Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 90/10
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
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I.
2Der Kläger ist seit dem 05.01.1983 beim Amtsgericht Dinslaken/Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt zugelassen und seit dem 01.07.2002 auch simultan beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Im Jahre 1992 wurde er zum Notar bestellt. Seit dem Jahre 2004 ist er auch Fachanwalt für Familienrecht.
3Aufgrund einer Mitteilung der Präsidentin des OLG Düsseldorf, die im Rahmen der Notaraufsicht tätig wurde, wurde die Beklagte über verschiedene Vollstreckungsersuchen informiert. Die Präsidentin des OLG Düsseldorf verfügte unter dem 09.11.2009 die vorläufige Amtsenthebung als Notar. Hierauf beantragte der Kläger, ihn mit sofortiger Wirkung aus dem Notaramt zu entlassen, was auch geschah. Sein Notaramt erlosch am 25.11.2009.
4Die Beklagte hat ihn erstmals am 13.11.2009 zwecks Prüfung der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter Übersendung einer Aufstellung mit 17 Positionen zu seinen Vermögensverhältnissen angehört. Der Kläger hat ausgeführt, die Angelegenheiten seien insgesamt entweder durch Zahlung oder durch Ratenzahlungsvereinbarung erledigt. Wegen eines Kanzleiumzugs und der Schwangerschaft seiner Hauptmitarbeiterin sei es zu den Vollstreckungsmaßnahmen gekommen.
5Da der Kläger keine Belege beigefügt hatte, fasste die Beklagte unter dem 22.02.2010 mit einer inzwischen auf 22 Positionen angewachsenen Liste nach. Unter dem 24.03.2010 verwies der Kläger zunächst auf sein Immobilienvermögen. Dieses besteht aus:
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| Lage | Bezeichnung | Belastung lt. Grundbuch |
| T-Straße E2 | 79,16/1000 Wohnungseigentum | 80.000,00 DM |
| F-Straße E2 | 22,368/100 Miteigentumsanteil (Wohnungseigentum) | 750.000,00 DM |
| Bauplatz G2. E2 | in Erbengemeinschaft mit Mutter und Schwester | unbelastet |
| C-Straße E2 | in Erbengemeinschaft mit Mutter und Schwester | 1.533.875,64 Euro |
| Bauplatz U. E2 | in Erbengemeinschaft mit Mutter und Schwester | Unbelastet |
| Platz U. E2 | in Erbengemeinschaft mit Mutter und Schwester | Unbelastet |
| Grünland in G1 | ½ Anteil in Erbengemeinschaft mit Mutter und Schwester | Unbelastet |
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Der Kläger behauptet, hinsichtlich des Grundeigentums F-Straße und C-Straße bestünden drei mit Grundschuld gesicherte Darlehen über rund 260.000,00 Euro bei der Sparkasse E2-W-I. Bezüglich des Objekts C-Straße bestehe darüber hinaus ein persönliches Darlehen über rund 138.000,00 Euro Vorfinanzierungskredit und entsprechend angespartem Bauvertrag über gut 37.000,00 Euro.
8Der Kläger legte des Weiteren einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vor, in dem er Einnahmen in Höhe von 21.800,00 Euro, seine Ehefrau von knapp 60.00,00 Euro versteuert bei einem Verlustvortrag von 49.000,00 Euro.
9Für die Jahre 2008 und 2009 hat er hinsichtlich der Einnahmen aus seiner Anwaltstätigkeit jeweils Monatsabschlüsse des Monats Dezember (seines Steuerberaters?) vorgelegt. Danach stehen im Jahre 2008 Gesamteinnahmen von 70.524,95 Euro, Gesamtausgaben in Höhe von 70.796,25 Euro (jeweils netto) gegenüber; für das Jahr 2009 lautet das Verhältnis 59.672,00 Euro Ausgaben und 61.145,00 Euro Einnahmen (jeweils netto). Zu den Forderungen machte er teilweise unter Vorlage von Belegen Ausführungen.
10Mit Schreiben vom 20.05.2010 wies die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte zu einer Reihe von Positionen Belege vorlegen müsse. Hierzu setzte sie eine Frist von drei Monaten. Der Kläger reichte weitere Belege nach. Zu den Verbindlichkeiten – soweit sie noch Gegenstand dieses Verfahrens sind – hat er behauptet, die Positionen 8, 9, 14, 20, 22, 24, 29, 30, 35 und 37 seien bezahlt. Bei den Positionen 10, 18 und 23 bestünden Ratenzahlungsvereinbarungen. Sodann verwies der Kläger noch auf weitere Forderungen, die die Beklagte noch nicht in ihre Liste aufgenommen hatte. Soweit von Bedeutung, sind folgende Positionen betroffen:
11lfd. Nr. 8 G Q GmbH 597,41 Euro
12lfd. Nr. 9 B Versicherungs AG 229,96 Euro
13lfd. Nr. 10 T Telefonbuchverlag 1.432,89 Euro
14lfd. Nr. 18 D 698,43 Euro
15lfd. Nr. 19 B 1.196,69 Euro
16lfd. Nr. 20 E 724,75 Euro
17lfd. Nr. 23 Frau T2.791,91 Euro
18lfd. Nr. 24 Rheinische Notarkammer 766,45 Euro
19lfd. Nr. 25 O 1.079,00 Euro
20lfd. Nr. 26/28 N 2.035,06 Euro
21lfd. Nr. 27 D 6.378,40 Euro
22lfd. Nr. 31/38 Stadtwerke Z1.822,23 Euro
23lfd. Nr. 32 T 281,21 Euro
24lfd. Nr. 33/40 U 430,00 Euro
25lfd. Nr. 34 U2 243,00 Euro
26lfd. Nr. 35 Finanzamt 1.610,70 Euro
27lfd. Nr. 36 H 147,48 Euro
28lfd. Nr. 39 Sparkasse E2/W/I 10.000,00 Euro Teilbetrag
29Mit Bescheid vom 06.10.2010, zugestellt am 08.10.2010, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Sie führt aus, aufgrund der Vielzahl der gegen ihn geltend gemachten Vollstreckungsmaßnahmen lägen ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse vor. Die Einlassung des Klägers sei nicht geeignet, die gewichtigen Indizien für den Vermögensverfall zu entkräften.
30Der Kläger hat am 08.11.2010 Klage erhoben, mit der er beantragt,
31die Beklagte zu verurteilen, den Widerrufsbescheid aufzuheben.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 03.01.2011 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass allgemeine Darlegungen nicht ausreichten, vielmehr zu jeder Einzelposition konkret Stellung genommen werden müsse. Zur Ergänzung des Vortrags wurde ihm eine Frist auf den 25.01.2011 gesetzt. Der Kläger hat verschiedentlich beantragt, die Klagebegründungsfrist zu verlängern, zuletzt bis zum 14.02.2011, ohne eine weitere Stellungnahme einzureichen.
35Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eine Forderungsaufstellung überreicht, die zusätzliche Verbindlichkeiten auflistet:
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| M | Vollstreckungsbescheid AG Hagen vom 22.09.2010 , Az. 10-2501852-0-06 | 711,48 Euro |
| S Inkasso | Urteil AG Dinslaken vom 02.12.2010 31 C 181/10 | 282,01 Euro |
| Versorgungswerk der Rechtsanwälte | Vollstreckungsauftrag | 981,07 Euro |
| B Bank | KFB AG Dienslaken 31 C 178/09 | 160,65 Euro |
| B | Vollstreckungsbescheid AG Coburg vom 14.10.2010, Az. 10-7563627-0-7 | 209,27 Euro |
| Fernsprechbuch-Verlag T2 KG | Urteil AG Dinslaken vom 23.09.2010 31 C 95/10 | 330,58 Euro |
| T3 | Urteil LG Duisburg vom 10.12.2010 6 O 216/10 | 1.101,46 Euro + 1.174,53 Euro monatlich bis zur Räumung der gemieteten Räume ab dem 04.12.2010 |
| X Rechtsschutz | Urteil AG Stuttgart vom 22.09.2010 31 C 171/10 | 717,00 Euro |
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II.
38Die zulässige, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist erhobene Klage ist unbegründet.
391. Der Kläger ist im Zeitpunkt des Widerrufs in Vermögensverfall geraten.
40Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Zwar liegen hier die Tatbestände, die die Vermutung des Vermögensverfalls begründen, im Zeitpunkt der Zustellung der Widerrufsverfügung nicht vor. Allerdings kann der Vermögensverfall positiv festgestellt werden. Gegen den Kläger gibt es eine Fülle von Verurteilungen über kleinere Beträge. Gerade die Verurteilung und Vollstreckung solch kleinerer Beträge stellen ein sehr aussagekräftiges Indiz dar. Der Schuldner lässt es nämlich regelmäßig nur dann zur Klageerhebung und Vollstreckung solch kleiner Beträge kommen, wenn seine finanzielle Lage so prekär ist, dass er solche Forderungen nicht bezahlen kann (vgl. Gaier/Wolf/Göcken-Schmidt-Räntsch, Anwaltliches Berufsrecht, § 14 BRAO Rn. 31 mit Nachweisen auf die Rechtsprechung). Gestützt wird dies des Weiteren durch eine sehr namhafte Forderung. Die Sparkasse E2-Voerde-I vollstreckt einen Teilbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 29.05.1995. Es handelt sich hierbei um eine Grundschuld in Höhe von 127.822,97 Euro nebst 15 % Jahreszinsen seit dem 28.09.1995.
41Für den Vermögensverfall sprechen auch die jeweiligen Monatsabschlüsse für den Monat Dezember der Jahre 2008 und 2009. Danach hat der Kläger im Jahre 2008 einen geringfügigen Verlust aus der Anwaltstätigkeit erlitten; im Jahre 2009 lautet der Ertrag auf 1.500,00 Euro. Vor diesem Hintergrund ergeben die Vollstreckungen und die zahlreichen gegen ihn gerichteten Titel ein schlüssiges Bild.
42Soweit sich der Kläger auf Grundeigentum beruft, vermag dies an seiner desolaten finanziellen Situation nichts zu ändern. So hat der Kläger nach eigenem Bekunden im Jahr 2009 sein Wohnhaus veräußert, ohne dass das zugunsten der Sparkasse bestehende Darlehen hätte vollständig abgelöst werden können. Die Eigentumswohnung T-Straße wurde zu einem Betrag von 86.000,00 DM erworben, wobei das Darlehen immer noch mit über 35.000,00 Euro valutiert. Nicht bekannt ist, wie das Objekt per heute zu bewerten ist. Zur Eigentumswohnung F hat er bezüglich des Werts nichts vorgetragen; auf diesem Miteigentumsanteil lastet jedoch eine nominale Grundschuld von 750.000,00 DM. Zum Wert der Immobilien G-Straße, U-Straße und W ist nichts vorgetragen. Zur Immobilie C2 behauptet der Kläger einen Wert von 1,3 Mio. Euro. Allerdings ist dieses Grundstück ebenfalls nominal höher belastet als der vom Kläger behauptete Wert. Des Weiteren beträgt der Anteil des Klägers an diesem Grundstück lediglich ¼.
43Soweit der Kläger behauptet, die Forderungen seien erledigt, kann dem nicht gefolgt werden. Im Einzelnen:
44lfd. Nr. 8 G Q GmbH 597,41 Euro
45Es soll eine Ratenzahlung vereinbart worden sein. Ob diese eingehalten worden ist, ist nicht belegt.
46lfd. Nr. 9 B Versicherungs AG 229,96 Euro
47Hierzu trägt der Kläger nicht vor.
48lfd. Nr. 10 T Telefonbuchverlag 1.432,89 Euro
49Die Behauptung, insoweit bestünde eine Ratenzahlungsvereinbarung, ist nicht belegt.
50lfd. Nr. 18 D 698,43 Euro
51Die Behauptung, es bestünde eine Ratenzahlungsvereinbarung, ist nicht belegt.
52lfd. Nr. 19 B 1.196,69 Euro
53Hierzu trägt der Kläger nicht vor.
54lfd. Nr. 20 E 724,75 Euro
55Die Behauptung, der Titel sei ausgeglichen, ist nicht belegt.
56lfd. Nr. 23 Frau T.791,91 Euro
57Die Behauptung, es sei eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden, ist nicht belegt.
58lfd. Nr. 24 Rheinische Notarkammer 766,45 Euro
59Die Behauptung, der Beitragsbescheid sei erledigt, ist nicht belegt.
60lfd. Nr. 25 O 1.079,00 Euro
61Es handelt sich hierbei um eine Forderung, die nach Mitteilung des Klägers besteht. Unterlagen hierzu befinden sich nicht in der Akte, auch keine Behauptung zur Tilgung.
62lfd. Nr. 26/28 N 2.035,06 Euro
63Die Forderung ist nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers ausgeglichen.
64lfd. Nr. 27 D 6.378,40 Euro
65Unterlagen hierzu befinden sich nicht in der Akte. Es soll sich nach Mitteilung des Klägers um eine Haftpflichtklage handeln. Hier ist im Zweifel die Versicherung eintrittspflichtig.
66lfd. Nr. 31/38 Stadtwerke E2 1.822,23 Euro
67Hierzu trägt der Kläger nichts vor.
68lfd. Nr. 32 T 281,21 Euro
69Die Forderung ist nur aufgrund einer Mitteilung des Klägers bekannt. Zu einem Forderungsausgleich trägt er nichts vor.
70lfd. Nr. 33/40 U 430,00 Euro
71Hier liegt mit Datum vom 14.10.2010 ein Urteil über 556,67 Euro nebst Zinsen vor. Zu einem Ausgleich trägt der Kläger nichts vor.
72lfd. Nr. 34 U2 243,00 Euro
73Die Forderung ist nur aufgrund der Mitteilung des Klägers bekannt. Er trägt nichts bezüglich eines Ausgleichs vor.
74lfd. Nr. 35 Finanzamt 1.610,70 Euro
75Die Forderung ist nur aufgrund einer Mitteilung des Beklagten bekannt. Er behauptet, sie bezahlt zu haben.
76lfd. Nr. 36 H 147,48 Euro
77Auch diese Position ist nur aufgrund der Mitteilung durch den Kläger bekannt. Eine Zahlung wird nicht behauptet.
78lfd. Nr. 39 Sparkasse E2/W/I 10.000,00 Euro Teilbetrag
79Der Kläger trägt hierzu nichts vor.
80Hinzu kommen die weiteren Titel aus der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Liste. Der Kläger hat eingeräumt, dass insbesondere aus den neuen Forderungen nach Auskunft der Gerichtsvollzieherin noch ca. 5.700,00 EUR offen seien.
812. Dafür, dass die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil – ohne dass es hierauf ankäme – scheint die Klage der Württembergischen Rechtsschutzversicherung, die auf Rückzahlung von Vorschuss gerichtet war, ein Indiz für das Gegenteil zu sein.
82- Der Streitwert ergibt sich aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 112 c BRAO, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
84Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
851. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
862. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
873. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
884. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
895. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
90Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Wider-rufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
91Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar
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