Urteil vom Arbeitsgericht Wuppertal - 1 Ca 2434/09 v

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die seitens des Beklagten unter dem 28.05.2009 ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist.

2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Gehalt für die Zeit vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 in Höhe von 19.690,08 EUR (i.W. neunzehntausendsechshundertneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 21.08.2009 bis 30.11.2009 in Höhe von 2.844,16 € netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 3.281,68 € seit dem 01.07.2009, aus 6.563,36 € seit dem 01.08.2009, aus 9.845,04 € seit dem 01.09.2009, aus 13.126,72 € seit dem 01.10.2009, aus 16.408,40 € seit dem 01.11.2009, aus 19.690,08 € seit dem 01.12.2009 zu zahlen, sowie weitere 3.281,61 EUR (i.W. dreitausendzweihunderteinundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto für Dezember 2009 abzüglich 844,80 € netto bezogenes Arbeitslosengeld nebst 5 % Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis datiert vom 31.05.2009 zu erteilen.

4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/10 und der Beklagte zu 8/10.

6.Der Streitwert wird festgesetzt auf 34.677,61 €.


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