Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 29/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelas-sen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Beträge ab-zuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge leistet.
Der Streitwert wird auf. 50.000,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist seit dem 12.04.1995 zur Anwaltschaft zugelassen.
3Durch die angegriffene Verfügung vom 30.03.2010 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, dass sie Kenntnis von mehreren Verfahren gegen den Kläger erlangt habe. Der Kläger sei mit Schreiben vom 22.02.2010 um Darstellung seiner Vermögensverhältnisse und Schuldensituation gebeten worden. Hierauf habe der Kläger nicht reagiert, so dass davon auszugehen sei, dass er keine Nachweise vorlegen könne, aus denen sich die Erledigung der Verbindlichkeiten ergeben könne.
4Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers. Er trägt vor, dass er das im Bescheid vom 30.03.2010 erwähnte Schreiben vom 22.02.2010 nicht erhalten habe. Deshalb sei der Bescheid mangels Anhörung rechtswidrig. Ein Vermögensverfall liege nicht vor; im Übrigen verfüge er über ausreichendes Grundvermögen.
5Der Kläger beantragt,
6den Bescheid der Beklagten vom 30.03.2010 aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig.
10Die Beklagte hat dem Kläger am 14.06.2010 ein erneutes Anhörungsschreiben zugestellt, worauf der Kläger hierzu mit Schreiben vom 24.06.2010 gegenüber der Beklagten Stellung genommen hat. Daraufhin hat die Beklagte am 20.09.2010 (Bl. 223) einen Beschluss dahin gehend gefasst, dass der Bescheid vom 30.03.2010 nach erneut durchgeführter Anhörung aufrechterhalten und bestätigt werde. Die Stellungnahmen des Klägers seien nicht geeignet, die gewichtigen Indizien des Vermögensverfalles auszuräumen; Anfragen bei Gläubigern hätten ergeben, dass Verbindlichkeiten in nicht unerheblicher Höhe bestünden; der Gesamtbetrag belaufe sich auf 324.263,53 EUR.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlage verwiesen.
12Entscheidungsgründe
13Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Die angefochtene Wider-rufsverfügung ist rechtmäßig ergangen.
141.
15Der angefochtene Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm die nach den §§ 32 BRAO, 28 VwVfgG erforderliche Anhörung nicht vorangegangen wäre. Denn aus § 45 Abs. 2 VwVfg folgt, dass eine unterbliebene Anhörung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, hier also im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nachgeholt werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, 11. Aufl., § 28 VwVfg Rz 80).
16Der Senat kann offenlassen, ob die Beklagte zunächst im Verwaltungsverfahren eine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers vorgenommen hat.
17Das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 22.02.2010 ist ausweislich der Zustellungsurkunde am 24.02.2010 in den Praxisräumen des Klägers, die sich in I befinden, durch Niederlegung (Einlegung in den Briefkasten) erfolgt. Nach den §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO handelt es sich bei der Zustellungsurkunde um eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet. Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist möglich (§ 418 Abs. 2 ZPO); er ist jedoch nur dann geführt, wenn jede Möglichkeit der Richtigkeit der bezeugten Tatsache ausgeschlossen werden kann und ein abweichender Geschehensablauf feststeht. Der Kläger hat hierzu unter Beweisantritt seiner Sekretärin Frau G behauptet, dass ein Benachrichtigungszettel über eine Niederlegung in seinen Briefkasten nicht eingelegt worden sei; am 16.04.2010 sei auf dem Postamt das Schreiben der Beklagten ausgehändigt worden unter Hinweis darauf, dass das Schreiben laut dortiger Urkunde bereits am 16.03.2010 abgeholt worden sei.
18Dem Beweisantritt des Klägers brauchte nicht nachgegangen zu werden, weil die Beklagte die Anhörung jedenfalls in wirksamer Weise nachgeholt hat. So hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.06.2010 den Kläger zu den maßgeblichen Gesichtspunkten des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO angehört und hat ihm hierzu eine Frist zur Äußerung eingeräumt, in der der Kläger sodann gegenüber der Beklagten Stellung genommen hat. Der darauf seitens der Beklagten erlassene Bescheid vom 20.09.2010, mit dem die Beklagte ihren Bescheid vom 30.03.2010 aufrechterhalten und bestätigt hat, belegt, dass die Beklagte das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen, erwogen und zum Gegenstand ihrer Willensbildung gemacht hat.
19Überdies hat der Senat dem Kläger rechtliches Gehör gewährt.
202.
21Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gegen ihn.
222.1.
23In der angegriffenen Widerrufsverfügung hat die Beklagte mit Recht das Vorliegen eines Vermögensverfalls angenommen. Denn der Kläger ist in ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse geraten, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann.
242.1.1.
25Dies ergibt sich im Einzelnen aus nachfolgenden Erwägungen, wobei sich die nachfolgenden Positionen auf die Forderungsaufstellung der Beklagten beziehen.
26Position 1
27Der Senat hat diese Position außer Betracht gelassen. Zwar hat der Kläger die ihm erteilte Auflage des Senates, bis zum 20.09.2010 die Erfüllung der Forderung zu belegen, nicht erfüllt; der Kläger hat weder Stellung genommen noch einen Beleg vorgelegt. Allerdings hat die Beklagte diese Forderungsposition weder in ihrem Bestätigungsbescheid vom 20.09.2010 noch in ihrer mit Schriftsatz vom 15.11.2010 vorgelegten Forderungsaufstellung erwähnt.
28Position 2
29Der Senat kann zur Position 2 feststellen, dass es hierzu keine Forderung gegen den Kläger gegeben hat. Zwar hat der Kläger auch hier die ihm seitens des Senats erteilte Auflage, bis zum 20.09.2010 den weiteren Fortgang des Klageverfahrens AG E 28 C 14908/00 mitzuteilen und zu belegen, nicht erfüllt; der Kläger hat weder Stellung genommen noch einen Beleg vorgelegt. Die Beiziehung der Akten hat ergeben, dass das AG E die u.a. gegen den Kläger gerichtete Klage abgewiesen hat; die Berufung wurde zurückgewiesen (LG E 24 S 8/02 Urteil vom 03.09.2002). Die Beklagte hat diese Forderungsposition weder in ihrem Bestätigungsbescheid vom 20.09.2010 noch in ihrer mit Schriftsatz vom 15.11.2010 vorgelegten Forderungsaufstellung erwähnt.
30Position 3
31Der Senat hat diese Position 3 ebenfalls außer Betracht gelassen. Zwar hat der Kläger auch hierzu die ihm erteilte Senatsauflage, bis zum 20.09.2010 die Erfüllung der durch Urteil des AG E 43 C 798/03 vom 01.09.2003 titulierten Forderung zu belegen nicht erfüllt; der Kläger hat weder Stellung genommen noch einen Beleg vorgelegt. Die Beklagte hat diese Forderungsposition jedoch weder in ihrem Bestätigungsbescheid vom 20.09.2010 noch in ihrer mit Schriftsatz vom 15.11.2010 vorgelegten Forderungsaufstellung erwähnt.
32Position 4
33Auch die Position 4 hat der Senat außer Betracht gelassen. Allerdings hat der Kläger die ihm erteilte Auflage, bis zum 20.09.2010 den weiteren Fortgang des Klageverfahrens LG E 16 O 458/04 mitzuteilen und zu belegen, nicht erfüllt; der Kläger hat weder Stellung genommen noch einen Beleg vorgelegt. Diese Forderungsposition ist in dem "Bestätigungsbescheid" der Beklagten vom 20.09.2010 (Bl. 224) nicht mehr erwähnt. Die Beklagte hat diese Forderungsposition jedoch weder in ihrem Bestätigungsbescheid vom 20.09.2010 noch in ihrer mit Schriftsatz vom 15.11.2010 vorgelegten Forderungsaufstellung erwähnt.
34Position 5
35Hier handelt es sich um eine Forderung der Fa. T GmbH, die in Höhe von 1.219,52 EUR zugunsten der Gläubigerin durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts E vom 15.02.2008 (20 C 14285/07) tituliert ist. Die Gläubigerin hat am 02.06.2008 gegen den Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.
36Auch zu dieser Position hatte der Senat dem Kläger aufgegeben, bis zum 20.09.2010 die Erfüllung der durch Urteil des AG E vom 15.02.2008 titulierten Forderung zu belegen. Der Kläger hat weder Stellung genommen noch einen Beleg vorgelegt. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Forderung ungetilgt offen steht.
37Position 6
38Auch die Position 6 hat der Senat außer Betracht gelassen. Zwar hat der Beklagte die auch diesbezüglich erteilte Auflage des Senats, bis zum 20.09.2010 die Erfüllung der durch Urteil des AG E vom 11.01.2008 30 C 11532/07 titulierten Forderung zu belegen nicht erfüllt; der Kläger hat weder Stellung genommen noch einen Beleg vorgelegt. Die Beklagte hat diese Forderungsposition jedoch weder in ihrem Bestätigungsbescheid vom 20.09.2010 noch in ihrer mit Schriftsatz vom 15.11.2010 vorgelegten Forderungsaufstellung erwähnt.
39Position 7
40Dieser Position liegt zugrunde, dass Herrn Rechtsanwalt H aus E aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars T (UR-Nr. 138/1996) vom 29.01.1996 ein zweitrangiger Teilbetrag in Höhe von 65.000,00 EUR nebst anteiligen Zinsen seit dem 29.01.1996 und allen Nebenrechten gemäß vollstreckbarer Ausfertigung des Notars Dr. F vom 17.09.2008 gegen den Kläger zusteht. Der Gläubiger hat in dem Verfahren Amtsgericht N (22 C 37/09), dessen Akten der Senat beigezogen hat, einen Arrestbefehl vom 10.02.2009 erwirkt, durch den wegen eines Anspruchs des Gläubigers in Höhe von 74.394,31 EUR zuzüglich Tageszinsen in Höhe von 28,49 EUR seit dem 31.12.2008 der dingliche Arrest in das im Amtsgerichtsbezirk N gelegene Vermögen des Klägers angeordnet wurde. In Vollzug dieses Arrestes wurden angebliche Forderungen des Klägers auf Kaufpreiszahlung gegen die Fa. I GmbH sowie der Gesellschaftsanteil des Klägers als Gesellschafter am Vermögen der mit Rechtsanwalt G eingegangenen Gesellschaft gepfändet. Diesen Arrestbefehl hat das Amtsgericht N durch Urteil vom 25.05.2009 aufrechterhalten; die zum Landgericht X2 (8 S 47/09) eingelegte Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.08.2009 zurückgenommen.
41Die Forderung des Gläubigers gegen den Kläger steht ungetilgt fort. Zwar hat der Kläger in dem Verfahren Landgericht E 5 O 153/10 Voll-streckungsgegenklage erhoben, in deren Verlauf das Landgericht E durch Beschluss vom 11.08.2010 die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000 EUR einstweilen eingestellt hat, bis über die Vollstreckungsabwehrklage erstinstanzlich entschieden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass ihm Einwendungen nach § 767 ZPO zustünden; eine eingehende Prüfung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden, wobei zu betonen sei, dass der vorläufigen Einstellung keine präjudizielle Wirkung zukomme. Da der Kläger die erforderliche Sicherheit in Höhe von
4290.000 EUR nicht erbracht hat, ist die Vollstreckbarkeit der Forderung des Gläubigers in keiner Weise eingeschränkt.
43Position 8
44Zu dieser Position hat die eingeholte Auskunft der Oberjustizkasse I4 vom 26.10.2010 als Gläubigerin ergeben, dass diese trotz mehrfacher Beauftragungen des Gerichtsvollziehers/Vollziehungsbeamten die vollständige Erfüllung ihrer Kostenforderungen, die sich teilweise nur im zweistelligen Eurobereich bewegt haben, nicht erreichen konnte. So war aus insgesamt sieben Kostenangelegenheiten zum Zeitpunkt der Auskunft (26.10.2010) ein Betrag von insgesamt 287,00 EUR zur Zahlung offen. Hinsichtlich dieses Betrages hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2010 einen Ausdruck eines Banküberweisungsauftrags vom 08.11.2010 vorgelegt, der als Auftraggeber die Fa. I GmbH ausweist. Damit ist festzustellen, dass selbst diese geringfügige Forderung für die Gläubigerin nicht beizutreiben war; zuletzt blieb ein Beitreibungsversuch am 30.07.2010 erfolglos. Nur unter dem äußersten Druck des laufenden Verfahrens hat der Kläger eine Dritte am 08.11.2010 – also unmittelbar vor dem dritten Verhandlungstermin vor dem Senat in dieser Sache – zur Zahlung veranlassen können.
45Position 9
46Dieser Position liegt zugrunde, dass der Gläubiger Rechtsanwalt
47G gegen den Kläger am 18.09.2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat gestützt auf eine notarielle Urkunde des Notars T vom 29.01.1996 (UR-Nr. 138/1996) hinsichtlich einer Teilforderung über 65.000,00 EUR nebst anteiliger Zinsen. Die Forderung des Gläubigers gegen den Kläger besteht ungetilgt fort. Zwar hat der Kläger in dem Verfahren Landgericht E 5 O 345/10 Vollstreckungsgegenklage erhoben, in deren Verlauf das Landgericht E durch Beschluss vom 17.09.2010 die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000 EUR einstweilen eingestellt hat, bis über die Vollstreckungsabwehrklage erstinstanzlich entschieden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass ihm Einwendungen nach § 767 ZPO zustünden; eine eingehende Prüfung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden, wobei zu betonen sei, dass der vorläufigen Einstellung keine präjudizielle Wirkung zukomme. Da der Kläger die erforderliche Sicherheit in Höhe von 90.000 EUR nicht erbracht hat, ist die Vollstreckbarkeit der Forderung des Gläubigers in keiner Weise eingeschränkt.
48Position 10
49Hierbei handelt es sich um eine Forderung E GmbH in Höhe von 2.688,60 EUR tituliert durch Kostenfestsetzungsbeschluss des LG G vom 28.08.2009 in dem Verfahren 2-19 O 101/08 gegen eine GbR bestehend aus dem Kläger und RA G. Diese Forderung ist nicht erfüllt worden, auch nicht nachdem die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungbeschluss vom 14.10.2009 erwirkt hatte. Der Senat hatte dem Kläger aufgegeben, bis zum 20.09.2010 die Erfüllung dieser Forderung zu belegen. Dies ist nicht geschehen; der Kläger hat weder Stellung genommen noch einen Beleg vorgelegt. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Forderung ungetilgt offen steht.
50Position 11
51Bei der Position 11 handelt es sich um eine Wohngeldklage über den Betrag von 1.560 EUR; nach öffentlicher Zustellung ist in dem Verfahren vor dem Amtsgericht O3 (101 C 91/09) am 07.10.2009 ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen. Zugrunde liegt, dass der Kläger als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft die rückständigen monatlichen Abschlagszahlungen von Januar bis Juni 2009 von monatlich 130,00 EUR nicht erbracht hatte; im Hinblick darauf, dass sich der Kläger um sein Grundvermögen nicht mehr kümmere, hat die Gläubigerin zugleich Klage für die Monate Juli bis Dezember 2009 erhoben. Der Senat hatte dem Kläger aufgegeben, bis zum 20.09.2010 die Erfüllung der durch Versäumnisurteil titulierten Forderung zu belegen. Dies ist nicht geschehen; der Kläger hat weder Stellung genommen noch einen Beleg vorgelegt. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Forderung ungetilgt offen steht.
52Position 12
53Die Einsicht des Senates in die Akten des Verwaltungsgerichts E (20 K 3966/10) hat ergeben, dass der Kläger klageweise erreicht hat, dass sein Beitrag gegenüber dem W ab Januar 2009 von 1.074,60 EUR auf 177,39 EUR und ab Januar 2010 von 1.084,50 EUR auf 108,45 EUR reduziert wurde. Unter dem 14.07.2010 und dem 23.08.2010 sind entsprechende Abänderungsbescheide des W ergangen. Ob sich eine verbleibende Forderung des W ergibt, ist derzeit nicht absehbar, kann jedoch offenbleiben, weil angesichts der Unklarheiten über die Beitragshöhe von einem noch offenen Betrag nicht auf einen Vermögensverfall geschlossen werden kann.
54Position 13
55Dieser Position liegt zugrunde, dass der Kläger durch Urteil des Oberlandesgerichts E vom 10.12.2009 (I-6 U 128/08) verurteilt worden ist, an seinen Gläubiger Herrn E einen Betrag von 146.400,53 EUR zu zahlen. Der Senat hatte dem Kläger aufgegeben, bis zum 20.09.2010 die Erfüllung der durch Urteil des OLG E titulierten Forderung zu belegen; auf jeden Fall sollte die Deckungszusage seiner Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt werden. Beides ist nicht geschehen. Vielmehr hat der Kläger allein ein Email-Schreiben der Rechtsanwältin N2 vorgelegt, wonach ein seitens des Gläubigers ausgebrachter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgenommen worden ist; ferner wird dort von Vergleichsverhandlungen berichtet, so dass von einem Fortbestand der titulierten Forderung auszugehen ist. Dem entspricht das Schreiben der Gläubigervertreter vom 13.09.2010 an die Beklagte, wonach die Gesamtforderung von derzeit 148.150,02 EUR ungetilgt fortbesteht. Da der Kläger eine Erklärung seiner Berufshaftpflichtversicherung trotz erteilter Auflage nicht beigebracht hat und auch keinen Hinderungsgrund hierfür angeführt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Deckungsanspruch besteht. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, mit welchen anderen Mittel er die Forderung des Gläubigers tilgen will.
562.1.2.
57Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Forderung der Fa. T GmbH (Position 5) offensteht, obwohl sie bereits im Jahr 2008 titluliert wurde und die Gläubigerin bereits in demselbsen Jahr Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat. Gleiches gilt für die Forderung der Fa. E GmbH aus dem Jahr 2009 (Position 10).
58Hinsichtlich der Forderung der Oberjustizkasse I4 (Position 8) ist festzustellen, dass selbst diese geringfügige Forderung für die Gläubigerin für eine beträchtliche Zeit nicht beizutreiben war; selbst ein nach Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids unternommener Beitreibungsversuch blieb erfolglos. Nur unter dem äußersten Druck des laufenden Verfahrens hat der Kläger eine Dritte unmittelbar vor dem Senatstermin in dieser Sache zur Zahlung veranlassen können. Dies belegt, dass der Kläger offenbar selbst zur Tilgung geringfügiger Beträge über keine eigenen Mittel verfügt. Die sich daraus ergebene desolate finanzielle Lage wird bestärkt durch den Umstand, dass der Kläger noch nicht einmal in der Lage war, die monatlichen Abschlagszahlungen auf das Wohngeld (Position 11) zu zahlen. Dass der Kläger in seiner Klageschrift hierzu vorgetragen hat, dass ihm diese (ebenso wie die Forderung zur Position 10) "unbekannt sei", zeigt, dass der Kläger den Überblick über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verloren hat und diese nicht mehr beherrscht. Der Vortrag des Klägers zu dieser Position, er habe Einspruch gegen das gegen ihn erlassene Versäumnisurteil eingelegt, hat sich durch die seitens des Senats erfolgte Akteneinsicht als unwahr erwiesen ebenso wie sein mehrfach wiederholter Vortrag, diese Forderung sei nicht existent.
59Hinzukommt, dass der Kläger dem Gläubiger I einen Betrag von 148.150,02 EUR schuldet (Position 13), ohne dass erkennbar wäre, dass der Kläger, der eine Deckungszusage seines Berufshaftpflichtversicherers nicht vorlegen konnte, zur Erfüllung in der Lage wäre, zumal der Kläger in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 24.06.2010 erklärt hat, "keinerlei Einkünfte mehr aus dem Kanzleibetrieb" zu erzielen.
60Schließlich verfügen die Gläubiger G und C gegenüber dem Kläger über vollstreckbare Titel und betreiben hieraus gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung. Weder hat der Kläger die Forderungen dieser Gläubiger erfüllt noch hat er die zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckungen erforderlichen Sicherheiten geleistet. Damit sind die Titel der Gläubiger gegen den Kläger weiterhin vollstreckbar.
61Darauf, dass der Kläger der Gläubigerin Frau I3 gemäß Schuldanerkenntnis vom 24.03.2009 einen Betrag von 265.000,00 EUR nebst 10 % Zinsen schuldet, kommt es deshalb nicht mehr an, auch wenn nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Gläubigerin gemäß ihrer Erklärung gegenüber dem Senat vom 04.11.2010 durch eine zeitgenössische Kunstsammlung und eine Sammlung historischer Fahrzeuge gesichert sieht, da der Kläger selbst in diesem Verfahren nicht behauptet hat, über derartige Sammlungen zu verfügen.
62Das Vorliegen eines Vermögensverfalls wird auch nicht durch den – nicht weiter belegten - Vortrag des Klägers zu seinem Grundvermögen in Frage gestellt. Denn offenbar ist der Kläger zu einer Verwertung nicht bereit oder nicht in der Lage.
633.
64Vorliegend ist des weiteren von einer konkreten Gefährdung der Rechtsuchenden auszugehen. Denn aus dem Vermögensverfall folgt nicht nur eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, sondern auch ein Indiz für deren konkrete Gefährdung (Bundesgerichtshof Beschluss vom 13.09.2010 AnwZ(B) 106/09 Tz 7). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger vortragsgemäß keine beratende oder vertretende Tätigkeit mehr ausübe und nur noch in eigenen Angelegenheiten als Rechtsanwalt tätig sei, rechtfertigt keine andere Bewertung, weil der Kläger jederzeit die Möglichkeit hat, seine Tätigkeit auszuweiten.
654.
66Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Klägers sind auch nicht im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Der Kläger befindet sich nach wie vor in Vermögensverfall. Auch die Gefährdung der Recht-suchenden besteht fort.
675.
68Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.
69Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
70Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
716.
72Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO,
73§§ 709 Satz 1, 711 ZPO.
74Rechtsmittelbelehrung
75Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
76- wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
79Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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