejenigen Beschäftigten, für die bisher § 71 BAT galt, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am 19. Mai 2006 einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von bis zum 26 Wochen. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht, weil er am 19. Mai 2006 einen Anspruch auf Krankengeld nicht erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit, sondern ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit hatte.
22 
1. Zwar fiel der Kläger bis zum 31.10.2006 unter die Regelung des § 71 BAT und hatte danach im Hinblick auf seine bisher zurückgelegte Dienstzeit bei dem beklagten Land Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ablauf der 26. Woche. Des Weiteren war er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und hatte mit dem Antrag vom 13.11.2006 unter Wahrung der tarifvertraglichen Frist beim beklagten Land einen entsprechenden Antrag gestellt.
23 
2. Der Kläger hatte jedoch entgegen seiner Auffassung am Stichtag des 19. Mai 2006 nicht erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, sondern gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Er wird danach von der Überleitungsvorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L nicht erfasst. Eine andere Auslegung lässt § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu.
24 
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (st. Rspr. zB BAG 19. Januar 2000 - 4 AZR 814/98 - BAGE 93, 229, zu 3 a d.G.). Wenn die Tarifpartner gesetzliche Begriffe übernehmen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie den Begriff in seiner allgemein gültigen Bedeutung - nämlich der des Gesetzes - gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollten (BAG 5.2.1998 - 2 AZR 270/97 - AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge Apotheken zu II 1 b dG., Rz. 16).
25 
b) Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich nach Auffassung der erkennenden Kammer, dass bereits der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung eindeutig ist.
26 
aa) Einen zeitlich verlängerten Anspruch auf Entgeltfortzahlung sollen nach § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L nur diejenigen Beschäftigten haben, die am Stichtag einen "Anspruch auf Krankengeld" erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten. Der Begriff des "Anspruchs auf Krankengeld" ist in § 44 Abs. 1 SGB V gesetzlich definiert. Anspruch auf Krankengeld haben danach Versicherte (vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an), wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Unter die Ausnahmeregelungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V fällt der Kläger nicht. Einen satzungsmäßigen Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld oder die Regelung eines späteren Entstehenszeitpunkts des Krankengeldanspruchs nach § 44 Abs. 2 SGB V nach der Satzung der AOK Baden-Württemberg behauptet auch der Kläger nicht. Vielmehr hat ihm diese gerade bestätigt, das er "mit Anspruch auf Krankengeld" versichert sei. Unter Berücksichtigung der dargelegten Auslegungsregel steht deshalb für die erkennende Kammer fest, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Anspruchs auf Krankengeld in § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V verstanden haben.
27 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers erfasst die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L nicht diejenigen Beschäftigten, deren Krankengeldanspruch wegen des Bezugs von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruhte. Denn der Wortlaut des § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L stellt unmissverständlich auf das Bestehen eines Anspruchs auf Krankengeld ab und nicht darauf, ob Krankengeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum bis zum Ablauf der 26. Woche tatsächlich zur Auszahlung kam. Er hat nach der Bescheinigung der AOK Baden-Württemberg vom 7.11.2006 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. Im Übrigen setzt das Ruhen eines Anspruchs denklogisch bereits das Bestehen des Anspruchs voraus.
28 
c) Dieses Verständnis des § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L wird im Übrigen auch durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. Denn nach der Sonderregelung des § 13 Abs. 1 TVÜ-L wird der Besitzstand derjenigen Beschäftigten, für die bis zum 31. Oktober 2006 § 71 BAT galt und die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, durch die Zahlung eines gesondert zu berechnenden Krankengeldzuschusses über die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 2 TV-L hinaus gewahrt. Dies gilt auch für den Kläger. § 13 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L nimmt die privat krankenversicherten Beschäftigten deshalb aus, weil bei diesen in der Regel ein Krankengeldbezug nach den versicherungsvertraglichen Bedingungen erst nach Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit eintritt. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L gerade für diejenigen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten gelten sollte, die nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist des § 22 Abs. 1 TV-L insbesondere aufgrund satzungsmäßigen Ausschlusses eines Anspruchs auf Krankengeld in eine Versorgungslücke fallen würden, weil ausnahmsweise gemäß § 44 Abs. 2 SGB V durch die Satzung der Krankenkasse für freiwillig Versicherte der Krankengeldanspruch ausgeschlossen oder ein späterer Entstehenszeitpunkt geregelt ist. Denn jedenfalls bei Betriebskrankenkassen oder Ersatzkassen ist der Krankengeldanspruch freiwillig Versicherter satzungsmäßig teilweise ausgeschlossen (vgl. etwa die Sachverhalte der Entscheidungen des BSG, 26.6.2007 - B 1 KR 19/06 R - RegNr 28004, zitiert nach Juris; 26.6.2007, B 1 KR 37/06 R - SozR 4-0000, zitiert nach Juris). Weshalb das beklagte Land und die Literatur (vgl. Sponer/Steinherr, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, TV-L Kommentar, Stand März 2007, TVÜ-L § 13, 13.1.) insoweit auf "individuelle Vereinbarungen" abstellen wollen, ist für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar.
29 
Jedenfalls ergibt sich auch aus diesem Gesamtzusammenhang, dass der Kläger zu dieser durch § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L abzusichernden Beschäftigtengruppe nicht gehört, weil er "mit Anspruch auf Krankengeld" versichert ist, er ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld hat, und dieser Anspruch in der Vergangenheit lediglich im Hinblick § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bis zum Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit ruhte.
30 
Danach erweist sich das Feststellungsbegehren des Klägers als unbegründet.
III.
31 
Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
32 
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Vorliegend ist er nach Auffassung der erkennenden Kammer gemäß § 3 ZPO auf 4.000,00 EUR zu schätzen. Zwar dürfte sich die Differenz zwischen der Entgeltfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Klägers für einen Zeitraum bis zum Ablauf der 26. Woche einerseits und dem Krankengeld zuzüglich des Zuschusses zum Krankengeld für diesen Zeitraum andererseits auf einen wesentlich geringeren, wenn auch derzeit nicht bezifferbaren Betrag belaufen. Im Hinblick darauf, dass jedoch mit dem früheren Bezug des Krankengeldes eine Verkürzung des Bezugszeitraums insgesamt verbunden ist, erscheint es angemessen, den Wert des Streitgegenstandes auf 4.000,00 EUR festzusetzen.
33 
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3, 3 a ArbGG.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist abzuweisen, weil das Feststellungsbegehren des Klägers nicht begründet ist.
I.
17 
Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere liegt das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor.
18 
1. Nach § 256 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken.
19 
Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. BAG 27.10.2005 - 6 AZR 123/05 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 90, BAG 15.8.2006 AP Nr. 1 zu § 84 LPVG Berlin, zu I.1 dG, Rz. 21).
20 
2. Danach besteht für die Klage das erforderliche Feststellungsinteresse. Das Feststellungsbegehren betrifft die zeitliche Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs, damit den Umfang eines bestimmten gegenwärtigen oder zukünftigen Anspruchs. Wegen der Ablehnung seines Antrags durch das beklagte Land hat der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Darüber hinaus hat das beklagte Land auch ausdrücklich erklärt, sich einem Feststellungsurteil zu unterwerfen.
II.
21 
Das Feststellungsbegehren des Klägers ist jedoch nicht begründet. Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L haben diejenigen Beschäftigten, für die bisher § 71 BAT galt, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am 19. Mai 2006 einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von bis zum 26 Wochen. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht, weil er am 19. Mai 2006 einen Anspruch auf Krankengeld nicht erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit, sondern ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit hatte.
22 
1. Zwar fiel der Kläger bis zum 31.10.2006 unter die Regelung des § 71 BAT und hatte danach im Hinblick auf seine bisher zurückgelegte Dienstzeit bei dem beklagten Land Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ablauf der 26. Woche. Des Weiteren war er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und hatte mit dem Antrag vom 13.11.2006 unter Wahrung der tarifvertraglichen Frist beim beklagten Land einen entsprechenden Antrag gestellt.
23 
2. Der Kläger hatte jedoch entgegen seiner Auffassung am Stichtag des 19. Mai 2006 nicht erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, sondern gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Er wird danach von der Überleitungsvorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L nicht erfasst. Eine andere Auslegung lässt § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu.
24 
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (st. Rspr. zB BAG 19. Januar 2000 - 4 AZR 814/98 - BAGE 93, 229, zu 3 a d.G.). Wenn die Tarifpartner gesetzliche Begriffe übernehmen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie den Begriff in seiner allgemein gültigen Bedeutung - nämlich der des Gesetzes - gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollten (BAG 5.2.1998 - 2 AZR 270/97 - AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge Apotheken zu II 1 b dG., Rz. 16).
25 
b) Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich nach Auffassung der erkennenden Kammer, dass bereits der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung eindeutig ist.
26 
aa) Einen zeitlich verlängerten Anspruch auf Entgeltfortzahlung sollen nach § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L nur diejenigen Beschäftigten haben, die am Stichtag einen "Anspruch auf Krankengeld" erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten. Der Begriff des "Anspruchs auf Krankengeld" ist in § 44 Abs. 1 SGB V gesetzlich definiert. Anspruch auf Krankengeld haben danach Versicherte (vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an), wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Unter die Ausnahmeregelungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V fällt der Kläger nicht. Einen satzungsmäßigen Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld oder die Regelung eines späteren Entstehenszeitpunkts des Krankengeldanspruchs nach § 44 Abs. 2 SGB V nach der Satzung der AOK Baden-Württemberg behauptet auch der Kläger nicht. Vielmehr hat ihm diese gerade bestätigt, das er "mit Anspruch auf Krankengeld" versichert sei. Unter Berücksichtigung der dargelegten Auslegungsregel steht deshalb für die erkennende Kammer fest, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Anspruchs auf Krankengeld in § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V verstanden haben.
27 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers erfasst die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L nicht diejenigen Beschäftigten, deren Krankengeldanspruch wegen des Bezugs von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruhte. Denn der Wortlaut des § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L stellt unmissverständlich auf das Bestehen eines Anspruchs auf Krankengeld ab und nicht darauf, ob Krankengeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum bis zum Ablauf der 26. Woche tatsächlich zur Auszahlung kam. Er hat nach der Bescheinigung der AOK Baden-Württemberg vom 7.11.2006 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. Im Übrigen setzt das Ruhen eines Anspruchs denklogisch bereits das Bestehen des Anspruchs voraus.
28 
c) Dieses Verständnis des § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L wird im Übrigen auch durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. Denn nach der Sonderregelung des § 13 Abs. 1 TVÜ-L wird der Besitzstand derjenigen Beschäftigten, für die bis zum 31. Oktober 2006 § 71 BAT galt und die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, durch die Zahlung eines gesondert zu berechnenden Krankengeldzuschusses über die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 2 TV-L hinaus gewahrt. Dies gilt auch für den Kläger. § 13 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L nimmt die privat krankenversicherten Beschäftigten deshalb aus, weil bei diesen in der Regel ein Krankengeldbezug nach den versicherungsvertraglichen Bedingungen erst nach Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit eintritt. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L gerade für diejenigen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten gelten sollte, die nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist des § 22 Abs. 1 TV-L insbesondere aufgrund satzungsmäßigen Ausschlusses eines Anspruchs auf Krankengeld in eine Versorgungslücke fallen würden, weil ausnahmsweise gemäß § 44 Abs. 2 SGB V durch die Satzung der Krankenkasse für freiwillig Versicherte der Krankengeldanspruch ausgeschlossen oder ein späterer Entstehenszeitpunkt geregelt ist. Denn jedenfalls bei Betriebskrankenkassen oder Ersatzkassen ist der Krankengeldanspruch freiwillig Versicherter satzungsmäßig teilweise ausgeschlossen (vgl. etwa die Sachverhalte der Entscheidungen des BSG, 26.6.2007 - B 1 KR 19/06 R - RegNr 28004, zitiert nach Juris; 26.6.2007, B 1 KR 37/06 R - SozR 4-0000, zitiert nach Juris). Weshalb das beklagte Land und die Literatur (vgl. Sponer/Steinherr, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, TV-L Kommentar, Stand März 2007, TVÜ-L § 13, 13.1.) insoweit auf "individuelle Vereinbarungen" abstellen wollen, ist für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar.
29 
Jedenfalls ergibt sich auch aus diesem Gesamtzusammenhang, dass der Kläger zu dieser durch § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L abzusichernden Beschäftigtengruppe nicht gehört, weil er "mit Anspruch auf Krankengeld" versichert ist, er ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld hat, und dieser Anspruch in der Vergangenheit lediglich im Hinblick § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bis zum Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit ruhte.
30 
Danach erweist sich das Feststellungsbegehren des Klägers als unbegründet.
III.
31 
Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
32 
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Vorliegend ist er nach Auffassung der erkennenden Kammer gemäß § 3 ZPO auf 4.000,00 EUR zu schätzen. Zwar dürfte sich die Differenz zwischen der Entgeltfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Klägers für einen Zeitraum bis zum Ablauf der 26. Woche einerseits und dem Krankengeld zuzüglich des Zuschusses zum Krankengeld für diesen Zeitraum andererseits auf einen wesentlich geringeren, wenn auch derzeit nicht bezifferbaren Betrag belaufen. Im Hinblick darauf, dass jedoch mit dem früheren Bezug des Krankengeldes eine Verkürzung des Bezugszeitraums insgesamt verbunden ist, erscheint es angemessen, den Wert des Streitgegenstandes auf 4.000,00 EUR festzusetzen.
33 
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3, 3 a ArbGG.

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