1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.445,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.08.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 3.445,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
| Das klagende Jobcenter fordert von der Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 3.445,00 (zzgl. Zinsen) aus gemäß § 115 SGB X übergegangenen Entgeltansprüchen eines früheren Arbeitnehmers (L.) der Beklagten. |
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| Zwischen der Beklagten und Herrn L. bestand ein Arbeitsverhältnis, das die Beklagte mit Schreiben vom 10.06.2011 (Abl. 4) außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgemäß, kündigte. Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß bis zu dem außerordentlichen Kündigungszeitpunkt ab und zahlte Ende Juni 2011 an Herrn L. als anteiliges Entgelt für den Monat Juni EUR 862,56 netto. Als Entgelt für den Monat Mai 2011 hatte die Beklagte zuvor am 27.05.2011 an Herrn L. EUR 1.765,76 netto gezahlt. |
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| Am 29.06.2011 stellte Herr L. bei der Klägerin einen Antrag auf sog. Arbeitslosengeld II (Abl. 5), welches mit Bescheid vom 14.07.2011 bewilligt (Abl. 12) und für die Zeit vom 11.06.2011 bis zum Ablauf des 30.06.2011 in Höhe von EUR 209,00 sowie ab dem Monat Juli 2011 in Höhe von monatlich EUR 809,00 jeweils zu Monatsanfang gezahlt wurde. Insgesamt erhielt Herr L. im Zeitraum vom 11.06.2011 bis zum 31.10.2011 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von EUR 3.445,00. Mit Schreiben vom 21.07.2011 (Abl. 16) erfolgte gegenüber der Beklagten die Anzeige des Anspruchsübergangs gemäß § 115 SGB X. |
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| Herr L., der gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.06.2011 Kündigungsschutzklage erhoben hatte, einigte sich mit der Beklagten dahingehend, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.06.2011 mit Ablauf des 31.12.2011 endet. Das Zustandekommen dieses Vergleichs wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 11.10.2011 (Abl. 3) festgestellt. Herr L. sollte gemäß Nr. 2 dieses Vergleichs bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortgewährung der vertragsgemäßen Vergütung freigestellt bleiben. Die Beklagte zahlte auf der Grundlage dieses Vergleichs jedenfalls das Entgelt für den Monat Oktober 2011 an Herrn L.. Die Entgeltzahlung war gemäß § 614 BGB nach der Leistung der Dienste bzw. nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu erbringen. |
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| Mit Schreiben vom 13.08.2012 (Abl. 17) forderte die Klägerin von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Überleitungsanzeige die Zahlung übergegangener Lohnansprüche für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 31.10.2011. Die Beklagte erklärte bereits mit Schriftsatz vom 07.08.2013 die Bereitschaft, sich auf die Zahlung der Beträge vom 01.08.2011 bis 31.08.2011 und vom 01.09.2011 bis zum 30.09.2011, mithin auf die Zahlung von EUR 1.618,00, zu einigen. Im Kammertermin erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter Verweis auf einen Rechenfehler auf Beklagtenseite überdies die grundsätzliche Bereitschaft der Beklagten, auch den Betrag für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.07.2011, mithin weitere EUR 809,00 und damit insgesamt EUR 2.427,00, zu zahlen. |
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| Die Klägerin trägt vor bzw. ist der Ansicht, Entgeltansprüche von Herrn L. gegenüber der Beklagten seien für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 31.10.2011 in Höhe von insgesamt EUR 3.445,00 auf sie übergangen. |
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| Auch die von der Beklagten beanstandete Leistungsgewährung für den Monat Juni 2011 sei rechtmäßig erfolgt. Der von Herrn L. am 29.06.2011 gestellte Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirke gemäß §37 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf den Monatsersten zurück. Der für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis einschließlich zum 10.06.2011 ausbezahlte Nettoverdienst von EUR 862,56 sei als Einkommen auf den Bedarf für den Lebensunterhalt angerechnet worden. Der Arbeitsverdienst sei jedoch nach Maßgabe von § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II um Einkommensfreibeträge zu bereinigen, so dass sich auch unter Berücksichtigung des im Monat Juni von Herrn L. bezogenen Einkommens noch ein Bedarf für den Lebensunterhalt in Höhe von EUR 209,00 ergeben habe. Im Übrigen liege auch für den Monat Juni 2011 das Tatbestandsmerkmal der zeitlichen Kongruenz vor, weil für die Zeit ab dem 11.06.2011 durch die Beklagte tatsächlich keine Lohnzahlungen mehr erbracht worden seien. Zudem sei der Lebensunterhalt im Juni 2011 auch durch die vorangegangene Lohnzahlung im Mai 2011 nicht gedeckt. Denn laufende Einnahmen wie Arbeitsverdienst dürften nach § 11 Abs. 2 SGB II nur im Zuflussmonat als Einkommen berücksichtigt werden. Hiergegen spreche auch nicht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BAG vom 26.05.1993, da das Zuflussprinzip im Bereich des ALG II erst durch § 11 Abs. 2 SGB II verankert worden sei und zum Zeitpunkt der BAG-Entscheidung die maßgebenden Sozialhilferichtlinien explizit die vom BAG übernommene Berücksichtigung von (ggf. nicht erfolgten) Zahlungen in einem Monat auf die Bedürftigkeit im Folgemonat vorgesehen hätten. |
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| Schließlich sei auch die Leistungsgewährung für den Monat Oktober 2011 rechtmäßig erfolgt. Die Leistungen der Grundsicherung seien zur Deckung des Lebensunterhalts ab Monatsbeginn bestimmt und nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II [wohl: § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II] regelmäßig monatlich im Voraus zu erbringen. Zum Zeitpunkt der Hilfezahlung seien weder der gerichtliche Vergleich abgeschlossen gewesen noch seien Lohnnachzahlungen erfolgt. Folglich sei die ausbezahlte Leistung zum Lebensunterhalt an die Stelle des von Herrn L. zu beanspruchenden Arbeitslohns getreten. Bis zur Höhe der gezahlten Leistungen habe daher von der Beklagten aufgrund des Anspruchsübergangs auch keine Lohnzahlung an Herrn L. mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen können. |
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| Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.445,00 EUR aus übergegangenen Arbeitsentgeltansprüchen des Arbeitnehmers L. nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 17.08.2012 gem. § 288 Abs. 1 BGB an das klagende Jobcenter zu zahlen. |
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| Nachdem die Beklagte schriftsätzlich zunächst noch vorgetragen hatte, es habe für die Monate Juni, Juli und Oktober 2011 mangels zeitlicher Kongruenz kein Anspruchsübergang nach § 115 SGB X stattgefunden, trägt sie im Kammertermin vom 15.04.2014 zuletzt noch vor bzw. ist zuletzt noch der Ansicht, Entgeltansprüche von Herrn L. für die Monate Juni und Oktober 2011 seien nicht auf die Klägerin nach § 115 SGB X übergegangen. Ein Anspruchsübergang komme wegen des Erfordernisses der zeitlichen Kongruenz nur für solche Monate in Betracht, in denen ein Arbeitgeber tatsächlich keine Entgeltleistungen erbracht habe. Die Beklagte habe aber im Mai 2011 und im Monat Juni 2011 Entgeltzahlungen an Herrn L. erbracht. Überdies führt die Beklagte aus, Herr L. habe sein normales Arbeitsentgelt für Monat Oktober erhalten. Dieses sei gemäß § 614 BGB nachträglich zu erbringen gewesen. Aufgrund dieser Zahlungen sei Herr L. zudem in den Monaten Juni und Oktober 2011 nicht bedürftig gewesen in Sinne des SGB II, so dass ihm keine Leistungen hätten gewährt werden dürfen. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin habe es jederzeit in der Hand, den Bewilligungsbescheid vom 14.07.2011 aufzuheben und die gezahlten Beträge von Herrn L. zurück zu verlangen. Daher müsse die Klägerin ihre gegenüber Herrn L. bestehenden Rückzahlungsansprüche jedenfalls Zug um Zug gegen eventuelle Zahlungen der Beklagten an die Beklagte abtreten. |
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| Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Akte, namentlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der mündlichen Verhandlungen verwiesen. |
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| Die zulässige Zahlungsklage ist begründet. |
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| Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG eröffnet, da die Klägerin übergegangene Entgeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend macht. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich gemäß § 12, 17 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bereits aus dem Sitz der Beklagten im Bezirk des Arbeitsgerichts Ulm. |
|
| Die Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 3.445,00 zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012. |
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| 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 3.445,00 aus gemäß § 115 SGB X übergegangenen Entgeltansprüchen von Herrn L. |
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| a. Gemäß § 115 SGB X geht der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf den Sozialleistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X setzt daher voraus, dass der Arbeitgeber unberechtigterweise seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen und der Sozialleistungsträger berechtigterweise mit eigenen Leistungen eingetreten ist. Voraussetzung für den Anspruchsübergang ist also eine Kumulation von Ansprüchen in der Person des Leistungsempfängers derart, dass für die Befriedigung eines identischen Interesses ein Sozialleistungsträger und ein Arbeitgeber verpflichtet sind. Zweck der Vorschrift ist es vor diesem Hintergrund, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. § 115 SGB X verlangt somit eine zeitliche Kongruenz dergestalt, dass die Sozialleistung tatsächlich an die Stelle des Arbeitsentgelts getreten ist. |
|
| Hiermit übereinstimmend beschreibt die aktuelle Rechtsprechung des BAG zum Anspruchsübergang die im Rahmen von § 115 SGB X erforderliche Kausalität wie folgt: |
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| „Kausal für den Bezug von Arbeitslosengeld II und damit übergangsbegründend kann nur solches Arbeitseinkommen sein, das im Falle pünktlicher Zahlung auf die SGB II-Leistungen Anrechnung gefunden hätte“ (BAG 21.03.2012 – 5 AZR 61/11, NZA 2012, 729, 731). |
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| Sind Entgeltzahlungen tatsächlich erfolgt, sind sie dem Monat zuzurechnen, in dem die Zahlung erfolgte. Soweit Entgelt nicht gezahlt wurde, ist dieses dem Zeitraum zuzurechnen, in welchem es – auf der Grundlage einer bestehenden Üblichkeit – tatsächlich gezahlt worden wäre oder mangels einer bestehenden Üblichkeit hätte gezahlt werden müssen (Maul-Sartori, BB 2010, 3021, 3024). |
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| b. Gemessen hieran sind die von der Klägerin im Zeitraum von Juni bis einschließlich Oktober erbrachten Leistungen kongruent zu den ausgebliebenen Entgeltzahlungen der Beklagten vom 11.06.2011 bis einschließlich Oktober 2011 und damit in (unstreitiger) Höhe der geleisteten Zahlungen gemäß § 115 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die von der Klägerin jeweils im Voraus erbrachten Leistungen wurden nur deswegen gezahlt, weil aufgrund der außerordentlichen fristlosen Kündigung bereits zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung jeweils feststand, dass die Beklagte ihre – entsprechend der bisherigen Handhabung – jeweils am Monatsende zu erwartenden Entgeltzahlungen nicht erbringen wird. |
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| aa. Ansprüche von Herrn L. gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 30.06.2011 sind auf die Klägerin in Höhe der erbrachten Leistungen von EUR 209,00 übergegangen. Die Beklagte hat an den Kläger für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 30.06.2011 unstreitig keine Entgeltzahlungen geleistet. Die Klägerin hat unstreitig für diesen Zeitraum Leistungen an Herrn L. in Höhe von EUR 209,00 erbracht. Die Zahlung der Klägerin ist damit tatsächlich an die Stelle der Entgeltzahlung durch die Beklagte getreten. Die Nichtzahlung der Beklagten an Herrn L. für diesen Zeitraum war kausal für die Leistung der Klägerin, da bei rechtzeitiger Leistung der Beklagten die Klägerin nicht mit eigenen Leistungen eingetreten wäre. |
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| (1) Soweit die Beklagte vertreten hat, ein Anspruchsübergang der durch die Klägerin für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 30.06.2011 erbrachten Leistungen müsse ausscheiden, weil die Beklagte an Herrn L. im Monat Juni 2011 für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 10.06.2011 eine Entgeltzahlung in Höhe von EUR 862,56 netto erbracht habe und Herr L. daher nicht bedürftig gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. Zum einen hat die Klägerin soweit ersichtlich in zulässiger Weise Freibeträge für Herrn L. berücksichtigt und ist auf dieser Grundlage zu dessen Hilfebedürftigkeit gekommen. Zum anderen ist die Bindung der über den Übergang entscheidenden Gerichte an unanfechtbare Entscheidungen bezüglich der Leistungspflicht des Leistungsträgers und ihres Umfangs, wie sie aus dem analog auch auf § 115 SGB X anzuwendenden § 118 SGB X folgt, zu beachten. Nicht rechtzeitig angefochtene Bewilligungs- oder Widerspruchsbescheide bezüglich ALG II stellen für das mit der Entgeltstreitigkeit befasste Gericht die Grundsicherungsleistungen bindend fest (LAG Niedersachsen 23.06.2011 – 4 Sa 1859/10, juris Rn. 28 mit zahlr. w. N.). Dementsprechend ist auch das vorliegend erkennende Gericht an die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids der Klägerin gebunden, nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser angefochten wurde. |
|
| (2) Dem Übergang des Anspruchs stehen auch nicht die Aussagen in der Entscheidung des BAG vom 26.05.1993 (5 AZR 405/92) entgegen, nach der ein Anspruchsübergang wegen des Erfordernisses der zeitlichen Kongruenz (jedenfalls auch) für den jeweils unmittelbar vorhergehenden vergangene Monate in Betracht komme, wenn ein Arbeitgeber in diesem vorangegangenen Monat tatsächlich keine Entgeltleistungen erbracht habe. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Beklagte anscheinend der Ansicht (vgl. S. 2 und 3 des Schriftsatzes vom 07.08.2013), dass die von der Beklagten an Herrn L. im Monat Mai 2011 erbrachten Entgeltzahlungen zu dem berücksichtigungsfähigen Einkommen von Herrn L. im Monat Juni 2011 zählen müssten und Herr L. daher im Monat Juni 2011 tatsächlich nicht hilfebedürftig gewesen sei. Dieser Argumentation der Beklagten steht nach Ansicht der Kammer bereits die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids der Klägerin entgegen, an die das erkennende Gericht gebunden ist. Sie ist zudem mit sozialrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar, da sie das im Anwendungsbereich des SGB II (zumindest seit Einführung des § 11 Abs. 2 SGB II im Jahr 2011) geltende Zuflussprinzip außer Acht lässt. Das von der Beklagten an Herrn L. im Monat Mai 2011 gezahlte Entgelt kann nicht einkommenserhöhend im Monat Juni berücksichtigt werden. Denn nach dem im SGB II geltenden Zuflussprinzip ist der Bedarfszeitraum, in Bezug auf den Hilfe zu berechnen und innerhalb dessen Einkommen zu berücksichtigen ist, der jeweilige Kalendermonat. Dies gilt auch für Entgelt, das regelmäßig erst zum Ende eines Monats zufließt; auch dieses Entgelt wird nicht dem Folgemonat, sondern dem Monat zugerechnet, in welchem es tatsächlich gezahlt wurde (Beck-OK/Fahlbusch, Sozialrecht, Stand 01.12.2013, § 11 SGB II Rn. 11). In einem auf die tatsächliche Leistung folgenden Monat kann dieses Entgelt nach den Vorgaben des SGB II nicht mehr als Entgelt angerechnet werden, sondern nur noch als Vermögen, bei dem wiederum die sozialversicherungsrechtlichen Freibeträge zu berücksichtigen sind. |
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| bb. Für den Zeitraum von Juli bis September 2011 hat die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten in der letzten mündlichen Verhandlung keine Einwendungen mehr erhoben und dadurch den Anspruch der Klägerin unstreitig gestellt. Danach sind die Entgeltansprüche von Herrn L. in unstreitiger Höhe von EUR 809,00 monatlich, mithin insgesamt EUR 2.427,00, auf die Beklagte übergegangen. |
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| cc. Schließlich sind auch die Entgeltansprüche von Herrn L. für den Monat Oktober 2011 gegen die Beklagte in Höhe von EUR 809,00, d. h. dem Betrag der von der Klägerin für den Monat Oktober 2011 erbrachten Sozialleistungen, auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin hat unstreitig für den Monat Oktober 2011 Leistungen an Herrn L. in Höhe von EUR 809,00 erbracht. Diese Zahlung ist auch tatsächlich an die Stelle des von der Beklagten geschuldeten Arbeitsentgelts getreten und damit zeitlich kongruent zum Entgeltanspruch von Herrn L. gegen die Beklagte für den Monat Oktober 2011. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Voraussetzung der zeitlichen Kongruenz liege nicht vor, weil die Beklagte unstreitig das Entgelt für den Monat Oktober 2011 an Herrn L. gezahlt habe, greift sie zu kurz. Zum einen könnte die tatsächliche Zahlung der Beklagten einem Anspruchsübergang nur entgegenstehen, wenn sie tatsächlich noch im Monat Oktober 2011 erfolgt wäre. Das ist jedoch auf der Grundlage des Vortrags der beklagten Partei nicht ersichtlich. Die Beklagte nennt – im Gegensatz zu den Zahlungen im Mai und im Juni 2011 – keine Datum der tatsächlichen Auszahlung, sondern verweist ohne nähere Darlegung auf § 614 BGB, wonach die Vergütung nach der Leistung der Dienste, bzw. nach dem Ablauf der Zeitabschnitte, zu erbringen ist. Zum anderen würden aus Sicht der Kammer – selbst bei einer tatsächlichen Leistung noch zum Ende des Monats Oktober 2011 – gleichwohl die besseren Argumente für einen Anspruchsübergang sprechen. Denn steht zum Zeitpunkt der Sozialleistungserbringung, d. h. vorliegend gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II zum Monatsanfang, fest, dass ein Arbeitgeber nicht gewillt ist, Entgelt zu zahlen, kommt es unabhängig von der Fälligkeit des Entgeltanspruchs zum Übergang nach § 115 SGB X (s. nur KassKomm/Kater, 78. Erg.-Lfg. 2013, § 115 SGB X Rn. 23). Auch bei einer unterstellten Zahlung der Beklagten an Herrn L. noch zum Ende des Monats Oktober 2011 wären daher sämtliche Entgeltansprüche von Herrn L. gegen die Beklagte mit ihrem jeweiligen Entstehen, also jeweils mit Ablauf eines Tages, auf die Klägerin übergegangen, da zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die Klägerin fest davon ausgegangen werden musste, dass die Beklagte ausgehend von einem Ende des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 10.06.2011 – wie in den Monaten zuvor – für die Zeit ab dem 11.06.2011 keine Entgeltzahlungen erbringt. Hieran kann auch der Abschluss des Vergleichs zwischen den Parteien nichts ändern, da dieser erst am 11.10.2011 zustande kam. Eine etwaige Leistung der Beklagten an Herrn L. zum Ende des Monats Oktober 2011 würde daher nicht zum nachträglichen Wegfall des bereits erfolgten Übergangs der Entgeltansprüche von Herrn L. führen. Dieses Ergebnis führt auch nicht zu einer unzuträglichen Belastung der Beklagten, da diese durch § 407 Abs. 1 BGB hinreichend vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt wird. |
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| c. Soweit die Beklagte schließlich geltend gemacht hat, eine Verurteilung komme nur Zug um Zug gegen die Übertragung von Rückzahlungsansprüchen der Klägerin in Betracht, hat die Beklagte bereits das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen nicht schlüssig vorgetragen. Selbst auf der Grundlage der – aus Sicht der Kammer zweifelhaften – Behauptung, die Klägerin könne ihren Bewilligungsbescheid ohne weiteres aufheben und anschließend Rückzahlung verlangen, ist jedenfalls keine rechtliche Pflicht der Klägerin zu einem solchen Vorgehen zu erkennen. Denn das über § 115 SGB X begründete System der Abwicklung im vorliegenden Drei-Personen-Verhältnis sieht gerade die Schadloshaltung des Leistungsträgers gegenüber dem Arbeitgeber vor, der zum einen seinerseits über § 407 Abs. 1 BGB hinreichend vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt ist und der zum anderen bei nicht schuldbefreiender Leistung an den Arbeitnehmer gegen diesen eigene Ansprüche aus § 812 BGB geltend machen kann. |
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| 2. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte wurde durch die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2012 gemäß § 4 Abs. 2 VwZG zum 17.08.2012 in Verzug gesetzt. |
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| |
| 2. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe den bezifferten Klageforderungen. |
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| Die zulässige Zahlungsklage ist begründet. |
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| Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG eröffnet, da die Klägerin übergegangene Entgeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend macht. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich gemäß § 12, 17 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bereits aus dem Sitz der Beklagten im Bezirk des Arbeitsgerichts Ulm. |
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| Die Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 3.445,00 zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012. |
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| 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 3.445,00 aus gemäß § 115 SGB X übergegangenen Entgeltansprüchen von Herrn L. |
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| a. Gemäß § 115 SGB X geht der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf den Sozialleistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X setzt daher voraus, dass der Arbeitgeber unberechtigterweise seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen und der Sozialleistungsträger berechtigterweise mit eigenen Leistungen eingetreten ist. Voraussetzung für den Anspruchsübergang ist also eine Kumulation von Ansprüchen in der Person des Leistungsempfängers derart, dass für die Befriedigung eines identischen Interesses ein Sozialleistungsträger und ein Arbeitgeber verpflichtet sind. Zweck der Vorschrift ist es vor diesem Hintergrund, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. § 115 SGB X verlangt somit eine zeitliche Kongruenz dergestalt, dass die Sozialleistung tatsächlich an die Stelle des Arbeitsentgelts getreten ist. |
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| Hiermit übereinstimmend beschreibt die aktuelle Rechtsprechung des BAG zum Anspruchsübergang die im Rahmen von § 115 SGB X erforderliche Kausalität wie folgt: |
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| „Kausal für den Bezug von Arbeitslosengeld II und damit übergangsbegründend kann nur solches Arbeitseinkommen sein, das im Falle pünktlicher Zahlung auf die SGB II-Leistungen Anrechnung gefunden hätte“ (BAG 21.03.2012 – 5 AZR 61/11, NZA 2012, 729, 731). |
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| Sind Entgeltzahlungen tatsächlich erfolgt, sind sie dem Monat zuzurechnen, in dem die Zahlung erfolgte. Soweit Entgelt nicht gezahlt wurde, ist dieses dem Zeitraum zuzurechnen, in welchem es – auf der Grundlage einer bestehenden Üblichkeit – tatsächlich gezahlt worden wäre oder mangels einer bestehenden Üblichkeit hätte gezahlt werden müssen (Maul-Sartori, BB 2010, 3021, 3024). |
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| b. Gemessen hieran sind die von der Klägerin im Zeitraum von Juni bis einschließlich Oktober erbrachten Leistungen kongruent zu den ausgebliebenen Entgeltzahlungen der Beklagten vom 11.06.2011 bis einschließlich Oktober 2011 und damit in (unstreitiger) Höhe der geleisteten Zahlungen gemäß § 115 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die von der Klägerin jeweils im Voraus erbrachten Leistungen wurden nur deswegen gezahlt, weil aufgrund der außerordentlichen fristlosen Kündigung bereits zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung jeweils feststand, dass die Beklagte ihre – entsprechend der bisherigen Handhabung – jeweils am Monatsende zu erwartenden Entgeltzahlungen nicht erbringen wird. |
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| aa. Ansprüche von Herrn L. gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 30.06.2011 sind auf die Klägerin in Höhe der erbrachten Leistungen von EUR 209,00 übergegangen. Die Beklagte hat an den Kläger für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 30.06.2011 unstreitig keine Entgeltzahlungen geleistet. Die Klägerin hat unstreitig für diesen Zeitraum Leistungen an Herrn L. in Höhe von EUR 209,00 erbracht. Die Zahlung der Klägerin ist damit tatsächlich an die Stelle der Entgeltzahlung durch die Beklagte getreten. Die Nichtzahlung der Beklagten an Herrn L. für diesen Zeitraum war kausal für die Leistung der Klägerin, da bei rechtzeitiger Leistung der Beklagten die Klägerin nicht mit eigenen Leistungen eingetreten wäre. |
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| (1) Soweit die Beklagte vertreten hat, ein Anspruchsübergang der durch die Klägerin für den Zeitraum vom 11.06.2011 bis einschließlich zum 30.06.2011 erbrachten Leistungen müsse ausscheiden, weil die Beklagte an Herrn L. im Monat Juni 2011 für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 10.06.2011 eine Entgeltzahlung in Höhe von EUR 862,56 netto erbracht habe und Herr L. daher nicht bedürftig gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. Zum einen hat die Klägerin soweit ersichtlich in zulässiger Weise Freibeträge für Herrn L. berücksichtigt und ist auf dieser Grundlage zu dessen Hilfebedürftigkeit gekommen. Zum anderen ist die Bindung der über den Übergang entscheidenden Gerichte an unanfechtbare Entscheidungen bezüglich der Leistungspflicht des Leistungsträgers und ihres Umfangs, wie sie aus dem analog auch auf § 115 SGB X anzuwendenden § 118 SGB X folgt, zu beachten. Nicht rechtzeitig angefochtene Bewilligungs- oder Widerspruchsbescheide bezüglich ALG II stellen für das mit der Entgeltstreitigkeit befasste Gericht die Grundsicherungsleistungen bindend fest (LAG Niedersachsen 23.06.2011 – 4 Sa 1859/10, juris Rn. 28 mit zahlr. w. N.). Dementsprechend ist auch das vorliegend erkennende Gericht an die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids der Klägerin gebunden, nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser angefochten wurde. |
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| (2) Dem Übergang des Anspruchs stehen auch nicht die Aussagen in der Entscheidung des BAG vom 26.05.1993 (5 AZR 405/92) entgegen, nach der ein Anspruchsübergang wegen des Erfordernisses der zeitlichen Kongruenz (jedenfalls auch) für den jeweils unmittelbar vorhergehenden vergangene Monate in Betracht komme, wenn ein Arbeitgeber in diesem vorangegangenen Monat tatsächlich keine Entgeltleistungen erbracht habe. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Beklagte anscheinend der Ansicht (vgl. S. 2 und 3 des Schriftsatzes vom 07.08.2013), dass die von der Beklagten an Herrn L. im Monat Mai 2011 erbrachten Entgeltzahlungen zu dem berücksichtigungsfähigen Einkommen von Herrn L. im Monat Juni 2011 zählen müssten und Herr L. daher im Monat Juni 2011 tatsächlich nicht hilfebedürftig gewesen sei. Dieser Argumentation der Beklagten steht nach Ansicht der Kammer bereits die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids der Klägerin entgegen, an die das erkennende Gericht gebunden ist. Sie ist zudem mit sozialrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar, da sie das im Anwendungsbereich des SGB II (zumindest seit Einführung des § 11 Abs. 2 SGB II im Jahr 2011) geltende Zuflussprinzip außer Acht lässt. Das von der Beklagten an Herrn L. im Monat Mai 2011 gezahlte Entgelt kann nicht einkommenserhöhend im Monat Juni berücksichtigt werden. Denn nach dem im SGB II geltenden Zuflussprinzip ist der Bedarfszeitraum, in Bezug auf den Hilfe zu berechnen und innerhalb dessen Einkommen zu berücksichtigen ist, der jeweilige Kalendermonat. Dies gilt auch für Entgelt, das regelmäßig erst zum Ende eines Monats zufließt; auch dieses Entgelt wird nicht dem Folgemonat, sondern dem Monat zugerechnet, in welchem es tatsächlich gezahlt wurde (Beck-OK/Fahlbusch, Sozialrecht, Stand 01.12.2013, § 11 SGB II Rn. 11). In einem auf die tatsächliche Leistung folgenden Monat kann dieses Entgelt nach den Vorgaben des SGB II nicht mehr als Entgelt angerechnet werden, sondern nur noch als Vermögen, bei dem wiederum die sozialversicherungsrechtlichen Freibeträge zu berücksichtigen sind. |
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| bb. Für den Zeitraum von Juli bis September 2011 hat die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten in der letzten mündlichen Verhandlung keine Einwendungen mehr erhoben und dadurch den Anspruch der Klägerin unstreitig gestellt. Danach sind die Entgeltansprüche von Herrn L. in unstreitiger Höhe von EUR 809,00 monatlich, mithin insgesamt EUR 2.427,00, auf die Beklagte übergegangen. |
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| cc. Schließlich sind auch die Entgeltansprüche von Herrn L. für den Monat Oktober 2011 gegen die Beklagte in Höhe von EUR 809,00, d. h. dem Betrag der von der Klägerin für den Monat Oktober 2011 erbrachten Sozialleistungen, auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin hat unstreitig für den Monat Oktober 2011 Leistungen an Herrn L. in Höhe von EUR 809,00 erbracht. Diese Zahlung ist auch tatsächlich an die Stelle des von der Beklagten geschuldeten Arbeitsentgelts getreten und damit zeitlich kongruent zum Entgeltanspruch von Herrn L. gegen die Beklagte für den Monat Oktober 2011. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Voraussetzung der zeitlichen Kongruenz liege nicht vor, weil die Beklagte unstreitig das Entgelt für den Monat Oktober 2011 an Herrn L. gezahlt habe, greift sie zu kurz. Zum einen könnte die tatsächliche Zahlung der Beklagten einem Anspruchsübergang nur entgegenstehen, wenn sie tatsächlich noch im Monat Oktober 2011 erfolgt wäre. Das ist jedoch auf der Grundlage des Vortrags der beklagten Partei nicht ersichtlich. Die Beklagte nennt – im Gegensatz zu den Zahlungen im Mai und im Juni 2011 – keine Datum der tatsächlichen Auszahlung, sondern verweist ohne nähere Darlegung auf § 614 BGB, wonach die Vergütung nach der Leistung der Dienste, bzw. nach dem Ablauf der Zeitabschnitte, zu erbringen ist. Zum anderen würden aus Sicht der Kammer – selbst bei einer tatsächlichen Leistung noch zum Ende des Monats Oktober 2011 – gleichwohl die besseren Argumente für einen Anspruchsübergang sprechen. Denn steht zum Zeitpunkt der Sozialleistungserbringung, d. h. vorliegend gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II zum Monatsanfang, fest, dass ein Arbeitgeber nicht gewillt ist, Entgelt zu zahlen, kommt es unabhängig von der Fälligkeit des Entgeltanspruchs zum Übergang nach § 115 SGB X (s. nur KassKomm/Kater, 78. Erg.-Lfg. 2013, § 115 SGB X Rn. 23). Auch bei einer unterstellten Zahlung der Beklagten an Herrn L. noch zum Ende des Monats Oktober 2011 wären daher sämtliche Entgeltansprüche von Herrn L. gegen die Beklagte mit ihrem jeweiligen Entstehen, also jeweils mit Ablauf eines Tages, auf die Klägerin übergegangen, da zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die Klägerin fest davon ausgegangen werden musste, dass die Beklagte ausgehend von einem Ende des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 10.06.2011 – wie in den Monaten zuvor – für die Zeit ab dem 11.06.2011 keine Entgeltzahlungen erbringt. Hieran kann auch der Abschluss des Vergleichs zwischen den Parteien nichts ändern, da dieser erst am 11.10.2011 zustande kam. Eine etwaige Leistung der Beklagten an Herrn L. zum Ende des Monats Oktober 2011 würde daher nicht zum nachträglichen Wegfall des bereits erfolgten Übergangs der Entgeltansprüche von Herrn L. führen. Dieses Ergebnis führt auch nicht zu einer unzuträglichen Belastung der Beklagten, da diese durch § 407 Abs. 1 BGB hinreichend vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt wird. |
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| c. Soweit die Beklagte schließlich geltend gemacht hat, eine Verurteilung komme nur Zug um Zug gegen die Übertragung von Rückzahlungsansprüchen der Klägerin in Betracht, hat die Beklagte bereits das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen nicht schlüssig vorgetragen. Selbst auf der Grundlage der – aus Sicht der Kammer zweifelhaften – Behauptung, die Klägerin könne ihren Bewilligungsbescheid ohne weiteres aufheben und anschließend Rückzahlung verlangen, ist jedenfalls keine rechtliche Pflicht der Klägerin zu einem solchen Vorgehen zu erkennen. Denn das über § 115 SGB X begründete System der Abwicklung im vorliegenden Drei-Personen-Verhältnis sieht gerade die Schadloshaltung des Leistungsträgers gegenüber dem Arbeitgeber vor, der zum einen seinerseits über § 407 Abs. 1 BGB hinreichend vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt ist und der zum anderen bei nicht schuldbefreiender Leistung an den Arbeitnehmer gegen diesen eigene Ansprüche aus § 812 BGB geltend machen kann. |
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| 2. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte wurde durch die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2012 gemäß § 4 Abs. 2 VwZG zum 17.08.2012 in Verzug gesetzt. |
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| 2. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe den bezifferten Klageforderungen. |
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