Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 38/09
Tenor
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 60.000,00 festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der jetzt 55-jährige Antragsteller ist seit dem ######## als Rechtsanwalt im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen.
4Nachdem die Antragsgegnerin Ende 2008 Kenntnis von einem Haftbefehl des Amtsgerichts Velbert gegen den Antragsteller (Az. ##########) wegen einer Forderung in Höhe von 10.222,20 erhalten hatte, forderte sie der Antragsteller unter dem 20.01.2009 unter Fristsetzung von vier Wochen zur Stellungnahme zu seinen Vermögensverhältnissen auf.
5Mit Schreiben vom 19.02.2009 erklärte der Antragsteller, von einem Vermögensverfall sei nicht auszugehen. Zwar stelle er den Erlass des Haftbefehls nicht in Abrede, die zugrundeliegende Forderung sei jedoch bereits rund zur Hälfte getilgt. Es habe lediglich ein kurzfristiger wirtschaftlicher Engpass vorgelegen.
6Die Restzahlung der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Forderung werde zeitnah erfolgen.
7Zahlungsbelege waren diesem Schreiben nicht beigefügt.
8Mit Schreiben vom 17.03.2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, entsprechende Zahlungsbelege beizubringen und übermittelte dem Antragsteller eine aktuelle Aufstellung über die nach dem Kenntnisstand der Antragsgegnerin gegen ihn anhängigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, umfassend acht Positionen.
9Hierzu erklärte der Antragsgegner mit Schreiben vom 27.04.2009, wiederum ohne Belege, dass die Positionen 1 bis 3 seit langem erledigt seien, die Forderung der
10T1 I1 (Position 5) sich durch Zurücknahme des Vollstreckungsauftrages ebenfalls erledigt habe und die Forderung nur aufgrund einer gesamtschuldnerischen Haftung gemeinsam mit seiner Ehefrau existiere, die Alleineigentümerin des privaten Hausgrundstückes sei. Dieses Grundstück werde im Wege des freihändigen Verkaufes veräußert, so dass das Hypothekendarlehen damit abgelöst werden könne.
11Auf die übrigen Positionen würden Ratenzahlungen geleistet, ohne dass der Antragsteller hierzu irgendwelche Vereinbarungen vorgelegt hat und sich darauf beschränkt, zu erklären, die letzten beiden Positionen seien bereits zur Hälfte erledigt.
12Vor diesem Hintergrund hat dann die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Widerrufsverfügung unter dem 11.05.2009 erlassen und diesen Widerruf zum einen auf die Vermutung des § 915 ZPO gestützt, den Vermögensverfall jedoch auch positiv festgestellt, da zwischenzeitlich vier Haftbefehle gegen Antragsteller zu den Aktenzeichen ###########, ##########, ########## sowie ########## eingetragen seien. Auch habe der Antragsteller unter dem 15.04.2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass von einem Vermögensverfall auszugehen sei.
13Die Widerrufsverfügung ist dem Antragsteller am 12.05.2009 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.06.2009, beim Anwaltsgerichtshof am gleichen Tage per Telefax eingegangen.
14Der Antragsteller begründet seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung damit, dass die Antragsgegnerin eine Zukunftsprognose vollkommen außer Acht gelassen habe.
15Da der Widerruf der Zulassung als "ultima ratio" einzustufen sei, hätte die Antragsgegnerin zwingend abwägen müssen, ob und wie möglichst kurzfristig der vermutete Vermögensverfall beseitigt werden könne. Hierzu sei er nicht befragt worden.
16Im Übrigen arbeite er an der Beseitigung der Vollstreckungsmaßnahmen. Wenn ihm dies gelänge, wäre der unzulässigerweise vermutete Vermögensverfall ohnehin nicht mehr gegeben, was insbesondere durch den Verkauf der privaten Immobilie erreicht werden solle. Hier gebe es bereits einen Maklerauftrag und man rechne nach Ablösung der Verbindlichkeiten mit einem Überschuss von wenigstens 50.000,00.
17In der Folgezeit erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass gegen den Antragsteller zwei rechtskräftige Strafbefehle ergangen waren.
18Zum einen handelte es sich dabei um einen Strafbefehl des Amtsgerichts Velbert vom 09.12.2008 (########## rechtskräftig seit dem 07.05.2009) wegen Untreue, hier wurde gegen den Antragsteller eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 festgesetzt. Zum anderen handelte es sich um einen Strafbefehl des Amtsgerichts Velbert vom 22.01.2009 (########### rechtskräftig seit dem 19.05.2009), wonach der Antragsteller wegen Untreue zu einer Geldstrafe von
19150 Tagessätzen zu je 20,00 verurteilt wurde.
20In beiden Fällen ging es um die Nichtauskehrung von Fremdgeldern, so dass die Antragsgegnerin unter dem 25.08.2009 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet hat.
21Diese Widerrufsverfügung ist dem Antragsteller unter dem 26.08.2009 zugestellt worden.
22Hiergegen richtet sich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.09.2009, beim Anwaltsgerichtshof am gleichen Tage per Telefax eingegangen, mit dem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen beantragt.
23Letztlich ist der Antragsgegnerin noch eine zivilrechtliche Klage eines ehemaligen Mandanten des Antragstellers vom 20.08.2009 zur Kenntnis gelangt, wonach der Antragsteller in der Zeit vom 13.06.2005 bis 17.07.2006 Zahlungen einer gegnerischen Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall auf Schmerzensgeldansprüche des Mandanten entgegengenommen hat, ohne diese bis zum heutigen Tage an den Mandanten auszukehren.
24In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller insbesondere eingeräumt, dass die in der Klage seines ehemaligen Mandanten vom 20.08.2009 enthaltene Behauptung zur Nichtabführung des Fremdgelds in Höhe von 31.720,00 zutreffend sei.
25Der Senat hat die beiden Verfahren 1 AGH 38/08 sowie 1 AGH 61/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
26Der Antragsteller beantragt,
27die Bescheide vom 11.05.2009 sowie 25.08.2009 aufzuheben.
28Die Antragsgegnerin beantragt,
29die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
30II.
31Die Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung sind zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, in der Sache jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen.
32Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und die sofortige Vollziehung des Widerrufes angeordnet.
33Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO hat der Widerruf zur Rechtsanwaltschaft zu erfolgen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
34Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
35Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO wird dies vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
36Diese Voraussetzungen waren bezüglich des Antragstellers bei Erlass des Widerrufsbescheides im Hinblick auf die zahlreichen gegen ihn titulierten Verbindlichkeiten und die damals gegen ihn bestehenden vier Haftbefehle mit den ihnen zugrundeliegenden Forderungen gegeben, so dass der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwalt zu Recht erfolgt ist.
37Dem gegenüber sind die Ausführungen des Antragstellers, wonach er an der Beseitigung der Vollstreckungsmaßnahmen arbeite und die Antragsgegnerin eine Zukunftsprognose vollkommen außer Acht gelassen habe, ungeeignet, diese Vermutung zu wiederlegen, da sie fälschlich davon ausgehen, dass der Antragsgegnerin insoweit ein Ermessen zustünde.
38Von einer zweifelsfreien Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers kann mithin nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch nicht ansatzweise die Rede sein.
39Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer möglichen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, bestehen nicht.
40Auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg.
41Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides darf gemäß § 16 VI Satz 2 BRAO nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse als schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheides notwendige Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist.
42Diese Voraussetzungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor und hieran hat sich seitdem nichts geändert, ganz im Gegenteil:
43a)
44Nach derzeitigem Stand sieht der Senat eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin Bestandskraft erlangen wird aus den Gründen, wonach der Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit zurückzuweisen ist.
45b)
46Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war und ist auch im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr von konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden geboten.
47Gegen den Antragsteller sind zwei rechtskräftige Strafbefehle wegen Untreue resultierend aus der Nichtweiterleitung von Fremdgeldern ergangen.
48Damit hat sich die abstrakte Gefahr für die Rechtsuchenden bereits konkretisiert.
49Sie hat sich auch realisiert in dem jetzt gegen den Antragsteller laufenden Klageverfahren wegen Nichtweiterleitung von Fremdgeld in Höhe von 31.720,00, welches der Antragsteller augenscheinlich für eigene Zwecke verbraucht hat, da er noch in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, diesen Betrag nicht zurückzahlen zu können.
50Die Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung waren damit bei Erlass des Bescheides vom 25.08.2009 erfüllt und sind auch noch zur Zeit der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt worden.
51III.
52Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 201 BRAO, 13a FGG.
53Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates, wobei der Antrag der Widerrufsverfügung mit 50.000,00 und dem Antrag wegen sofortiger Vollziehung mit 10.000,00 jeweils ein eigener Gegenstandswert zukommt.
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