Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 81/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der am 05.11.1965 in I geborene Kläger ist seit dem 28.04.1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Kläger ist Fachanwalt für Strafrecht und gibt als Tätigkeitsschwerpunkte Sozialrecht und Verkehrsrecht an. Ab 2004 kam es wiederholt vor, dass der Kläger erst nach mehrfachen Mahnen und unter Androhung aufsichtlicher Maßnahmen Zeugnisse für Referendare einreichte.
3Mit Bescheid vom 15.10.2009, zugestellt am 19.10.2009, wurde dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Beklagte begründet den Widerruf damit, es sei gegen den Kläger in einer Vielzahl von Fällen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich des Erlasses mehrerer Haftbefehle gekommen. Die Gesamtverbindlichkeiten beliefen sich per Stand Anfang September 2009 auf rd. 13.000,00 €, wobei in zwei Fällen bereits Haftbefehle erwirkt worden waren. Per Stand 15.01.2010 haben sich die Verbindlichkeiten auf 46.338,09 € aus 23 Vollstreckungsfällen erhöht. Mit acht Haftbefehlen ist der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Am 12.11.2009 hat der Kläger die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
4Gegen die Widerrufsverfügung richtet sich die am 18.11.2009 eingegangene Klage. Der Kläger räumt die Tatsachen, aus denen ein Vermögensverfall herzuleiten ist, ein. Er ist aber der Auffassung, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gegeben sei. Hierzu führt er aus:
5Seit dem 01.09.2008 sei er nicht mehr selbstständig tätig. Er sei (wieder) als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei X2 tätig, auf deren Briefbogen er neben den Rechtsanwälten K. H. X2 und S. X3 als Rechtsanwalt genannt ist.
6Ausweislich des vorgelegten Anstellungsvertrages vom 10.08.2008 hat der Kläger die ihm übertragenen Mandate umfassend und grundsätzlich selbstständig zu bearbeiten (§ 3 a). Gemäß § 4 c führt der Kläger die von ihm bis zum 31.08.2008 angenommenen und mitgebrachten Mandate bis zum Abschluss des laufenden Verfahrensabschnittes auf eigene Rechnung fort. Gemäß § 7 a ist der Kläger unterschriftsberechtigt. Er wird in das Praxisschild, die Drucksachen, Stempel der Kanzlei und sonstigen Verzeichnisse, in denen die Kanzlei geführt wird, aufgenommen (§ 7 b). Regelungen darüber, ob er Rechnungen schreiben oder Gelder annehmen darf, ob er Zugriff auf die Konten der Praxis hat u. ä., enthält der Anstellungsvertrag nicht.
7Der Kläger trägt vor, er habe seine Vermögenssituation mit seinem Arbeitsgeber erörtert und von diesem die volle Unterstützung. Er sei Herrn Rechtsanwalt X2 seit über 25 Jahren persönlich verbunden. Durch die Trennung von seiner Frau sei er persönlich und infolge dessen auch finanziell in Schwierigkeiten geraten. Herr Rechtsanwalt X2 sen. und dessen Söhne, mit denen er ebenfalls eng befreundet sei, kümmerten sich sehr um ihn und hätten es geschafft, dass er wieder an eine Zukunft glauben könne.
8Der Widerruf der Zulassung hätte für eine nicht unerhebliche Anzahl seiner Mandanten erhebliche Schäden zur Folge. So sei er beispielsweise in einem Prozessverfahren gegen Ärzte aus dem St. Y Hospital in X tätig. Dies sei bundesweit eines der größten Verfahren gegen Ärzte. Der Prozess habe Mitte September 2009 begonnen und werde noch bis März 2010 dauern. Seinen Mandanten könne er nicht zumuten, sich aus der Verteidigerstellung zurückzuziehen. Auch habe er weitere umfangreiche Strafsachen vor dem Widerruf angenommen. Auch diesen Mandanten sei eine Mandatsniederlegung nicht zuzumuten. Auch habe er mit einem Rechtsanwalt L Kontakt, der kurzfristig seine private Insolvenz einleiten werde. Beantragt habe er das Insolvenzverfahren noch nicht. Die Eigenmandate, die er in die Praxis X2 mitgebracht habe, seien abgewickelt.
9Der Kläger reicht ergänzend eine Stellungnahme des Rechtsanwaltes K. H. X2 zur Akte, in dem sich dieser sehr eingehend für den Kläger verwendet und am Ende ausführt, beruflich sei der Kläger in seiner Kanzlei so eingebunden, dass er ausschließlich Mandate annehme, die für und auf Rechnung der Kanzlei geführt würden. Eigene Mandate auf eigene Rechnung bearbeite der Kläger nicht. Sämtlicher Geldverkehr würde ausschließlich über ihn persönlich bzw. die Büroleiterin abgewickelt. Auch diese sei bereits viele Jahrzehnte in der Kanzlei tätig, so dass absolut gesichert sei, dass der Kläger auf Mandanten- oder Fremdgelder keinen Zugriff habe.
10Der Kläger beantragt,
11den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 15.10.2009 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verweist auf die Gründe des Bescheides, auf die Liste der Verbindlichkeiten Stand 15.01.2010 und zusätzlich den Umstand, dass die Eigentumswohnung des Klägers, eingetragen im Grundbuch von N Blatt ####1 am 09.02.2010 zur Zwangsversteigerung anstehe; betreibende Gläubiger seien das Land Nordrhein-Westfalen wegen einer Forderung von 13.762,50 €, die Stadt-Sparkasse N wegen einer Forderung von 74.173,32 € und die Stadt N wegen einer Forderung von 142,06 €.
15Gründe:
16Die Klage ist nach § 6 Abs. 1 AGVwGO NW ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO zulässig. Sie ist rechtzeitig erhoben.
17Die Klage ist unbegründet, weil die angefochtene Widerrufsverfügung rechtmäßig ergangen ist. Die Beklagte hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht angenommen; diese Voraussetzungen sind auch später nicht entfallen.
181.
19Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann oder außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
202.
21Bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 15.10.2009 lagen sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutung als auch des Vermögensverfalls selbst vor. Seit Ende 2008 ist es zu einer Vielzahl von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen, die bereits zu zwei Haftbefehlen geführt hatten. Die Gesamtsumme der Verbindlichkeiten beläuft sich nach der aktuellen Liste, Stand 15.01.2010 auf 46.338,09 €. Nach Erlass der Widerrufverfügung hat der Kläger die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Seit dem 22.10.2009 ist er mit insgesamt acht Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
22Der zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehende Vermögensverfall ist somit auch nicht nachträglich entfallen. Der Kläger selbst geht von einem Vermögensverfall aus.
233.
24Der Widerruf wegen Vermögensverfalls kommt dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Dies ist bei einem Vermögensverfall nur ganz ausnahmsweise anzunehmen. Denn der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung der Rechtsuchenden dadurch, dass der Rechtsanwalt in der Gefahr steht, auf Fremdgelder zuzugreifen.
25Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein solcher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eng zu begrenzender Ausnahmefall nicht vor. Weder hat der Kläger mit einem Eigenantrag das Insolvenzverfahren eingeleitet, noch erfüllen die Umstände, unter denen der Kläger in der Kanzlei X2 tätig ist, die strengen Anforderungen. So verlangt der Bundesgerichtshof, dass ein in Vermögensverfall geratener Rechtsanwalt in einer größeren Kanzlei im Hintergrund arbeitet, ohne dass er nach außen in Erscheinung tritt. Schon diesen Anforderungen genügt das Anstellungsverhältnis des Klägers in der Kanzlei K. H. X2 nicht. Daher kommt es auf den weiteren Umstand, ob durch die Abläufe in der Kanzlei gesichert ist, dass der Kläger mit dem Geldverkehr nicht in Kontakt kommt, nicht entscheidungserheblich an. Die Rechtsprechung verlangt zudem, dass der betroffene Rechtsanwalt berufsrechtlich im Übrigen nicht in Erscheinung getreten ist. Auch hieran fehlt es im Falle des Klägers.
264.
27Die Berufung war nicht nach §§ 124 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1, 124 a Abs. 2 Nr. 2 u. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Auch liegt ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor.
285.
29Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO. Der Streitwert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates und des Bundesgerichtshofes.
30Rechtsmittelbelehrung:
31Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
32- wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
34Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
35Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.