Beschluss vom Arbeitsgericht Wesel - 5 BV 17/11
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Parteien streiten im Wesentlichen über ein Einsichtsrecht des Betriebsrats in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk im EDV-System des Arbeitgebers.
4Der Antragsgegner hatte in der Vergangenheit Zugriff auf eine bestimmte Datei des Betriebsrates auf dem Betriebsratslaufwerk genommen. Die Frage der Berechtigung eines derartigen Zugriffs war bereits Gegenstand zweier Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Wesel. In dem vom Arbeitgeber angestrengten Beschlussverfahren unter dem Aktenzeichen 5 BV 14/11 wurde der Antrag auf Feststellung, dass die Auswertung und Verwertung der vorgefundenen Daten nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, hilfsweise die Zustimmung des Betriebsrates zur Auswertung und Verwertung zu ersetzen, zurückgewiesen, weil dem Arbeitgeber ein entsprechendes Auswertungs- und Verwertungsrecht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zustehe. In dem vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren unter dem Aktenzeichen 3 BV 9/11 wurde dem Arbeitgeber untersagt, Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrates zu nehmen.
5Nachdem der Antragsteller festgestellt hatte, dass der Arbeitgeber auf seine Daten Zugriff genommen hatte, forderte er Einsicht in die entsprechenden Protokolldateien und Zugang zu den Logfiles (Bl. 4 d. A.). Dieses Begehren wurde von dem Datenschutzbeauftragten E. (Bl. 5 d. A.) unterstützt. Die Antragsgegnerin wies die Forderung des Antragstellers u.a. mit Schreiben vom 2.05.2011 unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe zurück (Bl. 7 d. A.).
6Der Antragsteller ist der Auffassung, er habe einen Anspruch darauf, festzustellen, ob noch in anderer Weise auf seine Dateien an den im Antrag aufgeführten Tagen zugegriffen worden sei. Aufgrund der Protokolldateien respektive Logfiles könne festgestellt werden, ob und in welchem Umfang dies der Fall gewesen sei. Der Betriebsrat habe ein Recht darauf feststellen zu können, wer "eingebrochen" sei. Er beruft sich unterstützend auf die Ausführungen des Datenschutzbeauftragten L. (Bl. 5 d. A.)
7Der Antragsteller trägt vor, er habe zu bestimmten Zeitpunkten ungewöhnliche Aktivitäten auf dem Betriebsratsserver festgestellt. Üblicherweise würden nur maximal 50 Dateien pro Arbeitstag im Explorer angezeigt, auf die zugegriffen werde. Am 08.03.2011 seien 1.897 Dateien und am 11.03.2011 582 Dateien bei der internen Überprüfung durch den Betriebsrats angezeigt worden. Eine solche Aktivität könne durch das Kopieren ganzer Verzeichnisse hervorgerufen werden. Der Betriebsrat selbst habe keine entsprechende Aktivität entwickelt. Dieses Kopieren könne nicht nur intern, sondern auch extern erfolgen, wenn jemand mit einer entsprechenden Administratorberechtigung größere Dateimengen bzw. Verzeichnisse in ein Laufwerk außerhalb des Betriebsratsservers kopiere. Ferner seien ungewöhnliche Zugriffe auf sog. "Cookies" (kleine Programme, die Informationen über die Internetnutzung an Webseitenbetreiber geben) und Dateien des Internet-Caches angezeigt worden. Am 22.02.2011 sei verstärkt auf die SAP-Logins zugegriffen worden. Hier könne man auslesen, wer und wann auf das SAP-System zugegriffen habe.
8Um zu klären, wie es zu diesen sehr ungewöhnlichen Aktivitäten auf dem Betriebsratsserver gekommen sei, seien die Logfiles auszuwerten. Diese würden Aufschluss darüber geben, welcher EDV-Nutzer zu welcher Zeit mit welcher Datei welche Aktivität ausgeführt habe. Es gehe hierbei nicht um die Ausforschung des Arbeitgebers, sondern darum, dass der Betriebsrat überprüfen können muss, wer ihn ausgeforscht habe. Der Betriebsrat sei Herr seiner Dateien und insofern bestehe auch ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, wer wie darauf Zugriff genommen habe. Dies sei nicht zuletzt auch deswegen erforderlich, um in Zukunft eine höhere Datensicherheit zu gewährleisten und den Zugriff auf die Betriebsratsdateien zu verhindern.
9Der Antragsteller beantragt,
10der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Betriebsrat Einsicht in die Protokolldateien für die Zugriffe auf den BR-Server für die Daten 21.02.2011, 22.02.2011, 07.03.2011, 08.03.2011, 09.03.2011 und 11.03.2011 zu verschaffen bzw. als txt.-Datei zur Verfügung zu stellen und gleicherweise die Logfiles der Völker-Software für die Zeit vom 01.03. bis 31.03.2011 zur Verfügung zu stellen.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag zurückzuweisen.
13Die Antragsgegnerin meint, dass für das Begehren des Antragstellers keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei. Die begehrte Auskunft sei selbst für eine zukünftige Gestaltung seiner "Datensphäre" weder geeignet noch erforderlich. Dies sei auch nicht gewollt. Sinn und Zweck dieses Verfahrens sei nicht die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrates bei der Wahrnehmung seiner rechtmäßigen Aufgaben, sondern allein die Ausforschung der Antragsgegnerin.
14Der Antragsteller habe bereits jetzt ohne jegliche Einschränkung die Möglichkeit, auf seine Daten zurückzugreifen, diese abzurufen und zu verarbeiten, ohne dass hierzu eine weitergehende Einsichtnahme in txt.-Dateien oder Logfiles notwendig sei.
15Soweit die Antragsgegnerin in die Protokollhistorie einer einzelnen Datei Einsicht genommen hatte, habe sie bereits abschließend Auskunft erteilt. Nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebe es keinen hinreichenden Grund, warum der Betriebsrat darüber hinaus ein Interesse an einer weitergehenden Auskunft haben sollte.
16Der Antrag sei aber auch auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Es gäbe keine Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsrats-Server. Vielmehr erhalte jede einzelne von einem BR-User oder von einem anderen Mitarbeiter des Unternehmens angelegte Datei eine eigene Protokollhistorie. Die begehrten Dateien würden nicht in einer bereits erstellten oder fertigen "txt." oder sonstigen Datei existieren. Vielmehr müsste eine solche Datei erst erstellt werden. Selbst wenn ein Auskunftsanspruch bestehen würde, könnte der Betriebsrat nicht verlangen, dass die Unterlagen oder Dateien, in die er Einsicht begehrt, zuvor erst noch erstellt werden müssen. Es wäre zwingend eine umfassende Datenauswertung aller Betriebsratsdateien erforderlich, um dem bestrittenen Auskunftsbegehren des Betriebsrats gerecht werden zu können. Die Antragsgegnerin müsste aus einer riesigen Datenmenge die im Antrag bezeichneten Dateien des Betriebsrats herausfiltern, jeweils die Protokollhistorie öffnen, auslesen, auswerten und die Ergebnisse speichern. In jeder "Betriebsratsdatei" würden einzeln jeweils Dateizugriff, Speichervorgang, Druckvorgang usw. gespeichert werden (Beweis: Sachverständigengutachten). Eine Rücksprache mit den sachverständigen IT - Mitarbeitern habe zudem ergeben, dass bei der Antragsgegnerin in Absprache mit dem Betriebsrat gar keine Daten erfasst oder gespeichert würden, die dem Betriebsrat weitere Informationen geben könnten (Beweis: Zeugnis des N., Leiter Benutzerservice; des U., Teamleiter Service und Support; Zeugnis des N., Leiter Infrastruktur; Sachverständigengutachten). Damit sei der Antrag des Betriebsrats zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels vollkommen ungeeignet.
17Der Antrag stelle darüber hinaus eine unzulässige Rechtsausübung zur Ausforschung der Arbeitgeberin dar. Denn das Begehren stehe im Widerspruch zu dem vorangegangenen Verfahren. Der Betriebsrat könne nicht einmal die Unterlassung, ein anderes Mal die Vornahme derselben Handlung verlangen.
18Im Übrigen könne eine Einsichtnahme des Betriebsrates in die Systemdateien der Antragsgegnerin schon deshalb nicht erfolgen, weil durch die notwendige Auswertung zwingend auch personenbezogene Daten einer Vielzahl von Mitarbeitern eingesehen werden müsste, deren Daten in der Völcker-Software ebenfalls gespeichert sind, ohne dass diese irgendeinen Bezug zu den Betriebsratsdateien hätten. Diese unterlägen dem Datenschutz. Schon aufgrund zwingender datenschutzrechtlicher Bestimmungen könne dem Antrag daher nicht stattgegeben werden (Beweis: Sachverständigengutachten).
19Der Betriebsrat erwarte, dass er unberechtigte Zugriffe von Nichtbetriebsratsmitgliedern auf "seine Daten" finden würde. Unterstellt, dass es über den bereits eingeräumten Zugriff hinaus tatsächlich weitere Zugriffe gegeben hätte, würden jedoch auch die begehrten Daten und Logfiles ihrerseits personenbezogene Daten enthalten, nämlich derer, die - befugt oder unbefugt - auf "seine Daten" zugegriffen hätten. Hinzu kämen die personenbezogen Daten der einzelnen Betriebsratsmitglieder, die ebenfalls zu schützen seien.
20Soweit es am 8. und 11.03.2011 zu "ungewöhnlichen Aktivitäten auf dem Betriebsratsserver" gekommen seien soll, sei dies nicht nachvollziehbar. Zunächst sei festzustellen, dass es keinen eignen Betriebsratsserver gebe. Die Dateien des Betriebsrats würden lediglich auf einem hierfür bereitgestellten Unterordner auf dem Server der Antragsgegnerin gespeichert. Eine gesteigerte "Aktivität" sei nichts Ungewöhnliches. Im Rahmen der automatischen Datensicherung könne es durchaus vorkommen, dass das System in dieser Häufigkeit auf einzelne Daten zugreife, um bei automatischen Wartungsvorgängen ein Sicherungsbackup zu generieren.
21Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
22Gründe II.
23Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Einsicht oder Zurverfügungstellung der von ihm benannten Protokolldateien und Logfiles für den 21.02.2011, 22.02.2011, 7.03.2011, 8.03.2011, 9.03.2011 und 11.03.2011.
24Es kann dahingestellt bleiben, ob das Begehren des Antragstellers tatsächlich und technisch überhaupt möglich ist bzw. welchen Umfang die tatsächliche Durchführung hat. Denn dem Antragsteller fehlt für seinen Antrag in wesentlichen Teilen bereits das Rechtsschutzinteresse. Soweit er sein Begehren darauf stützt, dass er zukünftig eine höhere Datensicherheit erreichen will, ist sein Antrag unbegründet.
25Das Arbeitsgericht Wesel hatte bereits in seinem Beschluss vom 15.09.2011 in dem Verfahren 5 BV 14/11 ausgeführt, dass es sich bei den Dateien auf dem Betriebsratslaufwerk um Unterlagen i. S. d. § 34 Abs. 3 BetrVG handelt, und dass ausschließlich die Mitglieder des Betriebsrates ein Zugriffsrecht auf diese Dateien haben. Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Betriebsrat im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit darauf vertrauen können muss, dass von ihm bzw. von den einzelnen Mitgliedern abgespeicherte Daten und die damit einhergehende Dateihistorie auf dem Betriebsratslaufwert absolut vertraulich und vor dem Zugriff Dritter und damit auch vor dem Zugriff des Arbeitsgebers geschützt sein müssen. Ferner hatte das Arbeitsgericht Wesel bereits mit Beschluss vom 12.10.2011 in dem Verfahren 3 BV 9/11 dem Arbeitgeber untersagt, Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrates zu nehmen.
26Mit seinem nunmehr gestellten Antrag will der Betriebsrat herausfinden, ob weitere Verstöße des Arbeitgebers oder anderer unbefugter Personen feststellbar sind. Es bedarf aber keiner Feststellung weiterer Verstöße, weil der Betriebsrat wegen in der Vergangenheit liegender Verstöße des Arbeitgebers bereits einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt hat. Mehr kann er - bezogen auf die Vergangenheit - nicht erreichen.
27Unabhängig davon stehen dem geltend gemachten Einsichtsrecht selbst erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken entgegen. Denn der Betriebsrat würde in nicht unerheblichen Umfang selbst Einsicht in personenbezogene Daten nehmen, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund vorliegt.
28In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Antragsteller seinen Antrag nunmehr ausschließlich damit begründet, dass er die Einsichtnahme benötige um Informationen darüber zu gewinnen, wie sein Betriebsratslaufwerk zukünftig besser vor unbefugten Zugriffen zu schützen sei. Er hat aber nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit für die Verbesserung der Datensicherheit auf dem Betriebsratslaufwerk/-server ausgerechnet die Kenntnis erforderlich sein soll, wer am 21.02., 22.02., 7.03., 8.03. 9.03. und 11.03.2011 Zugriff auf die Daten genommen hat. Schließlich steht fest, dass der Arbeitgeber auf das Betriebsratslaufwerk unberechtigt zugreifen kann und somit eine Sicherheitslücke besteht. Inwieweit zur Behebung dieser Sicherheitslücke die Information benötigt wird, wie oft, wann und von welcher Person zugegriffen worden ist, ist von dem Antragsteller nicht schlüssig dargetan. Soweit er eine erhöhte Aktivität festgestellt haben will und diese auf das Kopieren ganzer Verzeichnisse zurückführt, handelt es sich offenbar um reine Vermutungen und nicht um Tatsachen. Insoweit ist der Antrag daher unbegründet und zurückzuweisen.
29RECHTSMITTELBELEHRUNG
30Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden.
31Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
32Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
33Landesarbeitsgericht Düsseldorf
34Ludwig-Erhard-Allee 21
3540227 Düsseldorf
36Fax: 0211-7770 2199
37eingegangen sein.
38Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
39Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
401.Rechtsanwälte,
412.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
423.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
43Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
44* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
45M.
46Ausgefertigt
47P., Regierungsbeschäftigte
48als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Referenzen
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