Urteil vom Arbeitsgericht Wesel - 1 Ca 298/06
Tenor
1.Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, den beim Amtsgericht Hamburg hinterlegten Betrag in Höhe von 16.276,47 € zugunsten des Klägers freizugeben unter Anrechnung auf den zugunsten des Klägers angemeldeten und anerkannten Betrages zur Insolvenztabelle.
2.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.Hinsichtlich des Verfahrens gegen den Beklagten zu 1. werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.Die Kosten des Verfahrens gegen die Beklagte zu 2. trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 16.276,47 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage einen Abfindungsanspruch zuzüglich Zahlung eines Übergangsgeldes geltend.
3Der Kläger war langjährig bei der Beklagten zu 1. in deren Werk in Kleve beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 01.01.2002 wurde dieses Werk an die Firma D. verkauft. Über das Vermögen dieser Firma wurde gemäß Beschluss des Amtsgerichtes Kleve vom 01.09.2005 (31 IN 66/05) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte zu 1. wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
4Der Übergang des Werkes auf die Firma D. war für die Mitarbeiter mit einem deutlichen Einkommensverlust verbunden, der abgefedert wurde durch die Betriebsvereinbarung vom 15.02.2002, geschlossen zwischen der Beklagten zu 2., der Firma D. und dem Betriebsrat. Es wurde eine nach einem bestimmten Schlüssel errechnete Kompensationsleistung ermittelt, die ratierlich mit den monatlichen Bezügen zur Auszahlung kommen sollte (Ziffer 2.2.2 bis 2.2.4).
5Finanziert wurde der Sozialplan im Wesentlichen durch die Beklagte zu 2., die einen Betrag in Höhe von 7,72 Millionen Euro auf ein Konto der Firma D. bei der T. zur Verfügung stellte. Gesichert war dieser Betrag durch eine Bankgarantie in Form einer Bürgschaft seitens der genannten Sparkasse.
6Gemäß Sozialplan vom 25.02.2005 nebst Protokollnotiz gleichen Datums wurde die Freisetzung weiterer Mitarbeiter vereinbart u.a. solcher wie der Kläger, die die Möglichkeit hatten, über die Beschäftigung in einer Transfergesellschaft und Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente in Anspruch nehmen zu können.
7Mit dreiseitigem Vertrag, geschlossen zwischen dem Kläger, der Firma D. und der Beschäftigungsgesellschaft GeBeWe wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Firma D. zum 31.03.2005 und die Begründung einer Anstellung zur GeBeWe per 01.04.2004 vereinbart (§§ 1 und 2).
8Mit Schreiben vom 31.03.2005 erteilte die Firma D. dem Kläger eine Abfindungszusage in Höhe von 16.276,47 €, die sich zusammensetzte aus einer steuerfreien Abfindung und einem steuerpflichtigen Übergangsgeld. Der Höhe nach handelte es sich um den Restanspruch aus dem Sozialplan aus dem Jahre 2002 nach dem Stand März 2005. Das Gesamtvolumen der Ansprüche dieser Mitarbeiter aus dem Sozialplan des Jahres 2002 Stand März 2005 betrug 387.243,43 €. Dieser Betrag wurde der Beklagten zu 2. von der Firma D. zur Verfügung gestellt, verbunden mit der Zwecksbestimmungserklärung vom 27.05.2005, diesen Betrag ausschließlich zur Auszahlung an die namentlich benannten Mitarbeiter in der angegebenen Höhe verwenden zu wollen verbunden mit dem Hinweis, dass es sich um nicht verbrauchte Sozialplanmittel des Sozialplanes aus dem Jahre 2002 handele.
9Die Beklagte zu 2. ist zur Auszahlung der zur Verfügung gestellten Beträge bereit. Sie befürchtet aber von dem Beklagten zu 1. auf Basis insolvenzrechtlicher Vorschrift auf Erstattung in Anspruch genommen zu werden. Der Beklagten zu 1. wurde am 27.02.2006 um diesbezügliche Klarstellung gebeten. Mit Schreiben vom 17.03.2006 erklärte der Beklagte zu 1., keine Stellungnahme abgeben zu können.
10Mit Antrag vom 12.04.2006 hinterlegte die Beklagte zu 2. bezüglich der einzelnen berechtigten Mitarbeiter bei dem Amtsgericht in Hamburg den streitbefangenen Betrag unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme. Gemäß Annahmeanordnung wurde der Betrag am 12.07.2006 eingezahlt.
11Gegenüber dem Beklagten zu 1. wurde die Forderung zur Tabelle angemeldet, von dem Beklagten anerkannt und in die Tabelle aufgenommen.
12Hinsichtlich des Beklagten zu 1. ist der Kläger mit näherer Begründung der Auffassung, dass es sich um eine Masseforderung handele, die Anmeldung zur Tabelle sei in Verkennung der Situation erfolgt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. werde in Abrede gestellt, dass die Voraussetzungen einer Hinterlegung vorlägen.
13Der Kläger beantragt,
141.die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, 16.276,47 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 an den Kläger zu zahlen,
15hilfsweise,den Beklagten zu 1. zu verurteilen, den beim Amtsgericht Hamburg hinterlegten Betrag in Höhe von 16.276,47 € zugunsten des Klägers freizugeben unter Anrechnung auf den zugunsten des Klägers angemeldeten und anerkannten Betrages zur Insolvenztabelle.
16Der Beklagte zu 1. beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte zu 2. beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte zu 1. ist der Auffassung, dass es sich bei dem eingeklagten Betrag um eine einfache Insolvenzforderung handele, da der Anspruch deutlich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei. Mit Anerkennung und Feststellung zur Tabelle sei der Rechtsposition des Klägers genüge getan. Unschädlich sei, dass es sich um einen gestaffelt zu befriedigenden Anspruch gehandelt habe, da mit der Insolvenzeröffnung von der sofortigen Fälligkeit des Anspruchs auszugehen sei. Auch ein Anspruch auf Freigabe bestehe nicht. Ein Aus- oder Absonderungsrecht des Klägers sei nicht erkennbar. Bei den streitigen Beträgen habe es sich auch nicht um Treuhandgelder gehandelt, sondern stets um allgemeine Gelder der Insolvenzschuldnerin die, solange sie bei der T. lagen, lediglich durch die Verpfändungsmaßnahme sowie die Bürgschaft zugunsten Unilever nicht zur Masse hätten gezogen werden können. Der hier streitige Betrag sei jedoch von der T. überwiesen worden auf das allgemeine Geschäftskonto der CSL bei der W. und von dort aus per Anweisung 27.05.2005 einem Konto der Beklagten zu 2. bei der Deutschen Bank in Hamburg zugeführt worden.
21Die Beklagte zu 2. ist der Auffassung, lediglich als Zahlstelle fungiert zu haben. Angesichts der bestehenden Unsicherheit, an wen der Betrag auszukehren sei, sei sie berechtigt gewesen den Betrag mit befreiender Wirkung zu hinterlegen.
22Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Soweit der Akte nicht zu entnehmender Sachverhalt in den Tatbestand Eingang gefunden hat, ist dieser aus dem Parallelverfahren gerichtsbekannt.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Auf den Hilfsantrag hin war der Beklagte zu 1. zur Abgabe der gewünschten Freigabeerklärung zu verurteilen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. war abzuweisen.
25I.
26Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 1. zu.
27Der Anspruch, auf den sich der Kläger beruft, beruht auf dem dreiseitigen Vertrag vom 29.03.2005. Dieser wurde deutlich (mehr als drei Monate) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen. Es handelt sich um eine einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 Insolvenzordnung. Mit Feststellung zur Tabelle hat der Beklagte den dem Kläger zustehenden Anspruch entsprochen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die Zahlung gemäß Abfindungszusage vom 31.03.2005 ratierlich zur erfolgen hätten und die erste Zahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2005 im Dezember 2005 fällig war. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind alle Forderungen ab sofort fällig (§ 41 Insolvenzordnung), so dass es bei der beschriebenen Rechtslage verbleibt.
28II.
29Auch gegen die Beklagte zu 2. steht dem Kläger kein Zahlungsanspruch zu.
30Die Beklagte zu 2. hat die Abfindungszusage vom 31.03.2005 nicht erteilt. Sie kann somit auch ihr nicht verpflichtet sein.
31Zugeflossen ist ihr der Betrag in Höhe von 387.243,43 € zur Weiterleitung an die begünstigten Mitarbeiter. Die Zweckbestimmungserklärung der CSL vom 27.05.2006 enthält den ausdrücklichen Zusatz, dass die Beklagte zu 2. keinerlei Verpflichtung aus den ausschließlich zwischen den Mitarbeitern und der CSL geschlossenen Abfindungsvereinbarung übernehme. Die Beklagte zu 2. sollte als Zahlstelle fungieren.
32Auch ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) mit der Begründung eines unmittelbaren Zahlungsanspruches zugunsten der begünstigten Mitarbeiter ist hierin nicht zu sehen, da es an einer entsprechenden drittbegünstigenden Absprache fehlt. Nach der Auslegungsregel des § 329 BGB ist mangels Schuldübernahme eine unmittelbare Berechtigung der begünstigten Arbeitnehmer nicht gegeben. Ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht somit nicht.
33III.
34Der Beklagte zu 1. war jedoch zur Abgabe der gewünschten Freigabeerklärung zu verurteilen.
35Die Beklagte zu 2. befand sich in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Berechtigten hinsichtlich des ihr zugeflossenen Betrages in Höhe von 387.243,43 € (§ 372 Satz 2 BGB).
36In Frage kam der Kläger sowie die weiteren begünstigten Mitarbeiter auf Basis der Zusage vom 31.03.2006 oder der Insolvenzverwalter auf Basis insolvenzrechtlicher Vorschriften. Als dem Schuldner gleichstehende Zahlstelle bestand die Gefahr, die Gelder an einen Nichtberechtigten auszuzahlen verbunden mit der weiteren Gefahr der Doppelzahlung. Da die von dem Beklagten zu 1. eingenommene Rechtsposition der Ausübung seines Rechtes entgegensteht, hatte der Kläger Anspruch auf die gewünschte Freigabeerklärung, um gegenüber dem Amtsgericht in Hamburg die Herausgabe des hinterlegten Betrages verlangen zu können. Dahingestellt bleiben kann, ob materiellrechtlich eine wirksame Hinterlegung erfolgt ist. Der Betrag ist nach der Hinterlegungsordnung rechtswirksam hinterlegt. Es müssen die Voraussetzungen geschaffen werden, um die Freigabe an den Berechtigten zu ermöglichen (§ 13 Abs. 2 Ziffer 2 Hinterlegungsordnung). Dies kann nur die Freigabeerklärung durch den Beklagten zu 2. sein. Voraussetzung aber ist, dass der Betrag nicht der Masse zuzuordnen ist. Hiervon ist auszugehen:
37Das Guthaben auf dem Konto der Sparkasse in Bremen ist nicht dem Vermögen der CSL (Gemeinschuldnerin) zuzurechnen. Die CSL wurde zwar als Kontoinhaberin und wirtschaftlich berechtigte geführt. Wirtschaftlich stammte das auf dem Konto befindliche Guthaben jedoch nicht aus dem Vermögen der CSL. Diese konnte über das Konto auch nicht nach eigenem Ermessen verfügen. Es bedurfte der Absprache mit der Beklagten zu 2., um die Verwendung der Gelder entsprechend den Sozialplänen sicher zu stellen. Für das Guthaben hatte die T. eine Bürgschaft gegenüber der Beklagten zu 2. übernommen. Erst nachdem die Beklagte zu 2. die T. in Höhe des zu entnehmenden Betrages aus ihrer Bürgschaft entlassen hatte, konnte die CSL über die freigegebenen Gelder verfügen. Hierbei erfolgte die Abwicklung über die CSL offensichtlich aus Vereinfachungsgründen, da die Arbeitsverhältnisse nach dem Betriebsübergang auf sie übergegangen waren.
38Eine Vermischung mit Geldern der Gemeinschuldnerin trat zu keinem Zeitpunkt ein. Bezüglich des Kontos der T. bedarf dies keiner weiteren Ausführungen. Dies gilt aber auch für den hier streitigen Betrag in Höhe von 387.243,43 €. Zwar wurde der Betrag von dem Konto der T. auf das Geschäftskonto der CSL bei der W. überwiesen und ging von dort auf ein Konto der Beklagten zu 2.. Die Zahlung von dem Konto der CSL an die Beklagte zu 2. erfolgte jedoch mit der Maßgabe: Valuta: Wenn Überweisung T. eingegangen., das heißt, der vorher durch Zweckbestimmungserklärung durch die CSL mit beigefügter Namensliste gegenüber der Beklagten zu 2. definierte und nach entsprechender Bürgschaftsfreigabeerklärung durch die Beklagte zu 2. für die CSL verfügbare Betrag wurde identitätswahrend über ein Geschäftskonto der CSL der Beklagten zu 2. zugeführt. Von einer Vermischung des immer eindeutig identifizierbaren Betrages mit dem allgemeinen Vermögen der Gemeinschuldnerin kann somit keine Rede sein.
39Das BAG führt in seinem Urteil vom 24.09.2003 - 10 AZR 640/02 betreffend auf einem separatem Konto geführter Guthabenbeträge zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben folgendes aus:
40... Alleiniger Inhaber des fraglichen Kontos war die Insolvenzschuldnerin. Daran änderte die getroffene Regelung zur Verfügungsbefugnis dieses Kontos nichts. Die Rechte und Pflichten aus der Kontoführung stehen grundsätzlich dem Inhaber des Kontos zu. Von der Inhaberschaft zu unterscheiden sind die Verfügungs- und Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Kontos. Im Regelfall wird diejenige juristische Person Kontoinhaberin, auf deren Namen die Kontoeröffnung beantragt wird...
41Es ist allgemein anerkannt, dass bei einer uneigennützigen (Verwaltungs-)Treuhand der Treugeber im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht an Treugut hat, und dass auch die Forderung auf Zahlung einer Geldsumme Gegenstand der Aussonderung sein kann, wenn sich das Treugut bestimmbar in der Masse befindet. Das Treugut gehört dann zwar rechtlich zum Vermögen des Treuhänders. Wegen der im Innenverhältnis aufgrund des Treuhandvertrages bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen. ...
42In der Regel gehört es jedoch zur insolvenzsicheren uneigennützigen Treuhand, dass der Treuhänder Eigentümer von Treugut und Inhaber von zum Treuhand vermögenden Rechten wurde, die vorher dem Treugeber zustanden, also eine unmittelbare Vermögensübertragung erfolgte. Zur Begründung der Treuhand bedarf es insoweit sowohl eines dinglichen Vertrages zur Übertragung des Treugutes an den Treuhänder als auch eines schuldrechtlichen Vertrages durch den die treuhänderischen Rechte und Pflichten begründet werden.... So hat das Reichsgericht ein Aussonderungsrecht des Treugebers nur anerkannt, wenn der Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers übertragen erhalten hat....
43Von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Vermögensübertragung hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme nur für den Fall gemacht, dass von dritter Seite Geld auf ein sogenanntes Anderkonto eingezahlt oder überwiesen wird, das offenkundig zu dem Zwecke bestimmt ist, fremde Gelder zu verwalten. Der Bundesgerichtshof hat des weiteren die Übertragung von Geldbeträgen auf ein nicht als Anderkonto eingerichtetes Postscheckkonto genügen lassen, wenn die den Zahlungen zugrundeliegenden Forderungen nicht in der Person des Treuhänders sondern unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden waren.... Auch in diesem Fall sei der Schluss noch gerechtfertigt, dass die Gelder dem Treuhänder von dem Forderungsinhaber anvertraut worden seien. Schließlich hat das Bayerische Oberste Landesgericht bezogen auf die gesetzliche Regelung der Mietkaution in § 550 b BGB a.F. und ausgehend von der Intention des Gesetzgebers für die gemäß § 550 b Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. angelegte Mietkaution im Konkurs des Vermieters einen gesetzlichen Aussonderungsanspruch zu begründen, entschieden, dass dieser Aussonderungsanspruch nicht voraussetze, dass die Mietkaution unmittelbar aus dem Vermögen des Mieters auf das treuhänderische Sonderkonto gelangt seien....
44Den Ausführungen lässt sich entnehmen, dass unabhängig von der Frage, ob ein fremdnütziges Treuhandkonto angelegt wurde, es sich um ein separiertes Vermögen handelte, das durch die Überweisung der Beklagten zu 2. begründet wurde und somit nicht der Masse zuzurechnen ist.
45Der Beklagte zu 1. hat somit die entsprechende Freigabeerklärung abzugeben, um dem Kläger den Zugriff auf den ihm zustehenden Betrag zu ermöglichen. Er ist an die Zweckbestimmungserklärung der CSL vom 27.05.2005 gebunden, aus der sich nach Hinterlegung der Anspruch des Klägers auf Freigabe ableitet.
46Unbeachtlich ist, dass der Kläger den Betrag erfolgreich zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Hierin liegt keine doppelte Geltendmachung. Auch ist durch die Eintragung in der Insolvenztabelle keine Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten: Wie sich aus den vorstehenden Ausführung ergibt, ist der Betrag insolvenzfest außerhalb der Masse angesiedelt. Zu regeln war nur er Zugriff des Klägers auf diesen Betrag. Dem Beklagten zu 1. ist es ohne weiteres möglich, eine entsprechende Korrektur der Insolvenztabelle vorzunehmen.
47Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 und 91, 92 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.
48Der Streitwert beläuft sich auf den eingeklagten Betrag.
49R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
50Gegen dieses Urteil kann von der klagenden und beklagten Partei
51B e r u f u n g
52eingelegt werden.
53Die Berufung muss
54innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
55beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
56Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
57* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
58C.
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Referenzen
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